Gegenüberstellung der Satzung Jagdgenossenscha5 Haselau (geltende Fassung) und dem Entwurf zur Neufassung (Stand: )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gegenüberstellung der Satzung Jagdgenossenscha5 Haselau (geltende Fassung) und dem Entwurf zur Neufassung (Stand: )"

Transkript

1 Geltende Fassung 1 (1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Haselau" Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde 2081 Haselau und ist gemäß 4 Abs. 1 LJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ( 2 ) A u f s i c h t s b e h ö r d e i s t d e r L a n d r a t - Oberbürgermeister - in 2080 Pinneberg als Jagdbehörde ( 4 Abs. 2 LJG.). Entwurf Neufassung 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Haselau Sie hat ihren Sitz in Haselau und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Pinneberg als untere Jagdbehörde. Anmerkungen 1 entspricht der aktuellen Mustersatzung (Stand: März 2013)

2 2 (1) M i t g l i e d e r d e r J a g d g e n o s s e n s c h a f t (Jagdgenossen) sind die jeweiligen Eigentümer der zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke ( 9 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJG. -). Die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren j e w e i l i g e E i g e n t ü m e r w e r d e n i n e i n e m Genossenschaftskataster aufgeführt. 2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen). Die Absätze 1-3 entsprechen der (2) Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters aufgestellt. (3) Der Jagdvorstand hält das Genossenschaftskataster auf dem laufenden. (2) Die zum Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt. Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten. Eigentumsänderungen, Flächenveränderungen und

3 Gegenüberstellung der Satzung Jagdgenossenscha5 Haselau (geltende Fassung) und dem Entwurf zur Neufassung (Stand: ) 3 (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke erheben. 3 Aufgaben (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Mitglieder zu verwalten und zu nutzen. Sie hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Jagdpachtverträge für den Ersatz der den Mitgliedern entstehenden Wildschäden zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben. 3 entspricht der 4 O r g a n e d e r J a g d g e n o s s e n s c h a f t s i n d d e r Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung. 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand. 4 e n t s p r i c h t d e r

4 5 (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen sind. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Jagdvorstandes tätig. der neue Jagdvorstand ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes zu wählen. (2) Bei der Wahl des Jagdvorstandes sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen. (3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen. 5 Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Sie ist nicht öffentlich. Dritte können teilnehmen, wenn die Genossenschaftsversammlung dies beschließt. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über a) die Satzung und deren Änderungen, b) die Wahl und die Abberufung des Jagdvorstandes, c) Anträge auf Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. e) die Einholung von Angeboten zur Verpachtung und die Pachtbedingungen, f ) d i e E r t e i l u n g d e s Z u s c h l a g e s b e i d e r Jagdverpachtung, g) die Änderung, Verlängerung und Beendigung laufender Jagdpachtverträge, 5 Abs. 1 entspricht der der. 5 Abs. 2 entspricht im w e s e n t l i c h e n d e r Die Beauftragung rechtlicher Beratung und Vertretung sowie die Erhebung von Klagen soll dem Jagdvorstand obliegen ( 8 Abs. 5 lit. h).

5 6 (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. (2) Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfassung kann nur unter dem Vorsitz des Jagdvorstehers oder seines ständigen Vertreters erfolgen. (3) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei eienr Angelegeneheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 6 Durchführung der Genossenschaftsversammlung (1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen sind von der J a g d v o r s t e h e r i n o d e r d e m J a g d v o r s t e h e r einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Personen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. (2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe gem. 11 Abs. 2 einzuberufen. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet die Versammlung. 6 e n t s p r i c h t d e r Beachte: Das bisherige Mitwirkungsverbot des Abs. 3 der noch geltenden Fassung wird durch 9 Abs. 2 der neuen Fassung aufgehoben. (4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen ( 8), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen

6 7 (1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt. (2) Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. (3) Alle Versammlungen sind vom Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. (4) In der Genossenschaftsversammlung kann sich j e d e r J a g d g e n o s s e d u r c h e i n e n a n d e r e n Jagdgenossen, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad vertreten lassen. Er bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Die von einem Jagdgenossen vertretene eigene Grundfläche zuzüglich der Grundfläche der von ihm vertretenen Jagdgenossen d a r f e i n D r i t t e l d e r G r u n d f l ä c h e d e s 7 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ( 1 ) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung kann mit der ursprünglichen Einladung verbunden werden. (2) Beschlüsse über der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegenheiten nach 5 dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß 6 Abs. 2 aufgeführt sind. Es darf hierüber nicht mehrfach während einer Versammlung abgestimmt werden. (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. 7 e n t s p r i c h t d e r

7 Gegenüberstellung der Satzung Jagdgenossenscha5 Haselau (geltende Fassung) und dem Entwurf zur Neufassung (Stand: ) 7a Jagdverpachtung (1) Die Jagdgenossenschaft Haselau verpachtet das Jagdrecht nur an ihre Jagdgenossen. (2) Die vorstehende Beschränkung gilt sowohl bei Neuverpachtung, als auch bei Verlängerungen laufender Pachtverträge. 7a wurde neu hinzugefügt. Diese Vorschrift ist nicht in der Mustersatzung enthalten.

8 8 (1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Jagdvorstand und die Stellvertreter ( 5 Abs. 1 und 2). Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen; gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: a) Art und Nutzung der Jagd ( 10 BJG.) (Verpachtung, Verpachtungsbeschränkung auf den Kreis der Jagdgenossen, Jagdausübung durch angestellte Jäger, Ruhen der Jagd), b) Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung, c) Erhebung und Verwendung von Umlagen, d) Anstellung von Personal, e) Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung, f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan, g ) R e c h n u n g s p r ü f u n g u n d Entlastungserteilung, h) Übertragung der Kassenführung auf die Ämter, i) Satzungsänderungen. 8 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahl wird festgelegt, welche Personen die Aufgaben der ständigen Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers, der Schriftführung und der Kassenführung übernehmen. Für die beiden weiteren Vorstandsmitglieder werden insgesamt zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. Als Mitglieder des Jagdvorstandes und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können Jagdgenossen und Grundeigentümer in der Gemarkung Haselau gewählt werden. (2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr ( 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 entspricht der 8 Abs. 1 S. 4 regelt in A b w e i c h u n g, d a s s d i e M i t g l i e d e r d e s J a g d v o r s t a n d e s u n d Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Jagdgenossen oder Grundeigentümer in der Gemarkung Haselau sein sollen. 8 Abs. 2 bis 4 entspricht der

9 9 (1) Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke. (2) Zur Feststellung des Anteil der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher zur Einsichtnahme der Jagdgenossen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, binnen eines Monats nach der Beschlussfassung die Auszahlung seines Anteils verlangen. Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen. 9 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen. (2) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind ( 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher u n v e r z ü g l i c h d i e Z u s t i m m u n g d e r Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. Die neue Fassung des 9 entspricht der

10 10 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 10 Anteil an Nutzungen und Lasten (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand für jedes Jagdjahr einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1.April bis 31. März). Die Bekanntgabe über die Aufstellung und die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt gem. 11 Abs. 2. (3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlichdie Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss über die anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gem. 11 Abs. 2 bekannt zu geben. (4) Ist die Auszahlung aus Gründen unterblieben, die

11 11 (1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen. Für die Bekanntmachung längerer Schriftstücke usw. genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem das Schriftstück eingesehen werden kann. (2) D i e f ü r d i e Ö ff e n t l i c h k e i t b e s t i m m t e n Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Genossenschaft verbreiteten Tageszeitung oder im Kreisblatt veröffentlicht. 12 entfällt 11 Bekanntmachungen und Bekanntgaben ( 1 ) Ö r t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g e n d e r Jagdgenossenschaft erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse Bei Bekanntmachungen von Satzungen und Satzungsänderungen wird in den Uetersener Nachrichten unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen. (2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform übermittelt oder im Internet unter der Adresse bereitgestellt. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom außer Kraft. Die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaften sollen nun durch Bereitstellung im Internet erfolgen. Die Vorschrift entspricht der 2. angebotenen Variante der

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Satzung der Jagdgenossenschaft Weide Aufgrund des 8 des Landesjagdgesetzes wird folgende Satzung erlassen: 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Jagdgenossenschaft

Mehr

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Stand: März 2013 Satzung der Jagdgenossenschaft. Aufgrund des 8 des Landesjagdgesetzes wird folgende Satzung erlassen: 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Jagdgenossenschaft

Mehr

Satzung für die Jagdgenossenschaft Schwerin

Satzung für die Jagdgenossenschaft Schwerin Satzung für die Jagdgenossenschaft Schwerin Auf Grund von 8 Abs.3 Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 792-2) zuletzt geändert

Mehr

Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V)

Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) Vom 2001 Auf Grund des 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000

Mehr

1 Name und Sitz Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, gelegen in den Gemarkungen Wittenburg und Ziggelmark, führt den Namen

1 Name und Sitz Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, gelegen in den Gemarkungen Wittenburg und Ziggelmark, führt den Namen Satzung der Jagdgenossenschaft Wittenburg-Ziggelmark auf der Grundlage der Mustersatzung nach der Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V vom 13. Februar 2001, Fundstelle: GVOBl. M-V 2001,

Mehr

S A T Z U N G der Jagdgenossenschaft Braunfels

S A T Z U N G der Jagdgenossenschaft Braunfels S A T Z U N G der Jagdgenossenschaft Braunfels 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Braunfels. Sie hat ihren Sitz in Braunfels und ist eine rechtsfähige

Mehr

Satzung. der Jagdgenossenschaft Beilstein. 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

Satzung. der Jagdgenossenschaft Beilstein. 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde Satzung der Jagdgenossenschaft Beilstein 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft (Anglied.) Beilstein. Sie hat ihren Sitz in Beilstein und ist eine Körperschaft

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Haßloch/Pfalz. Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

Satzung der Jagdgenossenschaft Haßloch/Pfalz. Name, Sitz und Aufsichtsbehörde Satzung der Jagdgenossenschaft Haßloch/Pfalz 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Haßloch/Pfalz". Sie hat ihren Sitz in 6733 Haßloch. (2) Aufsichtsbehörde

Mehr

30.01 Satzung für die Jagdgenossenschaft Mühlheim am Main im Kreis Offenbach am Main

30.01 Satzung für die Jagdgenossenschaft Mühlheim am Main im Kreis Offenbach am Main Satzung für die Jagdgenossenschaft Mühlheim am Main im Kreis Offenbach am Main nach 9 und 10 des Bundesjagdgesetzes vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) und 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft der Ofenstadt Velten

Satzung der Jagdgenossenschaft der Ofenstadt Velten Satzung der Jagdgenossenschaft der Ofenstadt Velten Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenosssenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Velten hat am 28.03.1996 folgende Satzung beschlossen: 1 Name

Mehr

Mustersatzung für Angliederungsgenossenschaften

Mustersatzung für Angliederungsgenossenschaften Mustersatzung für Angliederungsgenossenschaften (Quelle: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011, Anlage

Mehr

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Stand )

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Stand ) Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Stand 01.04.2011) (Quelle: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011,

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Berghausen

Satzung der Jagdgenossenschaft Berghausen Satzung der Jagdgenossenschaft Berghausen Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Berghausen hat am 01. 04. 2005 folgende Satzung beschlossen: 1 Name und

Mehr

S A T Z U N G. der Jagdgenossenschaft Ehringshausen im Lahn-Dill-Kreis. 1 Name, Sitz, und Aufsichtsbehörde

S A T Z U N G. der Jagdgenossenschaft Ehringshausen im Lahn-Dill-Kreis. 1 Name, Sitz, und Aufsichtsbehörde Jagdgenossenschaft Ehringshausen Die Jagdgenossenschaft Ehringshausen hat in ihrer Sitzung am 06.03.2008 eine Neufassung der Jagdgenossenschaftssatzung beschlossen. Diese Satzung wird nachfolgend öffentlich

Mehr

S a t z u n g. der Jagdgenossenschaft Ehningen. Kreis Böblingen

S a t z u n g. der Jagdgenossenschaft Ehningen. Kreis Böblingen 787.15 S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Ehningen Kreis Böblingen Aufgrund von 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LjagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Juni 1996 (Gbl. 1996, S.369) und 1 der Verordnung

Mehr

Neufassung der. Satzung der Jagdgenossenschaft Pfullingen

Neufassung der. Satzung der Jagdgenossenschaft Pfullingen Neufassung der Satzung der Jagdgenossenschaft Pfullingen Auf Grund von 15 Abs.4 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) in der Fassung vom 25. November 2014 (GBl.2014, 550) hat die Versammlung

Mehr

Satzung für die Jagdgenossenschaften OEREL Oerel Landkreis Rotenburg / Wümme

Satzung für die Jagdgenossenschaften OEREL Oerel Landkreis Rotenburg / Wümme Satzung für die Jagdgenossenschaften OEREL 27432 Oerel Landkreis Rotenburg / Wümme Gemäß 9 Bundesjagdgesetz in Verbindung 16.2 NJagdG hat die Jagdgenossenschaft Oerel nachstehende Satzung beschlossen.

Mehr

Satzung. Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

Satzung. Name, Sitz und Aufsichtsbehörde Satzung der Jagdgenossenschaft Driedorf im Lahn-Dill-Kreis 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde 1. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Driedorf'. Sie hat ihren Sitz in Driedorf und ist

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Wittlich

Satzung der Jagdgenossenschaft Wittlich Satzung der Jagdgenossenschaft Wittlich 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Wittlich. Sie hat ihren Sitz in Wittlich. (2) Aufsichtsbehörde ist die

Mehr

S a t z u n g. der Jagdgenossenschaft Saarwellingen Kreis Saarlouis, Jagdbezirk Saarwellingen I

S a t z u n g. der Jagdgenossenschaft Saarwellingen Kreis Saarlouis, Jagdbezirk Saarwellingen I S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Saarwellingen Kreis Saarlouis, Jagdbezirk Saarwellingen I Aufgrund des 8 Abs. 3 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) in der Fassung vom 2. April 1982 (Amtsbl. S. 309),

Mehr

am 17. Juli 2002 im Feuerwehrhaus in Rastatt folgende S a t z u n g 1 Name und Sitz

am 17. Juli 2002 im Feuerwehrhaus in Rastatt folgende S a t z u n g 1 Name und Sitz Stand: 17.07.2002 J 5 Aufgrund des 6 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996, S. 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Gemeinde Grünheide ( Mark ) OT Kagel

Satzung der Jagdgenossenschaft Gemeinde Grünheide ( Mark ) OT Kagel Satzung der Jagdgenossenschaft Gemeinde Grünheide ( Mark ) OT Kagel Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Kagel hat am 26.11.2002 folgende Satzung beschlossen:

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils Satzung der Jagdgenossenschaft Gingen an der Fils. Satzung der Jagdgenossenschaft Gingen an der Fils

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils Satzung der Jagdgenossenschaft Gingen an der Fils. Satzung der Jagdgenossenschaft Gingen an der Fils Satzung der Jagdgenossenschaft Gingen an der Fils Aufgrund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz ( LJagdG ) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 ( GBl. 1996, 369 ) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Muster vom 16. Juni 2017

Muster vom 16. Juni 2017 Muster vom 16. Juni 2017 Aufgrund 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25.11.2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur

Mehr

GEMEINDE HARDHEIM NECKAR-ODENWALD-KREIS

GEMEINDE HARDHEIM NECKAR-ODENWALD-KREIS GEMEINDE HARDHEIM NECKAR-ODENWALD-KREIS Jagdgenossenschaftssatzung der Jagdgenossenschaft Hardheim vom 4. Juli 2002 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz... 3 2 Mitgliedschaft... 3 3 Aufgaben... 3

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft des Stadtkreises Speyer vom

Satzung der Jagdgenossenschaft des Stadtkreises Speyer vom Satzung der Jagdgenossenschaft des Stadtkreises Speyer vom 30.03.2012 Aufgrund des 11 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 09.07.2010, dem 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Kraichtal

Satzung der Jagdgenossenschaft Kraichtal Satzung der Jagdgenossenschaft Kraichtal Auf Grund 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Juni 1996 (GBl.1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Müllheim (ENTWURF)

Satzung der Jagdgenossenschaft Müllheim (ENTWURF) Satzung der Jagdgenossenschaft Müllheim (ENTWURF) Auf Grund von 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBI. 2014, S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft XXX. S a t z u n g

Satzung der Jagdgenossenschaft XXX. S a t z u n g ENTWURF Satzung der Jagdgenossenschaft XXX Auf Grund von 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft Satzung der Jagdgenossenschaft Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996,369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur

Mehr

Amtsblatt der Stadt Werne

Amtsblatt der Stadt Werne Jahrgang: 1989 Ausgabe: 7 Ausgabetag: 31.05.1989 V/1 Satzung der Jagdgenossenschaft Werne und ihre Bekanntmachung 1. Satzung der Jagdgenossenschaft 4712 Werne, Kreis Unna Die Versammlung der Mitglieder

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Oberndorf a.n.

Satzung der Jagdgenossenschaft Oberndorf a.n. Satzung der Jagdgenossenschaft Oberndorf a.n. Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Jagdgenossenschaftssatzung

Jagdgenossenschaftssatzung Aufgrund 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25.11.2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und

Mehr

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Breckerfeld hat am folgende Satzung beschlossen:

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Breckerfeld hat am folgende Satzung beschlossen: Satzung der Jagdgenossenschaft Breckerfeld Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Breckerfeld hat am 19.03. 1980 folgende Satzung beschlossen: 1 Name und

Mehr

S A T Z U N G der Jagdgenossenschaft Aichtal

S A T Z U N G der Jagdgenossenschaft Aichtal S A T Z U N G der Jagdgenossenschaft Aichtal Aufgrund von 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Perl, Kreis Merzig-Wadern vom 24. Februar 1975

Satzung der Jagdgenossenschaft Perl, Kreis Merzig-Wadern vom 24. Februar 1975 Satzung der Jagdgenossenschaft Perl, Kreis Merzig-Wadern vom 24. Februar 1975 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörden (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Perl. Sie hat ihren Sitz in Perl

Mehr

Jagdgenossenschaftssatzung

Jagdgenossenschaftssatzung Jagdgenossenschaftssatzung Aufgrund 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25.11.2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen

Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen Auf Grund von 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen

Mehr

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Mustersatzung für Jagdgenossenschaften 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach 11 Abs. 1

Mehr

S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Peitz

S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Peitz S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Peitz nach dem Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG). Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossenschaftsversammlung) des gemeinschaftlichen

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Pforzheim

Satzung der Jagdgenossenschaft Pforzheim Satzung der Jagdgenossenschaft Pforzheim Aufgrund von 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25.11.2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Mehr

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Stand 01.04.2011)

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Stand 01.04.2011) Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Stand 01.04.2011) (Quelle: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011,

Mehr

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG SATZUNG DER JAGDGENOSSENSCHAFT der Stadt Steinheim an der Murr vom 21. März 2002 Satzung der Jagdgenossenschaft Steinheim I 7 SATZUNG DER JAGDGENOSSENSCHAFT

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Waltershausen. 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft Waltershausen. 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft Satzung der Jagdgenossenschaft Waltershausen 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Waltershausen mit seinen Ortsteilen Langenhain, Wahlwinkel

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft... Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft... Name und Sitz der Jagdgenossenschaft Anlage 1 (zu 5 Abs. 1) Satzung der Jagdgenossenschaft... 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft 1 Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers... ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG eine Körperschaft

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Satzung. der Jagdgenossenschaft Starzach

Satzung. der Jagdgenossenschaft Starzach Gemeinde Starzach Landkreis Tübingen Satzung der Jagdgenossenschaft Starzach Stand: 25. Juli 2016 Auf Grund von 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in der Bekanntmachung vom 28. November

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G. des Polizeibeirates beim Polizeipräsidenten Mönchengladbach

G E S C H Ä F T S O R D N U N G. des Polizeibeirates beim Polizeipräsidenten Mönchengladbach G E S C H Ä F T S O R D N U N G des Polizeibeirates beim Polizeipräsidenten Mönchengladbach Nach 18 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) vom 05. Juli 2002 (GV NW S. 308/SGV NW 205)

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft Satzung der Jagdgenossenschaft 1 Name und Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Völkersbach und hat ihren Sitz in Malsch. 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft Satzung der Jagdgenossenschaft 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft 1 Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers... ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mehr

Verein der Freunde und Förderer. der. Grundschule Alpenrod

Verein der Freunde und Förderer. der. Grundschule Alpenrod S a t z u n g Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Alpenrod 1. Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Name (1) Der Verein trägt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Alpenrod

Mehr

Satzung des Haus- und Grundeigentümer - Vereins

Satzung des Haus- und Grundeigentümer - Vereins Satzung des Haus- und Grundeigentümer - Vereins Name und Sitz 1 1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundeigentums ist der Haus- und Grundeigentümer-Verein Östlicher Rhein-Sieg-Kreis

Mehr

Freunde der Ruhrfestspiele e.v. Satzung vom 20. Juni 2012

Freunde der Ruhrfestspiele e.v. Satzung vom 20. Juni 2012 Freunde der Ruhrfestspiele e.v. Satzung vom 20. Juni 2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freunde der Ruhrfestspiele e.v. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen

Mehr

S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Pleidelsheim. 1 Name und Sitz

S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Pleidelsheim. 1 Name und Sitz Auf Grund 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Juni 1996 (GBl.1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Nordheim

Satzung der Jagdgenossenschaft Nordheim Satzung der Jagdgenossenschaft Nordheim Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBI. 1996,369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

Mustersatzung einer Hegegemeinschaft

Mustersatzung einer Hegegemeinschaft Mustersatzung einer Hegegemeinschaft (Beispiel für eine Rotwild-Hegegemeinschaft) Empfehlung der Fachgruppe Hochwild-Hegegemeinschaften (FGHG) im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.v. Satzung der Rotwild-Hegegemeinschaft

Mehr

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung des Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Bretten

Satzung der Jagdgenossenschaft Bretten Große Kreisstadt Bretten Satzung der Jagdgenossenschaft Bretten Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, S. 369), zuletzt geändert

Mehr

S a t z u n g INHALT: 1 Name und Sitz. 2 Mitgliedschaft. 3 Aufgaben. 4 Organe. 5 Versammlung der Mitglieder

S a t z u n g INHALT: 1 Name und Sitz. 2 Mitgliedschaft. 3 Aufgaben. 4 Organe. 5 Versammlung der Mitglieder S a t z u n g INHALT: 1 Name und Sitz 2 Mitgliedschaft 3 Aufgaben 4 Organe 5 Versammlung der Mitglieder 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Mitglieder 7 Sitzungsniederschrift 8 Aufgaben der Versammlung

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Kreßberg. S a t z u n g

Satzung der Jagdgenossenschaft Kreßberg. S a t z u n g Satzung der Jagdgenossenschaft Kreßberg vom 12. Dezember 2001, geändert am 18. November 2004 Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl.1996,

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft. S a t z u n g

Satzung der Jagdgenossenschaft. S a t z u n g Satzung der Jagdgenossenschaft Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober

Mehr

Jagdgenossenschaft Graben-Neudorf

Jagdgenossenschaft Graben-Neudorf Jagdgenossenschaft Graben-Neudorf Aufgrund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum

Mehr

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Die Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz tritt die Rechtsnachfolge

Mehr

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Münstereifel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Münstereifel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen Satzung der Eifel-Touristik Agentur NRW e.v. Fassung vom 18. Juni 2007 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Eifel-Touristik Agentur NRW e.v.. (2) Er hat seinen Sitz in Bad Münstereifel und ist im

Mehr

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

Jagdgenossenschaft Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis

Jagdgenossenschaft Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis Jagdgenossenschaft Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis Aufgrund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Massenbachhausen" und hat ihren Sitz in 74252 Massenbachhausen.

SATZUNG. 1 Name und Sitz. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Massenbachhausen und hat ihren Sitz in 74252 Massenbachhausen. Auf Grund 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Juni 1996 (GBl.1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

Mehr

S A T Z U N G. 1 Name, Sitz

S A T Z U N G. 1 Name, Sitz FÖRDERVEREIN DES STUDIENZENTRUMS LIPPSTADT E.V. Barthstraße 2 59557 Lippstadt 02941/5102 Fax 02941/720 050 http://www.fernuni-hagen.de/stz/lippstadt S A T Z U N G 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Ölbronn-Dürrn

Satzung der Jagdgenossenschaft Ölbronn-Dürrn Gemeinde Ölbronn-Dürrn Az. 787.15 Enzkreis Satzung der Jagdgenossenschaft Ölbronn-Dürrn Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LjagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369),

Mehr

Satzung Fluchtraum Bremen e.v.

Satzung Fluchtraum Bremen e.v. Satzung Fluchtraum Bremen e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Fluchtraum Bremen e.v. 2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck,

Mehr

Satzung für die Jagdgenossenschaft Ingersheim

Satzung für die Jagdgenossenschaft Ingersheim Satzung für die Jagdgenossenschaft Ingersheim Auf Grund von 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaftsverein Köln-Liverpool, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem

Mehr

Satzung. Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral.

Satzung. Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Dieses Dokument dient zu Ihrer Information und bleibt in Ihrem Besitz. Satzung 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Dorfgemeinschaft Tellig. 2. Er soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1. Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009

Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1. Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009 Satzung Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 906 Seite 1 Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz vom 04. Juni 2009 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Sparkasse

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Bollschweil [St. Ulrich]

Satzung der Jagdgenossenschaft Bollschweil [St. Ulrich] Satzung der Jagdgenossenschaft Bollschweil [St. Ulrich] Auf Grund von 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen

Mehr

Satzung des Sparkassenzweckverbandes für die Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

Satzung des Sparkassenzweckverbandes für die Sparkasse Neubrandenburg-Demmin Satzung des Sparkassenzweckverbandes für die Sparkasse Neubrandenburg-Demmin Gemäß 152 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und

Mehr

Satzung. des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Satzung. des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Satzung des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. 1 NAME UND SITZ DES VEREINS 1.) Der Name des Vereins heißt: Arster Freizeitgestaltung e.v. 2.) Er hat seinen Sitz in 28279 Bremen-Arsten. 3.) Als Gründungsjahr

Mehr

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Wirges

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Wirges Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Wirges 1 Rechtsform (1) Die Forstbetriebsgemeinschaft Wirges ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern ( 16 20 des Gesetzes zur Erhaltung

Mehr

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schulwald Tetenhusen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Tetenhusen. Das Geschäftsjahr

Mehr

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft

Mehr

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1 Name und Sitz 2 Zweck Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. 2. Der Verein hat seinen

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg. Satzung

Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg. Satzung Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBI. 1996, 369) und 1 der Verordnung

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen

Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Satzung. Fördervereins. des. der. Edmund-Weller-Str Hemer

Satzung. Fördervereins. des. der. Edmund-Weller-Str Hemer Satzung des Fördervereins der Edmund-Weller-Str. 1 58675 Hemer 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Förderverein der Regenbogen-Schule e.v. Er hat seinen Sitz in Hemer und ist im Vereinsregister

Mehr

SATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v.

SATZUNG. FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR BREMEN-ARSTEN e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bremen Arsten e. V. im folgenden Verein genannt - und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen

Mehr

Fassung Satzung. Haus & Grund Remscheid und Umgebung e.v.

Fassung Satzung. Haus & Grund Remscheid und Umgebung e.v. Fassung 25.06.2016 Satzung Haus & Grund Remscheid und Umgebung e.v. 1- Name und Sitz 1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundbesitzes ist Haus & Grund Remscheid und Umgebung

Mehr

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung Satzung Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am 08.12.2011 beschlossenen Fassung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Verein für historische

Mehr

Gemeinde: Schutterwald Landkreis: Ortenaukreis. Satzung der Jagdgenossenschaft Schutterwald Ost

Gemeinde: Schutterwald Landkreis: Ortenaukreis. Satzung der Jagdgenossenschaft Schutterwald Ost Gemeinde: Schutterwald Landkreis: Ortenaukreis Satzung der Jagdgenossenschaft Schutterwald Ost Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 01. Juni 1996 (GBl. S. 369), und 1 der

Mehr

Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.

Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. 1 Der Verein der Freunde der Zwieseltalschule mit Sitz in Schwabach/Wolkersdorf, Am Wasserschloss 65, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Mehr

Satzung der Fischereigenosschenschaft Rehbach Haßloch

Satzung der Fischereigenosschenschaft Rehbach Haßloch Satzung der Fischereigenosschenschaft Rehbach Haßloch Die Versammlung der Mitglieder der Fischereigenossenschaft des gemeinschaftlichen Fischereibezirkes Rehbach Haßloch hat am 10.07.2003 folgende Satzung

Mehr

Satzung. Förderverein Ahlenmoor e. V.

Satzung. Förderverein Ahlenmoor e. V. Satzung Förderverein Ahlenmoor e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Ahlenmoor e. V. - Verein der Freunde und Förderer des Natur- und Erlebnisraumes Ahlenmoor im

Mehr

HUMANITAS Gemeinnützige Gesellschaft, Lippstadt e.v.

HUMANITAS Gemeinnützige Gesellschaft, Lippstadt e.v. - 1 - HUMANITAS Gemeinnützige Gesellschaft, Lippstadt e.v. Satzung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr - (1) Der Verein führt den Namen "HUMANITAS - Gemeinnützige Gesellschaft, Lippstadt", im Folgenden als "Humanitas"

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

SATZUNG. des Vereins Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v.

SATZUNG. des Vereins Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v. SATZUNG des Vereins Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v. 1 (Name, Sitz) Der Verein führt den Namen Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v. Er hat seinen Sitz in Arnsberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.

Mehr

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. des eingetragenen Vereins Freundes- und Förderkreis Klinikum Ernst von Bergmann e.v. (Fassung vom ) 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung. des eingetragenen Vereins Freundes- und Förderkreis Klinikum Ernst von Bergmann e.v. (Fassung vom ) 1 Name und Sitz des Vereins Satzung des eingetragenen Vereins Freundes- und Förderkreis Klinikum Ernst von Bergmann e.v. (Fassung vom 07.07.2009) 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Freundes- und Förderkreis

Mehr