Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz
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- Samuel Kaufman
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1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am auf der Grundlage der 5 Abs. 4 und 16 Abs. 1 der Amtsordnung für das Land Brandenburg, 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, des 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches und des 17 des zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kita-Gesetz), zuletzt geändert durch Art. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (Kita-Gesetz-Novelle) die nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Kindertagesstätten, deren Träger das Amt Milow ist und für vom Amt Milow vermittelte Tagespflegestellen. (2) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben. 2 Aufnahme von Kindern Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Tagespflege ist der Abschluß eines Betreuungsvertrages mit einer Festlegung der täglich vereinbarten Betreuungszeit. 3 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte oder in Tagespflege in Anspruch nimmt, insbesondere Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen im Sinne des 7 Abs. 1 SGB. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der im Betreuungsvertrag vereinbarten Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle. (3) Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle erfolgt in der Regel am 1. eines Monats. Wird aus wichtigen Gründen ein späterer Aufnahmetermin vereinbart, wird auch für den Aufnahmemonat der volle Monatsbeitrag fällig. 4 Beitragsbemessung (1) Die Elternbeiträge werden nach dem Einkommen der/des Gebührenpflichtigen festgesetzt. (2) Bei der Beitragsbemessung wird die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die festgelegte Betreuungszeit berücksichtigt. Als erstes Kind gilt das älteste unterhaltsberechtigte Kind. (3) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den dieser Satzung als Anlage beigefügten Tabellen. Die Tabellen sind Bestandteil dieser Satzung.
2 5 Beitragserhebung Der Elternbeitrag wird für 11 Monate im Jahr erhoben. Der Monat August ist beitragsfrei. 6 Einkommensnachweis (1) Die Beitragsbemessung erfolgt auf der Grundlage der durch die Gebührenpflichtigen beim Amt Milow, als Leistungsverpflicheten, in Kopie abzugebenden Einkommensnachweise. (2) Werden durch die Gebührenpflichtigen dem Amt Milow, als Leistungsverpflichteten, keine Einkommensnachweise übergeben, so wird der jeweils höchste Beitragssatz festgesetzt. (3) Zweimal im Jahr (Februar und September) erfolgt eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse. Fehlt zum angegebenen Termin der Nachweis des anzurechnenden Einkommens, wird der nach Betreuungsumfang gültige Höchstsatz festgesetzt. 7 Fälligkeit des Elternbeitrages Der Elternbeitrag ist zum 25. eines jeden Monats auf ein vom Träger der Einrichtung zu benennendes Konto zu überweisen oder dem Träger ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. 8 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der im 3 Abs. 1 genannten Personen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die das wirtschaftliche Leistungsvermögen der Familie ausmachen. (2) Die Summe des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus dem Brutto-Einkommen, abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer und der Arbeitnehmeranteile der Beiträge für die Sozialversicherung, sowie den sonstigen Einnahmen. (3) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten und das Kind, z.b. a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind, b) Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld), c) sonstige Leistungen nach Sozialgesetzen (z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztenwert, Wohngeld, Kindergeld, Leistungen nach Unterhaltssicherungsgesetz, Leistungen nach Beamtenversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Wehrgesetz und sonstige Lohnersatzleistungen). Nicht angerechnet wird das Erziehungsgeld. (4) Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. (5) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im
3 ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Als Mindesteinkommen wird in Anlehnung an 10 Wohngeldsondergesetz und Durchführungsbestimmungen 1.000,00 DM je Monat angesetzt. (6) Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. (7) Steht ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung des Elternbeitrages unberücksichtigt. 9 Gastkinder Gastkinder werden nur in Ausnahme-/Notsituationen auf Antrag aufgenommen, wenn in der Einrichtung freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. Bei zeitweiliger Betreuung ist für Gastkinder unabhängig vom vereinbarten Betreuungsumfang ein Tagessatz in Höhe von 20,00 DM zu zahlen. Essengeld ist zusätzlich zu zahlen. 10 Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit Werden Kinder, ohne vorherige Absprache mit der Leiterin der Einrichtung nicht pünktlich zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit aus der Einrichtung abgeholt, ist für jede angefangene Stunde ein Betrag von 25,00 DM zusätzlich zum Elternbeitrag zu zahlen. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Milow, den Gräfe Vorsitzender Amtsausschuß Geib Amtsdirektor
4 monatliches Einkommen Amt Milow 1. Richtwerte zur Festsetzung von Elternbeiträgen für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren Elternbeiträge in /Monat tägliche Betreuungszeit 4 ½ h in Kita in Tagespflege tägliche Betreuungszeit 6 h tägliche Betreuungszeit über 6 h in Kita in Tagespflege Euro 1. Kind 2. Kind 3. Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind u. weitere u. weitere u. weitere u. weitere bis 766,93 15,34 10,23 7,67 14,06 8,95 6,39 23,01 17,90 12,78 21,73 16,62 11,50 ab 766,94 23,01 17,90 12,78 21,73 16,62 11,50 30,68 25,56 20,45 29,40 24,29 19,17 ab 920,33 28,12 23,01 17,90 26,84 21,73 16,62 35,79 30,68 25,56 34,51 29,40 24,29 ab 1.073,71 33,23 28,12 23,01 31,96 26,84 21,73 40,90 35,79 30,68 39,63 34,51 29,40 ab 1.227,10 38,35 33,23 28,12 37,07 31,96 26,84 46,02 40,90 35,79 44,74 39,63 34,51 je Stunde erhöhte ab 1.380,49 43,46 38,35 33,23 42,18 37,07 31,96 51,13 46,02 40,90 49,85 44,74 39,63 ab 1.533,88 48,57 43,46 38,35 47,29 42,18 37,07 56,24 51,13 46,02 54,96 49,85 44,74 Betreuungszeit ab 1.712,83 56,24 51,13 46,02 54,96 49,85 44,74 63,91 58,80 53,69 62,63 57,52 52,41 ab 1.840,65 63,91 58,80 53,69 62,63 57,52 52,41 71,58 66,47 61,36 70,30 65,19 60,08 zusätzlicher ab 1.994,04 71,58 66,47 61,36 70,30 65,19 60,08 79,25 74,14 69,02 77,97 72,86 67,75 ab 2.147,43 79,25 74,14 69,02 77,97 72,86 67,75 86,92 81,81 76,69 85,64 80,53 75,42 Elternbeitrag ab 2.300,81 86,92 81,81 76,69 85,64 80,53 75,42 94,59 89,48 84,36 93,31 88,20 83,08 ab 2.454,20 94,59 89,48 84,36 93,31 88,20 83,08 102,26 97,15 92,03 100,98 95,87 90,75 12,78 je Monat ab 2.607,59 104,81 97,15 89,48 103,28 95,61 87,84 112,48 104,81 97,15 110,95 103,28 95,61 ab 2.760,98 115,04 107,37 99,70 113,51 105,84 98,17 122,71 115,04 107,37 121,18 113,51 105,84 ab 2.914,36 125,27 117,60 109,93 123,73 116,06 108,39 132,94 125,27 115,04 131,40 123,73 113,51 ab 3.067,75 135,49 127,82 120,15 133,96 126,29 118,62 143,16 135,49 125,27 141,63 133,96 123,73 ab 3.221,14 148,27 140,61 130,38 145,72 138,05 127,82 155,94 148,27 138,05 153,39 140,61 130,38 ab 3.374,53 161,06 153,39 143,16 158,50 150,83 140,61 168,73 161,06 150,83 166,17 153,39 143,16 ab 3.527,91 173,84 166,17 155,94 171,28 163,61 153,59 181,51 173,84 163,61 178,95 166,17 153,39 ab 3.681,30 186,62 178,95 168,73 184,07 176,40 166,17 194,29 186,62 176,40 191,73 178,95 166,17 ab 3.834,69 204,52 191,73 178,95 201,96 189,18 176,40 212,19 199,40 186,62 209,63 191,73 173,84
5 Amt Milow 2. Richtwerte zur Festsetzung von Elternbeiträgen für Kinder von der Einschulung bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe Elternbeiträge in /Monat monatliches Einkommen tägliche Betreuungszeit bis 2½ h tägliche Betreuungszeit 4 h tägliche Betreuungszeit über 4 h Euro 1. Kind 2. Kind 3. Kind u. weitere 1. Kind 2. Kind 3. Kind u. weitere bis 766,93 12,78 10,23 7,67 17,90 12,78 10,23 ab 766,94 15,34 12,78 10,23 23,01 17,90 15,34 ab 920,33 17,90 15,34 12,78 25,56 20,45 17,90 ab 1.073,71 20,45 17,90 15,34 28,12 23,01 20,45 ab 1.227,10 23,01 20,45 17,90 30,68 25,56 23,01 ab 1.380,49 28,12 25,56 23,01 35,79 30,68 28,12 ab 1.533,88 30,68 28,12 20,45 38,35 33,23 30,68 ab 1.712,83 33,23 30,68 28,12 40,90 35,79 33,23 ab 1.840,65 35,79 33,23 30,68 43,46 38,35 35,79 je Stunde erhöhte ab 1.994,04 38,35 35,79 33,23 46,02 40,90 38,35 ab 2.147,43 43,46 40,90 38,35 51,13 46,02 43,46 Betreuungszeit ab 2.300,81 46,02 43,46 40,90 53,69 48,57 46,02 ab 2.454,20 51,13 48,57 46,02 58,80 53,69 51,13 zusätzlicher ab 2.607,59 56,24 53,69 51,13 63,91 58,80 56,24 ab 2.760,98 61,36 58,80 56,24 69,02 63,91 61,36 Elternbeitrag ab 2.914,36 66,47 61,36 58,80 74,14 66,47 63,91 ab 3.067,75 71,58 66,47 63,91 79,25 71,58 69,02 12,78 je Monat ab 3.221,14 76,69 71,58 69,02 84,36 76,69 74,14 ab 3.374,53 84,36 76,69 74,14 92,03 81,81 79,25 ab 3.527,91 92,03 84,36 76,69 99,70 89,48 86,92 ab 3.681,30 102,26 92,03 84,36 109,93 97,15 92,03 ab 3.834,69 112,48 102,26 94,59 120,15 107,37 102,26
6 Amt Milow 3. Richtwerte zur Festsetzung von Elternbeiträgen für Kinder in der 5. und 6. Schuljahrgangsstufe und verlängerte Betreuungszeiten in Schulferien 3.1. Kinder in der 5. und 6. Klasse Für die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in Tagespflege wird ein erhöhter Elternbeitrag von 5,11 je Monat zum jeweiligen Elternbeitrag für die Betreuung von Kindern von der Einschulung bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe erhoben verlängerte Betreuungszeit in Schulferien Für eine längere als im Betreuungsvertrag festgelegte tägliche Betreuungszeit von Kindern im Grundschulalter wird ein zusätzlicher Elternbeitrag in Höhe von 1,28 je Stunde und Tag erhoben. Der zusätzliche Elternbeitrag wird für die vor den Ferien zu beantragende und schriftlich zu vereinbarende zusätzliche Betreuungszeit erhoben, auch wenn das Kind an einzelnen Tagen die Einrichtung früher verlässt. Bei durch ärztlichem Attest bescheinigter Krankheit wird für diese Tage der zusätzliche Elternbeitrag zurückerstattet.
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