Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe
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- Carl Seidel
- vor 8 Jahren
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1 Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe - ein Überblick - 1
2 Artikelgesetz (BGBl 2011, Teil I, Nr. 70 vom , S ff.) Art. 1 KKG Art. 2 Änderungen SGB VIII (insgesamt 29 Änderungen) Art. 3 Änderungen SGB IX + Schwangerschaftskonfliktgesetz Art. 4 Evaluation (bis 12/2015) Art. 5 Bekanntmachungserlaubnis Art. 6 Inkrafttreten ( ) 2
3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - I 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung Abs. 2 beschreibt staatliches Wächteramt Verweis auf Art. 6 Abs. 2 GG Abs. 4 (Definition Frühe Hilfen ) 2 Information der Eltern Abs. 1 Soll-Information der Eltern Abs. 2 Befugnis Angebot eines persönlichen Gesprächs auf Wunsch in der elterlichen Wohnung Aufsuchen an der Wohnungstür ohne Anmeldung nicht von der Regelung gedeckt! 3
4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - II 3 Netzwerkstrukturen Abs. 1 Landesverpflichtung zur Strukturentwicklung KEINE Ermächtigung zur Datenübermittlung bei Schaffung von Netzwerkstrukturen Abs. 2 Netzwerkteilnehmer; insbesondere... z.b. auch Suchtberatungsstellen kein Datenaustausch i.d. Netzwerk Abs. 3 Organisation durch örtliche Jugendämter (es sei denn landesrechtliche Regelung) verbindliche Zusammenarbeit gewollt! Regelung durch Vereinbarungen (keine einseitige Vorgabe durch Jugendamt!) 4
5 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - III 3 Abs. 4 2-Stufen-Modell der Finanzierung 1. Stufe (Modellprojekt) 2. Stufe ab 2016 (dauerhafte Fonds-Finanzierung) Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesfamilienministerium und Ländern (Einvernehmen mit BMF) Keine unmittelbare Finanzierung der Kommunen durch den Bund 5
6 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - IV 4 Abs. 1 - gilt nur für die dort genannten Gruppen (abschließende Aufzählung!) enger als 203 StGB (z.b. ohne Rechtsanwälte) - Fachkräfte öffentlicher und freier Träger nicht erfasst 8a SGB VIII - berufliche Kenntniserlangung (also keine Ehrenamtlichen!!!) 6
7 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - V 4 Abs. 2 Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft (gilt nicht für Ehrenamtliche; Widerspruch zu Netzwerkinitiative 3 Abs. 4!) Datenpseudonymisierung (Pflicht!!) keine Befugnis zum Datenaustausch und nur Sammlung von Verdachtsmomenten (Riskids) 7
8 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - VI 4 dreistufiges Verfahren Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Verpflichtung zur Beratung Anspruch auf Expertise insoweit erfahrener Fachkraft zur Einschätzung der Gefahrensituation Befugnis zur Datenweitergabe Es gibt kein Meldesystem!! 8
9 Änderungen SGB VIII - I 8 Abs. 3 - Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten 8a - Abs. 1-3 Schutzauftrag für Jugendämter (aus Gesetz) Abs. 1 S. 2 Hausbesuch fachliche Einschätzung im Einzelfall!! betrifft nur Kind! 7 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII - Abs. 4 Schutzauftrag für Freie Träger (aufgrund Beziehung zum Klienten) Vereinbarungen (nicht Diktat der Jugendämter!) Qualifikation der Fachkraft 9
10 Änderungen SGB VIII - II 8a - Abs. 5 Gespräch kann auch Telefonat sein oder andere technische Möglichkeit; muss nicht Dienstreise sein!!! 8b Abs. 1 - bei beruflichem Kontakt Anspruch gegenüber Jugendamt auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft - keine Beschränkung auf Gruppen in 4 Abs. 1 KKG - Ehrenamt nicht erfasst - Fachkraft kann beim Freien Träger angesiedelt sein (Finanzierung!!!) 10
11 Änderungen SGB VIII - III 8b Abs. 2 Träger von Einrichtungen gilt für alle Angebote an Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe 16 Abs. 3 unverzichtbares Angebot der Jugendämter bei Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren 11
12 Änderungen SGB VIII - IV 37 Abs. 2 Verbesserungen bei Pflegepersonen Anspruch auf Beratung und Unterstützung ortsnahe Beratung und Unterstützung Abs. 2a Hilfeplan gilt fort, bis ein neuer Hilfeplan erstellt wird 12
13 Änderungen SGB VIII - V 45 Abs. 2 - Erlaubnis ist zu erteilen, wenn... - Ziffer 3 Beschwerdeverfahren - Anforderungen gelten auch für Tageseinrichtungen für Kinder!!! - mangels Übergangsvorschrift gilt Regelung nur für neue Einrichtungen (Landesjugendämter bessern nach; str.??) Abs. 3 - Ziffer 2 erweiterte Führungszeugnisse 30a BZRG (Anforderungs- und Prüfungspflicht!) 13
14 Änderungen SGB VIII - VI 47 Abs. 3 - Anzeige von Ereignissen, die Kindeswohl beeinträchtigen!! (auch bei Kitas) 72a Abs. 2 - Vereinbarungen zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe Abs. 3 - Jugendämter müssen sicherstellen, dass keine ungeeigneten neben- oder ehrenamtlichen Personen tätig sind. Entscheidung über Tätigkeiten!! 14
15 Änderungen SGB VIII - VII 72a Abs. 4 - Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern für neben- und ehrenamtliche Personen Abs. 5 - geht nur um Information bezüglich rechtskräftiger Verurteilung wegen Straftat nach 72a Abs. 1 Satz 1!! 86c Abs. 1 - Kontinuität im Hilfeprozess wird vorgegeben Abs. 2 - geordnete Fallübergabe 15
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