Die Neuerungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

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1 T i t e l Die Neuerungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Münster, Dr. Andreas Kersting Baumeister, Münster

2 Die Kanzlei: Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft, Münster. Dr. Klaus Grünewald Prof. Dr. Martin Beckmann Dr. Hans Vietmeier Dr. Andreas Kersting Dr. Hans-Joachim David, Notar Andreas Kleefisch Dr. Olaf Bischopink Dr. Stefan Gesterkamp Dr. Georg Hünnekens Franz-Robert Bärtels Dr. Joachim Hagmann Dr. Andre Unland Dr. Andre Herchen Dr. Martin M. Arnold Dr. Antje Wittmann Dr. Jens Tobias Gruber Dr. Frank Andexer Dr. Bele Carolin Garthaus Dr. Stefan Sieme Dr. Tobias Schneider-Lasogga Dr. Jens Reiermann Dr. Cornelia Hansen, LL.M. Stefan Schäperklaus Dr. Jürgen Durynek Dr. Fabian D. Eichholz

3 Das Kanzleiprofil Tradition Anfang 1950 von Dr. Ludger Baumeister in Münster gegründet. Schwerpunkte Umwelt- und Planungsrecht, Vergaberecht, öffentliches und privates Baurecht, Wirtschafts- und Unternehmensrecht. Mandanten Städte und Gemeinden, Kreise und Verbände, gewerbliche und industrielle Unternehmen. Wissenschaft Lehraufträge an Universitäten, Fachhochschulen und privaten Fortbildungseinrichtungen, zahlreiche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Handbüchern und Gesetzeskommentaren, Vorträge auf Tagungen und Seminaren.

4 T e i l 1 Neues Kreislaufwirtschaftsrecht Übersicht 1. Abfall/Nebenprodukte 2. Dauer der Abfalleigenschaft 3. Abfallpflichtenhierarchie 4. Abfallsammlungen 5. Neue Obliegenheiten

5 Umsetzung der Vorgaben zum Abfallbegriff

6 Der Abfallbegriff gemäß 3 Abs.1 KrWG Entledigungstatbestand Tatsächliche Entledigung Entledigungswille Entledigungspflicht Subjektiver Abfallbegriff Objektiver Abfallbegriff

7 Wann liegt Abfall vor?

8 Abfallbegriff - Nebenprodukte

9 Neue Entwicklungen im Abfallrecht: Nebenprodukte. Präzisierung der Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt gemäß der neuen europäischen Abfallrichtlinie: Auch Stoffe/Gegenstände, die in einem Produktionsverfahren unbeabsichtigt anfallen, dürften bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) bis d) als Nebenprodukte angesehen werden werden. Trotz Durchlaufens industrietypischer Aufbereitungsschritte wird künftig eine Einstufung als Nebenprodukt möglich sein; insoweit Abweichung von der älteren EuGH-Rspr., z.b. Palin Granit, C-9/00). Der Einsatz von Nebenprodukten soll auch außerhalb eines Anlagenkreislaufs möglich sein. Stets ist aber gesicherte positive Prognose bzgl. der Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung erforderlich: Einhaltung des einschlägigen Produktrechts! (Vgl. auch EuGH-Rspr, z.b. Palin Granit, C-9/00).

10 Neue Entwicklungen im Abfallrecht: Nebenprodukte. 4 Abs. 1 KrWG, Nebenprodukte : Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn 1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, 2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist, 3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und 4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.

11 Neue Entwicklungen im Abfallrecht: Nebenprodukte. 4 Abs. 2 KrWG, Nebenprodukte : Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.

12 Abgrenzung Abfall - Nebenprodukt 4 KrWG: Nebenprodukt, wenn: Probleme: 1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird; 2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinaus gehende Vorbehandlung nicht erforderlich ist; 3. der Stoff als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird; 4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist (anzuwendende Produkt-, Umweltund Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden und keine schädlichen Auswirkungen für Mensch oder Umwelt entstehen). Was ist unter einem normalen industriellen Verfahren zu verstehen? Was bedeutet integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses? Welche Funktion bzw. Bedeutung hat das Merkmal schädliche Auswirkungen im Verhältnis zu den Merkmalen rechtmäßig und anzuwendende Normen? Konkretisierung durch nationale Rechtsverordnung gemäß 4 Abs. 2 KrWG bzw. Komitologieverfahren gemäß Art. 5 Abs. 2 der RL 2008/98/EG

13 Ende der Abfalleigenschaft

14 Ende der Abfalleigenschaft Ausgangsfrage: Wann endet insbesondere bei Durchführung stofflicher Verwertungsmaßnahmen, z. B. im Falle der Aufbereitung die Abfalleigenschaft? Beispielsfälle: Aufbereitung von Glas, Kunststoffen und Metallen aus der Produktion Aufbereitung von gebrauchten Stoffen und Gegenständen (Alttextilien, KFZ-Teile etc.) Verarbeitung und Aufbringung von landwirtschaftlichen Abfällen und Klärschlamm Ende der Abfalleigenschaft?

15 Das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dem KrWG 5 Abs. 1 KrWG, Ende der Abfalleigenschaft : Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden kann, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.

16 Dauer der Abfalleigenschaft gemäß Abfallrichtlinie Das Ende der Abfalleigenschaft gemäß der neuen europäischen Abfallrichtlinie: U.a. maßgeblich: Gesicherte Prognose, dass das Produkt keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit hat; Folge: Anforderungen zu beachten - des jeweiligen Produktrechts, - des Abfallrechts, soweit es Anforderungen für die umweltverträgliche Verwertung enthält, - auch: der REACh-Verordnung (weil Nebenprodukte gerade keine Abfälle mehr sind, weshalb der entsprechende Ausnahmetatbestand nicht mehr eingreift).

17 Ende der Abfalleigenschaft 5 KrWG: Kein Abfall, wenn Verwertungsverfahren durchlaufen und Stoff/Gegenstand so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird; 2. ein Markt oder eine Nachfrage nach ihm besteht; 3. er alle technischen Anforderungen und Rechtsvorschriften/Normen erfüllt; 4. die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen für Mensch und Umwelt führt. Probleme: Was bedeutet üblicherweise? Woran wird das gemessen? Wie ist das Verhältnis der Nrn. 3 und 4 zueinander? Welche Bedeutung kommt insbesondere der Nr. 4 zu, wenn Nr. 3 erfüllt wird? Konkretisierung durch nationale Rechtsverordnung gemäß 5 Abs. 2 KrWG bzw. Komitologieverfahren gemäß Art. 6 Abs. 2 der RL 2008/98/EG

18 Das Ende der Abfalleigenschaft gemäß VO (EU) Nr. 333/2011 Ende der Abfalleigenschaft von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott (einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen): Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind, EU-Abl. vom , L 94/2 ff. Gilt gemäß Artikel 7 Satz 2 der VO (EU) Nr. 333/2011 (erst) ab dem !

19 Das Ende der Abfalleigenschaft gemäß VO (EU) Nr. 333/2011

20 Fünf-stufige Abfallhierarchie.

21 Die bisherige abfallrechtliche Pflichtenhierarchie gemäß KrW-/AbfG 1. Vermeidung ( 4 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG) insbesondere durch Verminderung der Menge und der Schädlichkeit 2. Verwertung ( 4 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) Stoffliche Verwertung ( 4 Abs. 3 KrW-/AbfG) Energetische Verwertung ( 4 Abs. 4 KrW-/AbfG) 3. Beseitigung ( 10 KrW-/AbfG) Dauerhafter Ausschluss von der Kreislaufwirtschaft Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit

22 Die abfallrechtliche Pflichtenhierarchie gemäß KrWG 6 Abs. 1 KrWG, Abfallhierarchie : Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen grundsätzlich in folgender Rangfolge 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung.

23 Deutsche Umsetzung der Pflichtenhierarchie 6 ff. KrWG : 1. Nahezu wörtliche Übernahme der fünfstufigen Pflichtenhierarchie in das KrWG; 2. Aber: lediglich Charakter einer Grundsatznorm, also keine unmittelbare Vollziehbarkeit (?); vgl. 6 Abs. 2 KrWG 3. Aber: weitere Konkretisierungen in den 7 ff. KrWG, die möglichweise vollziehbar sind (?): 4. Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (insbesondere Verwertungsvorrang) Hochwertigkeitsgebot Getrennthaltungsgebot Vermischungsverbot

24 Vorgaben Abfallrahmenrichtlinie Abfallhierarchie nach dem KrW-/AbfG 1. Vermeidung 2. Verwertung stoffliche Verwertung energetische Verwert. 3. Beseitigung Abfallhierarchie nach Art. 6 Abs. 4 EG-AbfRRL 1 KrWG Keine verbindliche allgemeine Regelung, Vermeidung sondern Leitprinzip, das den Mitgliedsstaaten eine Jedes große Verwertungsverfahren Vorbereitung Flexibilität zur bei der der Prüfung, Reinigung Wiederverwendung Umsetzung oder Reparatur, belässt. bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, Nationale Jedes Verwertungsverfahren, die Gesetzgeber zur Abfällen durch geworden haben das sind, Abfallmaterialien einen Recycling so weiten vorbereitet Ermessensspielraum zu Erzeugnissen, werden, dass sie ohne Materialien bei weitere der Umsetzung oder Vorbehandlung Stoffen in entweder nationales für den wiederverwendet sonstige Verwertung, ursprünglichen Zweck werden oder können. insb Recht. für andere z. energ. B. energetische Verw. u. Verfüllung Verw. Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht Beseitigung aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

25 Abfallsammlungen

26 Gesetzliche Regelungen Gewerbliche Sammlung wichtige Regelungen 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG: Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die Regelung steht im Zusammenhang mit: 3 Abs. 8 KrWG (Definition) 17 Abs. 3 KrWG (überwiegende öfftl. Interessen) 18 KrWG (Anzeigeverfahren)

27 Gesetzliche Regelungen Gewerbliche Sammlung wichtige Regelungen 3 Abs. 18 KrWG: Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

28 Gesetzliche Regelungen Gewerbliche Sammlung wichtige Regelungen 3 Abs. 18 KrWG - Hintergrund EU-rechtliche Funktion der gewerblichen Sammlung wichtigen Ausnahmetatbestand im Bereich der kommunalen Überlassungspflichten im Bereich der Hausmüllentsorgung wird der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben

29 Gewerbliche Sammlung: Regel-Ausnahme Gewerbliche Sammlung Ping- Pong 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG - überwiegende öfftl. Interessen? 17 Abs. 4 KrWG: Gefährdung Funktionsfähigkeit des ÖrE Funktionsfähigkeit des Drittbeauftragten Sammelsystem nach 25 KrWG (z.b. VerpackV) Gefährdung Funktionsfähigkeit ÖrE/Drittbeauftragter ist anzunehmen, wenn (widerlegliche Vermutung 1???) Erfüllung Entsorgungspflicht zu wirtschaftlich ausgeglichenen Bedingungen verhindert Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt

30 Gewerbliche Sammlung: Regel-Ausnahme Gewerbliche Sammlung Ping- Pong 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG - überwiegende öfftl. Interessen? Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖrE (nicht des Drittbeauftragten) ist insbesondere anzunehmen (widerlegliche Regelvermutung 2???), wenn: haushaltsnahe oder sonstige hochwertige (Recyclinghof?) getrennte Erfassung und Verwertung Gefährdung Gebührenstabilität Vergabe von Entsorgungsleistungen (welche???) wird erheblich erschwert oder unterlaufen

31 Gewerbliche Sammlung: Regel-Ausnahme Gewerbliche Sammlung Ping - Pong 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG - überwiegende öfftl. Interessen? Keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖrE anzunehmen (Widerlegung der Regelvermutung 2 oder Anwendungsausschluss???), wenn gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist als bereits vom ÖrE oder Drittbeauftragten angebotene oder konkret geplante Leistung (Anm.: Widerspruch zu Satz 3 Nr. 1, weil nur durchgeführte Leistungen geschützt werden und von Nr. 3 Vergaben keine Freistellung erfolgt)

32 Gewerbliche Sammlung: Regel-Ausnahme Gewerbliche Sammlung Schlussfolgerungen 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG - überwiegende öfftl. Interessen? Kein Schutz konventioneller Sammelsysteme, die keine separate Wertstofferfassung beinhalten Altpapiercontainersammelsystem?? (hochwertig?) Wertstoffhöfe (sonstige hochwertige Erfassung???) Erschwerung Vergaben konkrete Planung eines effizienten und hochwertigen Erfassungssystems verlangt werden muss eine konkretisierte Planung; Satzungsbeschlüsse oder zumindest Festschreibungen in einem Abfallwirtschaftskonzept müssen vorliegen.

33 Gewerbliche Sammlung: Sonderfall Annahmestelle Betriebshof bzw. privater Recyclinghof Sammlung ist anzeigepflichtig nach 18 KrWG, Zulässigkeit ermittelt sich nach 17 Abs. 3 KrWG Sammlung = aktives Einsammeln? Sammelstelle kann sich nicht auf eine Ausnahme von der gesetzlichen Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle berufen Aber: Übernahme von Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen

34 Schutz bestehender gemeinnütziger Sammlungen? Gemeinnützige Sammlungen werden nicht vor gewerblichen Sammlungen geschützt Städte/Gemeinden für Sammlung und Kreise für Entsorgung müssen System zur Altkleidersammlung aufbauen Vergabe von Drittleistungen nach VergabeR Dienstleistungskonzession nach BGH im KrWG nicht vorgesehen

35 Sammlung von Elektroaltgeräten Gewerbliche Sammlung: Sonderfall Elektrogeräte Sammlung von Elektroaltgeräten ausschließlich (neu) durch öre, Vertreiber und Hersteller, 9 Abs. 9 ElektroG aber Sammlung möglich : im Auftrag des Herstellers, 9 Abs. 8 ElektroG im Auftrag des Vertreibers, 9 Abs. 7 ElektroG bei Elektroaltgeräten aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit nicht die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind ( 3 Abs. 4 ElektroG) (z.b.: nicht bei Computern aus kleinen Handwerksbetrieben, Arztpraxen etc. )

36 Neue Obliegenheiten

37 Strafrechtliche Haftung

38 Strafrechtliche Haftung.

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Andreas Kersting Rechtsanwalt Baumeister Rechtsanwälte Kettelerscher Hof Königsstraße Münster Tel.: Fax:

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