Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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- Silke Karin Dittmar
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem und Ziel InderFolgederUmsetzungdesBundesverfassungsgerichtsurteilsvom9.Februar2010istmitdemGesetzzurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungendesZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuchzum1.Januar2011 das Bildungs-undTeilhabepaket eingeführtworden.nebenderverfassungskonformenneubemessungderregelleistungenfürkinderundjugendlicheverfolgtdasgesetzdasziel,mitderausgestaltungderleistungenfürbildungund TeilhabefürKinderundJugendlicheausbesondersförderungsbedürftigen HaushaltenzumeineneingleichberechtigtesMaßanTeilhabeamLebeninder GemeinschaftundzumanderendengleichberechtigtenZugangzuBildungim schulischenundaußerschulischenbereichzugewährleisten.dieerfahrungen derpraxisdervergangenenzweijahrehabengezeigt,dassdiederzeitigenregelungenaneinigenpunktenzueinemerhöhtenverwaltungsaufwandführenund die Inanspruchnahme ungewollt erschweren. B. Lösung Gesetzliche Änderung der jeweiligen Regelungen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte AufgrundderunterschiedlichenHandhabungindeneinzelnenLändernistes nichtmöglich,finanzielleauswirkungenzubeziffern.mitdervereinfachung deszugangszudenleistungenwerdenhöherezweckausgaben,aberaucheine Verringerung des Verwaltungsaufwandes erwartet. E. Sonstige Kosten Keine.
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3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12036
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12036 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch DasZweiteBuchSozialgesetzbuch Grundsicherungfür Arbeitsuchende inderfassungderbekanntmachungvom 13.Mai2011 (BGBl.IS.850,2094),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 30wiefolgt gefasst: 30 Berechtigte Selbsthilfe wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: AlszumutbareEigenleistunggiltinderRegelein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: NebenderBerücksichtigungvonBedarfennach Satz1könnenauchweiteretatsächlicheAufwendungenberücksichtigtwerden,wennsieimZusammenhangmitderTeilnahmeanAktivitätennachSatz1 Nummer1bis3entstehenundesdenLeistungsberechtigtenimbegründetenAusnahmefallnichtzugemutetwerdenkann,dieseausdemRegelbedarfzubestreiten. 3.In 29Absatz1wirdnachSatz1folgenderSatzeingefügt: Siekönnenauchbestimmen,dassdieLeistungennach 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden wird wie folgt gefasst: 30 Berechtigte Selbsthilfe GehtdieleistungsberechtigtePersondurchZahlungan AnbieterinVorleistung,istderkommunaleTrägerzur ÜbernahmederberücksichtigungsfähigenAufwendungen verpflichtet, soweit 1.unbeschadetdesSatzes2dieVoraussetzungeneiner LeistungsgewährungzurDeckungderBedarfeim ZeitpunktderSelbsthilfenach 28Absatz2und5 bis7 vorlagen und 2.zumZeitpunktderSelbsthilfederZweckderLeistung durcherbringungalssach-oderdienstleistungohne eigenesverschuldennichtodernichtrechtzeitigzuerreichen war. WaresdemLeistungsberechtigtennichtmöglich,rechtzeitigeinenAntragzustellen,giltdieseralszumZeitpunkt der Selbstvornahme gestellt. 5. Dem 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DerAntragaufLeistungenfürdieBedarfenach 28 Absatz7wirkt,soweitdanebenandereLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltserbrachtwerden,aufden BeginndesaktuellenBewilligungszeitraumsnach 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 zurück. Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch DasZwölfteBuchSozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel1desGesetzesvom27.Dezember2003,BGBl.I S.3022,3023),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.IndemInhaltsverzeichniswirdnachderAngabezu 34a folgende Angabe eingefügt: 34b Berechtigte Selbsthilfe wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: AlszumutbareEigenleistunggiltinderRegelein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: NebenderBerücksichtigungvonBedarfennach Satz1könnenauchweiteretatsächlicheAufwendungenberücksichtigtwerden,wennsieimZusammenhangmitderTeilnahmeanAktivitätennachSatz1 Nummer1bis3entstehenundesdenLeistungsberechtigtenimbegründetenAusnahmefallnichtzugemutetwerdenkann,dieseausdemRegelbedarfzubestreiten a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Siekönnenauchbestimmen,dassdieLeistungen nach 34Absatz2durchGeldleistungengedeckt werden. b)nachdembisherigensatz2wirdfolgendersatzangefügt: DiezuständigenTrägerderSozialhilfekönnenmit Anbietern pauschal abrechnen.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4. Nach 34a wird folgender 34b eingefügt: 34b Berechtigte Selbsthilfe GehtdieleistungsberechtigtePersondurchZahlungan AnbieterinVorleistung,istderTrägerderSozialhilfezur ÜbernahmederberücksichtigungsfähigenAufwendungen verpflichtet, soweit 1.unbeschadetdesSatzes2dieVoraussetzungeneiner LeistungsgewährungzurDeckungderBedarfeim ZeitpunktderSelbsthilfenach 34Absatz2und5 bis7 vorlagen und 2.zumZeitpunktderSelbsthilfederZweckderLeistung durcherbringungalssach-oderdienstleistungohne eigenesverschuldennichtodernichtrechtzeitigzuerreichen war. WaresdemLeistungsberechtigtennichtmöglich,rechtzeitigeinenAntragzustellen,giltdieseralszumZeitpunkt der Selbstvornahme gestellt. Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 6bdesBundeskindergeldgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom28.Januar2009 (BGBl.IS.3177), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: FürdieBemessungderLeistungenfürdieSchülerbeförderungnach 28Absatz4desZweitenBuches SozialgesetzbuchsinddieerforderlichentatsächlichenAufwendungenzuberücksichtigen,soweitsie nichtvondrittenübernommenwerdenunddenleistungsberechtigtennichtzugemutetwerdenkann,die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: AlszumutbareEigenleistunggiltinderRegelein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)AnsprücheaufLeistungenfürBildungundTeilhabeverjähreninzwölfMonatennachAblaufdesKalendermonats, in dem sie entstanden sind. c)inabsatz3wirdnachderangabe 29 dieangabe,30 eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12036 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ausgangslage DasBundesverfassungsgerichthatmitseinerEntscheidung vom9.februar2010demgesetzgeberaufgegeben,die RegelbedarfenachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)unddemSGBXIIneuzubemessen,wobeiein besonderesaugenmerkaufdiebedarfevonkindernund JugendlichenundderengezielterFörderunggelegtwerden sollte.inderfolgeistmitdemgesetzzurermittlungvon RegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölften BuchesSozialgesetzbuchzum1.Januar2011das BildungsundTeilhabepaket eingeführtworden.diedanachzuerbringendenleistungenwerdenimgegensatzzudenübrigen existenzsicherndenleistungenüberwiegendalssach-oder Dienstleistungenerbracht.BeiderOrganisationderinsoweit neuenformderleistungserbringungsindanverschiedenen StellenHindernissefestgestelltworden,diedergewollten unbürokratischenabwicklungentgegenstehen.hierdurch wirdsowohlderzugangzudenleistungenerschwert,als auch der Aufwand für die Verwaltung erhöht. ZieldesGesetzesistes,ohnediegrundsätzlichenEntscheidungeninFragezustellen,diedasBildungs-undTeilhabepaketkennzeichnen,dieRegelungenfürdieLeistungserbringung zu optimieren. II.Inhalt des Entwurfes DerEntwurfenthältÄnderungsvorschlägezuRegelungen, beidenensichindervergangenheitherausgestellthat,dass diesemiteinemerhöhten nichtvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden sind. III. Auswirkungen auf den Haushalt SoweitdieÄnderungendesvorliegendenGesetzentwurfes zueinerverstärkteninanspruchnahmederleistungenfür BildungundTeilhabeführen,könnendiedadurchbedingten Mehrausgabennichtquantifiziertwerden.SiesindhinsichtlichderLeistungennachdemSGBIIunddemBKGGim RahmenderRevisionnach 46Absatz7SGBIIzuberücksichtigen.GleichzeitigwirdvondenÄnderungeneineVerringerungdesErfüllungsaufwandeserwartet,dieallerdings ebenfalls nicht beziffert werden kann. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des SGB II) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) HierbeihandeltessichumeineFolgeänderungzuNummer4. Zu Nummer 2 ( 28) Zu Buchstabe a (Absatz 4) InderPraxiserweistsichderVerwaltungsaufwandfürdie ErmittlungdesvondenSchülerinnenundSchülernzumutbarzutragendenEigenanteilsanderSchülerbeförderungals außergewöhnlichkompliziert.ausgangspunktfürdieermittlungderhöhedereigenbeteiligungsinddiedatender Einkommens-undVerbrauchsstichprobe2008nach 28 SGBXII (EVS2008),dortdieregelbedarfsrelevantenVerbrauchsausgabennachderAbteilung7 (Verkehr).Allerdings istzuberücksichtigen,dassdiekorrespondierendenanteile derregelleistungauchdiemobilitätsbedarfebefriedigen sollen,dienebendenaufwendungenfürdenwegzurschule bestehen (persönlichekontakte,besuchevonangehörigen, Wahrnehmung von Freizeitangeboten). DieSchwierigkeitbeiderErmittlungdeszumutbarenEigenanteilsbeiderSchülerbeförderungnach 28Absatz4SGBII liegtdarin,dasszumeinenzuberücksichtigenist,obnurdie KostenfürdieSchülerbeförderungentstehenoderdasAngebotdesPersonennahverkehrsnureineFahrkartevorsieht,die auchfüranderezweckeverwendetwerdenkann.imzweitgenanntenfallkommtesweiterdaraufan,wieweitdas dadurcherschlossenemobilitätsfeldreicht.nebendiesen objektivengegebenheitenkommtaberauchnochdiesubjektivebedarfslagezumtragen,nämlichdiefrage,inwelchemumfangdieleistungsberechtigtendavonnichtabgedeckte Mobilitätsbedarfe haben. DaesannormativenVorgabenfehltundauchdieEVS2008 hiernichtweiterhilft,isteseingebotderverwaltungspraktischenhandhabbarkeit,fürdenregelfalleinenwertansetzenzukönnen,dereinegleichmäßigehandhabungsichert unddemkriteriumderzumutbarkeitinangemessenem,aber auchausreichendemmaßerechnungträgt.ausdererfahrungderverwaltungspraxisderkommunalenträgerergibt sichdabeieindurchschnittswertvon5euromonatlich,der regelmäßigalszumutbargeltenkannundbeiderrechtsanwendungzugrundezulegenist.demgesichtspunktbesondererörtlicheroderpersönlicherverhältnissewirddadurch Rechnunggetragen,dassinFällen,dievonderRegelabweichen,eineandereFestsetzungdesEigenanteilsmöglich bleibt. Zu Buchstabe b (Absatz 7) DurchdieAnfügungeinesSatzes2wirddieTeilhabeamsozialenundkulturellenLebeninderGemeinschafterleichtert. InderbisherigenFassungdesGesetzeshängtdasZielder TeilhabeamsozialenundkulturellenLebeninderGemeinschaftdavonab,obdieTeilnahmeanAngebotenindenBereichenSport,Spiel,KulturundGeselligkeitinderWeiseorganisiertist,dassdurchZahlungeinesMitgliedsbeitragsder ZugangunddieTeilhabeermöglichtwerden.Ähnlichesgilt fürdieteilhabedurchunterrichtinkünstlerischenfächern, beidemnachdemwortlautnurdievergütungfürdiepädagogischeleistungzuübernehmenist.dadieteilnahmean solchenaktivitätenaberhäufigsoorganisiertist,dassdurch ehrenamtlichesengagementdieunterrichtungauchkostenfreiangebotenwerdenkann,scheitertdasmitmachenoft daran,dassdienötigeausrüstungfehlt (zumbeispiel Musikinstrumente,SchutzkleidungfürbestimmteSportarten).Dabeiistallerdingszuberücksichtigen,dassbereits imrahmenderregelbedarfsermittlungfürdieüberwiegendemehrzahlderhierfürinfragekommendenbedarfe Verbrauchsausgabenalsregelbedarfsrelevantberücksichtigt
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wordensind.diesgiltbeispielsweisefürverbrauchsausgabenfürdenkaufvonfußballschuhen,dieimrahmender Abteilung9beidenregelbedarfsrelevantenVerbrauchsausgabennach 6RBEGunterdemOberbegriff Sportartikel erfasstundinhöhederdaraufentfallendendurchschnittlichenmonatlichenverbrauchsausgabenindieermittlung desregelbedarfseingeflossensind.soweitfürbedarfebereitsinderregelbedarfsermittlungverbrauchsausgabenals regelbedarfsrelevantberücksichtigtwordensind,können nichtnach 28Absatz7SGBIIzusätzlicheLeistungengewährtwerden.ErmöglichtwerdensolljedochdurchdieÄnderung,dassinbegründetenAusnahmefällendernach 28 Absatz7SGBIIanzuerkennendeBedarfnebenBeiträgen fürsportvereine,unterrichtsgebührenoderfreizeitenauch fürausrüstungundähnlichesverwendetwerdenkann.ein solcherausnahmefallkannzumbeispielvorliegen,wenn aufgrundeinerbesonderenbedarfslagenachweisbareinefinanzierungvonausrüstungsgegenständenausdemregelbedarfnichtzumutbarist.diebesonderebedarfslagekannsich dabeiallerdingsnichtausschließlichaufbedarfefürdieteilhabeamsozialenundkulturellenlebenindergemeinschaft beschränken.voraussetzungiststattdessen,dassdiebesonderebedarfslagediebedarfsdeckunginsgesamttangiert, alsokeineoderkeineausreichendendispositionsmöglichkeiteninnerhalbdesmitdenregelbedarfenzurverfügung gestellten monatlichen Budgets bestehen. Zu Nummer 3 ( 29 Absatz 1) InderPraxistretenbeiKlassenausflügenoderAusflügen vonkindergärtenbedarfslagenauf,dieregelmäßigdurch Bargeldzudeckensind.AberauchbeiKlassenfahrtentreten Schwierigkeitenauf,wennkein Anbieter existiert,mit demdiesachleistungoderdirektzahlungabgewickeltwerdenkann.indiesenfällenkommenlehrerinnenundpädagoginnenindiezwangslage,dienichtteilnahmebedürftiger Kinder,SchülerinnenundSchülerinKaufzunehmenoder ungewolltindierolleeinesleistungsanbietersundzwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein. UmdieseSchwierigkeitenzuvermeiden,solldenkommunalenTrägerndieMöglichkeiteingeräumtwerden,nachErmessenzuderfrühergeübtenPraxiszurückzukehren,diese Bedarfe durch Geldleistungen zu decken. Zu Nummer 4 ( 30) Ungeachtetdesin 29Absatz1Satz1SGBIInormierten PrinzipsderSach-undDienstleistungkannunterbesonderen VoraussetzungenaucheinenachträglicheErstattungvon Aufwendungengebotensein,diegetätigtwordensind,um dieteilnahmeaneinerderin 28Absatz2und5bis7 SGBIIgeregeltenVeranstaltungenzuermöglichen.GemeintsinddabeizumeinendieFälle,indenenderinBetrachtkommendeAnbieteraufBarzahlungdurchdenKundenbesteht,aberauchsolche,indenenderkommunale TrägerdieSach-oderDienstleistungnichtrechtzeitigveranlassenkann,ohnedassdieleistungsberechtigtePersondies zuvertretenhätte.dasbetrifftnichtnurdiefälle,indenen derträgerrechtswidrigdieleistungverweigertodersäumig handelt,sondernauchdiekurzfristigauftretendenbedarfslagen,indenenesnichtmöglichist,rechtzeitigeinenantrag zu stellen. IndiesenFällenwirdfürdieErstattungderverauslagtenMitteleineRegelunggeschaffen,diesowohlfürdieLeistungsberechtigtenalsauchdieTrägerderVerwaltungeineeindeutigeRechtsgrundlagebietet,umdieProblemeangemessen zulösen.keineerstattungistdagegenindenfällenvorgesehen,indenenleistungsberechtigteausfreienstückensich dieleistungselbstbeschaffenunddieerstattungihreraufwendungen fordern. Zu Nummer 5 ( 37 Absatz 2) Bedarfefürsozio-kulturelleTeilhabewerdengemäß 28 Absatz7SGBII, 34Absatz7SGBXIIinHöhevoninsgesamt10EuromonatlichfürdiegesetzlichnormiertenTeilhabebereiche,wiezumBeispielMitgliedschafteninSportvereinen,berücksichtigt.HäufigfallenjedochdieAusgabenfür dieerfasstenteilhabeangebotenichtmonatlich,sondernin größerenzeitlichenabständen (zumbeispielquartals-, Halbjahresbeiträge)anundüberschreitenzudemdenZehn- Euro-Monatsbetragdeutlich.StehtbereitsmitBeginndes Bewilligungszeitraumsfest,welchesAngebotimVerlauf desbewilligungszeitraumsgenutztwerdensollundwie hochdieausgabensind,kanndieleistungfürdengesamten BewilligungszeitraumimVorauserbrachtwerden ( 29Absatz2Satz3undAbsatz3Satz2SGBII).IndiesenFällen kanndamitimergebnisdieteilhabeleistungals Budget gehandhabtundflexibelauchfürgrößerebeträgeeingesetzt beziehungsweise angespart werden. Andersliegtes,wennsichderLeistungsberechtigteerstgegenEndedesBewilligungszeitraumsfürdieTeilnahmean einemteilhabeangebotentscheidetundhierfürleistungen beantragt.dennnichtimmerkönnendiebetroffenenleistungsberechtigtenbereitszubeginndesbewilligungszeitraumseinkonkretesteilhabeangebotwählen (zumbeispiel bestimmteferienfreizeit,bestimmterkurswirdvomanbietererstnachbeginndesbewilligungszeitraumskonzipiert). Ein berechnendes PlanenzurSicherungdesgesamten Teilhabebudgets (zumbeispieldurchvereinsbeitrittzubeginnundnichterstimverlaufdesbewilligungszeitraums) kannrealistischerweisebeifreizeitaktivitätenvonkindern undjugendlichennichterwartetwerdenundistiminteresse des Teilhabegedankens auch nicht förderlich. NachdergeltendenRechtslagekannaberinsolchenFällen nichtaufdasgrundsätzlichfürdenbewilligungszeitraum vorgesehenegesamtteilhabebudgetzurückgegriffenwerden,danach 37Absatz2Satz1SGBIILeistungennicht fürzeitenvorderantragstellungerbrachtwerden.imergebniswirddamitdievomgesetzgeberintendiertestärkere IntegrationderKinderundJugendlicheninVereins-undGemeinschaftsstrukturen (Bundestagsdrucksache17/3404,Begründungzu 28Absatz6SGBII)nichtinderwünschenswerten Weise umgesetzt. MitderRückwirkungdesAntragsaufdenBeginndesBewilligungszeitraumssollermöglichtwerden,dassdiefürden BewilligungszeitraumvorgesehenenLeistungeninihrerGesamtheiteingesetztwerdenkönnen,unabhängigdavon,zu welchemzeitpunkt (währenddesbewilligungszeitraums) sichdieleistungsberechtigtenfürdieteilnahmeaneinem TeilhabeangebotentscheidenundeinenAntragstellen (können).imergebnissollendieteilhabeleistungenkindern,die bereitszubeginndesbewilligungszeitraumseinangebot wahrnehmenoderzumindestauswählen,genausozugute-
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12036 kommen,wiekindern,diemöglicherweisebisherkeinangebotwahrgenommenhabenundsicherstspäterfürdievom Gesetzgeber intendierte Teilhabe entscheiden. Zu Artikel 2 (Änderung des SGB XII) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4. Zu Nummer 2 ( 34) Zu den Buchstaben a und b (Absatz 4 und 7) AufdieBegründungderinhaltsgleichenRegelungeninArtikel1Nummer2BuchstabeaundBuchstabebwirdverwiesen. Zu Nummer 3 ( 34a Absatz 2) Zu Buchstabe a AufdieBegründungderinhaltsgleichenRegelunginArtikel 1 Nummer 3 wird verwiesen. Zu Buchstabe b EinepauschaleAbrechnungmitAnbietern,wiesiein 29 Absatz1Satz3 alt SGBIIvorgesehenist,fehltin 34a SGBXII.SiesolltezurVermeidungunnötigenAufwands auchindersozialhilfezugelassenwerden.dadurchwird insbesonderederaufwandbeimübergangzwischenden Rechtskreisen und bei der Abrechnung verringert. Zu Nummer 4 ( 34b neu) AufdieBegründungderinhaltsgleichenRegelunginArtikel 1 Nummer 4 wird verwiesen. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Buchstabe a ( 6b Absatz 2) DieEigenanteilsregelunginBezugaufdieBedarfederSchülerbeförderungwerdenandieRegelungenin 28Absatz4 SGBIIangepasst.AufdiedortigeBegründungzuArtikel1 Nummer 2 Buchstabe a wird verwiesen. Zu Buchstabe b ( 6b Absatz 2a neu) GrundsätzlichhandeltessichbeidenLeistungendesBildungs-undTeilhabepaketsumsolche,dieeinengegenwärtigenBedarfabdeckensollen.AndersalsbeidenLeistungen nachdemsgbiioderdemsgbxiikönnendieleistungen nachdembkggwegendersystematikauchnochnachträglichgestelltwerden,soferndieverjährungsfristdes 45 Absatz1SGBIbeachtetwird.Hintergrunddafüristunter anderem,dassdiefeststellungderin 6bAbsatz1Satz1 Nummern1und2BKGGnormiertenLeistungsvoraussetzungen,nämlichderLeistungsberechtigunginBezugauf denkinderzuschlagoderdaswohngeld,nichtseltenerst nachmonaten,bisweilenauchnachjahrengetroffenwerden. DaderLeistungsanspruchhierunternichtleidensoll,andererseitsabereinemöglichstzeitnahePrüfungdesBedarfserfolgensoll,wirdeineVerkürzungderVerjährungsfristauf zwölfmonatevorgesehen,dieeinsetzt,sobalddieanspruchsvoraussetzungen vorliegen. Zu Buchstabe c ( 6b Absatz 3) DieVerweisungaufdieVorschriftenüberdieErbringungder LeistungenfürBildungundTeilhabewirdergänztdurchden Verweisaufdenneugefassten 30SGBII,derdieErstattungverauslagterMittelregelt.DieseRegelunghatinsbesondereimHinblickaufmöglicheVerzögerungenbeider BewilligungderGrundleistungenKinderzuschlagoder WohngeldBedeutung.ImÜbrigenhandeltessichumredaktionelle Anpassungen. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzeszumBeginn des nächsten Schuljahres.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemvomBundesrateingebrachtenEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesZweiten BuchesSozialgesetzbuchundandererGesetzewiefolgt Stellung: DieBundesregierungunterstütztdieangestrebtenÄnderungendergesetzlichenRegelungenzurErbringungdesBildungspakets.DieseVorschlägesinddasErgebniseinerkonstruktivenZusammenarbeitvonBund,Ländernund kommunalenspitzenverbändenbeimdrittenundvierten RundenTischzumBildungspaketundinderArbeitsgruppe BildungundTeilhabedesBund-Länder-Ausschusses.Dabei bestandeinigkeitdarüber,einzelneunproblematischeundin dersacheeindeutigerechtsänderungenumzusetzen,die vonbundundländernkonsensualgetragenwerden.weitere wesentlichevoraussetzungistdiekostenneutralität.eine AusnahmebildenalleinMehrkosten,diedurcheinehöhere InanspruchnahmedesBildungspaketsinfolgederVerwaltungsvereinfachungentstehen.Überdiesdürfenauchnicht Entscheidungeninfragegestelltwerden,überdieindenVermittlungsverfahrendesvergangenenJahresbereitsVerständigung erzielt worden war. DervorliegendeGesetzentwurfwirdvonallenLändernund auchvonderbundesregierungentsprechenddenobengenanntenvorgabenmitgetragen.eshandeltsichumeinengemeinsamenbeitragzurvereinfachungundoptimierungdes Verwaltungsvollzugs.ImEinzelnengehtdieBundesregierungdabeivonfolgendemVerständnisdesGesetzentwurfs aus: DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes. DerbisherigeBedarfanTeilhabeaufwendungen (Mitgliedsbeiträge,Freizeitenusw.)undnunmehrgegebenenfallsderBedarfanAusrüstungsgegenständenoderanderen AufwendungenimZusammenhangmitTeilhabeaktivitätenwerdeninsgesamtbiszurHöhevon10Euromonatlich berücksichtigt (Deckelung). DieAntragsfiktionund-rückwirkung (vgl.u.a. 30 Satz2desZweitenBuchesSozialgesetzbuch SGBII neu)infällenbegründeterselbsthilfe (ausnahmsweise nachträglicheerstattungbereitsvomberechtigtenverauslagtermittelfürbildungs-undteilhabeleistungen) aufdenzeitpunktderselbstvornahmegiltnurfürbildungs-undteilhabeleistungen.fürdiedembildungspaketnotwendigerweisevorangehendengrundleistungen wiekinderzuschlagoderwohngeldgiltdieseantragsfiktion und - rückwirkung nicht. DieMöglichkeitderGeldleistungfürKlassenfahrtenbedeutetkeineprinzipielleAbkehrvomGrundsatzdes Sachleistungsprinzips. BeiSchülerfahrkarten,dieauchprivatnutzbarsind,ist eineigenanteilvonmindestens5euroanzurechnen.diesermindestbetragergibtsichausderauswertungempirischerdatenzumdurchschnittlichenmobilitätsverhalten von Schülerinnen und Schülern. DurchdieMöglichkeitderpauschalenAbrechnungmit LeistungsanbieterninderSozialhilfeentstehenkeine Mehrkosten,dadieserErbringungsweguntergesetzlich bereits nach geltendem Recht besteht.
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