Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand:

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1 Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit Was steht wo? * A. Allgemeine Bestimmungen Wann beginnt der Versicherungsschutz und wodurch kann eine vorläufige Deckung beendet werden? 1 Wo gilt der Versicherungsschutz? 2 a Wodurch wird der Versicherungsschutz eingeschränkt? 2 b Was gilt für die am Versicherungsvertrag beteiligten Personen? 3 Wann endet der Versicherungsschutz oder in welchen Fällen kann der Vertrag gekündigt werden? 4 a - d Was ist bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beachten? 5 Welche Besonderheiten gelten für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen? 5 a Was ist beim Verkauf des Fahrzeuges zu beachten? 6 Was ist bei dauerhaftem Wegfall des Fahrzeuges zu beachten? 6 a Was muss im Schadenfall beachtet werden? 7 Bis wann und bei welchem Gericht kann die versicherte Person klagen, wenn die Concordia einen Versicherungsanspruch abgelehnt hat? 8 Was ist bei Erklärungen des Versicherungsnehmers und bei Beitragszahlungen zu beachten? 9 Wie können sich Tarife und Bedingungen ändern und wie kann der Versicherungsnehmer darauf reagieren? 9 a - d Wann gelten andere gesetzliche Regelungen? 9 e B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Welche Schäden deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und welche Personen sind mitversichert? 10 Welche Besonderheiten gelten für Anhänger/Auflieger? 10 a Welchen Versicherungsschutz für im Ausland gemietete Fahrzeuge bietet die "Mallorca-Deckung"? 10 b Welche Schäden sind nicht versichert? 11 C. Fahrzeugversicherung Welche Schäden am eigenen Fahrzeug deckt die Fahrzeugversicherung? 12 Welche Ersatzleistung erbringt die Concordia? 13 Was wird bei der GAP-Deckung für fahrzeugvollversicherte Leasing-Pkw ersetzt? 13 a Für welche weiteren Leasing-Fahrzeuge kann die GAP-Deckung vereinbart werden? 13 b Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe? 14 Wann ist die Entschädigungsleistung zu zahlen? 15 D. Fahrer-UnfallPlus-Versicherung Welche Leistungsarten gibt es in der Fahrer-UnfallPlus-Versicherung? 16 Wer ist versichert? 17 Welche Schäden deckt die Fahrer-UnfallPlus-Versicherung ab? 18 Welche Schäden sind nicht versichert? 19 Welche Leistungen erbringt die Concordia und wonach bemisst sich deren Umfang? 20 Wodurch können Leistungen eingeschränkt werden? 21 Wann ist die Entschädigungsleistung zu zahlen? 22 entfällt 23 E. MobilPlusversicherung Unter welchen Voraussetzungen leistet die Concordia? 24 Welche Leistungen umfasst die MobilPlusversicherung? 25 Welche vertraglichen Verpflichtungen Dritter gehen vor? 26 Welche Schäden sind nicht versichert? 27 * Wichtiger Hinweis: Diese Aufstellung dient der Übersichtlichkeit. Sie ist selbst nicht Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Concordia. Sie ist nicht abschließend und ersetzt insbesondere nicht die Kenntnisnahme der einzelnen Bestimmungen der AKB. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand: Diese Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sind ebenso wie die Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Vertragsbestandteil der Kraftfahrtversicherung und beinhalten neben den Angaben im Antrag sowie im Versicherungsschein die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation. Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach Inhalt des Versicherungsvertrages folgende Versicherungsarten: I. die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B 10 und 11); II. die Fahrzeugversicherung (C 12-15); III.die Fahrer-UnfallPlus-Versicherung (D 16-23); IV.die MobilPlusversicherung (E 24-27). Diese werden jeweils als rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. A. Allgemeine Bestimmungen 1. Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor der Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage der Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit (Concordia) oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und MobilPlusversicherung (für die in 24 Abs. 3 genannten Fahrzeuge) als Zusage einer vorläufigen Deckung. (4) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und MobilPlusversicherung (für die in 24 Abs. 3 genannten Fahrzeuge) besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist stets, dass die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat (z. B. das Kennzeichen ist für eine Wiederzulassung bei der Zulassungsbehörde reserviert). Die Sätze 1-3 gelten nicht für Fahrten, für die gemäß 16 FZV rote Kennzeichen/ Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (5) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. (6) Die Concordia ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche zu kündigen. Der Concordia gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. (7) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß 5 a VVG oder lehnt er das Angebot der Concordia gemäß 5 Abs. 3 PflVersG ab, wird die Concordia die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche kündigen. 2 a. Geltungsbereich (1) Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt mindestens die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist die mit der Concordia vertraglich vereinbarte Deckungssumme höher, so gilt die höhere Deckungssumme. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeug-, Fahrer-UnfallPlus- und Mobil- Plusversicherung können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. (3) War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgestellt (gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die IVK darauf verzichtet, so richtet sich in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung bei Auslandsfahrten in die auf der IVK angegebenen nicht durchgestrichenen Länder die Leistung der Concordia nach Abs. 1 Sätze 2 und 3. In der MobilPlusversicherung wird für diese Auslandsfahrten Versicherungsschutz entsprechend gewährt. 2 b. Einschränkungen des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Die Concordia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß b), c) oder e) die Concordia nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit der Concordia in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je E beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist die Concordia in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) In der MobilPlusversicherung ist die Concordia gemäß 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. (4) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt, a) für Schäden durch Kernenergie. Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) in der Fahrzeug-, Fahrer-UnfallPlus- und MobilPlusversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; d) für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden ( 61 und 152 VVG). Seite 1

2 3. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen (1) Die in 2 b Abs. 1, 5, 5 a, 7, 8, 9 I, 10 Abs. 4 und 8, 13 Abs. 3 und 7, 14 Abs. 2 und 5, 15, 22 und für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere 10 Abs. 3), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Fahrer-UnfallPlus-Versicherung darf die Auszahlung der auf eine versicherte Person entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung der versicherten Person erfolgen. (3) Ist die Concordia dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann die Concordia wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände vorliegen. (4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung der Concordia weder abgetreten noch verpfändet werden. 4 a. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf (1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Diese Regelungen finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge für Saisonkennzeichen ( 5 a). (1a) Der Vertrag für ein Saisonkennzeichen beginnt am ersten Tag des Beginnmonats des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraumes, jedoch nicht vor Zulassung des Fahrzeugs. Vertragsablauf ist im folgenden Jahr der erste Tag des Beginnmonats des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraumes. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. (2) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die Concordia mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er oder sie der jeweils anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. (3) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung der Concordia gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt der Concordia der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. (4) Steht der Concordia eine Geschäftsgebühr gemäß 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach Kurztarif (TB Nr. 3 oder Nr. 3 a) berechneter Betrag, jedoch nicht mehr als 40 % des Jahresbeitrages als angemessen. 4 b. Kündigung im Schadenfall (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles die Concordia die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn die Concordia dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss ( 14) angerufen wird. (2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Die Concordia hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. (3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt der Concordia gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr oder die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt die Concordia, so gebührt ihr derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. (4) 4 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 4 a Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall in der MobilPlusversicherung nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 4 c. Kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann die Concordia während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. 4 d. Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 5. Außerbetriebsetzung (1) Wird das Fahrzeug im Sinne der FZV außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß 6 a wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der Abs. 2-7 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde der Concordia mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1 I und Abs. 2 gewährt (Ruheversicherung). Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht auch nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die Concordia von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. (3) In der Fahrer-UnfallPlus-Versicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und in der MobilPlusversicherung wird kein Versicherungsschutz gewährt. (4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist der Concordia unverzüglich anzuzeigen. (5) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung. (6) Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 12 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird und sich die Concordia innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. (7) Die Bestimmungen des Abs. 1 Sätze 2 und 3 und der Abs. 2-6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kenzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen gemäß 4 a Abs. 1 Satz 3. (8) Die Abs. 1-7 finden keine Anwendung auf Verträge für Saisonkennzeichen. 5 a. Saisonkennzeichen (1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt. (2) Außerhalb dieses Zeitraumes wird Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den 10 und 11 sowie in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1 I und Abs. 2 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht werden es sei denn für Fahrten gemäß 1 Abs. 4 oder nicht auch nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die Concordia von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. In der Fahrer-UnfallPlus-Versicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und in der MobilPlusversicherung wird außerhalb des in der Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraumes kein Versicherungsschutz gewährt. 6. Veräußerung (1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für die Fahrer-UnfallPlus- Versicherung. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist der Concordia unverzüglich anzuzeigen. (2) Im Falle der Veräußerung sind die Concordia und der Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht der Concordia erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat, ausgeübt wird. Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb oder nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt hat, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, die Concordia mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbe- stätigung vor, so gilt dies als Kündigung des auf ihn übergegangenen Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und falls vom Veräußerer abgeschlossen Fahrzeug- und MobilPlusversicherungsvertrages zum Beginn der neuen Versicherung. 4 a Abs. 2-4 sowie 4 c finden Anwendung. (3) Kündigt die Concordia oder der Erwerber, gebührt der Concordia nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Hat das Versicherungsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach Kurztarif (TB Nr. 3) oder, wenn innerhalb eines Jahres eine neue Kraftfahrtversicherung bei der Concordia abgeschlossen wird, der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. (4) Wird nach Veräußerung bei der Concordia, bei der das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der TB) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt 39 VVG. 1 Abs. 4 Satz 2 sowie 38 VVG finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gemäß 39 Abs. 3 VVG gekündigt, so kann die Concordia eine Geschäftsgebühr verlangen, deren Höhe nach 4 a Abs. 4 zu bemessen ist. 6 a. Wagniswegfall (1) Fällt in der Fahrzeugversicherung das Wagnis infolge eines zu ersetzenden Schadens weg, so gebührt der Concordia der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr oder die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. (2) In allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird der Beitrag gemäß 6 Abs. 3 berechnet. (3) 6 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 7. Obliegenheiten im Versicherungsfall I. Allgemein (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder bei der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. (2) Jeder Versicherungsfall ist der Concordia vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei der Unfall- und Pannen-Notrufzentrale der Concordia gemeldet, so gilt dies als Schadenmeldung sowohl für die MobilPlusversicherung als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug- und Fahrer- UnfallPlus-Versicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Regelungen für geringfügige Sachschäden (VII) selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen der Concordia zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer der Concordia unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. II. Haftpflichtversicherung (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Concordia einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. (2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. (4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung der Concordia nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites der Concordia zu überlassen, auch dem von der Concordia bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Auskunft zu geben. III. Fahrzeugversicherung Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs die Weisung der Concordia einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Tierschaden ( 12 Abs. 1 I d) den Betrag von 300 E, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. IV. Fahrer-UnfallPlus-Versicherung (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Fahrer-UnfallPlus-Versicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und die Concordia zu unterrichten. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. Seite 2

3 (2) Die versicherte Person hat darauf hinzuwirken, dass die von der Concordia angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden. (3) Die versicherte Person hat sich von den von der Concordia beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die Concordia. (4) Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Telegramm oder Telefax erfolgen. Der Concordia ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihr beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. V. MobilPlusversicherung In der MobilPlusversicherung hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles der Concordia jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. VI. Folgen bei Obliegenheitsverletzung (1) Haftpflichtversicherung a) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist die Leistungsfreiheit der Concordia dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Abs. b - d auf einen Betrag von maximal E beschränkt. b) Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die Concordia zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Concordia obliegenden Leistung gehabt hat. c) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber der Concordia) ist die Leistungsfreiheit der Concordia auf maximal E beschränkt. d) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit der Concordia hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Abs. a und c unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in II Abs. 1-3 und 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht. (2) Fahrzeug-, Fahrer-UnfallPlus- und MobilPlusversicherung Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug-, Fahrer- UnfallPlus- oder MobilPlusversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des 6 Abs. 3 VVG. VII. Anzeigeerleichterung bei geringfügigen Sachschäden (1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich die Concordia nicht auf die Leistungsfreiheit nach VI berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung des Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 300 E erfordern. (2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren, oder ist der Concordia hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs oder Ersatzfahrzeugs (TB Nr. 26) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden der Concordia nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. (3) Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich der Concordia anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 8. Klagefrist, Gerichtsstand (1) Hat die Concordia einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem die Concordia den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Fahrer-UnfallPlus-Versicherung gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des 22 Abs. 5. (2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Concordia erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Concordia oder ihrer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. (3) Klagen der Concordia gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gericht ergeben. 9. Anzeigen, Willenserklärungen und Beitragszahlung I. Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt 7 IV Abs. 5. II. Fälligkeit des Beitrages Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und, wenn laufende Beiträge vereinbart sind, den ersten Beitrag sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheines verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheines ausgeschlossen ist. Die Concordia kann jedoch die Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte von der Zahlung des ersten Beitrages abhängig machen. III. Verspätete Zahlung des Erstbeitrages (1) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist die Concordia, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist die Concordia von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung ( 1) finden Anwendung. IV. Verspätete Zahlung des Folgebeitrages (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann die Concordia dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist die Concordia von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Die Concordia kann nach Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Soweit die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. V. Beitrag nach Aufhebung des Versicherungsverhältnisses Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages nach 39 VVG gekündigt, so gebührt der Concordia der Beitrag bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt die Concordia nach 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann die Concordia nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 9 a. Tarifänderung (1) Die Concordia ist berechtigt, ihren Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Fahrer-UnfallPlus- und/oder MobilPlusversicherung (Beiträge und Tarifbestimmungen) für die bestehenden Versicherungsverhältnisse mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an der Schadenund Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrages) zu erhalten oder wieder herzustellen. Dabei hat die Concordia die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Die Anpassung darf bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages erfolgen. Vorstehendes gilt entsprechend für den Rabattschutz gemäß TB Nr. 21 a sowie der GAP-Deckung für sonstige Fahrzeuge gemäß 13 b. (2) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist die Concordia verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. (3) Eine Beitragserhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn die Concordia dem Versicherungsnehmer die Beitrags- erhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach 9 b belehrt. (4) Einbezogen in die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß 9 c, Änderungen von Gefahrenmerkmalen gemäß TB Nr. 6 c Abs. 3, Einführungen neuer Gefahrenmerkmale sowie Ergänzungen oder Ersetzungen bestehender Gefahrenmerkmale gemäß TB Nr. 6 d, Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen gemäß TB Nr. 11, Änderungen in der Zuordnung des Vertrages zu den Typklassen gemäß TB Nr. 14, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aus der Änderung von Gefahrenmerkmalen gemäß TB Nr. 6 c Abs. 2, der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen gemäß TB Nrn. 9-9 d, der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen gemäß TB Nrn. 8-8 c oder dem Schadenverlauf des konkreten Vertrages ergeben. Ebenfalls nicht in die Berechnung der Beitragsveränderung einbezogen werden Änderungen aufgrund der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifmerkmalen "Werksangehöriger von Kfz-Herstellern" gemäß TB Nr. 29, "Fahrzeugalter bei Erwerb" gemäß TB Nr. 30, "jährliche Kilometerleistung" gemäß TB Nr. 31, "Abstellort" gemäß TB Nr. 32, "VN-/Fahreralter" gemäß TB Nr. 33, "Wohngebäude" gemäß TB Nr. 34 und/oder "Einzelfahrer/Partnernutzung" gemäß TB Nr b. Außerordentliches Kündigungsrecht (1) Bewirkt eine Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Fahrer-UnfallPlus- und/oder MobilPlusversicherung eine Beitragserhöhung gemäß 9 a, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Concordia zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder auf den gesamten Vertrag beziehen. (2) Änderungen aufgrund von TB Nr. 6 c Abs. 3 und TB Nr. 6 d berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 9 c. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (1) Ist die Concordia aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist sie berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. (2) Bei einer Erhöhung des Beitrages nach Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Concordia zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Änderung des Leistungsumfanges oder der Deckungssummen wirksam werden würde. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder der Erhöhung der Deckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten. 9 d. Bedingungsanpassung (1) Wird ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen, ändert sich oder ergeht eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung und hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag, erklärt ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam und enthalten die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung, die an deren Stelle tritt, oder beanstandet die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar und enthalten die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung, die an deren Stelle tritt, so ist die Concordia berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen in den AKB und/oder TB zu ändern oder zu ergänzen. Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: Umfang des Versicherungsschutzes (insbesondere 5, 5 a, 12, 13, 13 a, 16, 18, 20, 21, 24, 25) Deckungsausschlüsse (insbesondere 19 und 27) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen (insbesondere 2 b und 7) Vorläufige Deckung gemäß 1 Tarifänderung gemäß 9 a und/oder Beitragserhöhungen gemäß 9 c Gefahrenmerkmale (TB Nrn. 6 a - 6 e) Tarifmerkmale (TB Nrn ) Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der o. g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. Seite 3

4 Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. Die geänderten Bedingungen dürfen den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung. (2) Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Bedingungsänderungen nicht in Kraft. 9 e. Anwendbarkeit sonstigen Rechts Sofern in diesen AKB für einen Sachverhalt keine ausdrückliche Regelung enthalten sein sollte, gelten die diesbezüglichen dispositiven gesetzlichen Regelungen. B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10. Umfang der Versicherung (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs: a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. (2) Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) der Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. (3) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. (4) Die Concordia gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/ oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. (5) Für die Leistung der Concordia bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen der Concordia für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat die Concordia Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Die Concordia ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. (6) Hat der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte Person an den Geschädigten oder an Dritte Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berücksichtigt, wird aufgrund einer am Schadentag aktuellen und von der Versicherungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten Sterbetafel sowie unter Zugrundelegung des Rechnungszinses berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Kapitalwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das vollendete 18. Lebensjahr als Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. (7) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt werden. (8) Falls die von der Concordia verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist die Concordia für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser von der Concordia hierauf hingewiesen wurde. 10 a. Versicherungsumfang bei Anhängern/Aufliegern (1) Die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen eingeschlossen. (2) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 10 b. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland ("Mallorca-Deckung") (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. E Pauschaldeckung für einen Pkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 2, ein Kraftrad gemäß TB Nr. 7 Abs. 1 c, ein Campingfahrzeug und Wohnmobil gemäß TB Nr. 7 Abs. 7 umfasst auch Schäden, die mit einem im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter durch den Versicherungsnehmer oder seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner angemieteten Selbstfahrervermiet-Pkw, -Kraftrad, -Campingfahrzeug oder -Wohnmobil verursacht werden. Dieser Versicherungsschutz besteht bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, nur während der Saisondauer. Ausgeschlossen von dieser Zusatz-Haftpflichtversicherung sind Fahrzeuge, die nach 5 ruhen, mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind oder von vornherein für eine kürzere Laufzeit als ein Versicherungsjahr (12 Monate) versichert werden. (2) Der Versicherungsschutz gilt während einer vorübergehenden Auslandsreise für maximal 6 Wochen ab Reisebeginn. (3) Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß 2 a Abs. 1 Satz 1 (außer Deutschland) sowie die außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten. (4) Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe-/Lebenspartner sowie weitere Personen, die vor Reiseantritt der Concordia benannt werden. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristische Person, so steht dem Versicherungsnehmer gleich der Fahrer, dem das Fahrzeug zur dauernden Nutzung überlassen wurde. (5) Die Haftpflichtversicherung tritt bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen ein, wenn anlässlich eines Schadenfalles die für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtdeckungssummen ausgeschöpft sind. Voraussetzung ist somit, dass für das gemietete Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Basisdeckung besteht. (6) Ausgeschlossen von der Versicherung sind (ergänzend zu 11): 1. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des gemieteten Fahrzeugs und ebenso Ansprüche des Vermieters des Fahrzeugs gegen den Versicherungsnehmer und/oder gegen mitversicherte Personen. Nicht ausgeschlossen ist die Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden. Gleiches gilt für Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer. 11. Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; 5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. Seite 4 C. Fahrzeugversicherung 12. Umfang der Versicherung (1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis durch deren Einbau nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmungen deren Einbau nicht entgegenstehen. Nur gegen Beitragszuschlag können die in der Liste unter 2) angegebenen Fahrzeug- und Zubehörteile versichert werden. Außergewöhnliche, vom Fahrzeughersteller nicht angebotene Fahrzeug- und Zubehörteile sowie weitere, unter 3) aufgeführte Teile sind nicht versicherbar. I. Die Teilversicherung umfasst: a) Schäden durch Brand oder Explosion; b) Schäden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; c) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art; e) Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs; f) Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss; g) für Krafträder (TB Nr. 7 Abs. 1 c) und Pkw, ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge: unmittelbar durch Marderbiss verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen, Leitungen und Dämmmatten. Folgeschäden sind bis E mitversi mitversichert.chert. II. Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus: h) Schäden durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; i) Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. (2) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. (3) Die Concordia verzichtet in der Fahrzeugversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den zur vollständigen Leistungsfreiheit führenden Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Concordia ist aber berechtigt, insbesondere bei schweren Verkehrsverstößen ihre Leistung in einem dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit zu kürzen. Die vollständige Leistungsfreiheit gemäß 61 VVG tritt jedoch in jedem Fall ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht hat oder der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. 13. Ersatzleistung (1) Die Concordia ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Fahrzeug- und Zuberhörteile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. (1 a) Neuwertentschädigung (gilt nicht für bei Concordia fahrzeugvollversicherte Leasing-Pkw): Bei Pkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 2 erhöht sich für Schäden durch Entwendung gemäß 12 Abs. 1 I b, die innerhalb der ersten sechs Monate nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintreten, sowie für alle übrigen Schäden, die innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintreten, die Leistungsgrenze auf den Neupreis des Fahrzeugs, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat, und die von dem von der Concordia beauftragten Gutachter festgestellten erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen 80 % des Neupreises. Neupreis ist der aufzuwendende Kaufpreis für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung oder falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. Einen Anspruch auf Zahlung des den Wiederbeschaffungswert gemäß Abs. 1 übersteigenden Teiles der Entschädigung hat der Versicherungsnehmer nur, wenn dessen Verwendung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. Einen Nachweis hat der Versicherungsnehmer, bei Leasingfahrzeugen der Leasinggeber, zu führen. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

5 (2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens. (3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. (4) Bei Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Taxis, Mietwagens, Selbstfahrervermiet-Pkw, Campingfahrzeugs und Wohnmobils oder Selbstfahrervermiet-Campingfahrzeugs und -Wohnmobils durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 %, es sei denn, das Fahrzeug war am Tage des Schadens nachweisbar mit einer von der Concordia anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet. Im Falle einer nachträglich eingebauten Wegfahrsperre muss der Einbau durch eine Fachwerkstatt erfolgt sein. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Concordia die Rechnung der Fachwerkstatt über den Einbau der Wegfahrsperre vorzulegen. 13 Abs. 8 findet Anwendung. (5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt die Concordia bis zu dem nach den Abs. 1-3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten und Sachverständigengebühren für von der Concordia in Auftrag gegebene Gutachten. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, ersetzt die Concordia die geschätzten Wiederherstellungskosten. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich im Sinne von Satz 1. Leistungsgrenze im Sinne des Abs. 1 ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert; im Falle der Neuwertentschädigung im Sinne des Abs. 1 a der um den Restwert verminderte Neupreis. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorgenommen (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Pkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 2 auf die Bereifung, bei Krafträdern und Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. (6) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Gutachterkosten für vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebene Gutachten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens, Treib-, Schmierstoffe und Öl ersetzt die Concordia nicht. (7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum der Concordia. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt die Concordia die Kosten einer Bahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von km (Bahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof. (8) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Bei einem Glasschaden entfällt eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Scheibe nicht ausgetauscht, sondern fachgerecht repariert wird. (9) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders. (10) Eine Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt durch die Concordia nur, sofern diese auch tatsächlich angefallen ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. 13 a. GAP-Deckung für Leasing-Pkw (1) Handelt es sich bei dem fahrzeugvollversicherten Fahrzeug um einen geleasten Pkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 2, ersetzt die Concordia im Falle eines Totalschadens oder Verlustes durch Diebstahl während der Laufzeit des Leasingvertrages den offen stehenden Leasingrestbetrag sofern im Leasingvertrag im Einzelnen vereinbart abzüglich erbrachter oder noch zu erbringender Entschädigungsleistung, Rest- und Altteile sowie Selbstbeteiligung ( 13). Der Leasingrestbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalles fällig gewesene, nicht bezahlte Raten. Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis. Neupreis ist der aufzuwendende Kaufpreis für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung oder falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. Erzielbare Nachlässe sind zu berücksichtigen. 13 Abs. 1 a kommt nicht zur Anwendung. Nachforderungen des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer wegen Überschreitung einer vereinbarten Kilometerleistung oder wegen der Verletzung sonstiger Vereinbarungen des Leasingvertrages sind von der Ersatzleistung ausgeschlossen. (2) Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten. (3) Der Leasingvertrag ist auf Verlangen der Concordia vorzulegen. 13 b. GAP-Deckung für sonstige Fahrzeuge (1) Im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung kann für geleaste Lieferwagen gemäß TB Nr. 7 Abs. 17, Lkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 18, Zugmaschinen gemäß TB Nr. 7 Abs. 19, landwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß TB Nr. 7 Abs. 11 sowie Anhänger die GAP-Deckung gegen Beitragszuschlag abgeschlossen werden. In diesem Fall kommt 13 a entsprechend zur Anwendung. (2) Die GAP-Deckung kann entsprechend 4 a zum Ablauf des Leasingvertrages oder zum Ablauf der Versicherungsperiode gekündigt werden. Im Falle der Beendigung der Fahrzeugvollversicherung endet auch die für das Fahrzeug bestehende GAP-Deckung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) 9 a, 9 b und 9 d finden entsprechend Anwendung. 14. Sachverständigenverfahren (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. (2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen die Concordia und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. (3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt. (4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. (5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat die Concordia die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot der Concordia nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. 15. Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat ( 13 Abs. 7). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. (2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach 67 VVG auf die Concordia übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. D. Fahrer-UnfallPlus-Versicherung 16. Leistungsarten (1) Die Fahrer-UnfallPlus-Versicherung kann für Verträge von Pkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 2, Campingfahrzeugen und Wohnmobilen gemäß TB Nr. 7 Abs. 7, Lieferwagen gemäß TB Nr. 7 Abs. 17, Lkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 18, Zugmaschinen gemäß TB Nr. 7 Abs. 19 und landwirtschaftlichen Zugmaschinen gemäß TB Nr. 7 Abs. 11 abgeschlossen werden. Die Leistungen der Concordia ( 20) richten sich für den berechtigten Fahrer nach den Versicherungssummen, die im Vertrag vereinbart sind für: a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), b) kosmetische Operationen, c) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, d) den Fall des Todes. Bei einem, durch einen versicherten Unfall verursachten, Invaliditätsgrad des berechtigten Fahrers von mindestens 90 % verdoppelt sich ausschließlich für diesen die Versicherungssumme für Invalidität. (2) Zusätzlich kann vereinbart werden, dass jeder berechtigte Insasse mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen für den Fall der Invalidität und des Todes versichert ist. 17. Versicherte Personen Versicherte Personen sind der berechtigte Fahrer und sofern vertraglich vereinbart berechtigte Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer). Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des 18 I tätig werden. 18. Umfang der Versicherung I. Gegenstand der Versicherung (1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, Be- und Entladen sowie Abstellen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs stehen. Unfälle beim Einoder Aussteigen sind mitversichert. (2) Die versicherten Leistungsarten und Personen ergeben sich aus Antrag und Versicherungsschein. II. Unfallbegriff (1) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Seite Ausschlüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Kraftfahrtunfall- oder Fahrer-UnfallPlus-Versicherung fällt. (2) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden. (4) Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung gemäß 18 II in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. (5) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. (6) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis gemäß 18 II Abs. 1 die überwiegende Ursache ist. (7) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. (8) Außerdem gelten die in 2 b Abs. 4 a - d aufgeführten Ausschlüsse. 20. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. (2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks...60 % Hand % Daumen % Zeigefinger...10 % anderer Finger... 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels...70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels...60 % Bein bis unterhalb des Knies...50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels...45 % Fuß...40 % große Zehe... 5 % andere Zehe... 2 % Auge % Gehör auf einem Ohr % Geruchssinn % Geschmackssinn... 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Abs. 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenommen. (3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktion bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. (5) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war

6 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Abs. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. II. Kosten für kosmetische Operationen (1) Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des berechtigten Fahrers zu beheben. Die kosmetische Operation muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfallereignis erfolgen. (2) Die Concordia leistet insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten sowie für notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten sind nicht mitversichert. (3) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist, oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. III. Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld (1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der berechtigte Fahrer wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltage an gerechnet. (2) Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. (3) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, und zwar für den Tag % für den Tag % für den Tag % des Krankenhaustagegeldes. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. IV. Todesfallleistung (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 7 IV Abs. 5 verwiesen. (2) Bei versicherten Personen unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens E. 21. Einschränkung der Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. 22. Fälligkeit der Leistungen (1) Sobald der Concordia die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist die Concordia verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt die Concordia bei Invalidität bis zu 1 der versicherten Summe, bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. (2) Erkennt die Concordia den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Concordia über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt die Concordia die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. (3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt die Concordia auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse. (4) Versicherungsnehmer und Concordia sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens der Concordia mit Abgabe ihrer Erklärung entsprechend Abs. 1, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie die Concordia bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. (5) Von der Concordia nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung der Concordia eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden Erklärung der Concordia. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn die Concordia in ihrer Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte. 23. entfällt E. MobilPlusversicherung 24. Versicherte Gefahr (1) Die Concordia erbringt nach Eintritt eines Schadenfalles im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten. (2) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen. (3) Versicherbare Fahrzeuge sind bei der Concordia haftpflichtversicherte Krafträder gemäß TB Nr. 7 Abs. 1 c, Pkw gemäß TB Nr. 7 Abs. 2, Campingfahrzeuge und Wohnmobile gemäß TB Nr. 7 Abs. 7 bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, jeweils unter Einschluss mitgeführter Wohnwagen-, Gepäckoder Bootsanhänger. (4) Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis. (5) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. (6) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung der Concordia Kosten gespart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann die Concordia ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 25. Umfang der Versicherung 1.1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, sorgt die Concordia für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 110 E. 1.2 Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, sorgt die Concordia für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. 1.3 Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, sorgt die Concordia für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich auf 160 E; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges angerechnet. 1.4 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt untergestellt werden, trägt die Concordia die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 2.1 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit und kann es weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder wurde es gestohlen, werden Kosten erstattet a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs gemäß 2 a; b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht in der in Satz 1 angegebenen Zeit mehr fahrbereit gemacht werden kann; c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich der Zuschläge sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis 50 E. 2.2 Übernachtung bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung gemäß Ziffer 2.1 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 80 E je Übernachtung und Person. 2.3 Mietwagen bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffer 2.1 oder 2.2 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu maximal 60 E je Tag erstattet. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu 420 E unabhängig von der Anzahl der Tage übernommen. Seite Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die Concordia dafür, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle entstehenden Versandkosten. 2.5 Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgebracht werden muss, sorgt die Concordia für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz ausschließlich des Versicherungsnehmers. 2.6 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl Muss das versicherte Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung und/oder Verschrottung untergestellt werden, trägt die Concordia die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 2.7 Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die Concordia bei der Verzollung und trägt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. 2.8 Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall Kann auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die Concordia für die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz ausschließlich des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz 0,39 E je Kilometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden den berechtigten Insassen die bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 80 E pro Übernachtung und Person. 2.9 Krankenrücktransport Muss der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an seinen ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt die Concordia für die Durchführung des Rücktransportes und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung der Concordia erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt die Concordia die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 80 E pro Übernachtung und Person Rückholung von Kindern Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Todes oder Erkrankung des Fahrers weder vom Versicherungsnehmer noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgt die Concordia für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es werden die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich der Zuschläge sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 E erstattet Hilfe im Todesfall Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Für den Fall der Bestattung im Ausland werden die Kosten bis zu max E übernommen. 26. Verpflichtung Dritter (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer aufgrund Vertrages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. (2) Bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist die Concordia zur Vorleistung verpflichtet. 27. Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz, a) wenn das Ereignis, aufgrund dessen die Concordia in Anspruch genommen wird (Schadenfall), durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, b) wenn der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Dies gilt nicht für Leistungen nach 25 Ziffern sowie bei Unfall für die Leistungen nach 25 Ziffern 2.1 und 2.3.

7 Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile 1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der nachstehend genannten Fahrzeug- und Zubehörteile: Beiwagen für Kräder bis zu einem Neuwert von insgesamt E * Beschriftung (Reklame) bis zu einem Neuwert von E * Cockpit-Persenning Dachkoffer für Pkw Dach-/Heckträger Fotoapparat bis 50 E Freisprecheinrichtung (fest eingebaut) bis zu einem Neuwert von 750 E * Gasflaschen für Wohnwagenanhänger und Wohnmobile Packtaschen an Zweirädern (verschweißt oder verschraubt oder mit integriertem Sicherheitsschloss am Träger befestigt) Plane und Gestell für Güterfahrzeuge Radio- und sonstige Audiosysteme, fest eingebaute Navigationssysteme sowie Sprachsteuerungssysteme (inkl. im Gerät befindlicher Software) bis zu einem Neuwert von zusammen insgesamt E * Räder mit Winterbereifung (1 Satz) Schneeketten Schonbezüge auch mit Bändern und Gurten befestigte Sitzfelle (keine losen Decken und keine Edelpelze) Schutzhelme mit oder ohne Lautsprecher oder Funkanlage für Zweiräder, wenn über Halterung mit Zweirad so verbunden, dass unbefugte Entfernung ohne Beschädigung des Helmes und/oder Fahrzeugs nicht möglich ist Sportfahrwerk soweit direkt vom Fahrzeughersteller eingebaut, ansonsten bis zu einem Neuwert von E * Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss und diesen entspricht Zubehör, das der Unfallaufnahme und Pannenhilfe dient bis zu einem Neuwert von insgesamt 150 E * Für jedes einzelne Teil und die aufgeführten Systemgruppen gilt: Übersteigt die Summe des Neuwertes jedes einzelnen Teiles oder der aufgeführten Systemgruppen den genannten beitragsfrei versicherten Neuwert, so ist der entsprechende Mehrwert gegen Beitragszuschlag versicherbar. Wird der Mehrwert nicht versichert, so richtet sich die Entschädigung jedes einzelnen Teiles oder der aufgeführten Systemgruppen nach dem Verhältnis des beitragsfrei versicherten Neuwertes zum gesamten Neuwert dieses Teiles oder der aufgeführten Systemgruppen. Wird der Mehrwert nicht in voller Höhe versichert, so richtet sich die Entschädigung nach dem Verhältnis des versicherten Neuwertes zu dem gesamten Neuwert dieses Teiles oder der aufgeführten Systemgruppen. 2) Nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind folgende Teile, sofern sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterung fest verbunden sind: Bar Beschläge CB-Funk-Gerät Doppelpedalanlage Fahrgastzellentrennung bei Taxen und Mietwagen Fernseher mit Antenne Funkanlage mit Antenne Gas-/Hybridantrieb (soweit nicht werksseitig eingebaut **) Kaffeemaschine Kühlbox/-schrank Mikrofon und Lautsprecheranlage (außer in Omnibussen) Postermotive unter Klarlack Rundumlicht Spezialaufbauten/-anbauten Telefax (fest eingebaut) Telefon (fest eingebaut) mit Antenne (kein Mobiltelefon, kein "Handy") Wohnwagen- und Wohnmobilinventar fest eingebaut (nicht vom Hersteller) zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung und Verbesserung der Fahreigenschaften (mit Ausnahme von Sportfahrwerken) ** Werksseitig sind Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie direkt vom Fahrzeughersteller eingebaut sind. 3) Nicht versicherbar sind außergewöhnliche, vom Fahrzeughersteller nicht angebotene Fahrzeug- und Zubehörteile. Außerdem beispielsweise folgende Teile: Atlas Autodecke oder Reiseplaid oder Edelpelz Autokarten Autokompass Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut) Ersatzteile und Werkzeuge (soweit nicht serienmäßig ***) Fahrerkleidung Faltgarage, Regenschutzplane Fotoausrüstung Funkrufempfänger Fußsack Garagentoröffner (Sendeteil) "Handy" Heizung (soweit nicht fest eingebaut) Kühltasche Magnetschilder Maskottchen mobile Navigations- und Abspielgeräte Mobiltelefon Panzerung und schusssicheres Glas Rasierapparat Staubsauger Ton- und Bildträger Vorzelt *** Nicht serienmäßig sind Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie in der Grund-/Serienausstattung laut Hersteller nicht enthalten sind. Seite 7

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