Vom 9. Dezember Az.: 3830/0357 G -

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1 Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege bei den staatlichen Notariaten (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) Vom 9. Dezember Az.: 3830/0357 G - 1 Ausschreibung 1.1 Welche Notarinnen und Notare im Landesdienst beziehungsweise welche Notarvertreter im Sinne von 17 Absatz 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) in einer der künftigen Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate (Beurkundungsabteilungen) nach 114 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und 17 Absatz 3 Satz 1 LFGG tätig sein können, wird durch Ausschreibung ermittelt. Soweit nachfolgend die Bezeichnung Notarin und Notar verwendet wird, beinhaltet diese zugleich jeweils Notarvertreterin und Notarvertreter. 1.2 Ausgeschrieben wird ein bestimmtes Kontingent von Teil-Dienstposten in den noch zu bildenden Beurkundungsabteilungen der staatlichen Notariate mit einem Arbeitskraftanteil von jeweils 0,2 (bezogen auf die volle Arbeitskraft). 1.3 Die Ausschreibung dieser Dienstposten erfolgt ausschließlich im Internet unter Die Bewerbungsfrist wird in der Ausschreibung bestimmt; sie beträgt mindestens drei Wochen ab der Veröffentlichung im Internet. 1.4 Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an das Justizministerium zu richten; sie werden dem Justizministerium vom Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorgelegt. Für die Wahrung der 1

2 Bewerbungsfrist ist entscheidend der Eingang bei dem dienstaufsichtsführenden Präsidenten oder der Präsidentin des Amts- oder Landgerichts ( 4, 49 Absatz 1 LFGG) als unmittelbarem Dienstvorgesetzten; in Fällen der Abordnung oder Teil-Abordnung wird die Frist auch durch den Eingang bei der Leiterin oder dem Leiter der Abordnungsdienststelle gewahrt. 1.5 Die Bewerbung soll mit dem in Anlage 1 enthaltenen Formular erfolgen. Das Formular Anlage 1 steht im Internet unter bereit. Die Bewerbung soll enthalten Name, gegebenenfalls Geburtsname, Vorname(n), Dienstbezeichnung, Geburtsdatum, Geburtsort und die vollständige Anschrift des Hauptwohnsitzes sowie eine eigenhändige Unterschrift, eine schriftliche Erklärung darüber, dass sich die Bewerbung auf nach den Nummern 1.1 bis 1.3 ausgeschriebene Dienstposten in den noch zu bildenden Beurkundungsabteilungen der staatlichen Notariate bezieht, eine schriftliche Erklärung darüber, ob der Bewerber mit der Einsichtnahme in seine Personalakten durch den Hauptpersonalrat beim Justizministerium einverstanden ist, gegebenenfalls Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung. 1.6 Die Bewerbung kann enthalten eine schriftliche Erklärung darüber, ob im Falle einer erfolgreichen Bewerbung eine Zuordnung zu einer Beurkundungsabteilung eines Notariats in einer bestimmten Gemeinde beziehungsweise im Gebiet der Stadt Stuttgart in einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk oder im Gebiet der Stadt Karlsruhe in bestimmten Stadtteilen entsprechend der 2

3 Bekanntmachung nach Nummer 3.1 Satz 1 gewünscht wird (Ortswunsch); bei mehreren Ortswünschen soll eine Reihenfolge angegeben werden (Priorisierung), eine schriftliche Erklärung darüber, ob persönliche oder soziale Belange (gegebenenfalls einschließlich etwaiger Schwerbehinderteneigenschaft) für die Zuordnung zu der Beurkundungsabteilung eines bestimmten Notariats sprechen, sowie die Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben nebst eigenhändiger Unterschrift. 1.7 Der zuständige Beurteiler oder die zuständige Beurteilerin gibt unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege vom Az.: 2000/0146 A (Die Justiz S. 343) eine eingehende und unbeschönigte Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Notarin oder des Notars ab. 2 Auswahlverfahren Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen der ausgeschriebenen Dienstposten erhalten, erfolgt nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen (Nummer 1.7). 3 Örtliche Zuordnung 3.1 Bei der Ausschreibung im Internet (Nummer 1.3) wird zugleich angegeben, in welchen Gemeinden beziehungsweise im Gebiet der Stadt Stuttgart in welchen Amtsgerichtsbezirken, im Gebiet der Stadt Karlsruhe in welchen Stadtteilen Beurkundungsabteilungen in den Notariaten eingerichtet werden. Soweit hiernach eine Beurkundungsabteilung in mehreren Notariaten einer Gemeinde eingerichtet werden 3

4 kann, wird die Einrichtung der jeweiligen Beurkundungsabteilung nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem ausgewählten Notar oder der ausgewählten Notarin erfolgen. Das aktuelle Standortkonzept wird im Internet unter veröffentlicht. 17 Absatz 3 Satz 5 LFGG bleibt jeweils unberührt. 3.2 Im Hinblick auch auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Landes soll den Notarinnen und Notaren, die nachvollziehbar örtlich gebunden sind, soweit möglich - jedoch unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, siehe nachfolgend Nummer die Gelegenheit gegeben werden, in Beurkundungsabteilungen solcher Notariate tätig zu sein, die diesen Bindungen weitestmöglich Rechnung tragen. Die Notarinnen und Notare können deshalb bei der Bewerbung erklären, ob und gegebenenfalls welche persönlichen oder sozialen Belange für die Zuordnung zu einer Beurkundungsabteilung eines bestimmten Notariats nach der Bekanntmachung Nummer 3.1 Satz 1 sprechen. Hierbei ist die Richtigkeit der Angaben zu versichern (Nummer 1.6.2). Eine Veränderung der vorgebrachten persönlichen oder sozialen Belange ist bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens unverzüglich dem Justizministerium anzuzeigen. 3.3 Sollten für einen bestimmten Ort im Sinne von Nummer 3.1 Satz 1 mehr Ortswünsche geäußert worden sein als dort Dienstposten zu besetzen sind, wird das Justizministerium in geeigneten Fällen mit den betroffenen Notarinnen und Notaren das Gespräch suchen und sich mit diesen um eine einvernehmliche Lösung bemühen. 3.4 Soweit nach Nummer 3.3 eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, werden bei der Zuordnung folgende Kriterien Berücksichtigung finden: Es wird zunächst ein Leistungsvergleich (wie unter Nummer 2) der jeweils betroffenen Notarinnen und Notare durchgeführt. Ergibt sich im 4

5 Verhältnis von mehreren betroffenen Notarinnen und Notaren ein deutlicher Leistungsunterschied, so geht in der Regel die besser beurteilte Notarin oder der besser beurteilte Notar den übrigen Notarinnen und Notaren vor. 3.5 Bei der Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall zu machen ist, sowie bei der Frage, wer von mehreren Notarinnen und Notaren, die keinen deutlichen Leistungsunterschied aufweisen, dem gewünschten Dienstposten zugeordnet wird, wird das Justizministerium auch soziale und persönliche Belange, soweit sich die Notarinnen und Notare hierauf berufen haben und diese eine nachvollziehbare Ortsgebundenheit zur Folge haben, berücksichtigen. Die Auswahl findet in diesem Fall nach einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände statt. 3.6 Soweit einer Notarin oder einem Notar kein Dienstposten gemäß der erklärten Ortswünsche zugeordnet werden kann, wird das Justizministerium mit dieser Notarin oder diesem Notar das Gespräch suchen und daraufhin einen alternativen Dienstposten in einer Beurkundungsabteilung eines anderen Notariats anbieten, sofern nicht der Notar oder die Notarin erklärt, keinen alternativen Dienstposten annehmen zu wollen. 4 Antrag auf Entlassung aus dem Landesdienst 4.1 Zugleich mit der Bewerbung nach Nummer 1.4 ist auf dem Dienstweg der unbedingte Antrag auf Entlassung aus dem Landesdienst ( 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit 21 Absatz 2 Nummer 4 und 71 des Deutschen Richtergesetzes) zum Ablauf des 31. Dezember 2017 vorzulegen. Nummer gilt entsprechend. Die Entlassung soll mit dem als Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift beigefügten Formular beantragt werden. Das Formular Anlage 2 steht im Internet unter bereit. Bewerbungen, denen ein unbedingter Entlassungsantrag nicht beigefügt ist, können nicht berücksichtigt 5

6 werden (siehe auch 114 Absatz 2 Satz 1 BNotO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung sowie Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege vom Az.: 2000/0146 A - Die Justiz S ); das Gleiche gilt, wenn ein Entlassungsantrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des 31 Absatz 3 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes zurückgenommen wird. 4.2 Das Justizministerium sichert den Notarinnen und Notaren zu ( 38 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes), dass es vor dem 1. Januar 2018 einer Rücknahme des Entlassungsantrags zustimmen wird, wenn die Bewerbung erfolglos ist, wenn also der Notar oder die Notarin bei der Auswahl nach Nummer 2 einen ablehnenden Bescheid erhält; oder für den Fall, dass Ortswünsche nach Nummer angegeben sind: Wenn keiner der angegebenen Ortswünsche erfüllt werden kann und ein vom Justizministerium angebotener alternativer Dienstposten in der Beurkundungsabteilung eines anderen Notariats innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebotes mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Justizministerium auf dem Dienstweg abgelehnt wird; Nummer 1.4 Satz 2 gilt entsprechend. Einer Ablehnung eines Angebotes steht es gleich, wenn ein Notar oder eine Notarin gegenüber dem Justizministerium schriftlich erklärt, keine alternativen Dienstposten annehmen zu wollen; oder bei einer Notarin oder einem Notar nach Einreichung der Bewerbung Berufsunfähigkeit im Sinne des 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 geltenden Fassung eintritt. Dies gilt nicht, wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits zum 6

7 Zeitpunkt der Bewerbung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und dies der Notarin oder dem Notar bekannt war; oder nach Einreichung der Bewerbung durch die Notarin oder den Notar die Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 geltenden Fassung des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines Kindes der Notarin oder des Notars eintritt. Nummer Satz 2 gilt entsprechend; oder nachträglich Umstände von vergleichbarem Gewicht eintreten, auf Grund derer es der Notarin oder dem Notar nicht zugemutet werden kann, an dem Entlassungsantrag festzuhalten. Nummer Satz 2 gilt entsprechend. Solche nachträglichen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der betreffenden Notarin oder dem betreffenden Notar die Zustimmung zur Rücknahme des Entlassungsantrages erfordert. Eine Unzumutbarkeit nach Satz 1 kann sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch aus einer Erkrankung der Notarin oder des Notars ergeben, die nicht bereits zum Eintritt der Voraussetzungen nach Nummer führt. 4.3 Die Zustimmung zur Rücknahme ist von der Notarin oder dem Notar schriftlich gegenüber dem Justizministerium auf dem Dienstweg unter Darlegung der Gründe zu verlangen. Einer Begründung bedarf es in den Fällen Nummer und nicht. In den Fällen Nummer bis ist das Verlangen unverzüglich nach Bekanntwerden des Umstandes zu stellen, der nach Ansicht des Notars oder der Notarin das Verlangen rechtfertigt. Für die Rechtzeitigkeit des Verlangens ist entscheidend der Eingang bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Nummer 1.4 Satz 2). 4.4 Voraussetzung einer Zustimmung zur Rücknahme in den Fällen Nummer bis ist die Rücknahme der Bewerbung nach Nummer 7

8 1.4 durch die Notarin oder den Notar beziehungsweise, soweit das Bewerbungsverfahren bereits abgeschlossen ist, die Erklärung, dass auf Rechte und Ansprüche aus dem das Verfahren abschließenden Auswahlbescheid verzichtet wird. 4.5 Treten die Voraussetzungen nach Nummer bis vor dem 1. Januar 2018 ein, jedoch nachdem der Notarin oder dem Notar die Entlassungsverfügung bereits bekannt gegeben wurde, so tritt an die Stelle einer Zustimmung zur Rücknahme des Entlassungsantrages auf Antrag der Notarin oder des Notars der Widerruf der Entlassungsverfügung. 5 Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze Erreicht die Notarin oder der Notar die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2018, ist mit der Bewerbung nach Nummer 1.4 auf dem Dienstweg zusätzlich ein Antrag nach 39 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit Artikel 62 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vorzulegen, wonach der Ruhestand bis mindestens 1. Januar 2018 hinausgeschoben werden soll (Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege vom Az.: 2000/0146 A - Die Justiz S ). Bewerbungen, denen ein solcher Antrag nicht beigefügt ist, können nicht berücksichtigt werden. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 6.2 Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. 8

9 Vor- und Zuname, Dienstbezeichnung Geburtsdatum, Geburtsort, gegebenenfalls Geburtsname Anlage 1 (zu Nummer 1.5) Ort, Datum Anschrift (Hauptwohnsitz) - Auf dem Dienstweg - Justizministerium Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Ausschreibung von Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate Hiermit bewerbe ich mich auf einen der auf der Internetseite des Justizministeriums ausgeschriebenen Dienstposten in einer Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notariate, Aktenzeichen:. * Als Ortswünsche (Nummer und 3.2 der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen vom ) gebe ich entsprechend meiner Priorisierung in folgender Reihenfolge an (weitere Ortswünsche nebst Priorisierung gegebenenfalls auf gesondertem Blatt): 1. 9

10 2. 3. Mit der Einsichtnahme in meine Personalakten durch den Hauptpersonalrat beim Justizministerium Baden-Württemberg bin ich * einverstanden. * nicht einverstanden. * Gegebenenfalls Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung: * Persönliche und soziale Belange, die für eine Zuordnung zu einer Beurkundungsabteilung eines bestimmten Notariats sprechen, sind auf gesondertem unterschriebenen Blatt mit einer Versicherung der Richtigkeit der Angaben dargelegt (Nr der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen vom ). Das gesonderte Blatt ist dieser Bewerbung beigefügt. Unterschrift *Zutreffendes bitte ankreuzen. 10

11 Vor- und Zuname, Dienstbezeichnung Geburtsdatum, Geburtsort, gegebenenfalls Geburtsname Anlage 2 (zu Nummer 4.1) Ort, Datum private Anschrift (Hauptwohnsitz) - Auf dem Dienstweg - Justizministerium Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Antrag auf Entlassung aus dem Landesdienst nach 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz, ggf. in Verbindung mit 21 Abs. 2 Nr. 4, 71 Deutsches Richtergesetz Ich beantrage hiermit meine Entlassung aus dem Landesdienst zum Ablauf des 31. Dezember Mir ist bekannt, dass der Entlassungsantrag nach 31 Absatz 3 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (ggf. in Verbindung mit 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz), solange mir die Entlassungsverfügung nicht bekannt gegeben ist, innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einreichung, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden kann. 11

12 Nummer 4.2 der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen vom , in der sich das Justizministerium verpflichtet hat, in bestimmten Fällen einem Rücknahmebegehren dieses Entlassungsantrages zuzustimmen beziehungsweise (Nummer 4.5) eine bereits erlassene Entlassungsverfügung zu widerrufen, ist mir bekannt. Ebenso ist mir das Verfahren nach Nummer 4.3 der genannten Verwaltungsvorschrift sowie das Erfordernis, die Bewerbung in bestimmten Fällen zurückzunehmen beziehungsweise auf Rechte und Ansprüche aus dem Auswahlbescheid zu verzichten (Nummer 4.4), bekannt. Unterschrift 12

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