Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss
|
|
- Catharina Thomas
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss A. Erzwingung des Zusammentritts des Vermittlungsausschusses Die Bundesregierung könnte im Wege des Organstreits gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG gegen den Vermittlungsausschuss vorgehen. I. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens 1. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG zuständig. 2. Beteiligtenfähigkeit a. Beteiligtenfähigkeit der Bundesregierung, 63 BVerfGG Die Bundesregierung ist in 63 BVerfGG ausdrücklich als beteiligtenfähig genannt. b. Beteiligtenfähigkeit des Vermittlungsausschusses 63 BVerfGG Der Vermittlungsausschuss gehört nicht zu den in 63 BVerfGG genannten Organen. Der VA könnte jedoch als ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil der genannten Organe beteiligtenfähig sein. Wie sich aus Art. 77 II GG ergibt, ist der VA jedoch weder ein Organteil des Bundesrates noch des Bundestages, sondern besteht aus Mitgliedern beider Organe. Wenn man noch die Funktion des VA als Vermittler zwischen Bundestag und Bundesrat hinzunimmt, ergibt sich eindeutig, dass der VA ein eigenständiges Organ und nicht etwa ein Organteil ist. bb. Art. 93 I Nr. 1 GG Der Wortlaut der Normierung der Beteiligtenfähigkeit ist in Art. 93 I Nr. 1 GG weiter als in 63 BVerfGG. Zusätzlich zu den obersten Bundesorganen und deren Organteilen ist nach Art. 93 I Nr. 1 GG auch ein "anderer Beteiligter, (der) durch dieses Grundgesetz... mit eigenen Rechten ausgestattet (ist)", beteiligtenfähig. Wie sich aus Art. 77 II GG ergibt, ist der VA ein solches selbstständiges Verfassungsorgan, das durch das GG mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Als einfaches Gesetzesrecht kann 63 BVerfGG die weitergehende verfassungsrechtliche Normierung nicht wirksam einschränken. Der VA ist beteiligtenfähig. Seite 1 von 8
2 3. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG Erforderlich ist weiterhin, dass ein Streit um gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz vorliegt. Dabei müssen insoweit rechtserhebliche Maßnahmen oder Unterlassungen geltend gemacht werden, 64 I BVerfGG. Hier wendet sich die Bundesregierung gegen die Weigerung des Vermittlungsausschusses zusammenzutreten. Diese Weigerung stellt ein rechtserhebliches Unterlassen dar, so dass ein tauglicher Antragsgegenstand gegeben ist. 4. Antragsbefugnis, 64 I BVerfGG Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen verfassungs-rechtlichen Rechten und Pflichten verletzt zu sein. Nach dem Sachvortrag ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Bundesregierung in ihrem Recht auf Einberufung des VA verletzt worden ist. 5. Form und Frist a. Form, 23, 64 Abs. 2 BVerfGG Der Antrag ist schriftlich und mit Begründung einzureichen. Ferner ist in ihm die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. b. Frist, 64 III BVerfGG Der Antrag ist binnen sechs Monaten zu stellen. II. Begründetheit des Organstreits Nach 67 S. 1 BVerfGG hat das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens zu entscheiden. Dem Charakter des Organstreits entsprechend ist der Antrag jedoch nicht schon bei Vorliegen einer verfassungswidrigen Handlung begründet, sondern erst, wenn dadurch der Antragsteller auch in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist (a.a. vertretbar). 1. Verfassungswidriges Handeln oder Unterlassen des VA Der VA handelte verfassungswidrig, wenn er nach der Einberufung durch die Bundesregierung gemäß Art. 77 II 4 GG tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, zusammenzutreten. Die Bundesregierung kann die Einberufung des VA nach Art. 77 II 4 GG verlangen, sofern es sich bei dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetz um ein Zustimmungsgesetz handelt. a. Vorliegen eines Zustimmungsgesetzes Die Zustimmungsbedürftigkeit der geplanten Verfassungsänderung die in Form eines formellen Gesetzes erfolgt ergibt sich aus Art. 79 II GG. b. Verpflichtung zum Zusammentritt Wortlaut Seite 2 von 8
3 Der Wortlaut von Art. 77 II 4 i. V. m. Art. 77 II 1 GG ist jedoch eindeutig: Wenn die dazu berechtigten Bundesorgane die Einberufung des VA "verlangen" der VA beruft sich dann selbst ein ist der VA verpflichtet, dem Folge zu leisten. bb. Ausnahme Es stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung zur Einberufung ausnahmsweise entfällt, wenn das Gesetzgebungsvorhaben formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. Die Aufgabe des VA, die sich aus Art. 77 GG ergibt, ist es gerade, unterschiedliche Auffassungen und Konflikte im Gesetzgebungsverfahren zwischen den daran beteiligten Bundesorganen durch einen vermittelnden Vorschlag beizulegen. Der VA ist gerade das Forum für den Austausch kontroverser Meinungen. Der VA hat gerade nicht die Aufgabe, sich zum Schiedsrichter über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzgebungsvorhaben aufzuschwingen. Der VA hat zusammenzutreten, auch wenn er die geplante Verfassungsänderung für verfassungswidrig hält. 2. Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte der Bundesregierung Das sich aus Art. 77 II 4 GG ergebende Recht der Bundesregierung, die Einberufung des VA zu verlangen, wird durch dessen Weigerung zusammenzutreten verletzt. B. Verfassungsmäßigkeit der geplanten Verfassungsänderung I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Änderungen des Grundgesetzes fallen nach Art. 79 GG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. 2. Gesetzgebungsverfahren Ferner müsste ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt worden sein. a. Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG i.v.m. 76 I GO BT Hier wurde die Gesetzesvorlage durch 12 Abgeordnete eingebracht. Verstoß gegen 76 I i.v.m. 75 I lit. a GO BT Das Vorgehen der Abgeordneten verstößt gegen 76 I GO BT, wonach ein Gesetzentwurf entweder von einer Fraktion ( 10 I GO BT) oder 5 % der Mitglieder des Bundestages, d.h. von mindestens 32 Abgeordneten (derzeit 631 Abgeordnete) unterzeichnet sein muss. bb. Gesetzesbeschluss trotz fehlerhafter Einbringung der Vorlage Trotz der nicht ausreichenden Unterstützung der Gesetzesvorlage hat der Bundestag den Gesetzesbeschluss nach Art. 77 I GG gefasst. Fraglich ist, ob das Gesetz wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig ist oder welche Auswirkung der Verstoß gegen 76 I GOBT sonst haben kann. Seite 3 von 8
4 76 I GOBT ist nur eine Ausführungsvorschrift zu dem in Art. 76 I GG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "aus der Mitte des Bundestages" 1. Ein Verstoß gegen die Ausführungsnorm ist nicht unbedingt einem direkten Verstoß gegen eine GG-Norm gleichzusetzen, zumal auch eine kleinere Gruppe von Abgeordneten, die nicht Fraktionsstärke besitzt, dem Begriff "aus der Mitte des Bundestages" gerecht werden kann. Die Regelungen der GOBT zur Fraktionsstärke und zu den damit zusammenhängenden Rechten reflektieren politische Praktikabilität und die Notwendigkeiten eines geordneten und funktionierenden parlamentarischen Betriebs. Diese Regeln dienen dem internen Funktionieren des Parlaments und sind daher lediglich als Ordnungsvorschriften zu qualifizieren. Wenn der Bundestag wie im vorliegenden Fall sich über den ganz offensichtlichen Fehler bei der Einbringung des Gesetzesentwurfs durch einen ordnungsgemäßen Gesetzesbeschluss hinwegsetzt und sich damit die Gesetzesvorlage zu eigen macht, ist der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des 76 I GOBT damit geheilt bzw. unbeachtlich. Zudem kann auch auf den Art. 82 I GG verwiesen werden, der lediglich verlangt, dass ein Gesetz nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen sein muss. b. Umgehung der Beteiligungsrechte des Bundesrates, Art. 76 II GG Hier stellt sich das Problem, ob die Tatsache, dass die Abgeordneten, die den Gesetzentwurf einbringen, auf Anregung und mit Formulierungshilfe des Bundesinnenministers handeln, möglicherweise eine unzulässige Umgehung der Beteiligungsrechte des Bundesrates gem. Art. 76 II GG bedeutet. Denn ein von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf ist nach Art. 76 II 1 GG in einem ersten Durchgang zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Dieses bekannte Problem stellt sich nach dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht. Es handelt sich nicht um einen ursprünglich von der Bundesregierung erarbeiteten Gesetzentwurf, sondern es wird erstens nur angeregt und Formulierungshilfe geleistet, und zweitens agiert vor allem nicht die Bundesregierung als Kollegium, sondern lediglich ein Bundesminister. Eine Umgehung von Art. 76 II 1 GG kann also nicht angenommen werden. c. Zwischenergebnis Die geplante Verfassungsänderung ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit der geplanten Verfassungsänderung, Art. 79 III GG 1. Verfassungswidrigkeit wegen Berührung der grundsätzlichen Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung Dieser Aspekt der Ewigkeitsgarantie betrifft die Mitwirkung der Länder bei der Bundesgesetzgebung (im Bereich der Landesgesetzgebung würden die Länder nicht mitwirken, sondern allein handeln). Die geplante Verfassungsänderung beinhaltet jedoch allein eine Einschränkung der Landesgesetzgebung. 1 Vgl. BVerfGE 1, 144 (153): In welcher Weise Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages beim Bundestag eingebracht werden können, bestimmt Art. 76 I GG nicht. Die Form des Gesetzgebungsverfahrens überlässt das Grundgesetz der Geschäftsordnung und der politischen Praxis. Seite 4 von 8
5 2. Verfassungswidrigkeit wegen Berührung der Gliederung des Bundes in Länder Die durch die Verfassungsänderung bewirkte Einschränkung der Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann unter Art. 79 III GG allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gliederung des Bundes in Länder relevant sein. a. Bundesstaatlicher Aufbau Art. 79 III GG garantiert den föderalen Charakter der Bundesrepublik. Danach muss lediglich gewährleistet sein, dass die Bundesrepublik überhaupt ein Bundesstaat ist, dass es also im Extremfall mindestens zwei Länder gibt. b. Staatsqualität der Länder Art. 79 III GG garantiert auch, dass die Länder als Staaten, nicht nur als dezentrale Verwaltungseinheiten, erhalten bleiben. Die Länder sind "Staaten mit eigener, wenn auch gegenständlich beschränkter, nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter Hoheitsmacht" 2. Die Staatsqualität der Länder wird so lange nicht tangiert, wie den Ländern in Landesangelegenheiten ein nennenswertes Mindestmaß an originären Gesetzgebungskompetenzen erhalten bleibt, das sogenannte "Hausgut", ein unentziehbarer Kern eigener Aufgaben. Ob dadurch, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen an die Einhaltung zusätzlicher Kriterien gebunden wird, in den Kern eigenständiger Staatlichkeit der Länder eingegriffen wird, ist näher zu prüfen. (Die Garantie der Staatsqualität der Länder kann auch über Art. 79 III 3. Var. i. V. m. Art. 20 I GG konstruiert werden.) Eingriff in die ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder Die vorgeschlagene Verfassungsänderung bezieht sich, wie sich durch die Einfügung der neuen Vorschrift in Art. 72 GG ergibt, allein auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die ausschließliche, sich aus Art. 30 GG ergebende Ländergesetzgebungskompetenz wird nicht betroffen. bb. Übermäßige Einschränkung der konkurrierenden Ländergesetzgebungs-kompetenzen? Nach dem System des GG, insbesondere Art. 30 und 72 GG, stehen die konkurrierenden Kompetenzen ursprünglich den Ländern zu, und der Bund kann nur unter bestimmten Voraussetzungen von ihnen Gebrauch machen. Aus der Sicht der Länder regelt Art. 72 GG, unter welchen Bedingungen die Gesetzgebungskompetenzen der Länder enden. Der vorgeschlagene neue Absatz 2a fügt diesen Beendigungsgründen eine neue und zusätzliche Sperre durch das Widerspruchsrecht der Bundesregierung hinzu. Dieses Widerspruchsrecht hat zwei Voraussetzungen. 2 BVerfGE 34, 9 (19 f.). Seite 5 von 8
6 (1) Materielle Voraussetzungen Zum einen müssen die materiellen Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Bundesgesetzgeber die Kompetenz an sich ziehen könnte. Insoweit wird die Kompetenz der Länder durch die Verfassungsänderung nicht zusätzlich eingeschränkt. (2) Wichtige Interessen Das Widerspruchsrecht der Bundesregierung setzt kumulativ weiter voraus, dass durch ein Landesgesetz "wichtige Interessen des Bundes gefährdet würden". Nachdem durch den Verweis auf das Vorliegen der Gründe des Art. 72 II GG bereits ein "gesamtstaatliches Interesse" an der bundesgesetzlichen Regelung vorausgesetzt wird, führt die Notwendigkeit der Gefährdung wichtiger Interessen des Bundes als Voraussetzung des Widerspruchsrechts dazu, dass das Widerspruchsrecht engere Voraussetzungen hat als die Inanspruchnahme der Bundesgesetzgebungskompetenz. Das Widerspruchsrecht kann eine Gesetzgebung durch die Länder also nur in solchen und nicht einmal in allen Fällen verhindern, wo der Bundesgesetzgeber durch Inanspruchnahme der Bundesgesetzgebungskompetenzen auch nach bisheriger Rechtslage die Landesgesetzgebungskompetenz beenden könnte. Die Länder werden demgemäß an nichts gehindert, was nicht ohnehin bereits unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebungskompetenz steht. Zudem handelt es sich um eine rein verfahrensrechtliche Einschränkung. 3. Unantastbarkeit der bundesstaatlichen Ordnung, Art. 79 III i. V. m. 20 I GG Durch die geplante Verfassungsänderung würde die Landesgesetzgebung, ohne dass der Bund die konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten übernimmt, in diesem Bereich von der Widerspruchsmöglichkeit der Bundesregierung abhängig und dieser wird dadurch ein neuartiger verfahrensrechtlicher Einfluss auf die Landesgesetzgebung zugebilligt. a. Gegenseitige Unabhängigkeit und Nichteinmischung als Ausprägung des Bundesstaatsprinzips Die gegenseitige Unabhängigkeit und Nichteinmischung von Bund und Ländern ist nicht durchgängig, sondern nur in Kernbereichen geschützt. Bund und Länder sind vielfältig miteinander verflochten. b. Abhängigkeit der konkurrierenden Landesgesetzgebung Nach bisheriger Rechtslage kann der Bund grundsätzlich die konkurrierende Landesgesetzgebungskompetenz dadurch beenden, dass er selbst legislativ von entsprechenden Kompetenzen Gebrauch macht. Die geplante Verfassungsänderung eröffnete die Möglichkeit, dass der Bund, wenn die Voraussetzungen zur Übernahme der Gesetzgebungskompetenz vorliegen und zusätzlich die Interessen des Bundes gefährdet würden, die Gesetzgebungskompetenz der Länder blockieren kann, ohne zugleich selbst legislativ tätig zu werden. Hierdurch wird die bislang durch Art. 30, 70 ff. GG garantierte lückenlose Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen entweder Seite 6 von 8
7 auf die Länder oder auf den Bund durchbrochen und die Möglichkeit eröffnet, dass weder der Bund noch die Länder gesetzgeberisch tätig werden. Es kann mit guten Gründen vertreten werden, dass hierin eine gravierende Änderung im bundesstaatlichen Verhältnis, konkreter in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern liegt, die mit Art. 30 GG unvereinbar ist und daher mit dem durch Art. 79 III in Verbindung mit Art. 20 I GG für unantastbar erklärten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit unvereinbar ist. 4. Verfassungswidrigkeit wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 79 III i. V. m. Art. 20 II 2 GG Da durch die geplante Verfassungsänderung die Bundesregierung in die Lage versetzt werden würde, die Landesgesetzgebung zu blockieren, stellt sich die Frage, ob diese Abhängigkeit der Landes-Legislative von der Bundes-Exekutive mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar ist. a. Verhältnis Bundesregierung - Bundesgesetzgebung Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung wäre es unvereinbar, wenn die Bundesregierung eine Aufgabe des Bundesgesetzgebers wahrnehmen würde. Zu dieser Prüfung besteht Anlass, weil nach der geplanten Verfassungsänderung nicht mehr nur die Legislative des Bundes die konkurrierende Landesgesetzgebungskompetenz beenden könnte, sondern auch die Exekutive des Bundes. Nicht-Widerspruch der Bundesregierung durch ausdrückliche Unbedenklichkeitserklärung oder Schweigen Wenn die Bundesregierung einem Landesgesetzgebungsvorhaben nicht widerspricht oder diesem ausdrücklich zustimmt, handelt es sich dabei nicht selbst um einen Akt der Gesetzgebung. Der Bundesgesetzgeber wird in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt, denn es steht ihm auch nach der geplanten Verfassungsänderung frei, unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG eine Gesetzgebungsmaterie an sich zu ziehen oder nicht. bb. Widerspruch der Bundesregierung Wenn die Bundesregierung einem Landesgesetzgebungsvorhaben widerspricht, ist dieses ebenfalls kein Akt der Gesetzgebung, und der Bundesgesetzgeber wird nicht zur Gesetzgebung verpflichtet, sondern bleibt seinerseits frei, unter den Voraussetzungen von Art. 72 II GG eine Materie an sich zu ziehen oder nicht. b. Verhältnis Bundesregierung - Landesgesetzgeber Geltung des Gewaltenteilungsprinzips Art. 20 II 2 GG unterscheidet nicht zwischen Bund und Ländern, sondern verpflichtet eine unteilbare Staatsgewalt, die von Bund und Ländern mit ihren Organen wahrgenommen wird. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gilt auch im Verhältnis zwischen Bundes- und Landesorganen. bb. Bindung des Landesgesetzgebers Seite 7 von 8
8 Durch einen Widerspruch der Bundesregierung wird der Landesgesetzgeber seiner Gesetzgebungskompetenz beraubt. Dies widerspricht grundsätzlich dem Gewaltenteilungsgrundsatz. Es wird auch in den Kernbereich des Landesgesetzgebers eingegriffen, weil der materiell große Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen und damit ein wesentlicher Bereich der Landeshoheit betroffen ist. Daher verstößt die geplante Verfassungsänderung gegen Art. 79 III i. V. m. 20 II 2 GG. III. Endergebnis Die geplante Verfassungsänderung ist nach Art. 79 III i. V. m. 20 I bzw. 20 II 2 GG verfassungswidrig, weil sie sowohl gegen die Grundsätze der bundesstaatlichen Ordnung als auch der Gewaltenteilung verstößt. Seite 8 von 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 9: Vermittlungsausschuss
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 9: Vermittlungsausschuss A. Erzwingung
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz
1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrDie von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:
Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,
MehrGrößte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung
Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrDie O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.
Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrInhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10
Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrInhalt. Standardfälle Öffentliches Recht
Inhalt Standardfälle Öffentliches Recht Fall 1: Immer diese Diätprobleme (Teil I) 7 Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG Einleitungsverfahren Hauptverfahren Fall 2: Immer diese Diätprobleme (Teil II)
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrStaatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrSachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrFall 6: Der Fünf-Minuten-Streit
Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,
MehrLösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit
MehrBesprechung 1. Klausur ÖR
Besprechung 1. Klausur ÖR Universität Trier Klausurenkurs Wintersemester 2015/16 30.10.2015 2» Notenspiegel 12 Durchschnitt: 5,97 Pkt. Durchfallquote: 40 % 5 6 4 3 0 0 3» Vorüberlegung Zwei Fragen: 1.
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrDie Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.
Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 3
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung
Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 5-
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 5- Bundespräsident Stand: WS 2010/2011 Obersatz: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
MehrGrundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht
Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz
MehrDAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:
DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition
MehrDer Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet
AG Grundkurs Öffentliches Recht I Lehrstuhl Prof. Dr. Rossi Staatsorganisationsrecht Universität Augsburg Probeklausur WS 2010/2011 Hinweis: Bei der Klausur handelt es sich um die Original-Vorlesungsabschlussklausur
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 8
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 8 WS 2013/2014 Aktuelles Der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages tagte im Paul-Löbe-Haus in Berlin. ( dpa) 2 1 Aktuelles Untersuchungsausschüsse
MehrFall 7: Ministerienschwund
Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung
MehrDie Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens
Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Die wesentlichen Bestimmungen für das Bundesorganstreitverfahren
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 10-
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 10- Bundesauftragsverwaltung Stand: WS 2010/2011 AG III: Parteienrecht Der Antrag der Landesregierung
MehrDie Gesetzesinitiative
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Grundkurs Verfassungsrecht I Bundesverfassungsrichter a.d. Sommersemester 2012 LEITSÄTZE UND SCHAUBILDER NR. 15 IV. Organe und Kompetenz 2. Die Gesetzgebung c. Verfahren
MehrFallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?
MehrSachverhalt Fall 8. Sachverhalt Fall 8. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 8 Sachverhalt Angesichts der immer gewalttätiger verlaufenden Massendemon-strationen wird von dem einzelnen Bundestagsabgeordneten B im Jahre 2006 ein Novellierungsentwurf zum Versammlungsgesetz
MehrVorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung
Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung 1 Einführung Teil I: Grundlagen I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der Vorlesung II. Der Staat und das Staatsrecht 1. Staatslehre und
MehrFall 03 - "Überraschung "
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrBundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz
Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag
MehrJura Online - Fall: Hab Acht - Lösung
Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrBundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach:
Bundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach: Mittlerer Dienst Stand: 24.08.2012 Staats- und Verfassungsrecht (einsschl. Europarecht) Abschnitt: Zwischenlehrgang Gesamte Stundenzahl: 13 Doppelstunden
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrOppositionsrechte Kurzlösung
Oppositionsrechte Kurzlösung Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser, Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Januar
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrGrundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14
8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;
MehrKommentar zum Grundgesetz
Kommentar zum Grundgesetz begründet von Dr. Hermann v. Mangoldt weiland o. Professor der Rechte an der Universität Kiel fortgeführt von Dr. Friedrich Klein weiland o. Professor der Rechte an der Universität
MehrFöderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland
Föderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland Die Reform des Grundgesetzes von 1994 von Kirsten Schmalenbach Schriften des Landtags NRW Band 10 I Inhaltsverzeichnis Einleitung.'. 1 A Die
MehrAbschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016
Frage 1: Lösungsskizze Abschlussklausur Staatsorganisationsrecht Hinweis: Da die Fallfrage offen formuliert ist, müssen die Bearbeiter sich zunächst für einen Rechtsbehelf entscheiden. In Betracht kämen
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 12. Lösungsvorschlag Bundesstaatsprinzip
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 12 Lösungsvorschlag
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrEinführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und Urteilstechnik
Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Einführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrFall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013
Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrVerschleppung von Gesetzentwürfen der Opposition in Ausschüssen des Deutschen Bundestages
Verschleppung von Gesetzentwürfen der Opposition in Ausschüssen des Deutschen Bundestages Von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, Leibniz Universität Hannover I. Aktuelles Verfahren der Bundestagsfraktion
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrFall 7: Die Qual der Wahl
Fall 7: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der amtierenden Bundeskanzlerin Oma Turman und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident
MehrKonkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG
Folie 18 a Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG Ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers ist unter drei Gesichtspunkten gerechtfertigt, d.h. der Bund hat das Gesetzgebungsrecht,
MehrLösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit
Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.
Mehr