Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

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1 AXA Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Kraftfahrt (AXA), Stand: 1. Mai 2007 Inhaltsübersicht A. Allgemeine Bestimmungen 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2a. Geltungsbereich 2b. Einschränkung des Versicherungsschutzes 3. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 4a. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 4b. Kündigung im Schadenfall 4c. Kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens 4d. Form und Zugang der Kündigung 5. Außerbetriebsetzung 5a. Saisonkennzeichen 6. Veräußerung 6a. Wagniswegfall 7. Versicherungsfall 7a. Obliegenheiten im Versicherungsfall 8. Klagefrist, Gerichtsstand 9. Anzeigen und Willenserklärungen 9a. Tarifänderung 9b. Außerordentliches Kündigungsrecht 9c. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10. Umfang der Versicherung 10a.Versicherungsumfang bei Anhängern 10b.Fahrten im Ausland mit fremden Kraftfahrzeugen 10c.Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen 11. Ausschlüsse C. Fahrzeugversicherung 12. Umfang der Versicherung 13. Umfang und Berechnung der Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung 14. Sachverständigenverfahren 15. Zahlung der Entschädigung D. Kraftfahrtunfallversicherung 16. Versicherungsarten und Leistungen 17. Versicherte Personen 18. Umfang der Versicherung 19. Ausschlüsse 20. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen 21. Einschränkung der Leistungen 22. Fälligkeit der Leistungen E. Schutzbriefversicherung 23. Umfang der Versicherung 24. Schutzbriefleistungen 25. Verpflichtung Dritter 26. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz F. Reparaturkostenversicherung für Personenkraftwagen 27. Gegenstand der Versicherung 28. Versicherte Fahrzeugteile 29. Erstattungsfähige Kosten 30. Ausschlüsse 31. Zahlung der Entschädigung 32. Abtretung Liste der nicht oder gegen Zuschlag versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile Präambel Die Kraftfahrtversicherung umfaßt je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages folgende rechtlich selbständige Versicherungsarten: I. die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung II. die Fahrzeugversicherung III. die Kraftfahrtunfallversicherung IV. die Schutzbriefversicherung V. die Reparaturkostenversicherung Neben den Allgemeinen Bestimmungen in Teil A mit den 1 9 c gilt für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Teil B mit den 10 11, für die Fahrzeugversicherung der Teil Cmit den 12 15, für die Kraftfahrtunfallversicherung der Teil Dmit den 16 22, für die Schutzbriefversicherung der Teil Emit den 23 26und für die Reparaturkostenversicherung der Teil F mit den Auf das jeweilige Versicherungsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. A. Allgemeine Bestimmungen 1.Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3 a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief für die in 23 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist stets, daß die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat (z. B. das Kennzeichen ist für eine Wiederzulassung bei der Zulassungsbehörde reserviert). Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gem. 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (3 b) Bei einem Fahrzeugwechsel von Personenkraftwagen (Pkw) im Sinne der Tarifbestimmungen besteht in der Fahrzeugversicherung ab Zulassungsdatum vorläufige Deckung für den neuen Pkw, wenn es sich hierbei um ein Neufahrzeug handelt, das erstmalig in den Verkehr gebracht und auf den Versicherungsnehmer oder einen abweichenden Halter gemäß Tarifbestimmung Nr. 15 a Abs. 2 zugelassen wird, im Rahmen einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von Euro einschließlich einer Fahrzeugteilversicherung mit einer Selbstbeteiligung von Euro, ohne daß es einer besonderen Zusage bedarf. Dies gilt jedoch nur, wenn der ersetzte Pkw bei der AXA Versicherung AG in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in einer Schadenfreiheitsklasse versichert war und das Ersatzfahrzeug mit einer Versicherungsbestätigung gemäß 23 FZV bei der AXA Versicherung AG zugelassen wird. Die vorläufige Deckung ist auf Pkw mit einem Neuwert bis Euro (Listenpreis inklusive Sonderausstattung) beschränkt. Hat der Versicherungsnehmer keine oder eine abweichende Fahrzeugversicherung oder abweichende Selbstbeteiligungen beantragt und der Versicherer für diesen Deckungsumfang ausdrücklich vorläufige Deckung erteilt, so geht dieser vor. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen geführt werden. (4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß 5 a Versicherungsvertragsgesetz (VVG), bzw. der Widerrufsfrist gemäß 48 c VVG, also innerhalb von 28 Tagen, eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. (5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. (6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß 5 a VVG oder macht er von seinem Widerrufsrecht gem. 48 c VVG Gebrauch oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß 5Abs. 3des Pflichtversicherungsgesetzes ab, wird der Versicherer die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich kündigen. 2a.Geltungsbereich (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall-, Schutzbrief- und Reparaturkostenversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Die Reparaturkostenversicherung gilt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nur für einen vorübergehenden Zeitraum von bis zu 6Wochen. In der Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen nach 10 c besteht Versicherungsschutz innerhalb der Länder der Europäischen Union ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Ländern Island, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall-, Schutzbrief-, Reparaturkostenversicherung sowie in der Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 3 entsprechend. (3) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. 2 b.einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen; f) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Falle der vorübergehenden Außerbetriebsetzung ( 5) oder bei Versicherung eines Saisonkennzeichens ( 5 a) außerhalb der Saisondauer, wenn das Fahrzeug außerhalb des Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes gebraucht wird; g) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall- und Schutzbriefversicherung, wenn die Fahrt bei Nutzung durch 17jährige Personen (Begleitetes Fahren) ohne die vorgeschriebene Begleitung erfolgt oder wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann; h) in der Reparaturkostenversicherung, wenn an dem versicherten Fahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektionsund Pflegearbeiten in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder in einem von einem Kraftfahrzeugmeister geleiteten Betrieb durchgeführt wurden; i) in der Reparaturkostenversicherung, wenn am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen vorgenommen wurden bzw. ein Defekt oder Austausch des Kilometerzählers AXA nicht unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes angezeigt wurde; j) in der Reparaturkostenversicherung, wenn die Hinweise des Herstellers zum Betrieb des Fahrzeuges in der Betriebsanleitung nicht beachtet wurden. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c), e), f), g), h), i) oder j) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ( VVG) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je Euro beschränkt. In den Fällen des Abs. 1a) bis d) und f) beschränkt sich die Leistungspflicht in Ansehung des geschädigten Dritten auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Gegenüber (5.07)

2 2 dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall-, Schutzbrief-, Reparaturkosten- und Schadenersatzversicherung nach 10 c für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden ( 61, 152, 181 VVG); d) in der Fahrzeug-, Schutzbrief- und Reparaturkostenversicherung außerdem für Versicherungsfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt werden ( 61 VVG); e) für Schäden durch Kernenergie.* (4) Bei Vereinbarung des Bausteins optimum plus gelten die Einschränkungen des Versicherungsschutzes der Abs. 1 bis 3 für die Fahrzeugversicherung nur, sofern im 12 AKB ausdrücklich darauf hingewiesen wird. *) Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz. 3.Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen (1) Die in 2bAbs. 1, 5, 5a,7,7a, 8, 9, 10 Abs. 4und 9, 13Abs. 2und 5, 14Abs. 2und 5, 15, 22 und 23 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere 10 Abs. 3), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen. (3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände vorliegen. (4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 4 a. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf (1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf. (1a) In der Reparaturkostenversicherung endet der Versicherungsvertrag bereits vor dem vereinbarten Zeitpunkt nach seit dem Versicherungsbeginn gefahrenen Kilometern oder auch vor Erreichen dieser Fahrleistung bei einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von Kilometern. Abs. 1 Satz 2 findet für die Reparaturkostenversicherung keine Anwendung. (2) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. (3) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach Kurztarif berechneter Beitrag gem. Nr. 3 der Tarifbestimmungen, jedoch nicht mehr als 40 v.h. des Jahresbeitrages als angemessen. Bei der Versicherung eines Saisonkennzeichens tritt an die Stelle des Jahresbeitrages der für die Dauer der Saison geltende Beitrag. (4) Im Falle der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet auch die für dasselbe Fahrzeug bestehende Schutzbrief-, Reparaturkosten- und Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen, ohne daß es einer Kündigung bedarf. 4 b.kündigung im Schadenfall (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuß ( 14) angerufen wird. (2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. (3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. (4) 4 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß der Versicherungsfall in der Schutzbrief- oder Reparaturkostenversicherung nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 4 c.kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1) Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. (2) 4 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 d.form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 5.Außerbetriebsetzung (1) Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne daß das Wagnis gemäß 6 a wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der Abs. 2bis 7als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, daß das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. In der Reparaturkostenversicherung ist die Unterbrechung des Versicherungsschutzes nicht möglich. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1I und Abs. 2 und 3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). (3) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den 10 b und 10 c, in der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, sowie in der Schutzbriefversicherung wird kein Versicherungsschutz gewährt. (4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stillegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (5) Der Ablauf des Versicherungsvertrages wird von der Dauer der Außerbetriebsetzung nicht berührt. (6) Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. (7) Die Bestimmungen von Abs. 1Sätze 2und 3sowie der Abs. 2bis 6finden keine Anwendung auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des 4aAbs. 1Satz 3. 5a.Saisonkennzeichen (1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt. (2) Außerhalb dieses Zeitraumes wird Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach 10 und 11 sowie in der Fahrzeugversicherung 12 Abs. 1 I und Abs. 2 und 3(Ruheversicherung) gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden, es sei denn für Fahrten im Sinne von 1 Abs. 3 a. Wird das Fahrzeug außerhalb der Saison und außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes mit einem roten Kennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen gebraucht, besteht Versicherungsschutz nur über den für das rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen abgeschlossenen Versicherungsvertrag. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den 10 b und 10 c, in der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, sowie in der Schutzbriefversicherung wird kein Versicherungsschutz gewährt. 6.Veräußerung (1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für die Kraftfahrtunfall-, Schutzbrief- und Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer mit Namen und Anschrift des Erwerbers unverzüglich anzuzeigen. (2) Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. 4 a Abs. 2 und 3 sowie 4 d finden Anwendung. (3) Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Hat das Versicherungsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach Kurztarif gemäß Nr. 3 der Tarifbestimmungen, oder wenn innerhalb eines Jahres eine neue Kraftfahrtversicherung bei demselben Versicherer abgeschlossen wird, der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. (4) Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt 39VVG. 1Abs. 4Satz 2sowie 38VVG finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gemäß 39 Abs. 3 VVG gekündigt, so kann der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen, deren Höhe nach 4 a Abs. 3 Satz 2 zu bemessen ist. 6a.Wagniswegfall (1) Fällt das versicherte Fahrzeug, insbesondere durch Verlust oder Verschrottung, dauerhaft weg, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf des Tages, an dem das Fahrzeug nachweislich endgültig (Abmeldebestätigung der Zulassungsstelle) aus dem Verkehr gezogen wird. Dem Versicherer steht der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes zu. (2) 6 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 7.Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder bei der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 7 a.obliegenheiten im Versicherungsfall I. Anzeige- und Schadenminderungspflicht (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Abweichend hiervon ist der Versicherungsnehmer in der Schutzbrief- und Reparaturkostenversicherung zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes X. selbst regelt. (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. (3) Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. II. Obliegenheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennnung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

3 3 (2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozeßkostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens. (4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit mit Dritten kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. III. Obliegenheiten in der Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers auf einen Anspruch ganz oder teilweise zu verzichten. (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, gemeinsam mit dem Unfallgegner den Europäischen Unfallbericht auszufüllen, sofern dies möglich ist, und diesen mit der Schadenanzeige einzureichen. (3) Jeder Unfall ist polizeilich aufnehmen zu lassen, soweit dies möglich ist. (4) Der Versicherungsnehmer hat vor der Verwertung oder vor Beginn der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. (5) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. (6) Der Versicherungsnehmer hat weiterhin den Versicherer beim Geltendmachen der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen, die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen sowie eine Abtretungsvereinbarung mit ihm zu schließen, die ausländischen Formvorschriften entspricht. (7) Wenn es zu einem Rechtsstreit gegen Dritte kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. IV. Obliegenheiten in der Fahrzeugversicherung Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor der Verwertung oder vor Beginn der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Brand-, Entwendungs- oder Tierschaden ( 12 (1) Ia), b) oder d)) den Betrag von 150 Euro, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. V. Obliegenheiten in der Kraftfahrtunfallversicherung (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Kraftfahrtunfallversicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. (2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, daß die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden. (3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. (4) Die Ärzte, die den Versicherten auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Telegramm, Telefax oder erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. VI. Obliegenheiten in der Schutzbriefversicherung (1) Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Schadenfalles dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. (2) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. VII. Obliegenheiten in der Reparaturkostenversicherung (1) Der Versicherungsnehmer hat vor Reparaturbeginn des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen. (2) Einem Beauftragten des Versicherers ist die Untersuchung des Fahrzeuges und der beschädigten Teile zu gestatten und diese auf Verlangen des Versicherers zu übersenden. (3) Der Versicherungsnehmer hat die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder in einem von einem Kraftfahrzeugmeister geleiteten Betrieb durchführen zu lassen. (4) Dem Versicherer sind alle Rechnungen, die die Reparaturkosten dem Grunde und der Höhe nach beweisen, innerhalb eines Monats vom Rechnungsdatum an einzureichen. VIII. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine der Obliegenheiten nach Abschnitt I und II vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal Euro beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungsoder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal Euro. (3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in Abschnitt II Abs. 1 3 und 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht. IX. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall-, Schutzbrief-, Reparaturkosten- oder Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen Wird eine der Obliegenheiten nach Abschnitt I, III bis VII in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall-, Schutzbrief-, Reparaturkosten- oder Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des 6 Abs. 3 VVG. X. Anzeige von Sachschäden bis zu einer Höhe von 500 Euro (1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Vollversicherung nicht auf die Leistungsfreiheit nach Abschnitt VIII und IX berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung seines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro erfordern, und in der Fahrzeugvollversicherung für Schäden, bei denen die vertragliche Leistung des Versicherers voraussichtlich 500 Euro nicht übersteigt. (2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 26 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. (3) Abweichend von Abs. 1 hat in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozeßkostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens. 8.Klagefrist, Gerichtsstand (1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Kraftfahrtunfallversicherung gilt zusätzlich die Ausschlußfrist des 22 Abs. 5. (2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. (3) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich aus dem für den Sitz oder die Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gericht ergeben. 9.Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt 7 a V Abs. 5. 9a.Tarifänderung (1) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Schutzbrief- und Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen die für bestehende Verträge geltenden Tarife (Beiträge und Tarifbestimmungen) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. (2) Ergibt die Anpassung gem. Abs. 1 eine Erhöhung des Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach 9 b belehrt. (3) In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen gemäß Nr. 6 c Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) sowie Änderungen in der Zuordnung des Vertrags zu den Regionalklassen (TB Nr. 11a)und den Typklassen (TB Nr. 13) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aus TB Nr. 6 c Abs. 2, aus der Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen und Regionalklassen gemäß TB Nr. 11, den Merkmalen jährliche Fahrleistung (TB Nr. 14 a), Haus- und Wohnungseigentum (TB Nr. 14 b), Nächtlicher Stellplatz (TB Nr. 14 c), Fahrzeugnutzung (TB Nr. 14 d), Fahrzeugnutzer (TB Nr. 14 e), Fahrtzweck (TB Nr. 14 f), Fahrzeugalter bei Erwerb (TB Nr. 14 g), Besitzdauer des Fahrzeuges (TB Nr. 14 h), Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers (TB Nr. 14 i), Führerscheinalter (TB Nr. 14 j), Junge Familie (TB Nr. 14 k), Finanzierung des Fahrzeuges (TB Nr. 14 l), Vorschäden (TB Nr. 14 m), Bauart des Kraftrades, Trikes oder Quads (TB Nr. 14 n), Hersteller des Kraftrades, Trikes oder Quads (TB Nr. 14 o), Krafträder, Trikes oder Quads mit Antiblockiersystem (TB Nr. 14 p), Aufbau und Neuwert von Campingfahrzeugen (TB Nr. 14 q), Aufbauart von Lkw, Anhängern und Aufliegern (TB Nr. 14 r), Alter und Laufleistung in der Reparaturkostenversicherung (TB Nr. 14 s)oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages ergeben. (4) Ergibt die Anpassung gem. Abs. 1 eine Verminderung des Tarifbeitrages, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. 9 b.außerordentliches Kündigungsrecht (1) Bewirkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug-, Schutzbrief- oder Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen eine Änderung des Tarifs ( 9 a Abs.1) eine Erhöhung des Beitrags, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. (2) Änderungen aufgrund von Nr. 6 c Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirks zu einer Regionalklasse gemäß Nr. 11a der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung oder eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse gemäß Nr. 13 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung, daß sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer die betroffene Versicherungsart zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Beitragsveränderungen in einer Versicherungsart durch die Zuordnung zu einer neuen Regionalklasse und durch die Zuordnung zu einer neuen Typklasse werden zusammengefaßt, wenn sie gleichzeitig in Kraft treten.

4 9 c.gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (1) Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. (2) Bei einer Erhöhung des Beitrages nach Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. 9 b Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder der Erhöhung der Deckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten. B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10. Umfang der Versicherung (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. (2) Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g) die berechtigte Begleitperson im Rahmen des begleiteten Fahrens, h) berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn es sich um ein als Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbestimmungen zugelassenes Fahrzeug handelt. (3) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen. (4) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. (5) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Eine pauschale Versicherungssumme gilt bis zur vereinbarten Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Übersteigt der Gesamtschaden diese Höchstsumme, so wird für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zunächst bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach der Anlage zu 4Abs. 2des Pflichtversicherungsgesetzes gehaftet, darüber hinaus für die restliche Versicherungssumme im Verhältnis der Schäden zueinander. Bei der 100 Millionen Euro-Pauschaldeckung beträgt die Versicherungssumme für Personenschäden 8 Mio. Euro je geschädigte Person. Wenn nicht anders vereinbart, beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers für Schäden, die durch die Beförderung gefährlicher Güter entstehen, auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen, sofern für die Beförderung dieser Güter eine Erlaubnis nach 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE) erforderlich ist. (5 a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 3 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. (6) Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallscharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. (7) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt werden. (8) War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in 2 a die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. (9) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 10 a.versicherungsumfang bei Anhängern (1) Die Versicherung des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges umfaßt auch Schäden, die durch ein anderes mit ihm im Zeitpunkt des Unfalls verbundenes Fahrzeug verursacht werden. (2) Als verbundenes Fahrzeug im Sinne von Abs. 1 gilt sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger, Auflieger oder ein Fahrzeug, das abgeschleppt wird. 10 b.fahrten im Ausland mit fremden Kraftfahrzeugen (1) Die Haftpflichtversicherung von Pkw, Krafträdern und Campingfahrzeugen, die auf 4 eine natürliche Person zugelassen sind, umfaßt auch Schäden, die der Versicherungsnehmer oder dessen (Ehe-) Partner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrads oder Campingfahrzeugs bis 4t zulässigem Gesamtgewicht auf einer Reise im Ausland verursacht, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (2) Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, USA und Kanada. (3) Der Versicherer leistet im Anschluß an die Haftpflichtversicherung des fremden Fahrzeugs bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. 10 c.schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen (1) Der Versicherungsschutz umfaßt die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den eintrittspflichtigen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer bestehen, wenn durch den Gebrauch eines im Ausland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugs und des im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. (2) Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf einen mitgeführten Anhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck. (3) Als Ausland gelten die Länder der Europäischen Union ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Island, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. (4) Als Reise gilt jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. (5) Bei der Prüfung der Haftung zur Feststellung der Schadenersatzansprüche werden die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Landes zugrunde gelegt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die Schadenersatzleistungen richten sich nach deutschem Recht. (6) Leistungen Dritter, insbesondere die des ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers und der Fahrzeugversicherung, werden auf die Leistungen angerechnet. (7) Für die Leistungen des Versicherers bilden die für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. 10 Abs. 3, 5, 5 a, 6 und 7 gelten entsprechend. (8) Versicherungsschutz besteht bei Gebrauch des versicherten Fahrzeugs für den/die berechtigten Fahrer und Insassen für den Halter und für den Eigentümer. 11. Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung; 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; 5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. C. Fahrzeugversicherung 12. Umfang der Versicherung (1) Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs. Fahrzeug- und Zubehörteile, die im Fahrzeug fest eingebaut, unter Verschluß gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind, sind beitragsfrei mitversichert, mit Ausnahme der Fahrzeug- und Zubehörteile, die nach der beigefügten Liste nur gegen Zuschlag oder nicht versicherbar sind. Zu den Fahrzeug- und Zubehörteilen zählen alle serienmäßig hergestellten Teile, die nach der Verkehrsauffassung zum Fahrzeug gehören, vom Fahrzeughersteller mitgeliefert werden oder der Verkehrssicherheit dienen. Dies gilt auch für Autogas-, Erdgas- und Biogas-Anlagen, Heck- und Dachgepäckträger, Zubehör, soweit das Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Pannenhilfe dient, Fotoapparate bis 100 Euro, Wohnwageninventar, soweit vom Hersteller mitgeliefert und fest eingebaut, Schutzhelme auch mit Lautsprecher/Funkanlage für Zweiradfahrer, die über eine Halterung mit dem Zweirad so verbunden sind, daß eine unbefugte Entfernung ohne Beschädigung des Helmes und/oder Fahrzeugs nicht möglich ist oder diese sich in einem verschlossenen mit dem Zweirad verbundenen Behältnis befinden. Versichert sind Schäden I. in der Teilversicherung a) durch Brand oder Explosion; b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawine, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlaßtes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; d) durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren. Eine Beschädigung der Lackierung wird jedoch nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat; e) durch Marderbiß verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen von als Pkw im Sinne der Tarifbestimmungen, Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, Campingfahrzeugen oder Krafträdern zugelassenen Fahrzeugen. Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; f) durch Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Versichert ist nur die Entwendung durch Diebstahl anläßlich eines Einbruchs oder durch Raub; II. in der Vollversicherung darüber hinaus g) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Keine Unfälle nach dieser Definition sind solche Schäden, die allein auf Bedienungsfehler oder Abnutzung des Fahrzeuges zurückzuführen sind (Betriebsschäden). Unfälle als Folge solcher Betriebsschäden sind versichert. Brems- und Bruchschäden sind keine Unfallschäden; h) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; i) durch Marderbiß verursachte über e) hinausgehende Schäden an als Pkw im Sinne der Tarifbestimmungen, Campingfahrzeugen oder Krafträdern zugelassenen Fahrzeugen.

5 5 III. Bei Vereinbarung des Bausteins optimum plus in der Fahrzeugvollversicherung darüber hinaus j) durch alle Gefahren, denen das versicherte Fahrzeug ausgesetzt ist. k) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, aa) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird; bb) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; cc) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; dd) wenn die Fahrt bei Nutzung durch 17jährige Personen (Begleitetes Fahren) ohne die vorgeschriebene Begleitung erfolgt oder wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. l) Versicherungsschutz wird nicht gewährt, für Schäden aa) durch Kriegsereignisse; bb) die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; cc) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, soweit nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist; dd) durch Kernenergie. m) Nicht versichert sind aa) Schäden durch allmähliche Einwirkung oder auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (z. B.: Rost, Gebrauchsspuren, Verschleiß/Abnutzung); bb) Betriebsschäden an mechanischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Teilen. Bei Lkw sind auch alle weiteren Betriebsschäden nicht versichert. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluß. (3) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. Dies gilt nicht bei Vereinbarung des Bausteins optimum plus. (4) Der Versicherer verzichtet in der Voll- und Teilversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. 13. Umfang und Berechnung der Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung (1)Leistungsgrenze a) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige gebrauchte Teile zu erwerben. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erreichen oder übersteigen. b) Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert und läßt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug dennoch nachweislich ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt instand setzen, ersetzt der Versicherer die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Ein Fahrzeugrestwert wird in diesem Fall nicht angerechnet. Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, liegen sie aber über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und wird das Fahrzeug nicht vollständig und ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt instandgesetzt, kann der Versicherer die Leistung begrenzen auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert es sei denn, die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen 70 %des Wiederbeschaffungswertes nicht. c) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlaßt oder mit ihm abgestimmt war. d) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung oder, falls das Fahrzeug nicht mehr hergestellt wird, eines vergleichbaren Nachfolgemodells dies gilt auch dann, wenn der Wiederbeschaffungswert höher ist als der Neupreis und es einen vom Hersteller empfohlenen Neupreis nicht mehr gibt. Der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell wird in diesem Fall fiktiv ermittelt. (2) Anrechnung des Restwertes Fahrzeugrestwerte (Totalschaden) und Altteile (Reparaturschaden) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. (3) Berechnung der Ersatzleistung bei Totalschaden oder Verlust a) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erreichen oder übersteigen. b) Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Abs. 1, 2 und 6 zu berechnende Höchstentschädigung. c) Bei Totalschaden oder Verlust eines Pkw oder eines Campingkraftfahrzeuges (Wohnmobil) durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 v. H. des Wiederbeschaffungswertes, es sei denn, das Fahrzeug war am Tage des Schadens nachweislich mit einer vom Versicherer anerkannten elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet. 13 Abs. 6 b bleibt hiervon unberührt. d) Bei Totalschaden oder Verlust eines Pkw im Sinne der Tarifbestimmungen oder eines Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht erstattet der Versicherer für einen Schaden, der in den ersten zwölf Monaten nach der Erstzulassung des Pkw bzw. in den ersten 6 Monaten nach der Erstzulassung des Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht eintritt, den Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Ein Totalschaden im Sinne von Abs. 3 a liegt auch vor, wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder übersteigen. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Pkw oder Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht in der versicherten Ausführung oder falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird eines vergleichbaren Nachfolgemodells. Abweichend von Abs. 1c übernimmt der Versicherer im Rahmen der Neupreiserstattung auch die nachgewiesenen Zulassungs- und Überführungskosten des Folgefahrzeuges. e) Sofern eine Fahrzeugvollversicherung besteht, gilt für Pkw, die nicht Neufahrzeuge im Sinne von Abs. d) sind, folgende Sonderregelung: Bei Totalschaden oder Verlust eines Pkw, der in den ersten zwölf Monaten nach der erstmaligen Zulassung auf den Versicherungsnehmer eintritt, erstattet der Versicherer den durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Versicherungsnehmer, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird. f) Bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Pkw oder Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ersetzt der Versicherer die Differenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen (= abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung und bei Totalschaden des noch für das Fahrzeug bestehenden Restwertes (GAP-Deckung). Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs im Sinne von Abs. 3 d Satz 4. Die Höhe der abgezinsten Restleasingforderung ergibt sich aus den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Leasingvertrag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die Restleasingforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung des Leasingvertrages erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt, mit dem der Leasinggeber bei der Berechnung der Leasingraten kalkuliert hat. g) Bei Raub oder Einbruchdiebstahl der Fahrzeugschlüssel ersetzt der Versicherer die Kosten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser. (4) Berechnung der Ersatzleistung bei Beschädigung a) Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht erreichen. b) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Abs. 1, 2 und 6 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transport-kosten. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Die in den ersatzpflichtigen Kosten der Wiederherstellung enthaltene Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Versicherungsnehmer diese im Rahmen von Aufwendungen für die unfallbedingte Reparatur oder im Rahmen der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich bezahlt hat. Im Falle einer fiktiven Abrechnung wird von den Lohnkosten maximal der ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssatz ersetzt. c) Wiederherstellungskosten sind auch Kosten für den reparaturbedingten Ersatz von Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebeund Hydraulikölen. d) Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Auf den Abzug verzichten wir bei Krafträdern und Pkw bis zum Schluß des sechsten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluß des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres. Bei der Bereifung wird auf den Abzug neu für alt nicht verzichtet. (5) Rücknahmepflicht nach Wiederauffindung Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof. (6) Anrechnung der Selbstbeteiligung a) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders. Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. b) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. In den folgenden Fällen erhöht sich in der Fahrzeugversicherung die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung um Euro: Wenn ein Schaden nach 12 Abs. 1 Abschnitt I d)(schäden durch Zusammenstoß mit Tieren) oder II g) (Schäden durch Unfall) durch einen Fahrer herbeigeführt wurde, der nach den Angaben im Versicherungsschein / Nachtrag nicht zu den berechtigten Fahrzeugnutzern gehört. Wenn das Fahrzeug am ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers zwischen Uhr und 6.00 Uhr nicht in einer Garage abgestellt wurde, obwohl die Stellplatzklassen 1 oder 2 gem. Nr. 14 c der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung vereinbart wurden und der Abstellort den Eintritt oder die Höhe des Schadens beeinflußt hat. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den VVG ausgeschlossen. (7) Baustein mobil plus Bei Vereinbarung des Bausteins mobil plus verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, bei einem ersatzpflichtigen Schaden an der Karosserie, die Auswahl der Werkstatt dem Versicherer zu überlassen (Nutzung des Schadenservice Spezial Auto). Dies gilt für alle Schäden in Deutschland durch einen Zusammenstoß mit Tieren gemäß 12 Abs. 1 Abschnitt I d), einen Unfall gemäß 12 Abs. 1 Abschnitt II g), mut- und böswillige Handlungen gemäß 12 Abs. 1 Abschnitt II h) Schäden, die durch den Baustein optimum plus gemäß 12Abs. 1Abschnitt III j) m)gedeckt sind, sowie Bruchschäden an der Windschutzscheibe gem. 12 Abs. 2. a) Der Reparaturauftrag ist vom Versicherungsnehmer zu erteilen. Der Versicherungsnehmer tritt seine Ansprüche aus dem Schadenfall an die Werkstatt ab und zahlt die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung direkt an die Werkstatt. b) Überläßt der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Schadenfall nicht die Auswahl der Werkstatt, erhöht sich in der Fahrzeugversicherung die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beim Austausch von Windschutzscheiben um 150 Euro und bei allen anderen Schäden an der Karosserie um 300 Euro. c) Wird das Fahrzeug nicht repariert, richtet sich die Entschädigungsleistung abweichend von 13 Abs. 3 und 4 nach der Kalkulation unserer Partnerwerkstätten (oder nach einer Kalkulation auf Basis der Stundenverrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten). d) Die Ermittlung der Entschädigungsgrenze gem. 13 Abs. 1b richtet sich nach der Kalkulation unserer Partnerwerkstätten (oder nach einer Kalkulation auf Basis der Stundenverrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten). e) Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeugs (z. B. Leasing), kann der Baustein mobil plus nicht vereinbart werden. 14. Sachverständigenverfahren (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuß. (2) Der Ausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn die eine Vertragspartei innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung ihr Ausschußmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von der anderen Vertragspartei benannt. (3) Soweit sich die Ausschußmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird erdurch das zuständige Amtsgericht ernannt. (4) Ausschußmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. (5) Bewilligt der Sachverständigenausschuß die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuß zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. 15. Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung des Fahrzeugs jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat ( 13 Abs. 5). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis

6 zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. (2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt oder beim Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht worden ist. D. Kraftfahrtunfallversicherung 16. Versicherungsarten und Leistungen (1) Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlossen werden a) als Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem, b) als Insassenunfallversicherung nach dem Platzsystem Plus. Der Abschluß einer Insassenunfallversicherung nach dem Platzsystem Plus ist nur für Pkw im Sinne der Tarifbestimmungen möglich. (2) Die Leistungen des Versicherers ( 20) richten sich nach den Versicherungssummen, die im Vertrag für a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), b) Tagegeld, c) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, d) kosmetische Operationen, e) den Fall des Todes vereinbart sind. Die Leistungsarten zu b) und c) können nur im Rahmen der Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem versichert werden. (3) Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50%. (4) Bei der Insassenunfallversicherung nach dem Platzsystem Plus erhöhen sich die für den Platz des Lenkers des Kraftfahrzeuges vereinbarten Versicherungssummen um 100 %, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt einziger Fahrzeuginsasse war. 17. Versicherte Personen (1) Versicherte Personen sind bei der Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem oder dem Platzsystem Plus die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs. Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des 18 I tätig werden. (2) Versicherungsnehmer und berechtigte Insassen sind auch versichert, wenn der Versicherungsnehmer einen nicht auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen als Fahrer im Rahmen des 18 I in privater Nutzung gebraucht. (3) Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer als Insasse eines nicht auf ihn zugelassenen Personenkraftwagens in privater Nutzung versichert. (4) Bestehen für den Versicherungsnehmer zwei oder mehr Kraftfahrtunfallversicherungen mit dem Versicherungsschutz nach den Absätzen 2 und 3, kann der Versicherungsnehmer Ansprüche nur aus einem von ihm zu bestimmenden Vertrag geltend machen. 18. Umfang der Versicherung I. Gegenstand der Versicherung (1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. II. Unfallbegriff (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 19. Ausschlüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit oder andere Rauschzustände verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassenunfallversicherung fällt. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden. (4) Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im Sinne von 18 II in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlaßt waren. (5) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. (6) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von 18II(1) die überwiegende Ursache ist. (7) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. (8) Außerdem gelten die in 2 b(3) a bis d aufgeführten Ausschlüsse. 20. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. (2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität. a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: 6 Arm...70 Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks...65 Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks...60 Prozent Hand...55 Prozent Daumen...20 Prozent Zeigefinger...10 Prozent anderer Finger... 5Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels...70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels...60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Knies...50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels...45 Prozent Fuß...40 Prozent große Zehe... 5Prozent andere Zehe... 2Prozent Auge...50 Prozent Gehör auf einem Ohr...30 Prozent Geruchssinn...10 Prozent Geschmackssinn... 5Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen. (3) Warenbetroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktion bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorindivalität gemindert. Diese ist nach Abs. 2zubemessen. (4) Tritt der Todunfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. (5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (I) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. II. Tagegeld (1) Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wirdfür die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. (2) Bei Versicherten unter 16 Jahren gilt: a) Das Tagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalles ( 18 II) aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Findet keine stationäre Behandlung statt, werden statt des Tagegeldes die notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes ersetzt. b) Die Leistungen entfallen für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. (3) Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt. III. Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld (1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahrevom Unfalltage an gerechnet. (2) Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. (3) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage und zwar, für den 1. bis 10. Tag Prozent für den 11. bis 20. Tag Prozent für den 21. bis 100. Tag Prozent des Krankenhaustagegeldes. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. IV. Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten (1) Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach 17AKB versicherte Person) eines Pkw, der einen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne des 18II, welcher aus medizinischen Gründen einen Krankenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, so leistet der Versicherer ab dem dritten Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch ein Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistung entfällt für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. (2) Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der stationären Behandlung 1/3 von Tausend der für den Fall dauernder Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. (3) Das Krankenhaustagegeld ist auf höchstens 50 EurojePerson und Kalendertag begrenzt und wirdlängstens für ein Jahr gezahlt. V. Kosten für kosmetische Operationen (1) Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche einer versicherten Person derart beschädigt oder verformt, daß nach Abschluß der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation zum Zweck der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik bis zu einem Betrag von Euro. (2) Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Bei Minderjährigen erfolgt der Ersatz der Kosten auch dann, wenn die Operation und klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person durchgeführt wird. (3) Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genußmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. (4) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. VI. Todesfalleistung (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 7aV(5) verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens Euro. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wirdder auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbegrenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist

7 der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; 16 (3) Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. 21. Einschränkung der Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. 22. Fälligkeit der Leistungen (1) Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluß des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe, bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz. (2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluß des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. (3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse. (4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muß seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als die, die der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen. (5) Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen läßt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte. E. Schutzbriefversicherung Die Schutzbriefversicherung ist Bestandteil des Vertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit 100 Millionen Euro-Pauschaldeckung. 23. Umfang der Versicherung (1) Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalles im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten. (2) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung des Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. (3) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und für die berechtigten Fahrer und Insassen bei Fahrten mit dem im Versicherungsschein genannten Fahrzeug. (4) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. (5) Versicherte Fahrzeuge sind Pkw, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Lkw im Werkverkehr, jeweils unter Einschluß mitgeführter Anhänger. Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen bestimmt sein. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne, Unfall oder wegen Diebstahls nicht fahrbereit und benutzt der Versicherungsnehmer deshalb anstelle des versicherten Fahrzeuges vorübergehend ein Selbstfahrervermietfahrzeug, tritt dieses an die Stelle des versicherten Fahrzeuges. (6) Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis. 24. Schutzbriefleistungen 1.1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, sorgt der Versicherer für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 Euro. 1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für seine Bergung einschließlich Gepäck und beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Für Lkw im Werkverkehr und für gewerbliche Ladung ist die Leistung auf Euro begrenzt. 1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, sorgt der Versicherer für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich für Lkw im Werkverkehr auf 200 Euro, für alle anderen Fahrzeuge auf 150 Euro; hierauf werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges angerechnet. 1.4 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden Kosten erstattet a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches gemäß 2 a Abs. 1; b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann; c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1.. Bei einer einfachen Entfernung über Bahnkilometer erfolgt die Kostenerstattung bis zur Höhe der Flugkosten für die Economyklasse. Nachgewiesene Taxifahrten werden bis zu einem Betrag von 50 Euro erstattet. 1.5 Übernachtung bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es 7 gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung gemäß Ziffer 1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 Euro je Übernachtung und Person. 1.6 Mietwagen bei Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffer 1.4 oder 1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft nach folgenden Kriterien erstattet: wenn der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt, für höchstens 3 Tage wenn der Schadenort mehr als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt, für höchstens 7 Tage. Ist das versicherte Fahrzeug ein Lkw im Werkverkehr, beläuft sich der Höchstbetrag auf 100 Euro je Tag, für alle anderen Fahrzeuge auf 75 Euro je Tag. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs, erstattet der Versicherer im Rahmen der oben genannten Kriterien anstelle der Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung von 25 Euro je Tag. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu 700 Euro für alle Lkw im Werkverkehr und bis zu 525 Euro für alle anderen Fahrzeuge, auch für eine geringere Anzahl von Tagen, übernommen. 1.7 Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür, daß der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle entstehenden Versandkosten. Für Lkw im Werkverkehr ist die Leistung auf 500 Euro begrenzt. 1.8 Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen (Lkw im Werkverkehr 5 Werktage) fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muß, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers. 1.9 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muß das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. Für Lkw im Werkverkehr ist die Leistung außerdem auf 10 Euro je Tag begrenzt Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muß das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall Kann auf einer Reise der versicherte Pkw, das versicherte Kraftrad oder Campingfahrzeug infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt der Versicherer für die Abholung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlaßt der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz 30 Cent je Kilometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Person Ersatz von Reisedokumenten Gerät auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierbei anfallenden Gebühren Ersatz von Zahlungsmitteln Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Verbindung zur Hausbank des Versicherungsnehmers her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, kann der Versicherungsnehmer ein Darlehen des Versicherers bis zu Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug, informiert der Versicherer ihn auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt des Versicherungsnehmers und dem diesen behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten Arzneimittelversand Ist der Versicherungsnehmer auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, daß keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden dem Versicherungsnehmer erstattet Kosten für Krankenbesuch Muß sich der Versicherungsnehmer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von Euro je Schadenfall Krankenrücktransport Muß der Versicherungsnehmer infolge Erkrankung auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug an seinen ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die Durchführung des Rücktransportes und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung des Versicherungsnehmers durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 50 Euro pro Person Rückholung von Kindern Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise mit dem versicherten Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug infolge Todes oder Erkrankung des Versicherungsnehmers weder von diesem noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, sorgt der Versicherer für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson

8 zu ihrem ständigen Wohnsitz und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Es werden die Bahnkosten 1. einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro erstattet Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des Versicherungsnehmers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermögens dessen Rückruf von einer Reise mit dem versicherten Kraftfahrzeug durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen Hilfeleistung in besonderen Notfällen Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Personenkraftwagen, Kraftrad oder Campingfahrzeug in eine besondere Notlage, die in den Ziffern 1.1 bis 1.19 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für seine Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlaßt und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. 25. Verpflichtung Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden kann, steht es dem Versicherten frei, welchem Versicherer der Schadenfall gemeldet wird. Bei Meldung des Schadenfalles an die AXA Versicherung AG wird diese in Vorleistung treten. 26. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Es besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, aufgrund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall), 1. durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, verursacht wurde. 2. durch eine terroristische Handlung verursacht wurde. F. Reparaturkostenversicherung für Personenkraftwagen 27. Gegenstand der Versicherung Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die in 29 genannten Kosten, die diesem dadurch entstehen, daß eines der nach 28 versicherten Fahrzeugteile des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiezeit des Herstellers oder Händlers seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. 28. Versicherte Fahrzeugteile (1) Die Versicherung bezieht sich auf alle mechanischen, elektrischen und hydraulischen Teile mit Ausnahme von: Verschleißteilen: Felgen/Reifen, Bremsbelägen, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Kupplung(skit), Abgasanlage, Stoßdämpfer, Zahnriemen, Keilriemen mit Rollen, Batterien, Zünd- und Glühkerzen Betriebs- und Hilfsstoffen der Karosserie mit Glas/Scheiben, Wischerblättern, Polstern, Cabrioverdecken mit Rahmen, Beleuchtung, Schlössern/Schlüssel Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik sowie Antennen. (2) Die im folgenden genannten Teile und Stoffe sind nur dann versichert, wenn ihr Ersatz im Rahmen eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der in (1) genannten Teile technisch erforderlich ist: Dichtungen (außer Zylinderkopfdichtung), Dichtringe, Kabel, Leitungen, Manschetten, Schrauben/Bolzen. (3) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind. 29. Erstattungsfähige Kosten (1) Der Versicherer erstattet je Versicherungsfall die technisch erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur ( 27) einschließlich aller notwendigen Ersatzteile, in Summe aller Versicherungsfälle maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. (2) Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die Arbeitszeitwerte des Herstellers. Maßgebend für den Ersatz der Materialkosten ist die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers. (3) Die Materialkosten werden nach folgender Staffel ersetzt, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppe am Tag des Schadens: Erstattungssatz der Materialkosten 100 % bis km 90 % bis km 80 % bis km 70 % bis km 60 % bis km 50 % bis km Den Differenzbetrag trägt der Versicherungsnehmer als Selbstbehalt. (4) Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Anspruch auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. (5) Nicht unter die Ersatzleistung fallen Kosten für Test-, Mess-, Prüf- und Einstellarbeiten. (6) Werden gleichzeitig Reparaturen und Inspektionen durchgeführt, die nicht versichert sind, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 30. Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht nicht (1) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch Marderbiß, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion; c) durch unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche Verwendung des Fahrzeuges. Hierzu zählt auch die Verwendung ungeeigneter Schmierund Betriebsstoffe oder die Überlastung des Fahrzeuges durch höhere als durch die vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten; d) deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt, oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt; e) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z. B. Tuning) oder den Einbau von nicht durch den Hersteller zugelassenen Fremdoder Zubehörteilen verursacht werden; f) an Teilen, die bei Wartungs- und Pflegearbeiten nach Inspektionsvorschriften ausgewechselt werden müssen, auch wenn sie zum Kreise der versicherten Teile gemäß 28(1) gehören; g) durch Korrosion oder Verschleiß; h) infolge unsachgemäßer oder unterlassener Reparatur, Wartung, Bedienung oder Pflege während des Betriebes; i) an Fahrzeugen, die stets oder zeitweilig gewerbsmäßig als Mietwagen, Taxen, Fahrschulwagen, Kurier- oder Auslieferungsfahrzeug eingesetzt werden; j) an Fahrzeugen mit Umrüstung auf Gasbetrieb sowie an Elektro- und Hybridfahrzeugen; (2) für mittelbare oder unmittelbare Mangelfolge- und Vermögensschäden z. B. Fracht-, Entsorgungs-, Abschlepp-, Mietwagenkosten und Entschädigung für entgangene Nutzung; (3) für Schäden, für die ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat. 31. Zahlung der Entschädigung Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt. Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. 32. Abtretung Ein festgestellter Anspruch auf die Entschädigungsleistung des Versicherers kann vom Versicherungsnehmer nur mit der Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Liste der nicht oder nur gegen Zuschlag versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile 1) Die Liste der nicht oder nur gegen Zuschlag versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile ist Vertragsinhalt gemäß 12 Abs. 1 AKB. 2) Ohne Beitragszuschlag mitversichert bis zu einem Neuwert von insgesamt Euro sind folgende Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind. Übersteigt der Neuwert dieser Teile den Neuwert von Euro, so ist der über diesen Wert hinausgehende Mehrwert gegen Beitragszuschlag versicherbar. Wird der Mehrwert nicht versichert, so richtet sich die Entschädigung nach dem Verhältnis des nach Satz 1 versicherten Neuwertes zu dem gesamten Neuwert. Wird der Mehrwert nicht in voller Höhe versichert, so richtet sich die Entschädigung nach dem Verhältnis des versicherten Neuwertes (nach Satz 1versicherter Neuwert zuzüglich versichertem Mehrwert) zu dem gesamten Neuwert. Antenne Behindertengerechte Fahrzeugumbauten Fernseher mit Antenne Freisprechanlage Funkanlage mit Antenne Informations-, Kommunikations- und Navigationssystem bestehend aus Kombinationen von Radio, CD-Player, CD-Wechsler, DVD-Player, Cassetten-Rekorder, Navigations-/Notrufsystem, integriertem Telefon mit Freisprechanlage, CB-Funkgerät, CD / DVD für Navigationssystem, wenn diese zusammen mit dem Navigationssystem entwendet wird Kindersitz Lautsprecher (auch mehrere) Mikrofon und Lautsprecheranlage 3) Gegen Beitragszuschlag versicherbar sind folgende Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind: Bar Beschläge (Monogramm usw.) Beschriftung (Reklame) Dachkoffer Diktiergerät Doppelpedalanlage Hydraulische Ladebordwand für LKW Kaffeemaschine Kühlbox Kurzkupplungssysteme für LKW-Anhänger Panzerglas Postermotive unter Klarlack Schiebeverdeck für LKW und Anhänger Rundumlicht (Blaulicht etc.) 4) Nicht versicherbar soweit nicht unter 2) oder 3) genannt sind beispielsweise: Atlas Autodecke oder Reiseplaid oder Edelpelz Autokarten Autokompaß Autotelefon einschließlich Antenne Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut) Datenträger für Informations-, Kommunikations- und Navigationssystem (z. B. Cassetten, CD, DVD) Ersatzteile Fahrerkleidung Faltgarage, Regenschutzplane Fotoausrüstung über 100 Euro Vorzelt Wohnwageninventar (nachträglich fest eingebaut) Zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung und Verbesserung der Fahreigenschaften (auch Chiptuning) Funkrufempfänger Fußsack Garagentoröffner (Sendeteil) Laptop/Pocket-PC /mobiles Navigationsgerät Mobiltelefon/Handy Telefaxgeräte 8

9 AXA Versicherung AG Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Kraftfahrt (AXA), Stand: 1. Mai 2007 Inhaltsübersicht 1. Geltungs- und Anwendungsgebiet 2a. Fälligkeit des Beitrags und Folgen verspäteter Zahlung des Erstbeitrags 2b. Verspätete Zahlung des Folgebeitrags 2c. Zahlungsweise 2d. Versicherungsperiode 3. Unterjährige Verträge 3a. Saisonkennzeichen 4. Gebühren 5. Versicherungsteuer 6a. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahrenmerkmalen 6b. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven Gefahrenmerkmalen 6c. Anwendung und Änderung von Gefahrenmerkmalen 7. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen im Sinne des Tarifs 8. Regionalklassen 9a. entfällt 9b. Tarifgruppen für den öffentlichen Sektor 9c. Tarifgruppen für Mediziner 9d. Tarifgruppe D 9e. Tarifgruppe V 10. Tarifgruppe N 11. Zuordnung zu den Regionalklassen und Tarifgruppen 11 a. Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirks 12. Beitragsberechnung für Sonderwagnisse 13. Typklassen für Pkw 14. Individuelle Tarifmerkmale Anzeigepflicht und Sanktionen 14 a. Jährliche Fahrleistung 14 b. Haus- und Wohnungseigentum 14 c. Nächtlicher Stellplatz 14 d. Fahrzeugnutzung 14 e. Fahrzeugnutzer 14 f. Fahrtzweck 14 g. Fahrzeugalter bei Erwerb 14 h. Besitzdauer des Fahrzeuges 14 i. Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers 14 j. Führerscheinalter 14 k. Junge Familie 14 l. Finanzierung des Fahrzeuges 14 m. Vorschäden 14 n. Bauart des Kraftrades, Trikes oder Quads 14 o. Hersteller des Kraftrades, Trikes oder Quads 14 p. Krafträder, Trikes und Quads mit Antiblockiersystem 14 q. Aufbau und Neuwert von Campingfahrzeugen 14 r. Aufbauart von Lkw, Anhängern und Aufliegern 14 s. Alter und Laufleistung in der Reparaturkostenversicherung 15. Abweichende Haltereigenschaft 16. Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) 17. entfällt 18. Schadenklassen (S und M) Beitragssätze 20 a. Anrechnung von schadenfreien Zeiten in der Fahrzeugvollversicherung 21. Rückstufung im Schadenfall 21 a. Baustein joker plus 22. Zuschläge für mehrereschäden 23. Wirksamwerden der Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen 24. Unterbrechung des Versicherungsschutzes 25 a. Einstufung des Versicherungsvertrages im Kalenderjahr der Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes 25 b. Einstufung des Versicherungsvertrages in dem der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes folgenden Kalenderjahr 26. Fahrzeugwechsel 27. Versichererwechselbescheinigung 27 a. Wechsel des Versicherers 28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter 29. Ruheversicherung 1. Geltungs- und Anwendungsgebiet (1) Für die Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Kraftfahrtunfall- und Reparaturkostenversicherung der in Nr. 7auf- geführten Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dem Zulassungsverfahren in Deutschland unterliegen, gelten die Tarifbestimmungen und der für das versicherte Risiko maßgebende Beitragsteil (Tarif). (2) Diese Tarifbestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen führen müssen, und auf Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. 2a.Fälligkeit des Beitrags und Folgen verspäteter Zahlung des Erstbeitrags (1) Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und, wenn laufende Beiträge bedungen sind, den ersten Beitrag sofort nach dem Abschluß des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. (2) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (4) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung ( 1AKB) bleiben unberührt. 2b.Verspätete Zahlung des Folgebeitrags (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten Zinsen 9 oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Soweit die in Abs. 2, 3bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. 2c.Zahlungsweise (1) Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im voraus zu entrichten sind. Bei halbjährlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 3v.H., bei vierteljährlicher und monatlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 5v.H. des Versicherungsbeitrages zu entrichten. Der Mindestbeitrag der halb- oder vierteljährlichen oder monatlichen Teilzahlung ist 8,87 Euro. (2) Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, beginnt der Vertrag mit der Saison ( 5a AKB). Die Erstprämie ist mit Saisonbeginn oder, wenn der Vertrag innerhalb der Saison beginnt, mit diesem Zeitpunkt fällig. (3) Bei monatlicher Zahlweise ist die Zahlung des Beitrages nur im Lastschrifteinzugsverfahren möglich. Der Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers steht es gleich, wenn der Beitrag vom Arbeitgeber des Versicherungsnehmers in gleichen Monatsraten überwiesen wird. Kann bei monatlicher Zahlweise eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig. (4) Für Fahrzeuge, die ein Saisonkennzeichen führen, werden Teilzahlungen und monatliche Abbuchungen nicht vereinbart. Das gleiche gilt für Verträge, wenn der Teilzahlungsbeitrag den Mindestbetrag nach Abs. 1Satz 3nicht erreicht. 2d.Versicherungsperiode (1) Eine Versicherungsperiode entspricht einem Kalenderjahr. Als Beginn der nächsten Versicherungsperiode gilt der jeweilige 1. Januar des folgenden Jahres als vereinbart, sofern nicht ein kurzfristiger Vertrag mit unterjähriger Versicherungsdauer im Sinne von Nr. 3abgeschlossen worden ist. (2) Der Ein- oder Ausschluß der Bausteine joker plus, mobil plus und optimum plus kann nur zum Beginn des Folgemonats erfolgen. 3. Unterjährige Verträge (1) Für kurzfristige Versicherungsverträge oder bei Beendigung des Versicherungsvertrages innerhalb der ersten zwölf Monate, werden soweit nicht in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) etwas anderes bestimmt ist bei einer Versicherungsdauer bis zu 1Monat 15 v.h. bis zu 2Monaten 25 v.h. bis zu 3Monaten 30 v.h. bis zu 4Monaten 40 v.h. bis zu 5Monaten 50 v.h. bis zu 6Monaten 60 v.h. bis zu 7Monaten 70 v.h. bis zu 8Monaten 75 v.h. bis zu 9Monaten 80 v.h. bis zu 10 Monaten 90 v.h. über 10 Monate der volle Jahresbeitrag berechnet; der Mindestbeitrag beträgt 17,75 Euro. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist ( 4aAbs. 1Satz 3AKB); in diesem Fall wird der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. Endet ein derart abgeschlossener Vertrag durch Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß 4aAbs. 1Satz 2und 3AKB, wirdder Kurztarif angewendet. (2) Wirdder Vertrag aufgrund von 9bAKB (außerordentliches Kündigungsrecht) beendet, erfolgt die Beitragsberechnung, auch bei unterjähriger Laufzeit, anteilig nach Tagen. (3) Abs. 1gilt auch für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes. (4) Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 100,00 Euro. Bei längerer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tages-Zeitraum ein weiterer Beitrag von 100,00 Euro erhoben. Die Ausgabe der Versicherungsbestätigung gemäß 23FZV ist nur gegen Zahlung des Beitrags möglich. Wirddas Kraftfahrzeug im Anschluß an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen. (5) Werden kurzfristige Versicherungsverträge ein- oder mehrmalig verlängert, so gelten diese Verlängerungen jeweils als neuer Kurzfristvertrag gemäß Abs. 1. (6) Die vorstehenden Abs. gelten nicht für Saisonkennzeichen. 3a.Saisonkennzeichen (1) Der Beitrag für ein Fahrzeug, das mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist, wird für die tatsächliche Dauer des Versicherungsschutzes innerhalb der Saison ( 5aAbs. 1AKB) anteilig berechnet. (2) Endet der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist, vor Ablauf der Saison, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes (Teil der Saison) entfallende anteilige Beitrag. (3) Die Abs. 1und 2gelten nicht für Verträge von Wohnwagenanhängern sowie für die Reparaturkostenversicherung. 4. Gebühren Gebühren für die Ausstellung von Versicherungsscheinen und Nachträgen werden nicht erhoben. 5. Versicherungsteuer (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten. (2) Der Vomhundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz. Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich Nebenkosten im Sinne von 3Abs. 1Versicherungsteuergesetz. 6a.Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahrenmerkmalen (1) Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller, Art, Typ, Aufbau, Verwendung, Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, zulässigem Gesamtgewicht, Antiblockiersystem, Datum der Erstzulassung und Datum der Zulassung auf den Versicherungsnehmer sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein, hilfsweise Fahrzeugbrief oder andereamtliche Urkunden), soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.

10 (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen oder von diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung und der objektiven Gefahrenmerkmale zu ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung, so ist der Versicherer unbeschadet seiner Rechte gemäß 2b und 7a AKB berechtigt, rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode einen Beitragszuschlag von 100% zu erheben. (3) Ergeben die Zulassungsbescheinigung oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrsarten (vgl. Nr. 7Abs. 7) verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. (4) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeuges gelten Antriebsfahrzeuge und Anhänger /Auflieger als Einheit mit der Folge, daß der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger sich nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet. 6b.Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven Gefahrenmerkmalen Bei der Zuordnung zu den Tarifgruppen gemäß Nr. 9b 11, zu den Regionalklassen gemäß Nr. 8, 11, 11 a, den individuellen Tarifmerkmalen gemäß Nr s sowie bei der Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen gemäß Nr werden unbeschadet der Regelung in Nr. 28 die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein Anspruch auf Berücksichtigung der in Satz 1bezeichneten Merkmale sowie der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines Versicherungsvertrages zuden Tarifgruppen nicht berührt. 6c.Anwendung und Änderung von Gefahrenmerkmalen (1) Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht beeinflussen. (2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Gefahrenmerkmale, die die Beitragsberechnung bestimmen, gilt unbeschadet der Regelungen in Nr. 14der neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. (3) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Fahrzeugversicherung unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik die Regelungen für Regionalklassen (Nrn. 8, 11, 11a) Schaden- und Schadenfreiheitsklassen (Nrn ) Tarifgruppen (Nrn. 9b 9d, 10und 11) Typklassen (Nr. 13) jährliche Fahrleistung (Nr. 14a) Haus- und Wohnungseigentum (Nr. 14b) Nächtlicher Stellplatz (Nr. 14c) Fahrzeugnutzung (Nr. 14d) Fahrzeugnutzer (Nr. 14e) Fahrtzweck (Nr. 14f) Fahrzeugalter bei Erwerb (Nr. 14g) Besitzdauer des Fahrzeuges (Nr. 14h) Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers (Nr. 14i) Führerscheinalter (Nr. 14j) Junge Familie (Nr. 14k) Finanzierung des Fahrzeuges (Nr. 14l) Vorschäden (Nr. 14m) Bauart des Kraftrades, Trikes oder Quads (Nr. 14n) Hersteller des Kraftrades, Trikes oder Quads (Nr. 14o) Krafträder, Trikes und Quads mit Antiblockiersystem (Nr. 14p) Aufbau und Neuwert von Campingfahrzeugen (Nr. 14q) Aufbauart von Lkw, Anhängern und Aufliegern (Nr. 14r) Alter und Laufleistung in der Reparaturkostenversicherung (Nr. 14s) zu ändern, aufzuheben oder durch neue Gefahrenmerkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist. (4) Änderungen nach Abs. 3finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach 9bAKB belehrt. 7. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen im Sinne des Tarifs (1) Krafträder sind: 1. alle Krafträder und Kraftroller (mit und ohne Beiwagen), die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. 2. Trikes (dreirädrige Krafträder, und zwar unabhängig davon, ob diese als Krafträder, offene Pkw, Zugmaschinen oder sonstige Fahrzeuge zugelassen sind). 3. Quads (vierrädrige kraftradähnliche Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, und zwar unabhängig davon, ob diese als kraftradähnliche Fahrzeuge, offene Pkw, Zugmaschinen/Ackerschlepper oder sonstige Fahrzeuge zugelassen sind). (1a) Leichtkrafträder sind: 1. Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 80 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. 2. Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 80 ccm und nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. 3. Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h. (2) Personenkraftwagen (Pkw) sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. (3) Leasingfahrzeuge sind Pkw, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6Monate überlassen werden. (4) Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile sind als sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen zugelassene Kraftfahrzeuge. (5) Wohnwagenanhänger sind als Wohnwagenanhänger zugelassene Fahrzeuge. (6) Anhänger sind als Anhänger zugelassene Fahrzeuge, die nur zur Beförderung von Gütern für private und eigene gewerbliche Zwecke verwendet werden. (7) Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes imkrankheitsfall bis zu 4Wochen auch durch fremdes Personal eines Unternehmens. 8. Regionalklassen (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw, Krafträdern, Trikes, Quads sowie Lkw bis 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht richten sich nach dem Bezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, und der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk gemäß seinem Schadenbedarfsindexwert zugeordnet ist. Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 2bis 4für Pkw, Abs. 5bis 7für Krafträder, Trikes und Quads und Abs. 8bis 10 für Lkw bis 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es für Pkw 24 Regionalklassen: 0und 12 unter 84,7 1und 13 84,7 bis unter 90,7 2und 14 90,7 bis unter 93,6 3und 15 93,6 bis unter 95,8 4und 16 95,8 bis unter 98,3 10 5und 17 98,3 bis unter 100,8 6und ,8 bis unter 103,9 7und ,9 bis unter 106,9 8und ,9 bis unter 111,1 9und ,1 bis unter 115,4 10 und ,4 bis unter 120,0 11 und 23 ab 120,0 (3) In der Fahrzeugvollversicherung gibt es für Pkw 9Regionalklassen: 0 unter 86,8 1 86,8 bis unter 93,2 2 93,2 bis unter 98,0 3 98,0 bis unter 102, ,0 bis unter 107, ,0 bis unter 112, ,6 bis unter 119, ,2 bis unter 127,4 8 ab127,4 (4) In der Fahrzeugteilversicherung gibt es für Pkw 16 Regionalklassen: 0 unter 64,1 1 64,1 bis unter 71,7 2 71,7 bis unter 77,4 3 77,4 bis unter 83,1 4 83,1 bis unter 89,4 5 89,4 bis unter 95,2 6 95,2 bis unter 104, ,5 bis unter 113, ,8 bis unter 123, ,5 bis unter 137, ,4 bis unter 154, ,1 bis unter 174, ,7 bis unter 190, ,9 bis unter 214, ,6 bis unter 244,5 15 ab 244,5 (5) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es für Krafträder, Trikes und Quads 5Regionalklassen: 0 unter 81,2 1 81,2 bis unter 94,8 2 94,8 bis unter 104, ,7 bis unter 131,7 4 ab131,7 (6) In der Fahrzeugvollversicherung gibt es für Krafträder, Trikes und Quads 5Regionalklassen: 0 unter 81,2 1 81,2 bis unter 94,8 2 94,8 bis unter 104, ,7 bis unter 131,7 4 ab131,7 (7) In der Fahrzeugteilversicherung gibt es für Krafträder, Trikes und Quads 8Regionalklassen: 0 unter 46,4 1 46,4 bis unter 55,5 2 55,5 bis unter 69,0 3 69,0 bis unter 98,9 4 98,9 bis unter 114, ,6 bis unter 151, ,8 bis unter 241,2 7 ab241,2 (8) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gibt es für Lkw bis 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht 7Regionalklassen: 0 unter 84,2 1 84,2 bis unter 90,1 2 90,1 bis unter 97,5 3 97,5 bis unter 105, ,7 bis unter 112, ,8 bis unter 120,3 6 ab120,3 (9) In der Fahrzeugvollversicherung gibt es für Lkw bis 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht 4Regionalklassen: 0 unter 95,0 1 95,0 bis unter 104, ,3 bis unter 112,6 3 ab112,6 (10) In der Fahrzeugteilversicherung gibt es für Lkw bis 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht 5Regionalklassen: 0 unter 69,1 1 69,1 bis unter 89,0 2 89,0 bis unter 117, ,5 bis unter 156,0 4 ab156,0 (11) Die Zuordnung zu einer Regionalklasse erfolgt entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zulassungsbezirksliste. Maßgebend für die Zuordnung des Vertrages ist das amtliche Kennzeichen des Zulassungsbezirks des versicherten Fahrzeuges. Die Zulassungsbezirksliste ist Bestandteil des Tarifs. 9a.entfällt 9b.Tarifgruppen für den öffentlichen Sektor Tarifgruppe C In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe Cfür Versicherungsverträge von Fahrzeugen, die zugelassen und versichert sind auf Berufsbeamte Richter Berufssoldaten (2) Tarifgruppe O In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe Ofür Versicherungsverträge von Fahrzeugen, die zugelassen und versichert sind auf Mitarbeiter im öffentlichen Dienst Zeitsoldaten (3) Tarifgruppe P In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe Pfür Versicherungsverträge von Fahrzeugen, die zugelassen und versichert sind auf Mitarbeiter eines privatisierten, ehemaligen Staatsunternehmens Mitarbeiter eines Energieversorgungs-, Entsorgungs- oder Verkehrsbetriebs (Unternehmen der Daseinsvorsorge) Mitarbeiter von Einrichtungen, die der öffentlichen Gesundheitspflege oder

11 Fürsorge dienen (wie private Kliniken und Altenheimen) Mitarbeiter eines Wohnungsunternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts, wenn an ihrem Kapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 %beteiligt sind (4) Tarifgruppe K In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe K für Versicherungsverträge von Fahrzeugen, die zugelassen und versichert sind auf Mitarbeiter von mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen ( 53, 54 AO) Mitarbeiter von als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen ( 52 AO), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen. (5) Die bei den Tarifgruppen C, O, P und K genannten berechtigten Mitarbeiter müssen zur Einstufung in die entsprechende Tarifgruppe mindestens 50 %der normalen Arbeitszeit von der genannten Einrichtung beansprucht werden. Die Tarifgruppen gelten nicht für Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer. (6) Die Tarifgruppen C, O, Pund Kgelten auch für Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den Ziffern 1 bis 4 unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind. Die Tarifgruppen C und O gelten auch für nicht berufstätige, versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tode die Voraussetzungen zur Einstufung in die jeweilige Tarifgruppe erfüllt haben. (7) Die Beiträge der Tarifgruppen C und O gelten auch für Familienangehörige von Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist, daß die Familienangehörigen selbst nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden. 9 c.tarifgruppen für Mediziner (1) Tarifgruppe E In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14 d) gelten die Beiträge der Tarifgruppe E für Versicherungsverträge, bei denen Halter und Versicherungsnehmer niedergelassene Ärzte, Veterinäre, Apotheker und Zahnärzte sind. (2) Tarifgruppe F In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14 d) gelten die Beiträge der Tarifgruppe F für Versicherungsverträge, bei denen angestellte Fachärzte Halter und Versicherungsnehmer sind. (3) Tarifgruppe G In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14 d) gelten die Beiträge der Tarifgruppe G für Versicherungsverträge, bei denen Assistenzärzte Halter und Versicherungsnehmer sind. (4) Tarifgruppe M In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe M für Versicherungsverträge von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes, Quads, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern, die zugelassen und versichert sind auf 1. niedergelassene Ärzte, Veterinäre, Apotheker und Zahnärzte 2. angestellte Fachärzte 3. Assistenzärzte (5) Die Tarifgruppen E, F, G und M gelten nicht für Studenten. (6) Die Tarifgruppen E, F, Gund Mgelten auch für Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den Ziffern 1 bis 4 unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind. 9 d.tarifgruppe D In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe D für Versicherungsverträge von Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes, Quads und Campingfahrzeugen, die zugelassen und versichert sind auf 1. Angestellte mit ausschließlicher Bürotätigkeit ohne Außendienst, 2. Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind. 9 e.tarifgruppe V (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe V für Versicherungsverträge von Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes, Quads, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern, die zugelassen und versichert sind auf 1. angestellte Mitarbeiter des Innendienstes von Versicherungsunternehmen im Sinne von 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 2. Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versicherungsagentur, 3. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Personen gemäß Ziffer 1 und 2, sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit den Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden, 4. Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtigten, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziffer 1und 2 erfüllt haben. 10. Tarifgruppe N Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht unter die Tarifbestimmungen Nr. 9 b 9 e fallen, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N. 11. Zuordnung zu den Regionalklassen und Tarifgruppen (1) Die Zuordnung zu den Tarifgruppen und Regionalklassen erfolgt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Für die Zuordnung zu den Regionalklassen ist das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeuges maßgebend. Bei Umzug oder Veräußerung ist auf das Datum der Umregistrierung des Fahrzeugs bei der zuständigen Behörde abzustellen. Auch wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten wird, werden die Regionalklassen des neuen Zulassungsbezirks zugrunde gelegt. Nach Aufforderung des Versicherungsunternehmens hat der Versicherungsnehmer entsprechende Nachweise vorzulegen. (3) Die Zuordnung zu den Tarifgruppen gemäß Nr. 9 b 9 e erfolgt, solange die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Der Versicherungsnehmer ist bei den Tarifgruppen gemäß 9 b 9 e verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat er unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung nach Satz 3, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nach der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifgruppe neu berechnet und die Differenz nacherhoben. Zusätzlich wir eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags für die laufende Versicherungsperiode erhoben, die sofort fällig ist und nach der zutreffenden Tarifgruppe berechnet wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den 23 bis 25 VVG ausgeschlossen. 11 a. Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirks (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Fahrzeugversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen für jede Versicherungsart getrennt die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke. Dabei wird der Schadenverlauf der letzten erfaßten fünf Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Zulassungsbezirke werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den vom Versicherer gebildeten Regionalklassen (Nr. 8)zugeordnet. (2) Die Zuordnung eines Zulassungsbezirks zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schadenbedarfes des Zulassungsbezirks die in Nr. 8festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk bisher angehörte, über-oder unterschritten hat. (3) Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirks zu den Regionalklassen nach Abs. 2, bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Regionalklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. (4) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirks gem. Abs. 3, daß sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gem. 9b. Abs. 3AKB kündigen. 12. Beitragsberechnung für Sonderwagnisse (1) Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten Sonderwagnisse Zuschläge erhoben: 1. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß 70Abs. 1StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z. B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorschriften) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird; 2. in der Fahrzeugversicherung: a) für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung und für Spezialfahrzeuge, b) für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ( 12 Abs. 1AKB) unter Nr. 2aufgeführt sind, wenn ihr Neuwert insgesamt Euroübersteigt, c) für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ( 12 Abs. 1AKB) unter Nr. 3aufgeführt sind, (2) Für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß 7der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE) werden in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung Zuschläge erhoben. (3) Die Höhe des Zuschlages wirdauf Anfrage bestimmt. 13. Typklassen für Pkw (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtund Fahrzeugversicherung richtet sich nach dem Typ des Fahrzeugs. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller und Typ sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein, hilfsweise Fahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen Urkunden. (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen für jede Versicherungsart getrennt die Indexwerte der Schadenbedarfe der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Die Fahrzeugtypen werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in Abs. 3genannten Typklassen zugeordnet. (3) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: Typklasse Schadenbedarfs- Typklasse Schadenbedarfs- Indexwerte Indexwerte 10 bis 49, ,7-110, ,5-61, ,4-117, ,9-71, ,0-125, ,6-79, ,4-133, ,8-86, ,3-143, ,6-91, ,0-165, ,0-97, ,4-195, ,7-103, ,0 und mehr In der Fahrzeugvollversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: Typklasse Schadenbedarfs- Typklasse Schadenbedarfs- Indexwerte Indexwerte 10 unter 39, ,3 bis unter 156, ,5 bis unter 53, ,2 bis unter 169, ,1 bis unter 62, ,6 bis unter 184, ,7 bis unter 69, ,3 bis unter 206, ,0 bis unter 74, ,3 bis unter 232, ,3 bis unter 80, ,3 bis unter 276, ,2 bis unter 88, ,4 bis unter 330, ,3 bis unter 96, ,1 bis unter 377, ,8 bis unter 105, ,5 bis unter 438, ,5 bis unter 116, ,7 bis unter 516, ,5 bis unter 125, ,6 bis unter 696, ,2 bis unter 135,9 34 ab 696, ,9 bis unter 145,3 In der Fahrzeugteilversicherung werden die Fahrzeugtypen aufgrund ihrer Schadenbedarfsindizes folgenden Typklassen zugeordnet: Typklasse Schadenbedarfs- Typklasse Schadenbedarfs- 11 Indexwerte Indexwerte 10 unter 36, ,4 bis unter 183, ,4 bis unter 47, ,6 bis unter 210, ,5 bis unter 56, ,9 bis unter 241, ,3 bis unter 65, ,7 bis unter 271, ,3 bis unter 75, ,8 bis unter 306, ,2 bis unter 87, ,7 bis unter 354, ,5 bis unter 97, ,9 bis unter 416, ,2 bis unter 109, ,5 bis unter 487, ,7 bis unter 122, ,0 bis unter 628, ,2 bis unter 133, ,8 bis unter 763, ,6 bis unter 147, ,9 bis unter 975, ,8 bis unter 166,4 33 ab 975,5 (4) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wirdgeändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schadenbedarfes des Fahrzeugtyps die in Abs. 3festgelegten Grenzen der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (5) Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach Abs. 3, bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in die entsprechende Typklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Typklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. (6) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer der Typklassen gem. Abs. 3, daß sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gem. 9b. Abs. 3AKB kündigen. (7) Für Pkw, die nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt sind, erfolgt die Festsetzung des Beitrages auf Anfrage. Werden nach Vertragsabschluß diese Pkw erstmalig im Typklassenverzeichnis aufgeführt, finden die Regelungen der Abs. 1 6 entsprechende Anwendung. 14. Individuelle Tarifmerkmale Anzeigepflicht und Sanktionen (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richtet sich nach den in Nr.14 abis 14 sgenannten Tarifmerkmalsklassen für die jeweils dort genannten Fahrzeuge. (2) Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalsklassen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen der Tarifmerkmale hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Änderung auch eine Änderung der Zuordnung zu einer der Tarifmerkmalsklassen, wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung nach der neuen Tarifmerkmalsklasse berechnet. (3) Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse notwendigen

12 Angaben bei Abschluß des Vertrages, gilt die Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten Beitrag als vereinbart. Werden die Angaben aber später nachgeholt, gilt der Beitrag nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer als vereinbart. (4) Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuordnung des Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versicherungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Nachweise anzufordern. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht binnen eines Monats nach, wirdder Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an nach der Tarifmerkmalsklasse mit dem höchsten Beitrag neu berechnet und die Differenz nacherhoben. (5) Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode nach der bei richtiger Zuordnung geltenden Tarifmerkmalsklasse berechnet und die Differenz nacherhoben. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags für die laufende Versicherungsperiode erhoben, die sofort fällig ist und nach der zutreffenden Tarifmerkmalsklasse berechnet wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den 16 bis 25 VVG ausgeschlossen. 14 a. Jährliche Fahrleistung (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw und Lkw im Werkverkehr in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richtet sich nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden jährlichen Fahrleistung. (2) Für Pkw gilt folgende Einteilung: Kilometerklasse jährliche Fahrleistung 1 nicht mehr als km 2 über km bis km 3 über km bis km 4 über km bis km 5 über km bis km 6 über km bis km 7 über km bis km 8 über km bis km 9 über km (3) Für Lkw gilt folgende Einteilung: Kilometerklasse jährliche Fahrleistung 1 nicht mehr als km 2 über km bis km 3 über km bis km 4 über km bis km 5 über km bis km 6 über km bis km 7 über km bis km 8 über km bis km 9 über km bis km 10 über km bis km 11 über km (4) Als jährliche Fahrleistung gelten die in einem Jahr mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr (z. B. unterjähriger Beginn) ist die Kilometerleistung anzugeben, die bei einer gleichbleibenden Nutzung für das gesamte Jahr entstanden wäre. (5) Wenn der Versicherungsnehmer absieht oder feststellt, daß die jährliche Fahrleistung der vereinbarten Kilometerklasse innerhalb der laufenden Versicherungsperiode überschritten wird, hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (6) Unabhängig von der Aufforderung des Versicherers nach Nr. 14Abs. 5ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kilometerstand des versicherten Fahrzeugs bei Antragstellung sowie im Schadenfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 14 b. Haus- und Wohnungseigentum (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14d)sowie Krafträdern, Trikes, Quads und Campingfahrzeugen von Privatpersonen richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung danach, ob der Versicherungsnehmer oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-) Partner Eigentümer eines ständig selbst bewohnten Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung ist. (2) Es gilt folgende Einteilung: Eigentumsklasse Haus-/Wohnungseigentum 1 selbst genutztes Ein-/Mehrfamilienhaus, gebäudeversichert bei AXA 2 selbst genutztes Ein-/Mehrfamilienhaus, 3 selbst genutzte Eigentumswohnung, 4 kein selbst genutztes Haus-/Wohnungseigentum 14 c. Nächtlicher Stellplatz (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14d) inder Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer anzugebenden nächtlichen Stellplatz. (2) Der nächtliche Stellplatz ist der Ort, an dem das Fahrzeug am ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers zwischen Uhr und 6.00 Uhr abgestellt wird. (3) Es gelten folgende Stellplatzklassen: Stellplatzklasse Stellplatz 1 Einzel-/Doppelgarage 2 Tief-/Sammelgarage (nicht öffentlich) 3 Straße 4 Carport 5 Parkhaus/Parkplatz 6 Andere (4) Voraussetzung für die Einstufung in die Stellplatzklassen 1und 2ist, daß die Garage nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich ist. 14 d. Fahrzeugnutzung (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw, die nicht auf Firmen zugelassen sind, richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden Fahrzeugnutzung. (2) Es gelten folgende Nutzungsklassen: Nutzungsklasse Nutzung 1 privat oder freiberuflich 2 privat und gewerblich 3 gewerblich (3) Freiberuflich ist eine Nutzung, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit einsetzt. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Veterinäre, Apotheker, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Journalisten, Bildberichterstatter, Übersetzer und Handelsvertreter. Gewerblich ist eine Nutzung, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug zur Ausübung seines Gewerbes einsetzt. Gewerblich ist jede auf Dauer angelegte, gesetzlich erlaubte, selbständige, gewinnorientierte Tätigkeit mit Ausnahme der freiberuflichen Tätigkeit. Alle anderen Nutzungen sind privat. 14 e. Fahrzeugnutzer (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer anzugebenden Alter und gegebenenfalls nach dem Geschlecht des weiteren Fahrzeugnutzers bei Beginn des Versicherungsvertrages. 12 (2) Für Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14d) sowie Krafträder, Trikes, Quads und Campingfahrzeugen von Privatpersonen gilt folgende Einteilung: Nutzerklasse Nutzer 1 ausschließlich VN 2 ausschließlich VN und Partner ab einem Alter von 25 Jahren 3 ausschließliche Nutzung durch Personen ab einem Alter von 25 Jahren 4 Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen unter 25 Jahre 5 Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen unter 20 Jahre In der 2ist der Versicherungsnehmer zur namentlichen Nennung des Partners verpflichtet. In den n 4und 5richtet sich der Beitrag nach dem Alter und Geschlecht des jüngsten Nutzers, danach, ob der jüngste Nutzer weitere Pkw im Zugriff hat und ob diese bei der AXA Versicherung AG versichert sind und nach der Stärke des versicherten Fahrzeuges. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und den jüngsten Nutzer namentlich zu nennen. In der 4richtet sich der Beitrag für Pkw danach, ob im Verkehrszentralregister (VZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes ein Eintrag (mit Punkten bewertete Entscheidung) für den jüngsten Nutzer vorhanden ist. Die Vorschriften der Abs. i) 4bis 6gelten entsprechend. In der 5richtet sich der Beitrag für Pkw danach, ob der jüngste Nutzer am begleiteten Fahren teilgenommen hat. (3) Für Pkw mit gewerblicher oder privater und gewerblicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14d)sowie Krafträder, Trikes, Quads und Campingfahrzeuge von Unternehmen und Lkw gilt folgende Einteilung: Nutzerklasse Nutzer 1 ausschließliche Nutzung durch einen namentlich benannten Nutzer ab einem Alter von 25 Jahren 2 ausschließliche Nutzung durch Personen ab einem Alter von 25 Jahren 3 Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen unter 25 Jahre In der 1ist der Versicherungsnehmer zur namentlichen Nennung des Nutzers verpflichtet. Die Nutzerklasse 1gilt nicht für Krafträder, Trikes, Quads und Campingfahrzeuge. (4) Als Partner gilt ein Nutzer, der mit dem Versicherungsnehmer als (Ehe-) Partner in häuslicher Gemeinschaft lebt. (5) Ohne Auswirkung auf den Beitrag und die Anzeigepflicht bleiben Fahrten eines Kfz-Reparateurs in Ausübung seines Dienstes. (6) Führt eine Änderung der Nutzerklasse zu einer Neuberechnung des Beitrags, kann eine weitere Änderung der Nutzerklasse erst ab Beginn der folgenden Versicherungsperiode zu einer günstigeren Beitragsberechnung führen. 14 f. Fahrtzweck (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw mit gewerblicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14d), sowie Lkw im Werkverkehr richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem vom Versicherungsnehmer anzugebenden Fahrtzweck. (2) Es gilt folgende Einteilung: Fahrtzweckklasse Fahrtzweck 1 Warenauslieferung, unentgeltlich, nur für eigene Zwecke 2 Beförderung / Lieferung von Waren, entgeltlich für Dritte 3 Kundendienst /Kundenbesuche 4 Soziale Zwecke 5 Fahrten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Handelsbetriebes oder Handwerks 6 ausschließlich privat 7 Sonstiges (3) Die Fahrtzweckklasse 2gilt nur für Pkw. Die Fahrtzweckklasse 6gilt nur für Pkw sowie Lkw im Werkverkehr bis 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht. 14 g. Fahrzeugalter bei Erwerb (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw richtet sich in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem Alter des Fahrzeugs bei der Zulassung auf den Versicherungsnehmer. (2) Es gilt folgende Einteilung: Altersklasse Fahrzeugalter bei Erwerb 1 bis 1Jahre 2 bis 2Jahre 3 bis 4Jahre 4 bis 6Jahre 5 bis 8Jahre 6 ab9jahre 14 h. Besitzdauer des Fahrzeuges (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw und Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem Zeitraum seit Zulassung des Fahrzeuges auf den Versicherungsnehmer. (2) Es gilt folgende Einteilung: Besitzdauerklasse Anzahl der Jahre 1 bis 1Jahr 2 bis 2Jahre 3 bis 4Jahre 4 bis 6Jahre 5 bis 8Jahre 6 ab9jahre 14 i. Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14d)sowie Krafträdern, Trikes, Quads und Campingfahrzeugen von Privatpersonen richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem Alter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers bei Beginn des Versicherungsvertrages. (2) Bei Versicherungsnehmern mit einem Alter von unter 20 Jahren und einem Pkw mit einer Leistung von mehr als 66 kw bzw. mit einem Alter von 20 bis unter 25 Jahren und einem Pkw mit einer Leistung über 85 kw wird ein Zuschlag von 50% erhoben. (3) Der Beitrag für Versicherungsnehmer mit einem Alter ab 20 Jahren bis unter 25 Jahren richtet sich bei einem Pkw danach, ob im Verkehrszentralregister (VZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes ein Eintrag für den Versicherungsnehmer vorhanden ist. (4) Es gelten folgende VZR-n: VZR- Eintrag 1 Eintrag vorhanden (mit Punkten bewertete Entscheidung) 2 kein Eintrag vorhanden (keine mit Punkten bewertete Entscheidung) 3 keine Angabe 5) Bei Einstufung in die VZR- 2ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Nachweis durch Vorlage der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR) vom Kraftfahrt-Bundesamt zu führen. (6) Wird der Nachweis, daß für den Versicherungsnehmer kein Eintrag im Verkehrszentralregister vorliegt, nicht gemäß Abs. 5erbracht, wirdder Beitrag rückwirkend ab Beginn des Vertrags nach der VZR- 1berechnet und die Differenz nacherhoben.

13 14 j. Führerscheinalter (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw mit privater und freiberuflicher Nutzung (im Sinne von Nr. 14d)sowie Krafträdern, Trikes, Quads und Campingfahrzeugen von Privatpersonen richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der Dauer, die der Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsvertrages im Besitz des Führerscheins ist. Maßgeblich ist der Führerschein, der zum Führen des versicherten Fahrzeuges erforderlich ist. (2) Es gilt folgende Einteilung für Pkw: Besitzdauerklasse Dauer des Führerscheinbesitzes 1 bis 6Monate 2 bis 12 Monate 3 bis 36 Monate 4 über 36 Monate (3) Es gilt folgende Einteilung für Krafträder, Trikes und Quads: Besitzdauerklasse Dauer des Führerscheinbesitzes 1 bis 6Monate 2 bis 12 Monate 3 bis 24 Monate 4 über 24 Monate 14 k. Junge Familie (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw mit privater Nutzung (im Sinne von Nr. 14d) richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung danach, ob das älteste dauerhaft im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Kind bei Beginn des Versicherungsvertrages unter 14 Jahre alt ist. (2) Als Kinder gelten leibliche Kinder, Stief-, Enkel-, Pflege- und Adoptivkinder des Versicherungsnehmers, seines Ehepartners oder seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners. 14 l. Finanzierung des Fahrzeuges (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw und Lkw im Werkverkehr richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung danach, ob das Fahrzeug geleast wurde. (2) Es gilt folgende Einteilung: Form der Finanzierung 1 Leasing 2 kein Leasing 14 m. Vorschäden (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge, die bisher bei einem anderen Versicherer bestanden haben, richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung danach, ob und wie viele Schäden im laufenden und vergangenen Kalenderjahr vor dem Beginn des Versicherungsvertrages bei dem Vorversicherer gemeldet wurden. 14 n. Bauart des Kraftrades, Trikes oder Quads (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Krafträdern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der Bauart des Kraftrades, Trikes oder Quads. (2) Es gilt folgende Einteilung: Bauart 1 Chopper 2 Gelände 3 Sport 4 Roller 5 Sonstige 6 Trike 7 Quad (3) Begriffsdefinitionen: Zuder Bauartklasse Chopper zählen Zweiräder mit einer hohen Lenkerposition und einem langen Radstand. Ebenfalls kennzeichnend ist eine verhältnismäßig tiefe Sitzposition des Fahrers. Zuder Bauartklasse Gelände zählen Zweiräder mit einem verlängerten Federweg, einem verlängerten Lenker und geländetauglicher Bereifung (Enduro/Moto Cross). Die Sitzposition des Fahrers ist gekennzeichnet durch eine aufrechte Haltung. Zuder Bauartklasse Sport zählen Zweiräder mit einem kurzen Radstand und kurzem, nach unten geschwungenem Lenker. Die Sitzposition des Fahrers ist gekennzeichnet durch eine stark nach vorne gebeugte Haltung und eine nach hinten gebeugte Beinhaltung. Zuder Bauartklasse Roller zählen Zweiräder mit durchgängiger Fläche als Fußraum und einer kleinen Reifengröße. Die Sitzposition des Fahrers ist gekennzeichnet durch eine aufrechte Haltung. Zuder Bauartklasse Sonstige zählen alle anderen, nicht zu den oben genannten n gehörenden Zweiräder. Zuder Bauartklasse Trikes gehören alle dreirädrigen Motorräder gemäß Nr. 7 Abs. 1Ziff. 2. Zu der Bauartklasse Quads gehören alle vierrädrigen, kraftradähnlichen Fahrzeuge gemäß Nr. 7Abs. 1Ziff o. Hersteller des Kraftrades, Trikes oder Quads Der Beitrag für Versicherungsverträge von Krafträdern, Trikes und Quads richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach dem Hersteller des Fahrzeugs. 14 p. Krafträder, Trikes und Quads mit Antiblockiersystem Der Beitrag für Versicherungsverträge von Krafträdern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung danach, ob das Fahrzeug mit einem Antiblockiersystem ausgestattet ist. 14 q. Aufbau und Neuwert von Campingfahrzeugen (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Campingfahrzeugen richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden Bauart. (2) Es gilt folgende Einteilung: Bauartklasse Bauart 1 teil- und vollintegriert 2 Alkovenaufbau (3) In der Fahrzeugversicherung richtet sich der Beitrag zusätzlich nach dem Fahrzeugneuwert. 14 r. Aufbau von Lkw, Anhängern und Aufliegern (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Lkw, Anhängern und Aufliegern richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden Aufbauart. (2) Es gilt folgende Einteilung: Aufbauart 1 Normalaufbau, offener Kasten 2 Normalaufbau, offener Kasten mit Plane und Spriegel 3 Normalaufbau, geschlossener Kasten 4 Kipper 5 sonstiges / Sonderaufbau (Mischtrommel, Siloaufbau, Tankaufbau, sonstige) 14 s. Alter und Laufleistung in der Reparaturkostenversicherung (1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw richtet sich in der Reparaturkostenversicherung nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden Laufleistung sowie dem Alter und der Leistung. 2) Für die Laufleistung gilt folgende Einteilung: Laufleistungsklasse Laufleistung 1 bis km 2 über km bis km 13 (3) Für das Alter gilt folgende Einteilung: Altersklasse Alter 1 bis 2Jahre 2 über 2bis 3Jahre 3 über 3bis 4Jahre 4 über 4bis 5Jahre 5 über 5bis 6Jahre (4) Für die Leistung gilt folgende Einteilung: Leistungsklasse Leistung 1 bis 55 kw 2 über 55 kw bis 81 kw 3 über 81 kw bis 110 kw 15. Abweichende Haltereigenschaft (1) Bei Versicherungsverträgen für Pkw wird inder Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung ein Zuschlag von 50% erhoben, wenn das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. (2) Der Zuschlag wirdnicht erhoben bei Zulassung auf a) den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner; b) ein behindertes Kind oder einen behinderten Elternteil des Versicherungsnehmers; c) einen Werksangehörigen eines Automobilherstellers oder -importeurs; d) eine Firma oder einen Firmeninhaber. 16. Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) (1) Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen. (2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne daß in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr, jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Fahrzeugvollversicherung, wie folgt in Schadenfreiheitsklassen eingestuft: 1. Pkw Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs sechsundzwanzig und mehr Kalenderjahre SF26 fünfundzwanzig Kalenderjahre SF25 vierundzwanzig Kalenderjahre SF24 dreiundzwanzig Kalenderjahre SF23 zweiundzwanzig Kalenderjahre SF22 einundzwanzig Kalenderjahre SF21 zwanzig Kalenderjahre SF20 neunzehn Kalenderjahre SF19 achtzehn Kalenderjahre SF18 siebzehn Kalenderjahre SF17 sechzehn Kalenderjahre SF16 fünfzehn Kalenderjahre SF15 vierzehn Kalenderjahre SF14 dreizehn Kalenderjahre SF13 zwölf Kalenderjahre SF12 elf Kalenderjahre SF11 zehn Kalenderjahre SF10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 zwei Kalenderjahre SF 2 ein Kalenderjahr SF 1 2. Krafträder / Leichtkrafträder / Trikes / Quads / Campingfahrzeuge Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs zehn und mehr Kalenderjahre SF10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 zwei Kalenderjahre SF 2 ein Kalenderjahr SF 1 3. Lkw im Werkverkehr Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs zehn und mehr Kalenderjahre SF10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 zwei Kalenderjahre SF 2 ein Kalenderjahr SF 1 (3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozesse. Hat das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der beteiligten Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht nach 59Abs. 2 VVG beruhen, wird der Versicherungsvertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn Rückstellungen in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren aufgelöst werden, ohne daß das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht hat oder Entschädigungsleistungen im Rahmen der Schadenersatzversicherung bei Auslandsreisen ( 10 cakb) erbracht werden. In der Fahrzeugvollversicherung wirdein schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn das Versicherungsunternehmen lediglich solche Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, die auch dann erforderlich gewesen wären, wenn für das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden hätte oder wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen wegen der Vorschrift des 158 cabs. 4VVG in Anspruch nimmt. (4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung als schadenfrei und werden in einem folgenden Kalenderjahr für diesen Schaden Aufwendungen erbracht, so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr, indem die erste Entschädigungsleistung erbracht oder Rückstellung gebildet worden ist, als nicht schadenfrei behandelt. (5) Hat in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen

14 Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt. Sind die Entschädigungsleistungen geringer als 500 Euro, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluß der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbetrages zu unterrichten sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung hinzuweisen. Danach kann der Erstattungsbetrag nicht mehr um Beträge erhöht werden, die das Versicherungsunternehmen aufgrund einer Wiederaufnahme der Regulierung geleistet hat. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des Versicherungsvertrages von dem gemeldeten Schaden ist binnen 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung zu stellen. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend auch für den Leasingnehmer. (6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom bis zum begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluß in die 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluß gemäß Abs. 7 in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 eingestuft. (7) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluß eines Versicherungsvertrages für einen Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, daß der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft wird, wenn 1. auf denselben Versicherungsnehmer bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, und nicht bereits Schäden eingetreten sind, die zu einer Einstufung im folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in 0 führen würden; oder 2. auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist und nicht bereits Schäden eingetreten sind, die zu einer Rückstufung im folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in 0 führen würden und der Versicherungsnehmer nachweist, daß er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island, USA, Kanada oder Japan erteilt wurde, seit mindestens einem Jahr zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen; oder 3. der Versicherungsnehmer nachweist, daß er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island, USA, Kanada oder Japan ausgestellt wurde, seit drei Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist und nicht bereits für den Versicherungsnehmer ein weiterer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag für einen Pkw besteht oder bestand, der sich in einer Schadenklasse oder in 0 befindet bzw. befand oder aufgrund von Schäden im folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in 0 eingestuft würde; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen; oder 4. auf einen Elternteil des Versicherungsnehmers ein Pkw zugelassen ist, dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag mit Einstufung in einer Schadenfreiheitsklasse bei der AXA Versicherung AG besteht und nicht bereits Schäden eingetreten sind, die zu einer Rückstufung im folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in 0 führen würden. Die Zuordnung des Vertrages zur SF 1/2 ist ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug des Versicherungsnehmers eine höhere Leistung als 66 kw besitzt. Die Zuordnung des Vertrages zur SF 1/2 ist weiterhin ausgeschlossen, wenn für einen Elternteil des Versicherungsnehmers ein weiterer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag für einen Pkw besteht oder bestand, der sich in einer Schadenklasse oder in 0 befindet bzw. befand oder aufgrund von Schäden im folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in 0 eingestuft würde. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, so hat dies der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertrag wird dann ab dem Tag, der auf den Eintritt der Änderung folgt, so behandelt, als wäre er bei Abschluß gem. Nr. 16 Abs. 7 bzw. Nr. 19 eingestuft worden; oder 5. der Pkw auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft zugelassen ist. (8) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluß eines Versicherungsvertrages für einen Pkw in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, daß der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft wird, wenn als Erstfahrzeug für den Versicherungsnehmer oder dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner ein Pkw bei der AXA Versicherung AG versichert und mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft ist und nicht bereits Schäden eingetreten sind, die im folgenden Kalenderjahr zu einer niedrigeren Einstufung als die Schadenfreiheitsklasse SF 3 führen würden und der Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-) Partner mindestens 25 Jahre alt sind und das Zweitfahrzeug nur vom Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner ausschließlich privat oder freiberuflich genutzt wird und nicht mehr als km pro Jahr gefahren wird und er nachweist, daß er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island, USA, Kanada oder Japan ausgestellt wurde, seit einem Jahr zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, so hat dies der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertrag wird dann ab dem Tag, der auf den Eintritt der Änderung folgt, so behandelt, als wäre er bei Abschluß gem. Nr. 16 Abs. 7 bzw. Nr. 19 eingestuft worden. Hat für den nach Satz 1 eingestuften Versicherungsvertrag im Kalenderjahr des Beginns für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden, so wird er bei Schadenfreiheit im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft. Bestand im Kalenderjahr des Beginns für weniger als 6 Monate schadenfreier Versicherungsschutz, so bleibt der Versicherungsvertrag im Folgejahr in der Schadenfreiheitsklasse SF 3. (9) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluß eines Versicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, daß der Vertrag für ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug (Zweitfahrzeug) in die Schadenfreiheitsklasse SF 3 bzw. der Vertrag für ein Leichtkraftrad in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft wird. wenn er oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-) Partner einen Pkw bei der AXA Versicherung AG versichert hat. Der Pkw muß zu diesem Zeitpunkt mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft sein. Außerdem dürfen nicht bereits Schäden eingetreten sein, die im folgenden Kalenderjahr zu einer niedrigeren Einstufung als die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 führen und der Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-) Partner mindestens 25 Jahre alt sind und das Zweitfahrzeug nur vom Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner ausschliefllich privat oder freiberuflich genutzt wird. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, so hat dies der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertrag wird dann ab dem Tag, der auf den Eintritt der Änderung folgt, so behandelt, als wäre er bei Abschluß gemäß Nr. 19 eingestuft worden. (10) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluß eines Versicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, daß der Vertrag für einen Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft wird, wenn er oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-)Partner einen Pkw oder Lkw im Werkverkehr bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht bei der AXA Versicherung AG versichert hat, der zu diesem Zeitpunkt mindestens die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft ist. Außerdem dürfen nicht bereits Schäden eingetreten sein, die im folgenden Kalenderjahr zu einer niedrigeren Einstufung als die Schadenfreiheitsklasse SF 2führen und essich bei dem Zweitfahrzeug um einen Lkw mit Normalaufbau gem. Nr. 14r (Aufbauklassen 1bis 3) handelt. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, so hat dies der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertrag wird dann ab dem Tag, der auf den Eintritt der Änderung folgt, so behandelt, als wäre erbei Abschluß gemäß Nr. 19eingestuft worden. (11) Ist der Versicherungsvertrag in die 0eingestuft und erreicht der Versicherungsnehmer die in Abs.7 Ziff. 2und 3geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluß des Versicherungsvertrages, wird auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf der Versicherungsnehmer so gestellt, als ob er den Versicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätte. Voraussetzung ist der Nachweis, daß er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island, USA, Kanada oder Japan erteilt wurde, seit einem bzw. drei Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. (12) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluß eines Versicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangen, daß der Vertrag für ein Kraftrad in die Schadenfreiheitsklasse SF10eingestuft wird, wenn ein zusätzlicher Vertrag zum beginnt und der Versicherungsnehmer dann einen Pkw und ein Kraftrad bei der AXA Versicherung AG versichert hat und für keines dieser Fahrzeuge der Baustein spezial vereinbart wurde. Der Pkw muß zu diesem Zeitpunkt mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 10 eingestuft sein. Außerdem dürfen nicht bereits Schäden eingetreten sein, die im folgenden Kalenderjahr zu einer niedrigeren Einstufung als die Schadenfreiheitsklasse SF 10 führen und er nachweist, daß er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island, USA, Kanada oder Japan ausgestellt wurde, seit einem Jahr zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen und der Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender (Ehe-) Partner mindestens 25 Jahrealt sind und das Kraftrad nur vom Versicherungsnehmer und dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-) Partner genutzt wird. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, so hat dies der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertrag für das Kraftrad wird dann ab dem Tag, der auf den Eintritt der Änderung folgt, so behandelt, als wäre erbei Abschluß gemäß Nr. 19oder 27 aeingestuft worden. Das gleiche gilt bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer. (13) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge von 1. Anhängern und Wohnwagenanhängern 2. Kurzzeitkennzeichen 3. Risiken, für die eine unterjährige Vertragslaufzeit vereinbart wurde. 17. entfällt 18. Schadenklassen (S und M) Für Versicherungsverträge, die gem. TB Nr. 16inSchadenfreiheitsklassen eingestuft werden können, aber nicht schadenfrei verlaufen sind, gelten in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung auch die Schadenklassen Sund M Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) gem. Nr. 16und in die Schadenklassen (S und M) gemäß Nr. 18nicht gegeben sind, wird indie 0eingestuft. 20. Beitragssätze (1) Der Beitrag beträgt 1. für Pkw Beitragssätze in Schadenfreiheitsklasse (SF) Kraftfahrzeug- Fahrzeugvoll in Schadenklassen (S und M) Haftpflicht SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ S M vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil für den Beitragssatz 100% ergibt. 2. für Krafträder / Leichtkrafträder / Trikes / Quads / Campingfahrzeuge Beitragssätze in Schadenfreiheitsklasse (SF) Kraftfahrzeug- Fahrzeugvoll in Schadenklasse (M) Haftpflicht SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ S M

15 vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil für den Beitragssatz 100% ergibt. 3. Lkw im Werkverkehr Beitragssätze in Schadenfreiheitsklasse (SF) Kraftfahrzeug- Fahrzeugvoll in Schadenklasse (M) Haftpflicht SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF SF 1/ S M vom Hundert des Beitrages, der sich aus den Tarifbestimmungen und dem Beitragsteil für den Beitragssatz 100% ergibt. (2) Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Bestehen einer Vorversicherung und muß der Versicherungsvertrag nach Auskunft des Vorversicherers im laufenden oder folgenden Kalenderjahr in die Schadenklassen Soder Meingestuft werden, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100% auf den Beitrag zu erheben, der bei richtiger Einstufung hätte erhoben werden müssen. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von Nr.16Abs. 7bis 11, Nr.26und Nr a. Anrechnung von schadenfreien Zeiten in der Fahrzeugvollversicherung (1) Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages in der Fahrzeugvollversicherung für einen Pkw, einen Lkw im Werkverkehr bis 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder ein Campingfahrzeug für die Dauer eines Jahres hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, daß die Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, die sich zu diesem Zeitpunkt aus dem Rabattgrundjahr der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ergibt. Eine nach diesen Bestimmungen im Laufe eines Kalenderjahres abgeschlossene Versicherung wird sobehandelt, als habe sie während des ganzen Kalenderjahres bestanden. (2) Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages in der Fahrzeugversicherung für einen Lkw im Werkverkehr über 3,5 tzulässigem Gesamtgewicht für die Dauer eines Jahres hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, daß die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse SF 1erfolgt, wenn für dieses Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1eingestuft ist. Eine nach diesen Bestimmungen im Laufe eines Kalenderjahres abgeschlossene Versicherung wird sobehandelt, als habe sie während des ganzen Kalenderjahres bestanden. (3) Hat für das gleiche oder für das gemäß Nr. 26ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach Nr. 25a. 21. Rückstufung im Schadenfall (1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als schadenfrei, so wird erfür das auf die Schadenmeldung oder im Falle der Nr. 16Abs. 4für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen zurückgestuft: 1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) Pkw bei 1 bei 2 bei 3 bei 4und mehr aus Schaden Schäden Schäden Schäden nach SF 26* SF 22 SF 4 SF2 M SF 25* SF 22 SF 4 SF2 M SF 24 SF 11 SF 4 SF1 M SF 23 SF 10 SF 4 SF1 M SF 22 SF 10 SF 4 SF1 M SF 21 SF 10 SF 4 SF1 M SF 20 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 19 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 18 SF 7 SF 3 SF 1 M SF 17 SF 7 SF 2 SF 1/2 M SF 16 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 15 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 14 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 13 SF 5 SF 2 SF 1/2 M SF 12 SF 5 SF 1 S M SF 11 SF 5 SF 1 S M SF 10 SF 4 SF 1 S M SF 9 SF 4 SF 1 S M SF 8 SF 4 SF 1 S M SF 7 SF 3 SF 1/2 S M SF 6 SF 3 SF 1/2 S M SF 5 SF 2 SF 1/2 S M SF 4 SF 2 SF 1/2 S M SF 3 SF 1 S M M SF 2 SF1/2 S M M SF 1 S M M M SF 1/2 S M M M 0 M M M M S M M M M M M M M M * Die Rückstufung aus SF 25 und SF 26 gilt nur während der Laufzeit des Vertrages. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe eine Rückstufung aus der SF 24 stattgefunden. b) Krafträder / Leichtkrafträder / Trikes / Quads / Campingfahrzeuge bei 1 bei 2 bei 3und mehr aus Schaden Schäden Schäden nach SF 10 SF 3 SF1 M SF 9 SF2 SF 1/2 M SF 8 SF2 SF 1/2 M SF 7 SF2 SF 1/2 M SF 6 SF2 SF 1/2 M SF 5 SF1 0 M SF 4 SF1 0 M SF 3 SF1 0 M SF 2 SF1/2 S M SF 1 0 S M SF 1/2 0 S M 0 S M M S M M M M M M M c) Lkw im Werkverkehr bei 1 bei 2 bei 3und mehr aus Schaden Schäden Schäden nach SF 10 SF 7 SF3 0 SF 9 SF5 SF 2 0 SF 8 SF4 SF 1 0 SF 7 SF4 SF 1 0 SF 6 SF3 SF 1 0 SF 5 SF3 SF 1 0 SF 4 SF2 SF 1 0 SF 3 SF2 SF 1 0 SF 2 SF1/2 0 M SF 1 0 S M SF 1/2 S M M 0 M M M S M M M M M M M 2. In der Fahrzeugvollversicherung a) Pkw bei 1 bei 2 bei 3 bei 4und mehr aus Schaden Schäden Schäden Schäden nach SF 26* SF 23 SF 8 SF3 M SF 25* SF 23 SF 8 SF3 M SF 24 SF 15 SF 8 SF3 M SF 23 SF 15 SF 8 SF3 M SF 22 SF 12 SF 6 SF3 M SF 21 SF 12 SF 6 SF3 M SF 20 SF 12 SF 6 SF3 M SF 19 SF 12 SF 6 SF3 M SF 18 SF 10 SF 5 SF2 M SF 17 SF 9 SF5 SF 2 M SF 16 SF 9 SF5 SF 2 M SF 15 SF 9 SF5 SF 2 M SF 14 SF 9 SF5 SF 2 M SF 13 SF 8 SF4 SF 1/2 M SF 12 SF 8 SF4 SF 1/2 M SF 11 SF 8 SF4 SF 1/2 M SF 10 SF 5 SF2 SF 1/2 M SF 9 SF5 SF 2 SF1/2 M SF 8 SF4 SF 2 SF1/2 M SF 7 SF3 SF 1 S M SF 6 SF3 SF 1 S M SF 5 SF2 SF 1/2 S M SF 4 SF2 SF 1/2 S M SF 3 SF1 S M M SF 2 SF1 S M M SF 1 SF1/2 S M M SF 1/2 S M M M 0 S M M M S M M M M M M M M M *Die Rückstufung aus SF 25 und SF 26 gilt nur während der Laufzeit des Vertrages. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe eine Rückstufung aus der SF 24 stattgefunden. b) Krafträder / Leichtkrafträder / Trikes / Quads / Campingfahrzeuge bei 1 bei 2 bei 3und mehr aus Schaden Schäden Schäden nach SF 10 SF 3 SF1 M SF 9 SF2 SF 1/2 M SF 8 SF2 SF 1/2 M SF 7 SF2 SF 1/2 M SF 6 SF2 SF 1/2 M SF 5 SF1 0 M SF 4 SF1 0 M SF 3 SF1 0 M SF 2 SF1/2 S M SF 1 0 S M SF 1/2 0 S M 0 S M M S M M M M M M M c) Lkw im Werkverkehr bei 1 bei 2 bei 3und mehr aus Schaden Schäden Schäden nach SF 10 SF 7 SF3 0 SF 9 SF5 SF 2 0 SF 8 SF4 SF 1 0 SF 7 SF4 SF 1 0 SF 6 SF3 SF 1 0 SF 5 SF3 SF 1 0 SF 4 SF2 SF 1 0 SF 3 SF2 SF 1 0 SF 2 SF1/2 0 M SF 1 0 S M SF 1/2 S M M 0 M M M S M M M M M M M (2) Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag wird so behandelt, als wäre erindiese Schadenfreiheitsklasse gemäß Nr. 16eingestuft worden. 21a. Baustein joker plus (1) Für Versicherungsverträge von Pkw kann unter folgenden Voraussetzungen der Baustein joker plus vereinbart werden: a) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und falls vorhanden Fahrzeugvollversicherung müssen jeweils mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 4eingestuft sein und belastende Schäden, die zu einer schlechteren Einstufung als SF 4 führen, dürfen nicht vorliegen. Sind in den letzten beiden Jahren Schäden eingetreten, kann der Versicherer den Abschluß des Bausteins joker plus ablehnen. b) Das Fahrzeug wird ausschließlich von Personen gefahren, die mindestens 25 Jahre alt sind. (2) Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß eine dieser Voraussetzungen bei Vertragsabschluß nicht erfüllt war, entfällt der Baustein joker plus rückwirkend. Entfällt eine der Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich anzuzeigen. Der Baustein joker plus entfällt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung. Erfolgt trotz des Bausteins joker plus eine Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse als SF 4, entfällt der Baustein joker plus jedoch nicht. 15

16 (3) Bei vereinbartem Baustein joker plus gilt Folgendes: a) Der Baustein joker plus gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und falls vorhanden in der Fahrzeugvollversicherung für Schäden, die während der Geltungsdauer des Bausteins joker plus eintreten und gemeldet werden. b) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht und/oder Fahrzeugvollversicherung ein belastender Schaden gemeldet, bleibt abweichend von Nr. 21 die im Jahr der Schadenmeldung erreichte Schadenfreiheitsklasse im folgenden Versicherungsjahr erhalten. Für jeden weiteren belastenden Schaden, der im selben Versicherungsjahr gemeldet wird, erfolgt eine Rückstufung gemäß Nr. 21. c) Für Schäden, die von Personen unter 25 Jahren verursacht werden, gilt der Baustein joker plus nicht. Für sie erfolgt eine Rückstufung gemäß Nr. 21. d) Die Einstufung gilt nur während der Laufzeit des Vertrages. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als habe der Baustein joker plus nicht bestanden und eine Rückstufung entsprechend Nr. 21stattgefunden. 22. Zuschläge für mehrere Schäden (1) Werden in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zwei oder mehr Schäden gemeldet, so werden unter Berücksichtigung des speziellen Schadenverlaufs Zuschläge erhoben, und zwar bei zwei Schäden bis 50 v.h., für jeden weiteren Schaden zusätzlich bis 50 v.h., insgesamt jedoch höchstens bis zu 200 v.h. des Beitrages. (2) Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrzeuge, die in eine Schadenklasse eingestuft werden können. 23. Wirksamwerden der Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen (1) Der sich aufgrund des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden Beiträgen (Teilbeiträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. (2) Wird während eines Kalenderjahres, in dem ein Schaden gemeldet wird, die bei Beginn des Jahres geltende Beitragszahlungsweise geändert, so bleibt die Ermäßigung der in dem Kalenderjahr fällig werdenden Beiträge durch den Höchstbetrag begrenzt, den der Versicherungsnehmer ohne die Änderung der Zahlungsweise hätte beanspruchen können. Dabei ist unerheblich, ob die Zahlungsweise nach der Meldung des Schadens oder zu einem früheren Zeitpunkt geändert wurde. (3) Führt eine Änderung der Beitragsfälligkeit durch Vereinbarung oder aufgrund eines Fahrzeugwechsels dazu, daß dem Versicherungsnehmer für mehr als ein Versicherungsjahr der Beitrag nach dem gleichen Beitragssatz berechnet wird, so wird auf Antrag der Versicherungsnehmer so gestellt, wie er ohne Änderung der Beitragsfälligkeit stehen würde. 24. Unterbrechung des Versicherungsschutzes Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne dieser Tarifbestimmungen liegt vor 1. in den Fällen der Ruheversicherung nach 5 AKB, 2. bei Saisonkennzeichen für die Zeit außerhalb der Saison ( 5a AKB), 3. bei Beendigung des Versicherungsvertrages, 4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrages, 5. bei Veräußerung ( 6 AKB) oder Wagniswegfall ( 6 a AKB). Bei Wehr- und Zivildienstpflichtigen gilt die Dauer der Dienstzeit, bei Entwicklungshelfern, sofern die Voraussetzungen des 13 b Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder des 14 a Abs. 3 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer gegeben sind, der Entwicklungsdienst bis zur Dauer von zwei Jahren nicht als Unterbrechung des Versicherungsschutzes. 25 a. Einstufung des Versicherungsvertrages im Kalenderjahr der Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (1) War der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. Nr. 16 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Dauerte die Unterbrechung länger a) als 6 Monate, aber nicht länger als 7 Jahre, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt; b) als 7 Jahre, wird der Versicherungsvertrag nach Nr. 16 Abs.7 und 8 oder Nr. 19 eingestuft. (3) Nr. 21 bleibt unberührt. 25 b. Einstufung des Versicherungsvertrages in dem der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes folgenden Kalenderjahr (1) War der Versicherungsschutz nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. Nr. 16 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Dauerte die Unterbrechung länger als 6 Monate, so wird der Versicherungsvertrag in die nächsthöhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, wenn im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes für mindestens 6 Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestanden hat. (3) Nr. 21 bleibt unberührt. 26. Fahrzeugwechsel (1) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung nach Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses ( 6, 6 a AKB) anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrages für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach der 0 oder der Schadenklasse des für das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden Vertrages. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der Nrn. 16, 18, 19, 21, 25 aund 25 bals schadenfrei geltende Kalenderjahr. Diese Grundsätze gelten nur, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug den nachfolgend genannten Fahrzeuggruppen und entweder derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehörte wie das Ersatzfahrzeug. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach 5 AKB ruht. 1. Die untere Fahrzeuggruppe umfaßt Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkrafträder, Pkw, Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, Krankenwagen sowie Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile. 2. Die mittlere Fahrzeuggruppe umfaßt Personenmietwagen, Taxen, Lkw im Werkverkehr über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Zugmaschinen im Werkverkehr. 3. Die obere Fahrzeuggruppe umfaßt die Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge im Güterverkehr außer Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen. (2) Ist in den Fällen des Abs. 1 für das ausgeschiedene Fahrzeug die Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden nicht vorgesehen, so wird das Ersatzfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, die das ausgeschiedene Fahrzeug bei Anwendung der Nrn. 16, 18, 19, 21, 25 aund 25 b erreicht hätte, wenn diese Bestimmungen für das Ersatzfahrzeug anzuwenden sind. (3) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Staffeln der Beitragssätze (Nr. 20 Abs. 1), so wird der Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr des Vertrages für das ausgeschiedene Fahrzeug ergebenden Anzahl der schadenfreien Jahre indie für das Ersatzfahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels noch nicht auf die Einstufung des ausgeschiedenen Fahrzeugs ausgewirkt haben, werden in der für das Ersatzfahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. (4) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der Versicherungsnehmer beanspruchen, daß ein anderer auf seinen Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 eingestuft wird. Eine Einstufung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn sich der Versicherungsvertrag, auf den der Schadenfreiheitsrabatt übertragen werden soll, in einer Schadenklasse befindet. (5) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses ( 6, 6aAKB) ein weiteres Fahrzeug, so gelten die Abs. 1 und 3 für die Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeugs entsprechend. Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener Versicherungsvertrag behandelt. Nr.16 Abs. 7 und 8 bleibt unberührt. Eine Einstufung nach Satz 1 ist jedoch ausgeschlossen, wenn das weitere Fahrzeug zuvor auf den (Ehe-) Partner zugelassen war und sich dieser Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag in einer Schadenklasse oder in 0 befand oder aufgrund von Schäden im folgenden Kalenderjahr in eine Schadenklasse oder in 0 eingestuft würde. (6) In der Fahrzeugvollversicherung steht es der Veräußerung oder dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung für ein Fahrzeug aufgibt. 27. Versichererwechselbescheinigung Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf dessen Anfrage zu übermitteln: 1. die Fahrzeugklasse (bzw. Fahrzeugart) und den Verwendungszweck 2. den Beginn und das Ende des Vertrages 3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch das Rabattgrundjahr. Bei der Ermittlung des Rabattgrundjahres bleiben Sondereinstufungen (z.b. nach Nr. 16 Abs. 7 Ziffer 4, Nr. 16 Abs. 8 bis 12, Nr. 21a) unberücksichtigt. Der Vertrag wird in diesem Fall so behandelt, als wäre er bei Abschluß nach Nr. 16 Abs. 7 oder Nr. 19 eingestuft worden 4. die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben 5. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, falls vom Nachversicherer gefordert, auch die übrigen in 5 Abs. 7 PflVersG genannten Daten 6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer bereits eine Bescheinigung nach Ziffer 1 6 erteilt wurde. Mit der Übermittlung der in Ziffer 1-5 genannten Daten gilt die Verpflichtung der Versicherer nach 5 Abs. 7 Pfl- VersG als erfüllt; es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die in 5 Abs. 7 Pfl- VersG genannte Bescheinigung. Der Versicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrages die unter Ziffer 1 6 genannten Daten beim Vorversicherer abzufragen. 27 a. Wechsel des Versicherers Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung der Schadenverlauf der Vorversicherung berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversicherers nach Nr. 27 nachgewiesen wird. Maßgebend ist dabei die Höhe der Beitragssätze nach diesen Tarifbestimmungen. Durch unterschiedliche Regelungen über die Anwendung der Beitragssätze kann es zu Abweichungen gegenüber dem bisherigen Versicherer kommen. 28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter (1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine Schadenfreiheitsklasse kann sich nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags eines Dritten richten, wenn 1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrags zugunsten des Versicherungsnehmers aufgibt und 2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, daß die Anrechnung dieses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und 3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (Nr. 26 Abs. 1) angehört wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers und 4. der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades ( 1589 BGB) besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt. Das gilt auch für Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung. Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener Versicherungsvertrag behandelt; Nr. 16 Abs. 7 und 8 bleibt unberührt. (2) Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden des Vertrags des Dritten für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte; Nr. 26 Abs.1 bis 3 ist anzuwenden. Satz 1gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in Nr.16Abs. 13 Ziffer 1und 2 genannten Art gehandelt hat. (3) Abs. 1 Ziffer 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist. Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag des verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als 1 Jahr zurückliegt. (4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des Schadenverlaufs des Vertrags des Dritten abzustellen ist, wird bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung, aufgrund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung der Anrechnung mehr als 1 Jahr zurück, ist die Anrechnung ausgeschlossen; ein Zeitraum bis zu 6 Monaten gilt als schadenfrei. Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Einstufung des Versicherungsvertrags. (5) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziff. 2 gehören insbesondere 1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten, daß der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entfallen; 2. der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Das Versicherungsunternehmen kann den Nachweis verlangen, daß weder ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden ist, noch die Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Stand von mehr als 9 Punkten ergeben. (6) Bestand innerhalb des letzten Jahres zugunsten des Dritten neben einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht- auch eine Fahrzeugvollversicherung, kann die Anrechnung der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden nur für beide Versicherungsarten gemeinsam vorgenommen werden. 29. Ruheversicherung (1) Bei Außerbetriebsetzung eines versicherten Fahrzeuges wird während der Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des 5AKB gewährt, wenn der Vertrag unterbrochen wurde. (2) Während des Zeitraums des beitragsfreien Versicherungsschutzes wird ein vorhandenes Beitragsguthaben nicht ausgezahlt. (3) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht für Wohnwagenanhänger. 16

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