Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen. Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Tobias Hoffmann
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1 MERKBLATT Recht / Steuern Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de Datum/Stand Januar 2016 Warum Offenlegungspflicht? Die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften dient insbesondere dem Gläubigerschutz, da Kapitalgesellschaften grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften. Dabei können sich Interessierte (z.b. Gläubiger, Geschäftspartner oder Gesellschafter) durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens verschaffen. Aber nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch Personenhandelsgesellschaften, ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.b. GmbH & Co. KG), sind von der Offenlegungspflicht erfasst. Auch kann sich die Offenlegungspflicht aus dem Geschäftszweck ergeben, so z.b. bei Banken und Versicherungsunternehmen. Dabei sind mit in Kraft treten des MicroBilG am Erleichterungen bei der Offenlegung für Kleinstkapitalgesellschaften geschaffen worden. Weitere Erleichterungen sieht das am verabschiedete Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vor. Das Gesetz legt neue Schwellenwerte für einzelne Größenklassen der offenlegungspflichtigen Unternehmen fest. Von der Anhebung der Schwellenwerte sollen künftig vor allem kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften profitieren. Seite 1 von 7
2 Wer ist offenlegungspflichtig? Zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses bzw. der Rechnungslegungsunterlagen sind die folgenden Gesellschaftsformen verpflichtet: - Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien), - eingetragene Genossenschaften, - offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.b. GmbH & Co. KG) - Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere Limiteds. Unabhängig von der Rechtsform sind folgende Unternehmen stets offenlegungspflichtig: - Kreditinstitute, - Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, - Pensionsfonds, - Versicherungsunternehmen. Weiterhin sind Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen, nach dem Publizitätsgesetz ebenfalls offenlegungspflichtig: - Bilanzsumme über 65 Mio. Euro, - Umsatzerlöse über 130. Mio. Euro bzw. - Durchschnittlich Mitarbeiter. Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht ist nicht möglich. Lediglich Tochtergesellschaften, die in den Konzernabschluss einer Muttergesellschaft einbezogen sind, können sich unter den in 264 Absatz 3 bzw. 264 b HGB genannten Voraussetzungen von der Offenlegung befreien lassen. Offenlegungspflichtig bleiben auch Unternehmen, die keine Geschäftstätigkeit mehr entfalten, also ihr Gewerbe abgemeldet haben. Das Unterlassen einer werbenden Tätigkeit ist vom Gesetz her kein Ausnahmegrund. Auch Gesellschaften, die sich in Liquidation oder Insolvenz befinden, sind weiterhin zur Veröffentlichung verpflichtet. Erst wenn die Gesellschaft im Handelsregister endgültig gelöscht wurde, entfällt die Offenlegungspflicht. Seite 2 von 7
3 Was ist offenzulegen? Art und Umfang der zur Offenlegung einzureichenden Unterlagen richten sich nach der Größeneinordung des Unternehmens. Dabei müssen an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgenden Merkmale vorliegen. Neue Schwellenwerte nach BilRuG: Größenklasse Schwellenwerte Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) Kleinstkapitalgesellschaften 0,35 0,7 10 Kleine Kapitalgesellschaften 6,0 12,0 50 Mittelgroße Kapitalgesellschaften 20,0 40,0 250 Große Kapitalgesellschaften 20,0 40,0 250 Die neuen Schwellenwerte sind künftig für Geschäftsjahre, die am (oder später) beginnen oder nach dem enden, maßgebend. Für Geschäftsjahre, die am (oder später) beginnen und gleichzeitig vor dem enden, besteht ein Wahlrecht. Es kann zwischen den neuen und alten Schwellenwerten gewählt werden. Bei Wahl der neuen Schwellenwerte gilt es allerdings die Neudefinition der Umsatzerlöse nach BilRuG zu beachten. Bislang zählte zum Umsatz nur das, was Unternehmen mit ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus dem Verkauf von typischen Waren und Dienstleistungen erlöst haben. Nach dem BilRuG gehört künftig alles zum Umsatz, was das Unternehmen aus dem Verkauf seiner Produkte und Dienstleistungen erzielt hat. Damit fällt die Bezugnahme auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit weg, wodurch die Umsatzdefinition drastisch ausgeweitet wird. Dadurch können in Einzelfällen die Schwellenwerte zur nächsthöheren Größenklasse überschritten werden, was erhöhte Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten zur Folge haben kann. Seite 3 von 7
4 Für Geschäftsjahre, die vor dem beginnen, sind noch zwingend die alten Schwellenwerte vor BilRuG anzuwenden: Größenklasse Schwellenwerte Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) Kleinstkapitalgesellschaften 0,35 0,7 10 Kleine Kapitalgesellschaften 4,84 9,68 50 Mittelgroße Kapitalgesellschaften 19,25 38,5 250 Große Kapitalgesellschaften 19,25 38,5 250 Welcher Umfang? Der Umfang der offenlegungspflichtigen Unterlagen richtet sich danach, in welche Größenklasse die Gesellschaft eingruppiert wird. Dabei haben einzureichen: Kleinstkapitalgesellschaften Verkürzte Bilanz Kein Anhang, sofern unter der Bilanz erweiterte Angaben gemacht wurden (z.b. Haftungsverhältnisse, geleistete Vorschüsse und Kredite), Alternativ: Dauerhafte Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers, verbunden mit der Erteilung eines Hinterlegungsauftrages. Weiterhin muss gegenüber dem Bundesanzeiger eine Mitteilung erfolgen, dass zwei der drei Größenmerkmale an den Abschlussstichtagen eingehalten werden. Kleine Kapitalgesellschaften Bilanz und Anhang Der Anhang muss keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Seite 4 von 7
5 Mittelgroße Kapitalgesellschaften Bilanz (in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form) Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Zusätzliche rechtsformspezifische Dokumente wie z.b. Angaben zur Ergebnisverwendung, Bericht des Aufsichtsrates, Bestätigungsvermerk (innerhalb der Offenlegungsfrist). Große Kapitalgesellschaften Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Zusätzliche rechtsformspezifische Dokumente wie z.b. Angaben zur Ergebnisverwendung, Bericht des Aufsichtsrates, Bestätigungsvermerk (innerhalb der Offenlegungsfrist). Entsprechendes gilt bei Konzernen für die Offenlegung ihres Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes. Zusätzlich muss hier jedoch noch eine Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel enthalten sein. Konzernmuttergesellschaften müssen in der Regel einen Einzelabschluss einreichen. Für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (z.b. Limiteds) müssen die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung geprüft und nicht nur im Ausland, sondern auch in Deutschland offengelegt werden. Für die Aufstellung ist das Recht der Hauptniederlassung maßgeblich. Die erforderlichen Unterlagen sind in deutscher Sprache offenzulegen. Wann ist offenzulegen? Die offenlegungspflichtigen Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag einzureichen. Ein zum aufzustellender Jahresabschluss ist damit spätestens am beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (z.b. börsennotierte Unternehmen) haben sogar eine verkürzte Einreichungsfrist von vier Monaten. Seite 5 von 7
6 Eine ebenfalls verkürzte Frist zur Einreichung der Unterlagen von sechs Monaten sieht das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bzw. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für besondere Investmentgesellschaften vor. Wo müssen die Unterlagen eingereicht werden? Die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen hat ausschließlich in elektronischer Form über den Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh in Köln ( zu erfolgen. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung. Für die Übermittlung der offenlegungspflichtigen Unterlagen steht die Publikationsplattform des Bundesanzeigers unter zur Verfügung. Was passiert, wenn Offenlegung unterbleibt? Erfolgt die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, erhält das Bundesamt für Justiz einen entsprechenden Hinweis vom Bundesanzeiger und leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein. Hier werden die Gesellschaft oder aber auch die Organmitglieder aufgefordert, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Offenlegung nachzukommen. Dies erfolgt unter Androhung eines Ordnungsgeldes das sich auf mindestens 2.500,00 Euro beläuft und bis zu ,00 Euro betragen kann. Weiterhin fallen Verfahrenskosten in Höhe von 103,50 Euro an. Werden die erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Nachfrist eingereicht, entfällt zwar das Ordnungsgeld, die Verfahrenskosten sind aber in jedem Fall zu zahlen. Die Nachfrist von sechs Wochen kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Wird die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, wird unter bestimmten Voraussetzungen das angedrohte Ordnungsgeld betragsmäßig herabgesetzt. Unterbleibt die Offenlegung völlig und wird kein fristgemäß begründeter Einspruch eingelegt, muss das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld in voller Höhe festsetzen. Seite 6 von 7
7 Gleichzeitig ergeht die erstmalige Verfügung nochmals und ein erneutes Ordnungsgeld wird angedroht. Dies wird solange wiederholt, bis die Unterlagen offengelegt sind oder die Unterlassung glaubhaft dargelegt wird. Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren finden Sie auch auf der Homepage des Bundesamt für Justiz unter Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Kammer nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Seite 7 von 7
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