Ausländersteuer.. Was ist das und wie geht das? :00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v.

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1 Ausländersteuer. Was ist das und wie geht das? :00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v.

2 Beschränkte Steuerpflicht 1 (4) EStG natürliche Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt = KünstlerInnen und SportlerInnen mit ausschließl. Wohnsitz im Ausland Nur inländische (deutsche) Einkünfte werden besteuert Bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich das Welteinkommen 2

3 Beschränkt steuerpflichtige inländ. Einkünfte exemplarisch 49 EStG Einkünfte aus 1. Land- und Forstwirtschaft 2. Gewerbebetrieb (Inländische Betriebsstätte oder ständiger Vertreter) 3. Selbständiger Arbeit (Im Inland ausgeübt oder verwertet, oder aus inländischer fester Einrichtung bzw. Betriebsstätte) 4. Nichtselbständiger Arbeit (Im Inland ausgeübt oder verwertet oder aus inländischer öffentlicher Kasse) 5. Kapitalvermögen 6. Vermietung und Verpachtung, Sachinbegriffe, Rechte (wenn im Inland) 7. Sonstige Einkünfte Doppelbesteuerungsabkommen 3

4 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 50 a EStG Erhebung der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs bei Einkünften für 1. im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen, einschl. der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen ( 49 (1) Nr. 2 bis 4 und 9), ausgenommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2. die inländische Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nr. 1 ( 49 (1) Nr. 2 bis 4 und 6), 3. Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten ( 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), 4. Vergütungen für Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungsräten ( 49 (1) Nr. 3) 4

5 Werkschaffende Tätigkeit Nicht dem Steuerabzug nach 50 a EStG unterliegen die selbständigen Tätigkeiten als werkschaffende KünstlerInnen: z.b. - Bildende Kunst (Bühne, Kostüm, Licht) - Choreographie, Regie - Komposition - Text/Journalismus, Übersetzung 5

6 Besteuerung Pauschale Bruttobesteuerung der Einnahmen d.h. kein Abzug von Betriebsausgaben Ausnahmen für EU/EWR-Angehörige: Nettobesteuerung (d.h. Abzug von Betriebsausgaben) möglich (nicht bei Lizenzeinnahmen) pauschaler St-Satz 30% wenn Vergütungsgläubiger natürliche Personen oder pauschaler St-Satz 15% wenn Vergütungsgläubiger GmbH, Verein, Stiftung. Antrag auf Veranlagung, dann progressiver Steuersatz kein Grundfreibetrag (8.652,- EUR), keine Sonderausgaben etc. Abgeltungswirkung Pauschaler Steuersatz 15 % - zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag 6

7 Steuerpflichtige Einnahmen (z.b.) Honorare für Darbietung Honorare für sonstige mit der Darbietung zusammenhängende Leistungen (= inhaltlicher, räumlicher, zeitlicher personeller Zusammenhang z.b. Probenhonorare) Einnahmen für die Verwertung von Darbietungen Reisekostenersatz gehört nicht dazu, wenn er die tatsächlichen Kosten bzw. die Reisekostenpauschbeträge nicht übersteigt 7

8 Freistellung/ Erstattung - Verschiebung des Besteuerungsrechtes auf den Herkunftsstaat des Künstlers durch Doppelbesteuerungsabkommen z.b. - bei Überlassung von Urheber- und anderen Rechten - in den USA ansässige Künstler haben unter Umständen die Möglichkeit der Steuererstattung, wenn Einnahmen $ ,- unterschreiten (Artikel 17 (1) DBA D-USA) - Antrag auf Freistellung muss sehr frühzeitig (mehrere Monate vorher) beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden (ansonsten muss Steuer einbehalten und später erstattet werden) Antragsteller ist formal der Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner), der Vergütungsschuldner muss dazu bevollmächtigt sein. 8

9 Sonderfälle Kein Steuereinbehalt, wenn die Einnahmen je Darbietung 250,- EUR nicht übersteigen Proben zählen nicht als Darbietungen Auftrittseinnahmen von ausländischen Kulturvereinigungen, die nicht schon nach DBA freigestellt sind und die wesentlich (mind. 1/3 des Auftritts im Inland) unmittelbar aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, sind nicht abzugssteuerpflichtig - Kulturvereinigung = jede Gruppierung, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet - Solisten bzw. solistisch besetzte Ensembles (Duo, Trio, Quartett) sind nicht begünstigt Unter Umständen kein Steuereinbehalt bei international bedeutenden kulturellen und sportlichen Ereignissen (z.b. internationale Wettbewerbe) 9

10 Berechnung der Abzugsteuer Bemessungsgrundlage = gesamte Einnahmen (Abzugsteuer gehört zu den Einnahmen) Steuersatz 15 % zzgl. 5,5 % SolZ (von 15%) = 15,825 % Bruttohonorarvereinbarung (abzüglich ESt) à Brutto Gage 400,00 EUR 100,000 % 15 % ESt 60,00 EUR 15,000 % 5,5% Soli 3,30 EUR 0,825 % Netto Gage 336,70 EUR 84,175 % Nettohonorarvereinbarung (zuzüglich ESt) à Brutto Gage 475,20 EUR 100,000 % (entspricht 17,82 % der Nettogage) 15 % ESt 71,28 EUR 15,000 % 5,5 % Soli 3,92 EUR 0,825 % Netto Gage 400,00 EUR 84,175% 10

11 Nachweise Verträge, sonstige Vereinbarungen, Rechnungen - Name, Adresse des Künstlers - Vergütungshöhe - Brutto- oder Nettohonorarvereinbarung - Bei Nettobesteuerung Nachweis der abgezogenen Betriebsausgaben - Anzahl der Auftritte mit Auftrittsdaten und orten - Nachweise mit Datum der Honorarauszahlung (Zuflusszeitpunkt) - Höhe, Berechnungsnachweis und Zeitpunkt der Steuerzahlung - Pressematerial, Flyer, Programm etc. Bei mehreren verschiedenartigen Tätigkeiten bspw. bei Zahlung von Vergütungen für darbietende und werkschaffende künstlerische Leistungen genaue Aufteilung bzw. Zuordnung der Vergütung 11

12 Vergütungsgläubiger / Vergütungsschuldner Vergütungsgläubiger (=KünstlerInnen) ist der Steuerschuldner aber Vergütungsschuldner (=Veranstalter), haftet für die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Steuer wenn er dazu verpflichtet war. Der Vergütungsgläubiger kann auch in Haftung genommen werden (in der Praxis selten) Achtung bei Einschaltung von ausländischen Veranstaltern, die wiederum ausländische KünstlerInnen an deutsche Veranstalter vermitteln. Im Besonderen bei Anwendung der Nettobesteuerung kann die Abzugssteuer auf beiden Ebenen entstehen Inländischer Veranstalter an ausländische Agentur - 2. Ausländische Agentur an ausländische KünstlerInnen 12

13 Verfahren Zuständigkeit: Bundeszentralamt für Steuern Achtung: Eigene separate Steuernummer notwendig Elektronische Übermittlung über Elster vorgeschrieben Steuerentstehung zum Zeitpunkt des Zuflusses = Zeitpunkt des Steuereinbehaltes für Rechnung des Künstlers Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer bis zum 10. des Monates der auf das Quartalsende folgt in dem die Vergütung gezahlt wurde (10.04., , , ) Ausstellung einer Steuerbescheinigung für den KünstlerInnen über die für ihn abgeführten Abzugssteuern als Nachweis Steueranmeldungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, d.h. sie sind jederzeit änderbar bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (4 Jahre) 13

14 Exkurs: Umsatzsteuer Grundsätzlich sind ausländische KünstlerInnen in Deutschland mit ihren inländischen Vergütungen umsatzsteuerpflichtig aber Nach 13b UStG geht die Steuerschuldnerschaft auf den deutschen Veranstalter über. Ein Vorsteuerabzug ist für diesen nur möglich, wenn er steuerpflichtige Umsätze erzielt. D. h., kein Vorsteuerabzug, bei USt-Befreiung (z.b. nach 4 Nr. 20a UStG) oder wenn in Zusammenhang stehende Einkünfte z.b. im ideellen Bereich eines gemeinnützigen Vereines liegen. 14

15 Ende: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Udo Glinka Steuerberater Vogteistr Köln 15

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