Lösungshinweise Raub und Erpressung

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1 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz / Lösungshinweise Raub und Erpressung Fall 1 A. 249 Abs fremde bewegliche Sache (+), Handy und Geld 2. Wegnahme (+) 3. Qualifizierende Nötigungsmittel a. (Personen)Gewalt ist der durch Anwendung von, sei es auch nur ganz geringfügiger, Körperkraft verursachte körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Widerstandes (vis compulsiva und vis absoluta); hier (+) jeweils ein Faustschlag ins Gesicht Beachte: die (frühere) Rspr. nimmt aber schon bei dem Vorhalten einer Waffe Gewalt an; richtigerweise liegt hierin ein Drohung b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Inaussichtstellen von Personengewalt für den Fall des Widerstandes; hier drohte A nach den Gesamtumständen konkludent durch das bedrohliche Aufbauen vor P mit einem erneuten Schlag, also mit Leibesgefahr (+) Beachte: ausreichend ist, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt, nicht, dass der Täter die Drohung auch realisieren kann und will Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Genötigte die Drohung so verstehen soll, dass ein Schadenseintritt sicher oder jedenfalls höchstwahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, hier (+) 4. Beziehung zwischen Wegnahme und qualifizierendem Nötigungsmittel a. Kausalität, hier jedenfalls (+) Beachte: wohl h.m. verlangt keine Kausalität; ausreichend ist, dass das Nötigungsmittel angewendet wird, weil der Täter es zur Förderung der Wegnahme für geeignet hält Arg.: Wortlaut ist weit genug ( Wegnahme mit Gewalt ); wie bei 252 Nötigungsmittel zur Beutesicherung erfasst, genügt es bei 249, dass diese zur Wegnahme eingesetzt werden Unwertgehalt liegt in der finalen (nicht notwendigerweise kausalen) Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Diebstahl - 1 -

2 b. Finalität Einsatz des Nötigungsmittels zur Wegnahme (unmittelbar zeitlich vor oder während dieser) aa. erster Faustschlag (-), da keine Förderung der Haupttat, da A Entschluss zur Wegnahme erst nach Beendigung der Gewaltanwendung fasste; die bloße Fortwirkung der bereits ausgeübten Gewalt genügt hierfür nicht bb. Drohung (+) A drohte, um die Wegnahme zu erleichtern (+) cc. zweiter Faustschlag (-), da keine Förderung der Haupttat, da Gewalt erst nach Vollendung der Wegnahme angewendet wurde Beachte: dauert die Gewaltanwendung fort, so genügt auch ein später gefasster Entschluss zur Wegnahme 5. subj. Tatbestand a. Vorsatz (+) b. Einsatz des qualifizierenden Nötigungsmittels, hier der Drohung, zur Wegnahme (+) c. Absicht rechtswidriger Zueignung (+) III. Ergebnis: 249 Abs. 1 (+) B. 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a I. 249 Abs. 1 (+) II. 250 Abs. 1 Nr. 1a (-) mangels griffbereiter Munition liegt keine Waffe vor; ebenso kein gefährliches Werkzeug C. 252 wegen des zweiten Faustschlags gegen P Beachte: 252 ist erfolgskupiertes Gefährdungsdelikt Erfolg (die Beutesicherung) ist nicht notwendig 1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (Diebstahl) (+) Raub ist mögliche Vortat des 252 ( 242 ist in 249 enthalten; telos der Norm wenn schon der Dieb wegen 252 bestraft wird, dann erst recht der Räuber) 2. Einsatz qualifizierender Nötigungsmittel (+), zweiter Faustschlag 3. zeitlich nach Vollendung des Diebstahls 4. auf frischer Tat betroffen (+) A wurde in Tatortnähe und unmittelbar nach Tatausführung als Täter wahrgenommen - 2 -

3 5. subj. TB a. Vorsatz (+) b. Beutesicherungsabsicht (+) III. Ergebnis: 252 (+) IV. Konkurrenz: 252 tritt hinter 249 zurück; mitverwirklichter 223 ist tateinheitlich mit 249 verwirklicht D. 252 bzgl. D Problem: auf frischer Tat 1. s.o. jedenfalls (+), wenn in Tatortnähe und unmittelbar nach Tatausführung; hier (-), da D unbeteiligt und nichts vom Raub mitbekommen hat 2. BGH: ausreichend ist es, dass der Täter durch die Gewaltanwendung der Tatentdeckung zuvorkommt und vor der Entdeckung Gewalt anwendet; arg.: telos der Norm; hier (+); krit.: Widerspruch zu Wortlaut 3. a.a.: ausreichend ist es, dass sich der Täter für entdeckt hält; hier (+); krit.: Widerspruch zu Wortlaut Ergebnis: je nach Entscheidung (+/-) Konkurrenzen s.o. Fall 2 A. 249 Abs. 1 (-) Raub scheidet jedenfalls mangels Enteignungsvorsatz (dauerhafte Enteignung) und damit mangels Zueignungsabsicht aus Beachte: in einer Klausur sollte der Tatbestand sauber geprüft werden und die Abgrenzung von 249/ 253 schon hier erfolgen! B. 253 Abs. 1, Nötigungsmittel hier genügt bereits Sachgewalt; ein qualifiziertes Nötigungsmittel, also Personengewalt ist nicht erforderlich; hier liegt jedenfalls Personengewalt in Form des Trittes vor - 3 -

4 2. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung Mitwirkungshandlung des Genötigten, die dann den Schaden hervorruft a. h.l.: erforderlich ist eine Vermögensverfügung arg.: - strukturelle Ähnlichkeit zu 263 (Selbstschädigungsdelikt) dieser verlangt zur Einschränkung des TB eine Vermögensverfügung Schaden muss unmittelbar durch ein vermögensminderndes Verhalten des Getäuschten bzw. Genötigten verursacht werden - dies ist der Unterschied zu 242, 249, die Fremdschädigungsdelikte darstellen und wo der Täter durch seine Handlungen lediglich ermöglicht, die Sache dann auch selbst wegnehmen zu können - Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung des Opfers: ist der drohende Gewahrsamsverlust aus der Sicht des Opfers von einem weiteren Verhalten seinerseits abhängig, so liegt eine Verfügung vor, ist es dagegen egal, wie er sich verhält, da der Gewahrsamsverlust unabhängig von einer Mitwirkung eintreten wird, so liegt Wegnahme vor (und zwar auch bei objektiver Herausgabe der Sache) - Folge: da es sich um ein Selbstschädigungsdelikt handelt, muss vis compulsiva vorliegen, da bei vis absoluta ein willensgesteuertes Verhalten und damit eine Vermögensverfügung nicht mehr vorliegen kann - Gesetzessystematik: 255ist eigenständiger Deliktstypus, der eben kein Eigentumsdelikt ist - nach der Rspr. ist 249 praktisch überflüssig - Privilegierung der furtum usus-fälle wird durch die h.l. berücksichtigt (anders die Rspr., die hier ja gerade noch 255 in der Hinterhand hat) krit.: - angepasster Verfügungsbegriff erforderlich, da Verfügung nicht freiwillig ist (sie wird ja gerade abgenötig) - hier: F hat nicht das Auto an A übergeben, sondern A hat es weggenommen b. Rspr.: Vermögensverfügung ist nicht erforderlich - auch die durch vis compulsiva oder vis absoluta erzwungene Duldung der Wegnahme kann Erpressung sein - irrelevant ist folglich, dass sich der Vorgang objektiv als Wegnahme darstellt 255 schließt 253 mit ein, da die Wegnahme mit Gewalt zugleich die gewaltsame Nötigung enthält, die Wegnahme zu dulden - 4 -

5 - Abgrenzung erfolgt über das äußere Erscheinungsbild Nehmen oder Geben - da somit 255 gegenüber 249 das allgemeinere Gesetz ist, ist die Unterscheidung zwischen Wegnahme und Herausgabe lediglich für die Konkurrenzebene erheblich der mit Raubmitteln begangene Diebstahl ist somit immer auch eine räuberische Erpressung handelt der Täter, wie hier, ohne Zueignungsabsicht, so liegt zwar kein Raub vor, aber eine räuberische Erpressung - Wortlaut identisch mit 240 auch vis absoluta erfasst - kriminalpolitisches Argument: lückenlose Strafbarkeit jeder gewaltsam verursachten Vermögensschädigung - auch ungewollte Privilegierung des Gewalt anwendenden furtum usus- Täters; einerseits lediglich 248 b, 240, andererseits 249, 250 massive Strafrahmenunterschiede c. nach der Rspr. (+) 3. Nachteil (=Vermögensschaden) (+), Besitzverlust, der hier sogar kommerzialisiert ist 4. Vorsatz, Bereicherungsabsicht (+) III. Ergebnis: 253 Abs. 1, 255 (+) C. 248 b Abs. 1 (+) 242 Abs. 1 bzgl. des Benzins wird von 248 b konsumiert. D. 223 Abs. 1 (+) E. 240 Abs. 1 (+) - 5 -

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