VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU

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1 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU vom. August 0

2 5.0.0 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU Die Bildungskommission eschliesst, gestützt uf Artikel 68 Astz des Orgnistionsreglements des Schulverndes Nidu vom. Novemer 0: I. Gegenstnd Art. Diese Verordnung regelt im Rhmen der kntonlen Volksschulgesetzgeung und des Orgnistionsreglements die Umsetzung der esonderen Mssnhmen, den schulzhnärztlichen Dienst, c Aspekte der Verndsorgnistion, d die Mitwirkung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. II. Besondere Mssnhmen Klssen zur esonderen Förderung Art. Der Vernd führt für die Umsetzung der esonderen Mssnhmen nch Artikel 7 des Volksschulgesetzes vom 9. März 99 (VSG) und der Verordnung vom 9. Septemer 007 üer die esonderen Mssnhmen im Kindergrten und in der Volksschule (BMV) je eine oder mehrere Klssen zur esonderen Förderung für die Primrstufe und die Sekundrstufe I. Schulesuch Art. Schülerinnen und Schüler mit esonderen Bedürfnissen werden in erster Linie durch geeignete Mssnhmen in der Regelklsse unterstützt und gefördert. Schülerinnen und Schüler mit Lernehinderungen und Lernstörungen esuchen eine Klsse zur esonderen Förderung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies ls ngezeigt erscheinen lässt. Schülerinnen und Schüler mit erhelicher Entwicklungsverzögerung durchlufen die erste und zweite Klsse in drei Schuljhren. Die Schulleitung verfügt Mssnhmen nch Astz oder nch Anhören der Eltern, der Lehrerschft und einer Fchstelle (Erziehungsertung, Kinder- und Jugendpsychitrischer Dienst). Konzept Art. Die Bildungskommission eschliesst ein Konzept für die Mssnhmen zur esonderen Förderung, den Spezilunterricht und die esonderen Klssen.

3 III. Schulzhnärztlicher Dienst Allgemeines Art. 5 Der Vernd gewährleistet den schulzhnärztlichen Dienst. Er sorgt für regelmässige voreugende Mssnhmen der Schulzhnpflege in der Schule. Die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter zieht soweit erforderlich Fchpersonl ei und regelt deren Aufgen durch Vertrg. Periodische Untersuchungen Art. 6 Der Vernd trägt die Kosten der periodischen Untersuchungen im Rhmen der Empfehlungen des Kntons. Er führt eine Liste von Zhnärztinnen und Zhnärzte, die nch den Empfehlungen des Kntons Rechnung stellen. IV. Orgnistion. Schulleitungen Sekundrstufe I Persönliche Anforderungen Art. 7 Die Mitglieder der Schulleitungen müssen üer die erforderliche Ausildung und Erfhrung verfügen. Sie lssen sich regelmässig weiterilden. Die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter eschliesst ein Anforderungsprofil und Vorgen für die Weiterildung. Funktion/Anstellung Art. 8 Eine Schulleitung soll nur usnhmsweise und in egründeten Fällen us mehreren Personen estehen. Die Mitglieder der Schulleitungen müssen nicht unedingt Unterricht erteilen. Zusmmenwirken Art. 9 Die Schulleitungen erfüllen ihre Aufgen im Zusmmenwirken mit den Lehrpersonen ihres Schulstndorts und der Vertretung der Eltern. Sie informieren die Lehrpersonen regelmässig üer ktuelle Frgen und nstehende Geschäfte im Zusmmenhng mit dem Schuletrie und geen ihnen die Gelegenheit, sich dzu zu äussern. Eine Vertretung der Schulleitung des Schulstndorts leitet die Lehrerkonferenzen. Die Schulleitungen und/oder die Ateilungsleiterin/der Ateilungsleiter informieren die Eltern und deren Vertretung in ngemessener Weise üer Geschäfte, die für die Eltern von Bedeutung sind. 5 Sie unterreiten der Ateilungsleiterin oder dem Ateilungsleiter die Anliegen der Lehrpersonen und Eltern.

4 . Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr Allgemeines Art. 0 Im Geschäftsverkehr wird für die Bestimmung der Zuständigkeit unterschieden nch der Unterschriftserechtigung, dem Eingehen von Verpflichtungen (Verwendung ewilligter Kredite), c der Anweisung zur Zhlung. Im Ürigen richten sich die Zuständigkeiten nch dem Orgnistionsreglement, dem Funktionendigrmm und gegeenenflls weiteren Erlssen des Vernds. Unterschriftserechtigung Art. Wer in der Sche zuständig ist, unterschreit für den Vernd. Für die Bildungskommission unterschreien die Präsidentin oder der Präsident sowie die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter gemeinsm. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, unterschreit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Ist die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter verhindert, unterschreit ein weiteres Mitglied der Kommission. Eingehen von Verpflichtungen Art. Die Bildungskommission estimmt durch einfchen Beschluss, wer üer eschlossene Verpflichtungs- oder Budgetkredite verfügt. Sie legt die Zuständigkeit für die Budgetverntwortung für jedes Konto fest. Kreditkontrolle Art. Wer üer ewilligte Kredite verfügt, erfsst fortlufend die eingegngenen Verpflichtungen, stellt sie den eschlossenen Krediten gegenüer und c sorgt dfür, dss die Kredite nicht üerschritten werden oder dss dem zuständigen Orgn rechtzeitig ein Nchkredit entrgt wird. Anweisung zur Zhlung. Grundstz Art. Eingehende Rechnungen werden so visiert und zur Zhlung ngewiesen, dss sie rechtzeitig eglichen werden können.. Visum eingehender Rechnungen Art. 5 Wer die entsprechende Verpflichtung eingegngen ist, visiert eingegngene Rechnungen. Wer die Rechnung visiert, prüft, c o der uf dem Beleg drgestellte Schverhlt mit der Wirklichkeit üereinstimmt, o die Leistung mit der Bestellung üereinstimmt sowie die rechnerische Richtigkeit.. Anweisung Art. 6 Wer zur Zhlung nweist, estätigt, dss der Beleg recht- und ordnungsmässig, ds Visum nch Artikel 5 richtig und

5 c der entsprechende Kredit vorhnden ist. Die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter oder, wenn diese oder dieser eine Rechnung selst visiert ht, ein Mitglied der Bildungskommission weist visierte Rechnungen zur Zhlung n. Erlss von Verfügungen Art. 7 Die Bildungskommission, die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter sowie die Schulleitungen können im Rhmen ihrer Zuständigkeiten im Nmen des Vernds hoheitlich hndeln und nmentlich Verfügungen erlssen. Vorehlten leien Verfügungsefugnisse nderer Verndsorgne ufgrund esonderer Bestimmungen. V. Mitwirkung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler Zweck und Grundsätze Art. 8 Die Mitwirkung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler ezweckt, Informtionen uszutuschen, den Schulorgnen Anliegen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zu unterreiten und den prtnerschftlichen Kontkt ller n der Schule Beteiligten zu fördern. Sie erfolgt im Rhmen des üergeordneten Rechts und chtet die Zuständigkeiten der Schulorgne. Die Beteiligten nehmen Rücksicht uf fremdsprchige Eltern. Klsseneltern Art. 9 Alle Eltern oder ndern Erziehungserechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schulklsse ilden die Klsseneltern. Die Klsseneltern c lssen sich üer den Schuletrie informieren, efssen sich mit ktuellen Frgen etreffend die Schule oder Klsse, ringen die Ansicht der Eltern in die Diskussion ein. Die Klsseneltern treffen sich mindestens einml jährlich uf Einldung der Klssenlehrerin oder des Klssenlehrers. Ds erste Treffen der Klsseneltern der 7. Klsse findet im ersten Qurtl sttt. Ein Viertel der Klsseneltern knn die Einerufung einer weiteren Versmmlung verlngen. 5 Die Klssenlehrerin oder der Klssenlehrer wird zur Teilnhme n den Versmmlungen der Klsseneltern eingelden. Klssenvertreterinnen und -vertreter Art. 0 Die Klsseneltern der 7. Klsse wählen spätestens vor Beginn der Herstferien eine Klssenvertreterin oder einen Klssenvertreter und eine Stellvertretung. Die Gewählten üen ihre Funktion is zum Ende des 9. Schuljhres ihrer Kinder us. Tritt eine Vknz ein, wählen die Klsseneltern n der nächsten El- 5

6 ternversmmlung einen Erstz. Die Klssenvertreterin oder der Klssenvertreter c d eruft die Versmmlungen der Klsseneltern ein, leitet die Versmmlung, vertritt die Anliegen der Klsseneltern gegenüer der Schulleitung oder der Ateilungsleiterin oder dem Ateilungsleiter sowie gegeenenflls im Elternrt, informiert die Klsseneltern üer ds Ergenis. Treffen der Klssenvertretungen Art. Die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter lädt im Verluf des zweiten Qurtls die Klssenvertreterinnen und Klssenvertreter ller Schulklssen zu einem gemeinsmen Treffen ein. Die Klssenvertreterinnen und Klssenvertreter eschliessen n diesem Treffen mit einfchem Mehr, o sie einen gemeinsmen Elternrt im Sinn der Artikel und ilden wollen. Elternrt. Orgnistion Art. Der Elternrt konstituiert sich im Rhmen der Asätze - selst. Er wählt eine oder mehrere Personen, die den Vorsitz führen und den Elternrt zu weiteren Sitzungen einerufen. Der Elternrt eschliesst mit einfchem Mehr, welche Hltung er zu einer estimmten Frge gegenüer den Schulleitungen oder der Ateilungsleiterin oder dem Ateilungsleiter vertritt. Eine Vertretung der Schulleitungen und je eine Lehrperson der einzelnen Schulstndorte nehmen n den Sitzungen des Elternrts teil. Die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter und die Mitglieder der Schulleitungen nehmen mindestens einml im Jhr n einer Sitzung des Elternrts teil.. Zuständigkeiten Art. Der Elternrt ehndelt Schulfrgen von llgemeinem Interesse, nmentlich solche, die ihm durch die Klsseneltern oder die Schulleitung unterreitet werden. Er vertritt Anliegen der Eltern oder ndern Erziehungserechtigten gegenüer den Schulleitungen und der Ateilungsleiterin oder dem Ateilungsleiter. Er knn den Schulleitungen und der Ateilungsleiterin oder dem Ateilungsleiter jederzeit Anliegen schriftlich unterreiten oder eine Besprechung mit diesen Stellen verlngen. Er ehndelt keine persönlichen Angelegenheiten einzelner Schülerinnen oder Schüler.. Zusmmenwirken Art. Die Ateilungsleitung und/oder die Vertretung der Schulleitungskonferenz informieren den Elternrt üer Angelegenheiten und Vorhen von llgemeinem Interesse, zu denen eine Ansichtsäusserung der Eltern ngezeigt ist. 6

7 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler Art. 5 Die Schulleitungen der Schulstndorte geen den Schülerinnen und Schülern n ihrem Stndort die Gelegenheit, sich zum Schuletrie im Allgemeinen, zu esonderen ktuellen Frgen und zu Vorhen zu äussern. Die Schülerinnen und Schüler können der Schulleitung schriftliche Anregungen unterreiten oder ein Gespräch verlngen. Die Ateilungsleiterin oder der Ateilungsleiter knn Weisungen zur Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erlssen. VI. Schlussestimmung Art. 6 Diese Verordnung tritt rückwirkend m. August 0 in Krft. Mit dem Inkrfttreten sind widersprechende Bestimmungen ufgehoen. Die Bildungskommission des Schulverndes Nidu ht diese Verordnung m. August 0 eschlossen. Nmens der Bildungskommission des Schulverndes Nidu Die Präsidentin: Der Ateilungsleiter: Sndr Hess Mrtin Zesiger 7

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