Satzung der Stiftung. INVITARE - eingeladen zum Leben - Stiftung für Mutter und Kind -

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1 Satzung der Stiftung INVITARE - eingeladen zum Leben - Stiftung für Mutter und Kind - PRÄAMBEL INVITARE IST EINE BERATUNGSSTELLE FÜR SCHWANGERE MÄDCHEN UND FRAUEN, ALLEIN ERZIEHENDE MÜTTER, DIE SICH TROTZ ALLER SCHWIERIGKEITEN FÜR IHR KIND ENTSCHEIDEN WOLLEN BZW. ENTSCHIEDEN HABEN UND FAMILIEN IN NOT - UND KRISENSITUATIONEN. INVITARE BIETET BERATUNG, BEGLEITUNG UND UNTERSTÜTZUNG BEI ALLEM, WAS IN SOLCH EINER SITUATION ANSTEHT UND MÖCHTE LANGFRISTIGER ANSPRECHPARTNER SEIN.

2 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: INVITARE - eingeladen zum Leben - Stiftung für Mutter und Kind - 1 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ludwigsburg. Stiftungszweck 2 (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung der Bildung. Die Zwecke der Stiftung werden insbesondere verwirklicht durch die beratende und tätige Hilfestellung für ungewollt/ungeplant schwangere Mädchen und Frauen in seelischer, sozialer und wirtschaftlicher Not, für Familien in Not- und Krisensituationen, sowie eine langfristige Begleitung von Mutter und Kind nach der Geburt und durch Elternkurse und Kurse in Jugendgruppen und Schulen. Die Stiftung führt ihre Betreuungsmaßnahmen in Form von Beratung, Unterstützung und Begleitung durch. Dabei können unterstützende Maßnahmen auch durch Hilfeleistung in den Fällen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit und der Not in Form von finanzieller Hilfestellung geleistet werden, sofern eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des 53 Nr. 2 AO vorliegt. Dies soll geschehen, solange die in dieser Stiftungssatzung (siehe Anlage Leitbild) festgesetzten Grundlagen bezüglich der Arbeits- und Glaubensgrundsätze bestehen. (2) Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, eine andere Mutter-Kind-Arbeit, die diesen Arbeits- und Glaubensgrundsätzen entsprechen (siehe Anlage Leitbild), zu fördern. (3) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zur Verwaltung der Stiftung hauptamtliche Mitarbeiter bestellen. Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit 3 (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der 51ff. Abgabenordnung. (2) Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2

3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 4 (2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist es ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft in seiner Anlagestruktur verändert werden. Die stiftungsinternen Richtlinien der Vermögensverwaltung insbesondere der Anlagestruktur werden durch den Stiftungsrat festgelegt. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Mittelverwendung, Geschäftsjahr 5 (1) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise, entsprechend dem steuerlich Zulässigen und Gemeinnützigkeitsunschädlichen, einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der freien Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen müssen zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. 3

4 Stiftungsvorstand, Aufgaben, Beschlußfassung 7 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei natürlichen Personen, wobei der dritte Vorstandsposten immer als Ehrenamt ausgeübt wird. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrates sein. (2) Der Vorstand sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreffen. (3) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzender und im Vertretungsfall die anderen Vorstandsmitglieder haben jeweils Alleinvertretungsrecht. (4) Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ der Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten und Geschäfte der Stiftung, sowie die Stiftungsverwaltung. Die Aufgaben des Vorstandes und die Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat regelt die Geschäftsordnung. (5) Der Vorsitzende des Vorstandes wird aus seiner Mitte gewählt. (6) Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsrat bestellt. (7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. (8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Stiftung aus, so bestellt der Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. (9) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. (10) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. (11) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines zuvor bestimmten Stellvertreters (12) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte heranziehen. 4

5 8 Stiftungsrat, Aufgaben, Beschlußfassung (1) Der Stiftungsrat besteht aus 5, höchstens 7 natürlichen Personen. Die Berufung des ersten Stiftungsrates obliegt dem Stifter. Scheidet ein Mitglied aus, so wird der Nachfolger/die Nachfolgerin vom Stiftungsrat berufen. (2) Einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes können durch einstimmigen Beschluß des Stiftungsrates vorzeitig abberufen werden. Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandes nicht stimmberechtigt. (3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Ratsmitgliedern beantragt wird. (4) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstandes. Er nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung. Er ist beratend und unterstützend hinsichtlich des Vorstandes tätig. Im Einzelnen regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates dessen Aufgaben und die Zusammenarbeit mit dem Stiftungsvorstand. (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse nach 4 Abs.2 (Anlagestrukturänderungen des Vermögens) dieser Satzung ist eine Änderung der stiftungsinternen Richtlinien der Vermögensverwaltung und damit die Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. (7) Scheidet eines der Mitglieder aus, so führen die verbleibenden Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch. (8) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf einer Amtszeit von fünf Jahren. Es bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. (9) Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5

6 9 Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluß von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsvorstands- und Stiftungsratsmitglieder zustande kommt. (2) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. (3) Bei Auflösung der Stiftung / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von 2 zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes getroffen bzw. ausgeführt werden. Aufsicht 10 (1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Stuttgart (2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen. Ludwigsburg, den 7. September 2011 Der Stifter: Verein INVITARE eingeladen zum Leben Lbg.e.V. vertreten durch die Vorstandsvorsitzende Martina Strube Wilhelmstr. 46, Ludwigsburg 6

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