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1 - Handlungsleitfaden Kinderschutz- Umgang beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bei Geheimnisträgern gem. 8a SGB VIII - Kindertagesstätten (Stand: August 2016)

2 1. Begriffsbestimmung Kindeswohl/ Kindeswohlgefährdung Mit dem Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sowie seine gesunde Entwicklung umfasst. Werden die kindlichen Grundbedürfnisse eines Kindes ausreichend erkannt und befriedigt, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl gesichert ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist gem BGB ein unbestimmter Rechtsbegriff und liegt vor, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung für ihr Kind abzuwenden. Formen der Kindeswohlgefährdung: - Körperliche und psychische Vernachlässigung - Psychische und körperliche Misshandlung - Sexuelle Gewalt - Gefährdendes Verhalten Dritter Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten. Ob und welcher Grad der Kindeswohlgefährdung vorliegt, ergibt sich aus der Prüfung und Bewertung folgender Punkte: o der Grad der möglichen Schädigung bei Andauern der schädigenden Einflüsse o die Erheblichkeit der Gefährdungsmomente o die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sofern der vorhandene Zustand nicht verändert wird o die Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, die Gefährdungsmomente als solche wahrzunehmen und einzustellen o die Bereitschaft der Erziehungsberechtigten, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung umzusetzen und zuzulassen 2. Rechtliche Grundlage für das Handeln bei dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung für Kindertagesstätten Die Grundlage für das Handeln in Fällen einer vermuteten Kindeswohlgefährdung für Personen, die im Rahmen ihres beruflichen Kontaktes mit Kindern und Jugendlichen eine solche feststellen oder vermuten hier: MitarbeiterInnen der Kindertageseinrichtungen-, ist die gesetzliche Verpflichtung der Träger, den Schutzauftrag gem. 8a Abs. 4 SGB VIII sicher zu stellen. Zusätzlich ist der Anspruch auf Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung zur Unterstützung aller MitarbeiterInnen und LeiterInnen der Einrichtungen gesetzlich im achten Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt. Im 8a SGB VIII ist der Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung verankert. Absatz 4 regelt die Vorgehensweise wie folgt:

3 (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die 1. Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend 2. hinzugezogen wird sowie die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die 3. Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Im 8b SGB VIII ist der Beratungsanspruch wie folgt geregelt: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Um der nicht immer ganz einfachen Aufgabe nachzukommen, eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen und einschätzen zu können, hat der Gesetzgeber eine spezialisierte Beratung zur Unterstützung vorgesehen. Stellt der eigene Träger keine insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung, ist diese durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen und zu finanzieren. Im wird diese Beratung durch die Bereitstellung eines Fachkräftepools von insoweit erfahrenen Fachkräften gemäß 8a/8b SGB VIII sichergestellt. Die dort benannten insoweit erfahrenen Fachkräfte sind in der Lage, eine qualifizierte Gefährdungseinschätzung des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen vorzunehmen, da sie über eine ausreichende berufliche Erfahrung und eine entsprechende Qualifizierung verfügen. Um eine breite und umfassende Beratung zu ermöglichen, stehen Fachkräfte aus den unterschiedlichen pädagogischen, therapeutischen oder medizinischen Bereichen zur Verfügung. Die aktualisierte Liste der Fachkräfte ist auf der Internetseite des Landkreises Friesland unter dem Stichwort zu finden. 3. Ablauf bei der Vermutung einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung Sofern Sie in Ihrer Tätigkeit in der Kindertagesstätte gewichtige Anhaltspunkte feststellen, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten können, ist folgender Ablauf im Landkreis Friesland vorgesehen: Die Anhaltspunkte werden schriftlich mit Datum und Uhrzeit sowie der genauen Beobachtung durch die Mitarbeiter/in auf einem Erfassungsbogen festgehalten.

4 Es erfolgt ein dem Reifegrad angemessenes Gespräch mit dem Kind / Jugendlichen, sofern dies möglich ist. Je nach interner Struktur der Institution, wird die Leitung oder werden die Vorgesetzten über die vermutete Kindeswohlgefährdung und die Anhaltspunkte durch Weitergabe der Dokumentation und /oder im Rahmen eines Gesprächs informiert. Die Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung mit einer im Fachkräftepool aufgeführten insoweit erfahrenen Fachkraft kann in Fällen einer vermuteten Kindeswohlgefährdung jederzeit erfolgen. Die entstehenden Kosten für die Beratung durch Fachkräfte aus dem Fachkräftepool übernimmt der Landkreis Friesland. Diese Tätigkeit ist entsprechend zu dokumentieren. Sofern sich die Anhaltspunkte in der weiteren Arbeit erhärten, wird zunächst das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten gesucht, wenn hierdurch der Schutz des Kindes / des Jugendlichen nicht zusätzlich gefährdet wird (z. B. vermuteter sexueller Missbrauch oder erhebliche Gewalteinwirkung). In diesem Gespräch werden die Erziehungsberechtigten über die wahrgenommenen Auffälligkeiten/ Gefährdungsmomente informiert. Zusätzlich soll auf die Inanspruchnahme von Hilfe hingewirkt und Möglichkeiten aufgezeigt werden, die gefährdenden Aspekte abzustellen. Sofern sich abzeichnet, dass dies nicht möglich ist, werden die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen, dass eine Weitergabe der Daten und Informationen an das Jugendamt erfolgt Sollten die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch nicht bereit oder in der Lage sein, oder wird der Schutz des Kindes / Jugendlichen durch ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zusätzlich gefährdet, kann möglichst nach vorheriger Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft das Jugendamt auch ohne Wissen der Erziehungsberechtigten informiert werden. Scheinen die gewichtigen Anhaltspunkte so erheblich zu sein, das Gefahr im Verzug ist, so soll der Kontakt direkt und ohne vorheriges Gespräch mit der insoweit erfahrenen Fachkraft mit dem Jugendamt aufgenommen werden. 4. Inhalte und Ziele einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß 8b SGB VIII (Gefährdungseinschätzung) Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft soll in pseudonymisierter Form erfolgen. Sie hat das Ziel zu beraten und folgende Aspekte in der Zusammenarbeit zu klären: Sind die in der beruflichen Ausübung festgestellten Anhaltspunkte gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung? Erhärtet sich der Verdacht der Kindeswohlgefährdung durch weitere Anhaltspunkte? Welche Bewertung kommt diesem Fall zu (akute, latente oder keine Kindeswohlgefährdung) Kann ein Elterngespräch stattfinden? Reichen die Elternarbeit und die Möglichkeiten in der Einrichtung / Institution aus, um die Kindeswohlgefährdung abzustellen? Welche Möglichkeiten bestehen, die gefährdenden Einflüsse auf das Kind

5 auszuräumen? Wie können die Erziehungsberechtigten dazu motiviert werden, notwendige Hilfe auch von anderen Institutionen anzunehmen Muss eine Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten erarbeitet werden, um eine Verbindlichkeit herzustellen? Wie kann eine solche Vereinbarung aussehen? Wie kann das Kind in kind- und altersgerechter Form in die Erörterung mit einbezogen und gestärkt werden? Muss das Jugendamt eingeschaltet werden, um den Schutz des Kindes wieder herzustellen Sicherstellung der notwendigen Dokumentation des Beratungsprozesses Die insoweit erfahrene Fachkraft kann in Ausnahmefällen zu einem Elterngespräch hinzugezogen werden, sollte ein gemeinsames Gespräch für erforderlich gehalten werden. Dies ist jedoch vorab mit der Koordinierungsstelle Kinderschutz abzusprechen 5. Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt Sofern sich der Verdacht der Kindeswohlgefährdung in dem oben beschriebenen Ablauf erhärtet, eigene Hilfestellungen und aufgezeigte Hilfen nicht ausreichend sind oder seitens der Erziehungsberechtigten nicht angenommen werden und halten die in den 8a/8b SGB VIII aufgeführten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um das Kindeswohl wieder sicher zu stellen, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren. Es erfolgt die Meldung einer Kindeswohlgefährdung. Sofern ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten das Kindeswohl nicht zusätzlich gefährdet (z.b. sexueller Missbrauch, ggf. auch bei erheblicher Gewalteinwirkung auf das Kind oder einer zu erwartenden Verschlechterung der Situation des Kindes), sollten die Eltern bereits vor der Weitergabe der Informationen an das Jugendamt darüber in Kenntnis gesetzt werden. In den folgenden Fällen ist die Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt direkt vorgesehen: das Kindeswohl kann nicht durch geeignete eigene Maßnahmen und /oder eine intensive Elternarbeit / Motivation der Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung weiterer Hilfesysteme etc. verlässlich sichergestellt werden. die Erziehungsberechtigten sind nicht in der Lage, die Gefährdung für ihr Kind / ihre Kinder abzustellen bei den Erziehungsberechtigten kann kein Problembewusstsein geweckt werden, um die Kindeswohlgefährdung abzustellen die Erziehungsberechtigten sind nicht bereit, die Kindeswohl gefährdenden Einflüsse zu beseitigen oder lassen sich auf keine Zusammenarbeit zur Sicherung des Kindeswohls ein die im Rahmen der Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft gem. 8b SGB VIII festgestellten gewichtigen Anhaltspunkte haben sich erhärtet und erscheinen so gravierend, dass das Kindeswohl nur mit Hilfe des Jugendamts oder Familiengerichts sichergestellt werden kann es besteht dringender Handlungsbedarf, da Gefahr im Verzug ist und Leib und Leben des Kindes erheblich gefährdet ist. Dabei gilt der Grundsatz, je jünger das Kind ist, desto schneller muss gehandelt werden. In solchen

6 Fällen sollte der schnelle und direkte Kontakt mit dem Jugendamt gesucht werden Die zeitnahe Meldung der Kindeswohlgefährdung erfolgt, wenn möglich, schriftlich unter Nutzung des Meldebogens oder telefonisch an den Innendienst oder den zuständigen Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD). Die aktuelle Liste der Mitarbeiter des ASD ist ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Friesland unter dem Stichwort zu finden. Außerhalb der Sprechzeiten ist der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes über die Leitstelle Wilhelmshaven-Friesland zu erreichen: Dokumentation Zur Weitergabe der Informationen an das Jugendamt und zur rechtlichen Absicherung ist eine nachvollziehbare Dokumentation über die wahrgenommenen Gefährdungsmomente, über das weitere Vorgehen und über das Beratungsergebnis der vermuteten Kindeswohlgefährdung wichtig und hilfreich. Dazu wurde im der Meldebogen einer Kindeswohlgefährdung entwickelt. Er erleichtert die Dokumentation und ist zu Beginn in Form einer Checkliste aufgebaut. Unter dem Punkt Beobachtungen zum Kindeswohl werden nur die Bereiche ausgefüllt, die beobachtet werden konnten oder über die Kenntnisse bestehen. Je konkreter die in diesem Bereich bekannten Angaben dort festgehalten werden können, desto besser kann das Jugendamt die weiteren Schritte abstimmen. Eine aktuelle elektronische Fassung des Meldebogens finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Friesland unter dem Stichwort. Bei Inanspruchnahme einer insoweit erfahrenen Fachkraft des Fachkräftepools ist die Dokumentation des Gesprächs und die weitere Risikoeinschätzung zur Entlastung der meldenden Institution durch die insoweit erfahrene Fachkraft vorgesehen. Lediglich die ersten beiden Seiten mit den Angaben zu Namen, Daten und Adressen der Familie ist durch die meldende Institution auszufüllen, um die pseudonymisierte Form der Beratung nicht in Frage zu stellen. Eine gute und transparente Dokumentation vereinfacht ein gezieltes und zeitnahes Tätigwerden der Jugendamtsmitarbeiter/innen und erleichtert die Zusammenarbeit. Der Meldebogen ist durch die Institution / den zuständigen Berufsgeheimnisträger an das Jugendamt einzureichen.

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