Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011

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1 Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011 Aufgrund der 10, 44, 55 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds GVBl S. 576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner Sitzung am 03. November 2011 folgende Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede beschlossen. 1 Aufwandsentschädigungen (1) Zur Abgeltung der notwendigen Auslagen, die unmittelbar aus der Wahrnehmung ihres Mandateserwachsen, erhalten die Ratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 (2) Diese Aufwandsentschädigung erhöht sich monatlich a) für die 1. Stellvertreterin/den 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf 250,00 b) für die 2. Stellvertreterin/den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf 200,00 c) für die Beigeordneten und Grundmandatsinhaberinnen/Grundmandatsinhaber als beratende Mitglieder des Verwaltungsausschusses auf je 175,00, d) für die Fraktionsvorsitzenden auf je 250,00 e) für die Ratsvorsitzende / den Ratsvorsitzenden auf 150,00 f) für die Ausschussvorsitzende/ de Ausschussvorsitzenden auf 150,00 An Inhaberinnen/Inhaber mehrerer der vorgenannten Funktionen wird nur der jeweils höhere Betrag gezahlt. (3) Die jeweilige Aufwandsentschädigung wird unabhängig vom Beginn oder Ende der Tätigkeit im Laufe eines Monats für einen ganzen Kalendermonat gezahlt. Nimmt die Empfängerin/der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ihre/seine Funktion ununterbrochen den Erholungsurlaub und eine beschlossene Sitzungspause nicht eingerechnet länger als drei Monate nicht wahr, so verringert sich die Aufwandsentschädigung mit dem Beginn des 4. Kalendermonats auf die Hälfte. Ruht das Mandat, so wird keine Entschädigung gezahlt. (4) Vom Beginn des 4. Kalendermonats an erhält die/der die Geschäfte führende Vertreterin/Vertreter einer Aufwandsentschädigungsempfängerin/eines Aufwandsentschädigungsempfängers nach Abs v. H. der Aufwandsentschädigung der/des Vertretenen unter Wegfall Ihrer/seiner bisherigen Aufwandsentschädigung. (5) Für die Abwicklung des Sitzungsdienstes über ALLRIS net erhalten die Ratsmitglieder für die laufenden Kosten wie z. B. Strom, Internetzugang, Druckermaterial usw. eine monatliche pauschale Kostenerstattung in Höhe von 20,00. 1

2 2 Sitzungsgeld (1) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Fachausschüsse erhalten die Ratsmitglieder neben der Aufwandsentschädigung nach 1 Abs. 1 oder 2 ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. (2) Außerdem erhalten die Ratsmitglieder für höchstens 16 Fraktionssitzungen jährlich ein Sitzungsgeld. Die Zahlung erfolgt nach Vorlage einer Anwesenheitsliste. 3 Verdienstausfall (1) Der infolge einer Wahrnehmung des Mandates nachweislich eingetretene Verdienstausfall (entgangener Arbeitsverdienst bei unselbstständigen Arbeitnehmern, Einnahmeausfall bei selbstständig Tätigen) wird den Ratsmitgliedern bis zum Höchstbetrag von 32,00 je Stunde erstattet, höchstens jedoch für acht Stunden täglich und Ausfallzeiten zwischen 8 und 18 Uhr. (2) Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat bei Inanspruchnahme einer Hilfskraft Anspruch auf einen pauschalisierten Stundensatz in Höhe von 10,00 inkl. Kinderbetreuung. Der Anspruch ist auf max. 60,00 im Monat begrenzt. (3) Haushaltsführungskosten werden gegen Nachweis erstattet. 4 Fahrtkosten und Reisekosten (1) Kosten für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes werden den Ratsmitgliedern mit einem Pauschalbetrag von monatlich 10,00 erstattet. (2) Empfängerinnen/Empfänger einer Aufwandsentschädigung nach 1 Abs. 2 dieser Satzung werden für Fahrtkosten innerhalb des Kreisgebietes mit einer besonderen Fahrtkostenpauschale abgefunden. Diese beträgt a) für die 1. Stellvertreterin/den 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 40,00, b) für die 2. Stellvertreterin/den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 30,00, c) für die Beigeordneten und Grundmandatsinhaberinnen/Grundmandatsinhaber als beratende Mitglieder des Verwaltungsausschusses 20,00, d) für die Fraktionsvorsitzenden 50,00. (3) Die Fahrtkostenpauschale gemäß Abs. 1 und 2 wird nur in den Monaten gezahlt, in denen die Funktion ausgeübt wird. Die Vertreterin/der Vertreter erhält die höhere Pauschale vom 2. Monat der Funktionsübernahme an. (4) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes werden Reisekosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. 2

3 5 Regelung für Ortsratsmitglieder und Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister (1) Die Mitglieder von Ortsräten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00. (2) Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister und deren Stellvertreterin/Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar a) Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister 100,00, b) stellvertretende Ortsbürgermeisterin/stellvertretender Ortsbürgermeister 50,00. (3) Die Entschädigung für Verdienstausfall regelt sich nach 3 dieser Satzung. (4) Eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb der Gemeinde wird der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister wir folgt gewährt: Barbecke 20,00 Broistedt 35,00 Klein Lafferde 20,00 Lengede 40,00 Woltwiesche 30,00 Im Übrigen sind Fahrt- und Reisekosten nach Maßgabe des 4 Abs. 4 dieser Satzung zu erstatten. (5) Die Regelungen in 1 Abs. 3 und 4 werden sinngemäß angewendet. (6) Entschädigungen nach den vorstehenden Abs. 1 und 2 stehen neben Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder ( 1 Abs. 1 und 2) zu. (7) Für die Abwicklung des Sitzungsdienstes über ALLRIS net erhalten die Mitglieder des Ortsrates für die laufenden Kosten wie z. B. Strom, Internetzugang, Druckermaterial usw. eine monatliche pauschale Kostenerstattung in Höhe von 20,00. Die Mitglieder des Ortsrates, die auch gleichzeitig Ratsmitglieder sind, erhalten insgesamt nur eine Kostenerstattung von 20,00. 6 Entschädigung der nicht dem Rat angehörigen Ausschussmitglieder (1) Ausschussmitglieder, die vom Rat gemäß 71 Abs. 7 NKomVG oder aufgrund von anderer gesetzlicher Regelung berufen sind, erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00. (2) Eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb der Gemeinde wird nicht gewährt. Bei genehmigten Reisen außerhalb des Kreisgebietes gilt 4 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend. (3) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird gemäß 3 dieser Satzung nicht gestattet. 3

4 7 Ehrenamtlich Tätige (1) Mitglieder der Feuerwehr 1. Den nachstehend genannten Funktionsträgern wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt: 1.1 Gemeindebrandmeister/in 150, stellvertretender/r Gemeindebrandmeister/in 75, Ortsbrandmeister/in 90, stellvertretende/r Ortsbrandmeister/in 45, Gerätewart/in 45, Gemeindejugendfeuerwehrwart/in 45, Ortsjugendfeuerwehrwart/in 35, Gemeindesicherheitsbeauftragte/r 30, Gemeindeatemschutzbeauftragte/r 30, Gemeindegefahrgutausbilder/in 30, Gemeindeausbilder/in Bahnerden 30, Abs. 3 Satz 1 gilt sinngemäß. 3. Mit der Aufwandsentschädigung sind die baren Auslagen (einschließlich Telefonkosten), der Verdienstausfall und die Fahrtkosten innerhalb des Gemeindegebietes abgegolten. 4. für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen nach Orten außerhalb des Gemeindegebietes ist der Bürgermeister / die Bürgermeisterin zuständig. 5. der durch die Teilnahme an Einsätzen und Übungen den Personen gemäß Ziffer, sonstigen Funktionsträgern und den übrigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nachweislich entstandene Verdienstausfall wird erstattet. Hinsichtlich des Höchstbetrages gilt 3 dieser Satzung. 6. Nehmen Feuerwehrmitglieder an angeordneten Lehrgängen teil und machen hierfür keinen Verdienstausfall geltend, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 täglich, wöchentlich jedoch nicht mehr als 300,00. Beträgt die Lehrgangsdauer an einem Tag weniger als 4 Stunden, so wird für diesen Tag keine Aufwandsentschädigung gezahlt. 7. Bei vorübergehender Nichtausübung eines Ehrenamtes und dadurch bedingter Wahrnehmung der Geschäfte durch den Vertretergelten 1 Abs. 3 und 4 dieser Satzung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an den Vertreter nur 25 v. H. weiter gezahlt werden. (2) Schiedsfrau/Schiedsmann Die Schiedsfrau/Der Schiedsmann der Gemeinde Lengede erhält für Ihre/seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00, sowie einen 50 % Anteil an den anfallenden Gebühren. Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen und Verdienstausfall abgegolten. 8 Begrenzung der Ansprüche gemäß 44 Abs. 1 NKomVG (1) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls gemäß 3 dieser Satzung gilt auch für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten, die im Einzelnen in dieser Satzung nicht geregelt sind, (2) Der Ersatz barer Auslagen für sonstige ehrenamtlich Tätige muss im Rahmen der üblichen Regelungen bleiben. Im Einzelfall entscheidet der Verwaltungsausschuss 4

5 9 Zahlungsweise Die Aufwandsentschädigung nach 1, 5 und 7 sowie die Fahrtkosten nach 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung werden zum Monatsende, die übrigen Entschädigungen jeweils nach Entstehen des Anspruchs gezahlt. 10 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekte Behandlung der ihnen von der Gemeinde Lengede gezahlten Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Sitzungsgelder sind die Empfängerinnen/Empfänger selbst verantwortlich. (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. 11 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 02. November 2006 außer Kraft. Lengede, den 03.November 2011 Baas Bürgermeister L.S. 5

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