Steuerberaterin München informiert zum Thema:

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1 Steuerberaterin München informiert zum Thema: Firmenwagen / Dienstwagen zur privaten Nutzung Ein beliebtes Mittel zur Bindung von Mitarbeitern besteht in der Überlassung eines Firmen- oder Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer erhält hierdurch neben dem Barlohn einen Sachbezug (geldwerter Vorteil; dieser stellt eine Einnahme i.s.d. 8 EStG dar), hierfür sind grundsätzlich Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Dem Arbeitgeber fällt mit der monatlichen Gehaltsabrechnung die Aufgabe zu, für die korrekte Abrechnung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil (private Nutzung) zu sorgen. Im Falle einer Betriebsprüfung bzw. Sozialversicherungsprüfung kommt es häufig zu Abweichungen bei der Gehaltsabrechnung. Das ist für den Unternehmer im besten Fall ärgerlich, im schlechteren Fall eine hohe finanzielle Belastung. Besonders, wenn der Mitarbeiter nicht mehr im Unternehmen beschäftigt wird und die anteiligen Kosten nicht an den Mitarbeiter weitergegeben werden können. Daher ist die kritische Würdigung des Sachverhaltes Firmen- bzw. Dienstwagen zur privaten Nutzung im Vorfeld von großer Bedeutung. 1. Wann liegt eine Überlassung zur privaten Nutzung vor? Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines Firmen- bzw. Dienstwagens braucht nur dann abgerechnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Firmenwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat. Wann ist das der Fall? Nach herrschender Meinung und durch BFH-Urteile bestätigt ist das bereits der Fall, wenn konkret die Möglichkeit besteht, den Firmenoder Dienstwagen privat zu nutzen (Bestehen einer Nutzungsmöglichkeit). Die Möglichkeit, den Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist entfallen lt. BFH-Urteil vom , Bundesteuerblatt II S Ist der Arbeitnehmer nicht (mehr) zur privaten Nutzung des Firmen- oder Dienstwagens befugt, entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Das Verbot der privaten Mitbenutzung ist zu dokumentieren und zu überwachen. Hierzu sind durch den Bundesfinanzhof (BFH) Entscheidungen ergangen zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (BFH-Urteil vom , BFH/NV 2013 S. 1302), angestellten Allein-Geschäftsführer einer GmbH (BFH-Urteil vom , Bundessteuerblatt (BStBl.) II S. 919), einem familienangehörigen Geschäftsführer eines Familienunternehmens (BFH-Urteil vom , BStBl. II S. 920). Maßgebend bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist die objektive Betrachtungsweise. Es ist unerheblich, ob der Mitarbeiter sich privat ein günstigeres Fahrzeug angeschafft hätte oder ob das Fahrzeug tatsächlich nur sehr geringfügig bzw. in einzelnen Monaten nicht privat genutzt wurde. Auch der

2 Zwang zur Nutzung eines Firmen- oder Dienstfahrzeugs aufgrund der Position im Unternehmen ist unerheblich. Diese Faktoren sind subjektiv und damit unerheblich. Es kommt ausschließlich auf die objektive Betrachtungsweise an. 2. Überlassung mehrerer Firmenwagen Werden dem Mitarbeiter mehrere Firmen- bzw. Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung überlassen, ist nur der geldwerte Vorteil des meistgenutzten Fahrzeugs zu versteuern, wenn es so gut wie ausgeschlossen ist, dass andere Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern) das Fahrzeug nutzen. Die Finanzverwaltung hat bisher meist an der Praxis der Besteuerung des meistgenutzten Fahrzeugs festgehalten, der BFH hat hierzu jedoch mit Urteil vom (BFH/NV 2013 S. 1965) abweichend geurteilt. 3. Welche Fahrten gelten als Privatfahrten? Zur privaten Nutzung des Firmen- oder Dienstfahrzeugs gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen, dies sind z. B. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis regelmäßige Arbeitsstätte), Fahrten zur Erholung (Urlaubsfahrten), Fahrten zu Verwandten, zu Freunden, zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Einkaufsfahrten, Fahrten zu privaten Gaststättenbesuchen oder Mittagsheimfahrten. Ebenfalls zu den Privatfahrten zählen die Fahrten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Erzielt ein Mitarbeiter nebenberuflich andere Einkünfte (z.b. aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit) und werden Fahrten im Rahmen dieser Einkünfte unternommen, gelten auch diese als Privatfahrten. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis regelmäßige Arbeitsstätte) gelten als Privatfahrten, diese sind jedoch im Fahrtenbuch gesondert zu erfassen. 4. Wie funktioniert die Firmen- oder Dienstwagenbesteuerung konkret? Entsteht durch die private Nutzung des Firmen- oder Dienstwagens ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, ist dieser als Sachbezug in der monatlichen Gehaltsabrechnung zu erfassen. Der geldwerte Vorteil kann mit derzeit 15% pauschal besteuert werden; dies zieht Sozialversicherungsfreiheit nach sich. Damit scheidet dieser Teil des Sachbezugs aus der gewöhnlichen Gehaltsabrechnung aus. a) Pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils (1% Methode) Die einfachste Art, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmen- oder Dienstwagens zu ermitteln, ist die 1% Methode. Hierbei wird, vereinfacht erklärt, 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich als fiktiver Arbeitslohn für Privatfahrten erfasst, zuzüglich 0,03% je km des Fahrtweges zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die steuerpflichtigen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten

3 Haushaltsführung werden 0,002% je Fahrt und Entfernungskilometer veranschlagt. Ausgangspunkt ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bei der Erstzulassung. Auf die tatsächlichen Anschaffungskosten (Kaufpreis), die Wiederbeschaffungskosten oder übliche Anschaffungskosten kommt es nicht an. Der Listenpreis im Sinne der Finanzverwaltung ist auch bei Gebrauchtwagen oder im Leasing gemietete Fahrzeuge die im Zeitpunkt der Erstzulassung für den genutzten PKW im Inland maßgebende unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer (daher Bruttolistenpreis), abgerundet auf volle 100. Gemäß laufender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug der Bruttolistenpreis anzusetzen (BFH-Urteil vom BStBl 2013 II S. 385; BFH-Urteil vom , BStBl. II S. 273; BFH-Urteil vom , BStBl. II S. 403). Der Bundesfinanzhof hielt es für unerheblich, dass heute auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden und der Gesetzgeber daher durch die Verfassung gehalten ist, Anpassungen vorzunehmen. Insoweit sei nach Auffassung der urteilenden Richter auch zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Übernahme der laufenden Kosten wie Kfz-Steuer, Versicherung, Reparatur bzw. Wartung sowie Treibstoffkosten. Diese Kosten sind nicht im Bruttolistenneupreis enthalten, ebenso wie in den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Da Steuerpflichtige, denen die grob typisierende Bruttolistenpreismethode zu ungenau und den tatsächlichen Sachverhalt nicht genügend gewürdigt erscheint, auf die Fahrtenbuchmethode ausweichen können, sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Methode in der Vergangenheit abschlägig behandelt worden. Da vom Bruttolistenpreis ausgegangen wird, sind Preisnachlässe bei Kauf des Fahrzeuges unbeachtlich. Der Wert der Sonderausstattung (z. B. Klimaanlage, Musikanlage, etc.) gehört dagegen stets zum Bruttolistenpreis (wird also dazu gerechnet), auch wenn hierfür tatsächlich kein Geld geflossen ist (weil z.b. hierfür ein Preisnachlass gewährt wurde). Der Wert einer Diebstahlsicherung ist ebenfalls Teil des Bruttolistenpreises (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6; 1. HS LStR) und wird zum Bruttolistenneupreis hinzugerechnet. Dies gilt ebenso für ein Navigationssystem (BFH-Urteil vom BStBl. II S. 563). Eine Änderung ist derzeit nicht in Sicht, kann jedoch noch kommen. Die Sonderausstattung ist nur dann in den Bruttolistenpreis einzubeziehen, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt der Erstausstattung bereits werkseitig damit ausgestattet wurde. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Sonderausstattung sind nicht in den Bruttolistenpreis einzubeziehen; das gilt selbst dann, wenn die Sonderausstattung in zeitlicher Nähe zur Auslieferung des Fahrzeugs nachträglich eingebaut wurde (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 361). Die Kosten für ein Autotelefon bleiben außer Ansatz, denn sowohl die Einrichtung als auch die private Nutzung des Autotelefons ist bei einem Arbeitnehmer steuerfrei gemäß 3 Nr. 45 EStG. Beispiel 1 (1%-Methode / Bruttolistenneupreis): Der Arbeitgeber (AG) überlässt dem Arbeitnehmer (AN) ab dem einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von Im November lässt der AG nachträglich ein Navigationsgerät einbauen, da der AN hierauf nicht verzichten möchte. Auf den Listenpreis des Navigationsgerätes (1.700 ) erhält er einen Nachlass von 15% und zahlt Lösung: Ermittlung geldwerter Vorteil

4 1% des abgerundeten Bruttolistenneupreises = 435 ist monatlich als fiktive Einnahme abzurechnen. Nach neuer Rechtsprechung ist keine Erhöhung des geldwerten Vorteils aufgrund der Anschaffung des Navigationsgerätes notwendig. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird durch die Bundesregierung als eine Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes angesehen. Ein Elektrofahrzeug ist ein PKW, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Ein Hybridelektrofahrzeug ist ein PKW, der mithilfe eines mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug Energie und Leistung bezieht: Betriebskraftstoff Speichereinrichtung für elektrische Energie oder Leistung wie z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator. Das Hybridelektrofahrzeug ist extern aufladbar. Die Kosten für das Batteriesystem sind derzeit noch extrem hoch, daher wird der abgerundete Bruttolistenneupreis um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal gemindert. Die Überführungskosten sowie die Zulassungskosten des Fahrzeuges bleiben außer Ansatz. Auch für reimportierte Fahrzeuge ist der inländische Bruttolistenneupreis maßgebend. Gemäß BFH-Urteil ist für Fahrzeuge, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit lediglich zum Transport von Gütern geeignet sind, kein geldwerter Vorteil anzunehmen. Hierbei geht man davon aus, dass diese Transporter nicht zur privaten Nutzung geeignet sind (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 381). Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungsbedarf ein zweisitziger Kastenwagen überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken ausgestattet war. Dies gilt aber auch für normale Transporter bzw. Kastenwägen, die eine freie Ladefläche besitzen. Nach Ansicht der Richter machen Bauart und Ausstattung die private Mitbenutzung unwahrscheinlich. Im Streitfall waren die Sitzplätze (lediglich 2), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum ausschlaggebend für das positive höchstrichterliche Urteil des Bundesfinanzgerichtes. Zu beachten ist jedoch, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil abzurechnen ist. Nutzt ein Mitarbeiter ein Poolfahrzeug nachweislich lediglich für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist ebenfalls kein geldwerter Vorteil in Form der 1%-Methode anzusetzen (BFH-Urteil vom BStBl II S. 362). Beispiel 2 (kein geldwerter Vorteil): Der Arbeitgeber betreibt einen Getränkegroßhandel und hat neben einem LKW auch einen Kastenwagen zum Transportieren der Getränke im Anlagevermögen. Der Kastenwagen wird vom Arbeitnehmer C täglich genutzt und auch für die Fahrten Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verwendet. Außerdem befinden sich zwei

5 Poolfahrzeuge im Anlagevermögen; diese werden den Verkäufern ausschließlich für Außendienstbesuche zur Verfügung gestellt und befinden sich nach Arbeitsende im Hof des Getränkehandels. Lösung: Für den Kastenwagen ist kein geldwerter Vorteil nach der 1%-Methode anzusetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Getränkehandel sind wahlweise mit 0,03% des Bruttolistenneupreises zu versteuern oder nach den tatsächlichen Arbeitstagen. Für die Poolfahrzeuge sind keine geldwerten Vorteile zu versteuern, da diese nicht privat genutzt werden und keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorliegen. Die Zuzahlung des Arbeitsnehmers zum Fahrzeug befreit nicht von der Versteuerung der privaten Nutzung, werden jedoch auf den geldwerten Vorteil angerechnet. Der Pauschalwert ist unabhängig davon anzusetzen, wie oft der Arbeitnehmer den Firmenwagen in dem betreffenden Monat privat nutzt. Maßgebend ist allein die Möglichkeit der privaten Nutzung an mindestens einem Tag im Monat. b) 0,03%-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Benutzt der Mitarbeiter das Firmen- oder Dienstfahrzeug sowohl für reine Privatfahrten wie auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so ist der auf diese Fahrten entfallende geldwerte Vorteil zusätzlich in Ansatz zu bringen. Diese Fahrten sind durch die 1%-Methode nicht abgegolten. Ebenso wirkt sich eine Unterbrechung der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte (egal ob beruflich oder privat veranlasst) nicht auf den geldwerten Vorteil aus. Der geldwerte Vorteil beträgt je km der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises. Hiermit ist die Hin- und Rückfahrt abgegolten, Mittagsheimfahrten sind unbeachtlich (da von der 1%-Methode umfasst). Es handelt sich um den Ansatz eines fahrzeugbezogenen Kilometersatzes. Es wird von durchschnittlich 15 Arbeitstagen im Monat ausgegangen. Gemäß 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist es unerheblich, ob und wie oft im Monat das Firmenoder Dienstfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstäte genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom , BStBl. II S. 887 seine Auffassung geäußert, dass dies nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Die Finanzverwaltung hat mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, die Finanzämter sind also angehalten, dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Mit Urteil vom , BStBl II S. 358, 359 hat der Bundesfinanzhof erneut seine Rechtsprechung bestätigt. Die Finanzverwaltung folgt nun der Auffassung des Bundesfinanzhofes. Eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist seitdem mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt möglich. Die Finanzverwaltung hat den früheren Nichtanwendungserlass aufgehoben und wendet aktuell die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. Allerdings ist der Arbeitgeber selbstverständlich nicht dazu verpflichtet, von der 0,03%-Methode abzuweichen. Es bleibt ihm überlassen, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Höhe des geldwerten Vorteils mit monatlich 0,03% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster

6 Tätigkeitsstätte anzusetzen. Es bietet sich jedoch an, in Abstimmung mit dem Mitarbeiter zu agieren, da dieser evtl. finanzielle Spielräume bestmöglich ausnutzen möchte und dies rückwirkend schwieriger sein dürfte. Welche Nachweise sind zu führen, um von der günstigeren Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt der 0,03% - Methode Gebrauch zu machen? Nun, bei Anwendung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt hat der Arbeitnehmer kalendertäglich und fahrzeugbezogen gegenüber dem Arbeitgeber mit Datumsangabe schriftlich zu erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die bloße Anzahl der Tage (ohne Datumsangabe) ist nicht ausreichend. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur Arbeitsstätte gelangt. Natürlich sollte der Arbeitnehmer im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung bei Deklaration der Entfernungspauschale darauf achten, dass die Werte nur nachvollziehbar auseinander fallen, da sonst jährlich eine Diskussion mit der Finanzverwaltung gestartet wird. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers aufzubewahren und im Falle einer Betriebsprüfung bzw. Sozialversicherungsprüfung zu belegen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzug jeweils einen Monat zeitversetzt erfolgen. Vorsicht: Für die Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren sieht die Finanzverwaltung außerdem eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vor. Beispiel 3 (0,03%-Methode): Der Arbeitgeber (AG) überlässt dem Arbeitnehmer (AN) ab dem einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von Der AN nutzt das Fahrzeug für Privatfahrtenn sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, der Arbeitsweg beträgt 20 km. Die tatsächlichen Arbeitstage werden nicht aufgezeichnet. Lösung: Ermittlung geldwerter Vorteil 1% vom abgerundeten Bruttolistenneupreis = 435 monatlich. 0,03% von = 13,05 x 20 km = 261 Geldwerter Vorteil insgesamt = 696 Beispiel 4 (0,002% Methode bzw. Einzelbewertung der Fahrten Wohnung u. erster Tätigkeitsstätte) AN A führt mit dem Firmen- bzw. Dienstfahrzeug in den einzelnen Kalendermonaten in folgendem Umfang Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch: Januar bis Juni insgesamt 84 Tage, Juli bis November insgesamt 95 Tage sowie Dezember 4 Tage. Die notwendigen Nachweise wurden geführt und dem

7 Arbeitgeber vorgelegt. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der Einzelbewertung sind folgende Prozentsätze anzusetzen: Januar bis Juni an 84 AT jeweils 0,028 (14 Tage je 0,002%) Juli bis November an 95 AT jeweils 0,038 (19 Tage je 0,002%) Dezember an 1 AT zu 0,002 (1 Tag je 0,002%) Gesamt = 180 AT Kompliziert wird das Verfahren, wenn der Mitarbeiter von mehreren Wohnungen zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Hierbei wird der geldwerte Vorteil von der näher gelegenen Wohnung zur Tätigkeitsstätte verwendet. Für jede Fahrt von einer anderen Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer zuzuschlagen. Dies natürlich nur, soweit dieser Wert den ursprünglichen Wert übersteigt. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer ein park and ride System nutzt? Legt der Arbeitnehmer den täglichen Arbeitsweg teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, so wäre es naheliegend, würde die Finanzverwaltung lediglich den mit dem Firmen- oder Dienstwagen tatsächlich gefahrenen Arbeitsweg zur Besteuerung zugrunde zu legen. Dies ist leider nicht so. Grundsätzlich ist der gesamte Arbeitsweg, unabhängig wie zurückgelegt, der Besteuerung zu unterwerfen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich nur für eine Teilstrecke die Nutzung des Dienst- bzw. Firmenfahrzeug erlaubt. Auch wenn für die nicht mit dem Dienst- bzw. Firmenfahrzeug zurückgelegte Strecke ein Nachweis (z. B. Bahnticket) vorgelegt werden kann, ist diese Strecke lt. Urteil des Bundesfinanzhofes vom , BStBl II S. 890 kein geldwerter Vorteil zu versteuern. c) Fahrtenbuch - Methode Der Arbeitnehmer kann der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils entkommen, indem er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt und die anteiligen Kosten für die Privatfahrten versteuert. Die Behauptung, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt werde oder die private Nutzung 30% umfasse oder ähnliches führen in der Regel nicht zu befriedigenden Ergebnissen. Dem Arbeitnehmer trifft die objektive Beweislast. Der Arbeitgeber haftet für den korrekten Einbehalt von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Arbeitgeber kann daher im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer entscheiden, die pauschale Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils anzuwenden oder aber auch die individuelle Methode (FahrtenbuchMethode) anzuwenden. Ein Fahrtenbuch ist dann ordnungsgemäß, wenn es laufend geführt wurde und folgende Mindestangaben enthalten sind: Datum und Kilometerstand-Stand zu Beginn und Ende jeder einzelnen beruflichen Fahrt

8 (Privatfahrten können zusammengefasst werden) Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner 5. Wechsel des Firmenfahrzeuges im Laufe eines Monats Es erfolgt bei einem Wechsel des Firmenfahrzeugs im Laufe eines Monats keine zeitanteilige Berücksichtigung. Vielmehr vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil für den Kalendermonat aufgrund der Daten des Fahrzeuges angesetzt werden muss, welches überwiegend genutzt wurde. Beispiel 5 (Wechsel des Fahrzeugs im Kalendermonat) AN A nutzt bisher den Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von Ab 16. August 2014 nutzt er einen neuen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von Für den Kalendermonat August ist der geldwerte Vorteil des alten Firmenwagens anzusetzen. 6. Deckelung des geldwerten Vorteils Sind die tatsächlichen Kosten des Dienst- oder Firmenfahrzeuges geringer als der geldwerte Vorteil, kommt es zur Kostendeckelung. Hierbei wird max. die Höhe der insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten als geldwerter Vorteil angesetzt, der übersteigende Betrag bleibt außer Ansatz. Beispiel 6 (Kostendeckelung): Der Bruttolistenpreis des Firmenfahrzeuges beträgt Die jährlichen Gesamtkosten für das steuerlich abgeschriebene Fahrzeug betragen Der Arbeitsweg beträgt 25 km. Geldwerter Vorteil für die Privatfahrten 1% von = 300 Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte 0,03% von x 25 km = 225 Geldwerter Vorteil monatlich insgesamt 525, jährlich Jährliche Gesamtkosten des Fahrzeugs 4.800, daher wird der geldwerte Vorteil auf begrenzt.

9 7. Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Firmenfahrzeug Arbeitgeber verlangen häufig eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Firmenwagen. Hierbei handelt es sich häufig um eine Einmalzahlung, aber auch monatliche fixe Zahlungen sowie kilometerbezogene Zahlungen sind möglich. Auch bei vom Arbeitnehmer gewünschter Sonderausstattung des Firmenfahrzeuges sind Kostenübernahmen oder Zuzahlungen häufige Geschäftspraxis. Es kann sich aber auch um Übernahme von Treibstoffkosten für die Privatfahrten, Bereitstellung der privaten Garage für den Firmenwagen oder Waschen und Pflegen des Firmenwagens handeln. Hierbei gilt folgendes zu beachten: a) Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges Leistet der Mitarbeiter eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten (Kaufpreis) des Geschäfts- oder Firmenfahrzeuges (z.b. weil er ein höherwertigeres Fahrzeug haben möchte oder eine bestimmte Sonderausstattung) so können diese Zuzahlungen im Kalenderjahr der Zahlung auf den geldwerten Vorteil für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten angerechnet werden. Der Arbeitnehmer kann die Zuzahlungen ggf. auch an einen Dritten leisten; er muss nicht zwingend an den Arbeitgeber zahlen. Beispiel 7 (Zuzahlung Arbeitnehmer für Sonderausstattung Firmenfahrzeug): Bruttolistenneupreis des Fahrzeuges: Sonderausstattung, vom Arbeitnehmer getragen: Bemessungsgrundlage für die 1%-Versteuerung = Geldwerter Vorteil 1% aus = 220 monatlich = jährlich Zuzahlung Arbeitnehmer./ Verbleibender geldwerter Vorteil 640 Abweichend hiervon hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 200). Er behandelt die Zuzahlung als Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht, die für den Werbungskostenabzug auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeuges (6 Jahre bei Neufahrzeugen, bei gebrauchten Fahrzeugen anteilig weniger) zu verteilen ist. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an und hat ihre Auffassung dem Bundesfinanzhof angepasst. Auch die LohnsteuerRichtlinien wurden mit R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. LStR angepasst. Diese Grundsätze gelten auch bei Übernahme der Leasingsonderzahlung durch den Arbeitnehmer, unbeachtlich ob der komplette Betrag übernommen wurde oder nur ein Teilbetrag.

10 b) Laufende Zuzahlungen zum Firmenwagen Sowohl bei der Fahrtenbuchmethode wie auch bei der 1%-Methode sind laufende Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Geschäfts- oder Firmenfahrzeug als Minderung des geldwerten Vorteils anzusetzen. c) Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten des Firmenfahrzeugs Gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 1 u. 2 LStR können auch Geldleistungen als Nutzungsentgelt behandelt werden. Stellt der Arbeitnehmer eine private Garage für das Firmenfahrzeug zur Verfügung oder übernimmt er Kosten für Treibstoff, Kfz-Steuer oder Versicherung (komplett oder teilweise) so kann der Wert dieser Sachleistung nicht mit dem nach der sog. Prozentmethode ermittelten geldwerten Vorteil verrechnet werden (siehe R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 5 LStR). Die Meinung der Finanzverwaltung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Vom Arbeitnehmer getragene Kosten sind kein Nutzungsentgelt und mindern daher nicht den geldwerten Vorteil. Wird der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, scheiden die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten natürlich aus der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus, da insoweit kein Vorteil für den Arbeitnehmer vorlag. 8. Überlassung eines geleasten Firmen- bzw. Dienstwagens Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen im Leasing befindlichen Firmen- bzw. Dienstwagen zur Verfügung und ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung sowie die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gestattet, handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil. Die oben genannten Grundsätze sind analog anzuwenden. Bei Anwendung der 1%-Methode bzw. der 0,03%-Methode ist auf den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode treten anstelle der Abschreibung die Leasingraten des Firmenfahrzeuges. Die Leasingsonderzahlung erhöht dabei die Gesamtkosten im Kalenderjahr der Zahlung gemäß Urteil Bundesfinanzhof vom , BStBl. II S a) Besonderheiten bei Zuzahlungen Leistet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine einmalige Sonderzahlung, weil er z. B. ein höherwertiges Fahrzeug haben möchte oder eine bestimmte Sonderausstattung, ist diese Zahlung im Jahr der Entrichtung und ggf. in den Folgejahren vom geldwerten Vorteil in Abzug zu bringen. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer die Leasingsonderzahlung komplett oder teilweise übernimmt. Trägt der Arbeitnehmer laufende Zuzahlungen, sind diese bei der 1%-Methode sowie der 0,03%-Methode in Abzug zu bringen. Ebenso gilt die teilweise Übernahme der Leasingrate als laufende Zuzahlung. Dies

11 gilt auch insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer direkt an den Leasinggeber leistet (abgekürzter Zahlungsweg). Pauschale bzw. km-bezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind nur insoweit als Nutzungsentgelt anzusehen, wie diese in Form von Geldleistungen (Erstattung) an den Arbeitgeber fließen. Übernimmt der Arbeitnehmer ganz oder teilweise Treibstoffkosten oder Versicherungsbeiträge, sind diese nicht vom geldwerten Vorteil in Abzug zu bringen. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten nicht Teil der Gesamtkosten. b) Arbeitnehmer ist Leasingnehmer Häufig ist nicht der Arbeitgeber Leasingnehmer; vielmehr least der Arbeitnehmer ein Fahrzeug und erhält vom Arbeitgeber eine Erstattung der anteiligen Kosten. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom , BStBl II S. 164 handelt es sich bei diesen Kostenerstattungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer grundsätzlich um Barlohn (steuer- und sozialversicherungspflichtig). Eine Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar Leasingnehmer ist, jedoch der Arbeitgeber alle laufenden Kosten trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Fahrzeugs bestimmt (Urteil Bundesfinanzhof vom , BStBl II S. 370). Dieses Urteil stellt jedoch einen Sonderfall dar und ist nicht ohne weiteres auf andere Sachverhalte anzuwenden. c) Zweivertragsmodell Geschäfts- bzw. Firmenwagen Da die Betriebsprüfung bzw. Sozialversicherungsprüfung häufig die Versteuerung von Privatfahrten im Falle von Leasingfahrzeugen nicht anerkannt hat, wurde das Zweivertragsmodell ins Leben gerufen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden hierin beide Leasingnehmer. Der Gedanke dahinter ist folgender: der Arbeitnehmer trägt einen Teil der Kosten (da er ja Leasingnehmer ist), der Arbeitgeber ebenso. Der Arbeitnehmer hat somit für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte selbst gezahlt und muss daher keinen geldwerten Vorteil versteuern, da er keinen solchen erhalten hat. Die Finanzverwaltung hält dieses Vorgehen für nicht tragfähig und es kam in allen mir bekannten Fällen zu Problemen bei Betriebsprüfungen bzw. Sozialversicherungsprüfungen. Mir ist bekannt, dass in diversen Auto-Magazinen anderslautende Berichte veröffentlicht werden, jedoch existiert hierzu noch kein höchstrichterliches Urteil. 9. Vermietung einer Garage durch den Arbeitnehmer für das Firmenfahrzeug Erhält der Arbeitnehmer für die Vermietung seiner Garage an den Arbeitgeber zum Zwecke der Unterbringung des Firmenfahrzeuges ein Entgelt, handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Arbeitnehmer. Dieses Entgelt stellt keinen Arbeitslohn dar und ist weder lohnsteuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig. Mietet der Arbeitnehmer eine Garage und erstattet der Arbeitgeber die Miete der Garage, handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um Arbeitslohn; es fällt keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung an.

12 Bei der Ermittlung der Gesamtkosten für die Fahrtenbuchmethode sind die Garagenkosten miteinzubeziehen. In allen Fällen stellen die Kosten für den Arbeitgeber Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 4 EStG dar. Wir weisen Sie auf unser Schwerpunkt - Thema Rechnungsangaben in der Steuerberater - Infothek hin. Haftung: Die oben genannten Angaben wurden nach besten Wissen und Gewissen erstellt, wir übernehmen jedoch keine Haftung für Korrektheit und Vollständigkeit. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung bei steuerlichen Sachverhalten aufgrund der Komplexität und des stetigen Wandels des Steuerrechts sinnvoll ist. Haben wir Ihr Interesse an unseren Leistungen geweckt, können Sie sich unter Leistungen - Lohn & Gehalt näher informieren. Unsere allgemeinen Leistungen finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage. Powered by TCPDF (

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