Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts

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1 Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen

2 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts gehört zu den wichtigsten Vorhaben der Bundesregierung im Bereich des Wirtschaftsrechts. Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser- Schnarrenberger in ihrer Rede beim 7. Deutschen Insolvenzrechtstag am in Berlin 2

3 Entstehungsgeschichte des ESUG : Diskussionsentwurf : Referentenentwurf : Regierungsentwurf : Stellungnahme Bundesrat zum Regierungsentwurf : Stellungnahme der Interessenverbände zum Regierungsentwurf : Stellungnahme Bundesregierung zur Stellungnahme Bundesrat : Rechtsausschuss Sachverständigenanhörung : 1. Lesung Bundestag : 2. und 3. Lesung Bundestag : Inkrafttreten GVG, RPflG, InsStatG : Rechtsausschuss : Sitzung Bundesrat : Veröffentlichung BGBl. I S : Inkrafttreten InsO

4 Ziel der Insolvenzrechtsreform Stärkung des Insolvenzstandorts Deutschland insbesondere durch Stärkung des Gläubigereinflusses auf die Verwalterauswahl. Gläubigerbeteiligung in Großverfahren vor der Insolvenzrechtsreform Detmolder Modell. 4

5 Frühzeitige Sicherung der Gläubigerbeteiligung Der Eröffnungsantrag des Schuldners als Wegmarke für die Gläubigerbeteiligung. 5

6 Anforderungen an den Eigenantrag Alte Rechtslage BGH Beschl. v IX ZB 426/02, ZInsO 2003,217: Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen. 6

7 Die Praxis Schuldnerantrag. Ich bin pleite, Dein Peter. 7

8 Insolvenzantrag und Gläubigerbeteiligung Der spezifizierte Insolvenzantrag des Schuldners ist Voraussetzung für eine effiziente Gläubigerbeteiligung bei der Auswahl des vorläufigen Verwalters! Das verpflichtende Gläubiger- und Forderungsverzeichnis klärt den insolvenzrechtlichen Sachverhalt. Unverzügliche und sachgerechte Entscheidungen werden möglich. Deshalb nun neu nach ESUG 8

9 Neu: Eigenantrag des Schuldners 9 13 I InsO: Beizufügen Gläubiger- und Forderungsverzeichnis immer u. schriftlich! Ist der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden: 1. die höchsten Forderungen, 2. die höchsten gesicherten Forderungen, 3. die Forderungen der Finanzverwaltung, 4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie 5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. Auch (sollen) Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgen Verpflichtend, wenn Eigenverwaltung beantragt, Merkmale des 22a I InsO- Schwellenwerte! - vorliegen oder Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit 13 Abs. 1 InsO Formular in Vorbereitung

10 Konsequenz Schriftform Gläubigerverzeichnis Forderungsverzeichnis Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit nicht richtiger Antrag führt zur Strafbarkeit nach 15a IV. 10

11 15a InsO 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ( ) (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. ( ) 11

12 Der Gläubigerantrag Antrag eines Gläubigers (seit ) (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

13 Der Gläubigerausschuss - Funktion Zentraler unabhängiger Sachwalter der Gläubigerinteressen ( Manifestation der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren ). Selbständiges, unabhängiges gesetzliches Hilfsorgan zur Unterstützung und Kontrolle des Insolvenzverwalters ( Aufsichtsrat des Insolvenzverfahrens ). 13

14 Gläubigerausschuss - Bestellung GA wird regelmäßig von der Gläubigerversammlung ( Basisorgan der Gläubigergemeinschaft ) eingesetzt, 68 InsO. Das Insolvenzgericht kann bereits vor der ersten Gläubigerversammlung, aber erst nach Eröffnung, einen vorläufigen GA einsetzen, 67 Abs. 1 InsO. Neu: Bei Erreichen der Schwellenwerte des 22a InsO hat bzw. auf Antrag soll das Gericht vor Eröffnung einen (vor)vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen,. 14

15 Die Rechtslage nach den ESUG Wann kann ein vor-vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden? Wann ist ein vor-vorläufiger Gläubigerausschuss zu bestellen? Was ist bei der Zusammensetzung des vorvorläufigen Gläubigerausschusses zu beachten? 15

16 Bestellung des (vor)vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Gericht Neu: Als vorläufige Sicherungsmaßnahme nach 21 Abs. 2 Nr. 1a Ermessen des Gerichts. Zwingend Bestellung nach 22a bei Vorliegen qualifizierender Merkmale Schwellenwerte - Soll Antrag Schuldner, vorläufiger Verwalter, Gläubiger u. wenn Personen für Gl. Ausschuss benannt werden mit ihrer Einverständniserklärung. Nicht ohne Geschäftsbetrieb (Abwicklung), unverhältnismäßig teuer oder Verzögerung birgt Risiken. 16 Keine Kostendeckung Vergütung der Mitglieder zzgl. Versicherung. Aus welcher Masse?.

17 Wer kann Mitglied sein? Mitglieder: Gläubiger und zukünftige Gläubiger, z.b. Arbeitnehmer, Bundesagentur, Krankenkasse, Kreditversicherer, 21 II 1a 2. HS n.f. 17 Neu: 67 Absatz III gilt nicht! Nur potentielle Gläubiger des Verfahrens! Keine Gläubigervertreter!

18 Zusammensetzung 67 II 4 Gruppen 1. Absonderungsberechtigte 2. größte Gläubiger 3. Arbeitnehmer 4. Kleingläubiger 5. 3, 4 oder 5 Mitglieder? 18

19 Abstimmung im Ausschuss Der vor-vorläufige und der vorläufige Gläubigerausschuss stimmen ab nach den Regeln des 72 InsO Mehrheit der Stimmen; Mehrheit der Mitglieder. 19

20 Vergütung Vergütung der Mitglieder: 300 pauschal, 17 II InsVV n.f. Kosten bei 3 5 Personen: Auslagen, Versicherung 10 T / Verfahren! 20

21 Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss ist Voraussetzung für eine effiziente Gläubigerbeteiligung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters! Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss unterstützt das Gericht auch bereits bei der Auswahl des vorläufigen Verwalters. 21

22 Anhörungs- und Weisungsrecht des (vor)vorläufigen Gläubigerausschusses Anhörungsrecht: Soweit dies nicht offensichtlich zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners führt, 22a Abs. 3 i. V. m. 56 a Abs. 1. Einfallstor für unwillige Insolvenzrichter! Weisungsrecht: 56 a Abs. 2: Einstimmiger Vorschlag zwingt das Gericht zur Ernennung, es sei denn Verwalter ist ungeeignet. Anforderungsprofil ist weiterhin zugrunde zu legen. Begründungspflicht des Gerichts! 22 Heilung Absehen von Anhörung gibt dem Ausschuss das Recht, in seiner ersten Sitzung nach Eröffnung - einstimmig eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen 56 a Abs. 3:. Kein Rechtsmittel bei Verletzung gebotener Gläubigerbeteiligung!

23 Vorschlagsrecht von Schuldner und Gläubiger 56 Bestellung des Insolvenzverwalters (neu) Abs Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person 1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist, 2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. 23

24 Eröffnungsbeschluss 27 Eröffnungsbeschluss enthält Abs. 1 Abs die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen. Abs. 3 24

25 Verbleibendes Auswahlrecht der Gläubiger 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. 25

26 Gläubigerbeteiligung im Rahmen der Eigenverwaltung Anhörungsrecht zur Bewilligung der Eigenverwaltung: Soweit dies nicht offensichtlich zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners führt. Einstimmige Unterstützung des Antrags auf Eigenverwaltung zwingt das Gericht zur Bewilligung der Eigenverwaltung. 270 Abs. 3! 26

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