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1 Aktuelle Rechtsprechung Auswirkungen auf die Risiko- und Leistungsprüfung in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Inhalte dieser Ausgabe sind: 1. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Paragraf Praxis 1. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung Wissenszurechnung bei einem durch den Versicherer beauftragten Arzt im Rahmen des ärztlichen Zeugnisses (mit Kommentar). BGH, Urteil vom (10 IV ZR 26/06) Umgang mit wahrheitswidrigen Gesundheitsangaben durch den Arbeitgeber im Rahmen einer zu Gunsten des versicherten Arbeitnehmers geschlossenen Gruppenberufsunfähigkeitsversicherung (mit Kommentar). OLG Hamm, Urteil vom (20 U 208/07) 2. Prozessrecht Bei Vorliegen sich widersprechender Gutachten darf der Tatrichter nur mit einer einleuchtenden und logisch nachvollziehbaren Begründung einem Gutachten den Vorzug geben (ohne Kommentar). BGH, Urteil vom (IV ZR 27/08) 3. Restschuldversicherung Beratungsanforderungen in der Restschuldversicherung (ohne Kommentar). OLG Koblenz, Urteil vom (10 U 473/08) Wissenszurechnung bei einem durch den Versicherer beauftragten Arzt im Rahmen des ärztlichen Zeugnisses (mit Kommentar). BGH, Urteil vom (10 IV ZR 26/06) Leitsatz: Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der Erklärung vor dem Arzt erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils vom 07. März 2001 IV ZR 254/00 VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurechnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behandlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht. Form: Der Kläger begehrt Feststellung, ob die mit der Beklagten abgeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin fortbesteht. Die Beklagte hatte seinerzeit den Versicherungsantrag des Klägers per ärztlichem Zeugnis durch den Hausarzt des Klägers abklären lassen. Im Abschnitt I (Erklärungen vor dem Arzt) des ärztlichen Zeugnisses wurde die Frage, ob in den letzten 10 Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestanden, mit der Angabe einer chronischen Gastritis, Zustand nach Magengeschwür beantwortet. Sämtliche andere Fragen, wie z.b. Kuraufenthalte, wurden verneint und anschließend durch den Kläger unterzeichnet. Die Beklagte nahm daraufhin den Antrag zu normalen Konditionen an. Im Zuge der Prüfung eines auf Kniegelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden gestützten Leistungsantrages stellte die Beklagte fest, dass der Kläger knapp drei Jahre vor Antragstellung u. a. No 2 09

2 2 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 2 9 wegen eines psychophysischen Erschöpfungszustandes mit vegetativer Dysregulation eine durch seinen Hausarzt angeregte Kur in einer Rehabilitationsklinik absolviert hatte. Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt nach 16 VVG-alt sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das LG hat der Klage des Klägers stattgegeben. Die durch die Beklagte eingelegte Berufung, welche nur noch auf die Rechtmäßigkeit des Rücktritts gestützt ist, hatte vor dem OLG Erfolg. Die auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegte Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des BGH hat das OLG die Rechtmäßigkeit des durch die Beklagten ausgesprochenen Rücktritts korrekt beurteilt. Der verschwiegene Kuraufenthalt des Klägers stellt einen auf der Hand liegenden gefahrerheblichen Umstand dar. Die Beurteilung der vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist allein Sache des Versicherers. Der gefahrerhebliche Umstand (Kuraufenthalt) war dem Kläger bekannt. Den dreiwöchigen Kuraufenthalt hätte er sich ohne große Mühe ins Gedächtnis zurückrufen können und hat insoweit zumindest grob fahrlässig gehandelt. Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Klägers ist auch nicht durch eine Wissenszurechnung des Hausarztes, dieser hatte die Kur angeordnet, entfallen. Zwar steht der vom Versicherer im Rahmen des ärztlichen Zeugnisses beauftragte Arzt im Punkt Erklärung vor dem Arzt einem Versicherungsagenten bei Aufnahme eines Versicherungsantrages gleich, jedoch ist der Arzt lediglich passiver Stellvertreter des Versicherers. Er ist nicht wie der Versicherungsagent berechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten des Versicherers, wie etwa die Beratung des Antragstellers auszuüben. Die Aufgabe des beauftragten Arztes beschränkt sich darauf, die aktuell erteilten Angaben des Antragstellers sowie den Befund der aktuellen Untersuchung im ärztlichen Zeugnis zu dokumentieren. Weiteres Wissen, das der Arzt in früheren Behandlungen und Untersuchungen erlangt hat, wird nicht zugerechnet und braucht daher auch nicht angegeben zu werden. Eine Zurechnung sämtlicher beruflich erlangter Informationen über den Antragsteller würde den Pflichtenkreis des beauftragten Arztes im Vergleich zu einem Versicherungsagenten erweitern. Ein Anlass für eine solche Erweiterung besteht hierfür jedoch nicht. Auswirkungen auf die Praxis: In der bislang zu diesem rechtlichen Problem ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom (IV ZR 254/00)) hat der BGH klar gestellt, dass der vom Versicherer im Rahmen des ärztlichen Zeugnisses beauftragte Arzt im Punkt Erklärung vor dem Arzt einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrages gleichsteht. Ob der Versicherer sich auch solche Kenntnisse zurechnen lassen muss, die der beauftragte Arzt aus vergangenen Behandlungen des Antragstellers gewonnen hat, ist bislang offen geblieben. Dies ist nun durch die vorliegende Entscheidung geklärt. Eine Zurechnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Wissen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Bearbeitung des Versicherungsantrages durch den beauftragten Arzt erlangt wurde. Dies harmoniert auch mit der Auge und Ohr Rechtsprechung. Danach kann dem Versicherer auch nicht das Privatwissen des Vermittlers über den Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Umgang mit wahrheitswidrigen Gesundheitsangaben durch den Arbeitgeber im Rahmen einer zu Gunsten des versicherten Arbeitnehmers geschlossenen Gruppenberufsunfähigkeitsversicherung (mit Kommentar). OLG Hamm, Urteil vom (20 U 208/07) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde bislang kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Die Klägerin, welche zuletzt als Fernmeldehauptsekretärin bei der Firma D beschäftigt war, begehrt Feststellung hinsichtlich des Bestehens von Berufsunfähigkeitsschutz sowie des Eintritts des

3 3 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 2 9 Leistungsfalls. Die Firma D hatte als Arbeitgeber und Versicherungsnehmer im Rahmen eines Gruppenvertrages eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Gunsten der Klägerin mit der Beklagten als Versicherer abgeschlossen. Auf die im Antrag verkürzt gestellte Gesundheitsfrage erklärte die Firma D, dass die Klägerin nach ihrer Kenntnis gesund sei, und dass diese bisher den dienstlichen Obliegenheiten in vollem Umfang, d.h. ohne nennenswerte Ausfälle infolge Krankheit, nachgekommen ist. Tatsächlich litt die Klägerin, was der Firma D auch bekannt war, an einer halbseitigen Lähmung, an Veränderungen der Wirbelsäule sowie an einer Seh- und Hörbehinderung. Eine Bandscheibenoperation stand unmittelbar bevor. Nachdem die Klägerin wegen dieser gesundheitlichen Beschwerden, es wurde ein Behinderungsgrad von 90% festgesetzt, vier Jahre nach Antragstellung in den Ruhestand versetzt wurde, erklärte die Beklagte den Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Das OLG ist von der Wirksamkeit des durch die Beklagten erklärten Rücktritts nach 16 VVG-alt überzeugt. Ein Leistungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Die Firma D hat bei Antragstellung eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen. Die Frage, ob die Klägerin nach ihrer Kenntnis gesund sei, und dass diese bisher den dienstlichen Obliegenheiten in vollem Umfang, d.h. ohne nennenswerte Ausfälle infolge Krankheit, nachgekommen ist, hat die Firma D eindeutig falsch beantwortet. Selbst wenn bislang keine nennenswerten krankheitsbedingten Arbeitsausfälle aufgetreten sind, ist es der Beklagten als Versicherer nicht zuzumuten, Personen zu versichern, von denen der Arbeitgeber und Versicherungsnehmer weiß, dass diese nicht gesund sind. Es besteht nach Auffassung des OLG auch kein Anlass zur Annahme, dass es der Beklagten mit der Fragestellung nur auf bisherige Arbeitsausfälle, nicht aber auf die aktuelle Gesundheit der Versicherten ankommt. Die im Streitfall vorgenommene vereinfachte Risikoprüfung, durch Verwendung von verkürzten Gesundheitsfragen, ist rechtlich zulässig und steht nicht den Grundsätzen der 16 ff. VVGalt entgegen. Auswirkungen auf die Praxis: Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das OLG die Frage des Vorliegens einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sowie deren Rechtsfolgen bei Verwendung von verkürzten Gesundheitsfragen nach altem VVG zu beurteilen. Die Entscheidung ist aus Versicherersicht grundsätzlich zu begrüßen, spannend wird jedoch zu beobachten sein, ob der gleiche Sachverhalt nach neuem Recht ( 19 ff. VVG-neu) ebenso entschieden worden wäre bzw. zukünftig entschieden werden wird. Die Sanktionsmöglichkeiten einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach neuem VVG, bei Verwendung verkürzter Gesundheitsfragen / Generalklauseln, ist in der Literatur derzeit umstritten: z.t.: Eine verkürzte nicht konkretisierte Gesundheitsfrage löst nach neuem Recht keine Anzeigeobliegenheit aus (Rixecker, zfs 2007, 370; wohl auch Reusch, VersR 2008, 1179, (1180). z.t.: Die Verwendung von verkürzten Gesundheitsfragen / Generalklauseln löst auch nach neuem Recht eine Anzeigeobliegenheit aus (Marlow/Spuhl, Das neue VVG 3. Aufl. S. 45; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. S. 451). Welche Rechtsansicht sich durchsetzen wird, bleibt letztendlich abzuwarten. Für die zweite Auffassung spricht aus unserer Sicht jedoch, dass allein aus Praktikabilitätsgründen die Verwendung von verkürzten Gesundheitsfragen / Generalklauseln bei bestimmten Versicherungsprodukten weiterhin möglich bleiben muss. Für das Auslösen einer Anzeigepflicht ist es ausreichend, dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, was der Versicherer mit der gestell-

4 4 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 2 9 ten Gesundheitsfrage bezweckt. Je weiter die Frage formuliert ist, desto geringer wird der Verschuldensgrad und somit die Sanktionsmöglichkeit der Anzeigepflichtverletzung ausfallen. Abstriche sind somit bei der Bestimmung des Verschuldens zu machen. 2. Prozessrecht Bei Vorliegen sich widersprechender Gutachten darf der Tatrichter nur mit einer einleuchtenden und logisch nachvollziehbaren Begründung einem Gutachten den Vorzug geben (ohne Kommentar). BGH, Urteil vom (IV ZR 27/08) Leitsatz: Für diese Entscheidung wurde bislang kein amtlicher Leitsatz veröffentlicht. Form: Der Kläger begehrt aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung Rentenansprüche. Den zuletzt ausgeübten Beruf als Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie könne er u. a. aufgrund eines ausgeprägten Erschöpfungszustandes nicht mehr ausüben. Den Anspruch begründet der Kläger mit einem im Vorfeld durch die Landesversorgungsanstalt für Ärzte im Rahmen der Prüfung der Rentenansprüche eingeholten und vorgelegten neurologischpsychiatrischen Fachgutachten. Diesem steht ein durch die Beklagte eingeholtes Privatgutachten entgegen. Das LG und das OLG haben die Klage aufgrund eines entgegenstehenden gerichtlich eingeholten psychiatrischen und neurologischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die durch den Kläger eingelegte Revision hatte vor dem BGH Erfolg. Entscheidungsgründe: Das OLG hat keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens und hat somit die Berufung für unbegründet erklärt. Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es liegt in der Natur der Sache, dass wenn im Vorfeld sich im Ergebnis widersprechende Privatgutachten vorgelegt werden, das gerichtlich eingeholte Gutachten in einem Fall im Ergebnis abweicht. Diese Begründung ist nach Ansicht des BGH nicht ausreichend und stellt einen Verfahrensfehler in der Beweiswürdigung gemäß 412, 286 ZPO dar. Liegen zwei sich widersprechende Gutachten vor, kann der Sachverständigenstreit nicht dadurch entschieden werden, dass einem Gutachten ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung der Vorzug gegeben wird. Der bloße Hinweis, dass bei Privatgutachten mit entgegen gesetzten Ergebnissen das gerichtlich erstellte Gutachten von einem der Gutachten abweichen muss, ist nicht ausreichend. Das Gericht hat sich mit den abweichenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen und mit einer eigenen Begründung darzulegen, warum es dem von ihm favorisierten Gutachten folgt. Es hat die Äußerungen des Sachverständigen kritisch auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen und auf die Aufklärung dieser hinzuwirken. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht missachtet. Die Sache bedarf daher im weiteren Verfahren vor dem OLG einer neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung (s. a. P P No 1/09). 3. Restschuldversicherung Beratungsanforderungen in der Restschuldversicherung (ohne Kommentar). OLG Koblenz, Urteil vom (10 U 473/08) Leitsatz: Eine Bank haftet auf Schadensersatz in Höhe des Ausfalls (Restvaluta), wenn die von ihr vermittelte Restschuldversicherung wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Darlehensnehmers endet, ohne dass dies aus den Versicherungsunterlagen deutlich hervorgeht. Form: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung eines diesem gewährten Darlehens.

5 5 Deutsche Rück Paragraf Praxis No 2 9 Der Beklagte hatte zuvor aufgrund eines Werbebriefes mit der Klägerin einen Darlehensvertrag in Höhe von EUR geschlossen. Der Sofortkredit enthielt eine Kreditabsicherung per Restschuldversicherung. Bei der Restschuldversicherung handelte es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin (Versicherungsnehmerin) beim Versicherer B, welcher der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 58 jährige Beklagte (Versicherte) nicht widersprach. Die durch die Restschuldversicherung abgedeckten Risiken Tod, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit endeten laut der zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten. Nachdem die Klägerin den Kredit an den Beklagten auszahlte, stellte dieser nach zwei Jahren aufgrund von Arbeitslosigkeit die Ratenzahlungen ein. Der daraufhin durch die Klägerin unterrichtete Versicherer B verweigerte unter Hinweis auf die Vollendung des 60. Lebensjahres des Beklagten die Leistungen aus der Restschuldversicherung. Die Klägerin kündigte sodann den Darlehensvertrag und machte Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte erklärte daraufhin gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Vermittlung einer unzureichenden Restschuldversicherung. Die Versicherungsbedingungen habe er nie erhalten. Die Klägerin hätte aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beklagten auf die völlig unzureichende Laufzeit der Versicherung hinweisen müssen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Entscheidungsgründe: Das OLG ist der Ansicht, dass die Klageforderung durch die Aufrechnung des Beklagten in gleicher Höhe gemäß 389 BGB erloschen ist. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückerstattung der ausstehenden Darlehenssumme zu. Der der Aufrechnung zu Grunde liegende Schadensersatzanspruch ergibt sich aus den 280, 281 BGB. Durch die Vermittlung einer nicht die gesamte Kreditlaufzeit umfassenden Restschuldversicherung hat die Klägerin eine Hauptleistungspflicht aus dem Darlehensvertrag verletzt. Diese Pflichtverletzung ist auch nicht durch die der Restschuldversicherung zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen geheilt. Selbst wenn diese dem Vertragsangebot der Klägerin beigelegen hätten, wovon das Gericht nicht überzeugt ist, sind diese mangels Transparenz gemäß 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Beschränken die Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, benachteiligt dies den Kreditnehmer dahingehend, dass während der Laufzeit des Darlehensvertrages die Restschuldversicherung endet. Dies war für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar, wenn er eine Auflistung der für die gesamte Kreditlaufzeit geschuldeten Versicherungsbeiträge erhält, obwohl der Klägerin sein Alter bekannt ist. Eine Anwendung des 5a VVG-alt hat das Gericht mangels Versicherungsnehmerstellung des Beklagten verworfen. Ihre Fragen beantwortet gern: Arndt-Tobias Bröringmeyer Leben / Antrag und Leistung Telefon: arndt-tobias.broeringmeyer@deutscherueck.de Deutsche Rückversicherung Aktiengesellschaft Hansaallee 177, Düsseldorf Telefon Telefax info@deutscherueck.de Handelsregisternummer: 88 HRB Ust.-ID: DE

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