Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz. Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO

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1 0 Die Haftung des Koordinators für Sicherheit- und Gesundheitsschutz Rechtliche Konsequenzen aus der BaustellenVO Berichterstatter: Rechtsanwalt Dirk Weber Justiziar der Architektenkammer Thüringen Mitglied im Rechtsausschuss der Bundesarchitektenkammer

2 1 Adressaten der BaustellenVO Baustellen-VO Bauherr oder von ihm beauftragter Dritter 2 Abs. I, 3 Abs.I u. 4 Koordinator 3 Arbeitgeber 5 Unternehmer ohne Beschäftigte 6

3 2 Stellung des Koordinators Bauherr Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Koordination, Hinweise, Beratung, Informationen Architekt/Ingenieur (fachtechnische Koordination) Sonderfachleute/ Fachingenieure Einzelvergabe Mehrere Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte GU-Vergabe Eigene Subunternehmer Beschäftigte Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte

4 3 Einsatzformen des SiGeKo Bauherr oder beauftragter Dritter selbst geeigneter SiGeKo Bauherr SiGeKo beauftragter Dritter Generalunternehmer/ Bauunternehmer SiGeKo SiGeKo

5 4 Aufgaben des SiGeKo Nach der BaustellenVO übernehmen die SiGeKo dienstvertraglich die Verpflichtung der Bauherren, in dem sie die Ausführung planen, die Durchführung des Bauvorhabens koordinieren, die notwendigen Unterlagen erstellen und aktualisieren, Hinweise geben, beraten und informieren, auf die Einhaltung der Pflichten der Arbeitgeber und Unternehmer nach der Verordnung achten. Die Verantwortung der Arbeitgeber wird durch den Einsatz des SiGeKo nicht berührt.

6 5 Weisungsrecht des SiGeKo Dem SiGeKo steht nach der BaustellenVO kein Weisungsrecht zu. Nur bei unmittelbarer Gefahr besteht nach den Grundsätzen der Nothilfe gemäß 34 StGB sowie bei entsprechender gesonderter Vollmacht des Bauherren ein Weisungsrecht.

7 6 Haftung des SiGeKo im Kontext der am Bau Beteiligten Bauherr - bisher sekundäre Verkehrssicherungspflicht - nach Baust.VO, primäre Verkehrssicherungspflicht, Vorankündigung, SiGe- Plan, Bestellung SiGe-Koordinator Architekt / Ingenieur SiGe-Koordinator Arbeitgeber leitende Angestellte - vertragliche, deliktische, primärre und sekundäre Verkehrssicherungspflicht - primär, wenn Maßnahmen ver - anlasst werden, die Gefahrenquelle darstellen - vertragliche Haftung vertragliche und deliktische Haftung - fehlerhafte Koordination - Schlechtleistung SiGe-Plan - keine Fortschreibung SiGe- Plan während der Bauausführung - Organisationsfehler bei Koordination der Zusammenarbeit der Unternehmer Vertragliche und deliktische Haftung - primäre Verkehrssicherungspflicht zur Unfall - verhütung - trägt Hauptverantwortung - arbeitsvertragliche Haftung - bauvertragliche Haftung - Haftung für Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen 831 I BGB - primäre Verkehrssicherungspflicht - vertragliche Übernahme von Geschäftsherrenpflichten 831 II BGB

8 7 Ordnungs-,straf- u. zivilrechtliche Haftung Owi- und Strafvorschrift Zivilrechtliche Haftung BGB Bußgeldtatbestand Haftung aus Vertrag 25 ArbSchG i. V. m. 7 Abs. 1BaustellenVO -Vorankündigung an zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig übermittelt - kein SiGe-Plan rechtzeitig erstellt 280 BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung i.v.m 278 BGB Vertrag zu Lasten Dritter - verschuldensunabhängige Haftung - Grundsatz der Verschuldensvermutung - Beweislast von der Haftung exkulpieren Strafvorschrift Deliktische Haftung 7 Abs. 2 BaustlellenVO -keine Vorankündigung -kein SiGe-Plan erstellt oder angepasst -unterlassene Koordination und Hinweispflicht, nicht auf Erfüllung der Verordnung geachtet -Leben und Gesundheit gefährdet 223, 230 StGB Körperverletzung 323 StGB Baugefährdung 823 BGB Abs.1Schadenersatz wegen Verletzung eines Schutzgutes (Eigentum, Leben, Gesundheit) Abs. II BGB Verletzung von Schutzgesetzen (z. B. Baustellenverordnung) -Vorsatz und Fahrlässigkeit; -Geschädigter Dritter außerhalb Vertragsverhältnis 278 BGB; -Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht -(z. B. unterlassene Bestellung Koordinator, mangelhafte Koordination, Hinweise und Nichtbeachten von Verstößen gegen SiGe-Plan

9 8 Haftungsübersicht Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) Straftat Straftat Straftat Erstattungsanspruch Schadenersatzanspruch Rechtsgrundlage 209 SGB VII, 7 Abs. 1 BaustVO u. 25 Abs 1 Nr 1 ArbSchG 7 Abs.2 BaustVO i.v..m. 25 Abs. 1 Nr.2 ArbSchG 222 StGB Tötung 229 StGB Körperverletzung 323 StGB Baugefährdung 110 SGB VII 823 BGB auch i.v.m. 278 BGB 116 SGB Verschulden Vorsatz Fahrlässigkeit Vorsatz Gefährdung Leben und Gesundheit Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Fahrlässigkeit Rechtsfolge Geldbuße bis BaustVO/ ArbSchG bis SGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Gedstrafe Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Gesamtbetrag der Leistungen der Berufsgenossenschaft bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches Versicherten entstandener Schaden, der auf die BG in Höhe ihrer Leistungen übergeht oder Schadenersatz verfolgende Stelle Berufsgenossen schaft Strafgericht Strafgericht Strafgericht Berufsgenossenschaft Berufgenossenschaft Geschädigter

10 9 1.Strafbefehl gegen SiGeKo Das Amtsgericht Obernburg verurteilte einen Koordinator rechtskräftig zu einer Geldstrafe, weil er fahrlässig durch pflichtwidriges Unterlassen der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung einen anderen an der Gesundheit geschädigt habe, strafbar als fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen. AG Obernburg, Urt. v ; AZ. Cs 103 Js 2067/01 StGB 229, 230 I

11 10 Haftung des Sicherheitskoordinator geprüft Sicherungsmaßnahmen, hier einer Öffnung von ca. 1 m² richten sich nach den Sicherheitserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen. Dem auf Schadenersatz verklagte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator konnte ein Verschulden wegen nicht hinreichender Überprüfungspflicht nicht nachgewiesen werden. OLG Bamberg, Urteil vom U 29/02; BaustellenVO 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 Ziff. 2, 4; UVV VBG 37 12a

12 11 SiGeKo und Auftragnehmer haften gemeinsam Ein Bauunternehmen kann sich nicht dadurch von seiner Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle befreien, dass es einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) beauftragt. Denn ein Verschulden des SiGeKo wird dem Auftragnehmer nach 278 BGB zugerechnet. Der Auftragnehmer haftet nicht nur dafür, dass er den SiGeKo ordnungsgemäß auswählt und kontrolliert. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten. Der SiGeKo haftet gegenüber diesen Personen unmittelbar, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt. OLG Celle, Urteil vom U 208/03 BGH, Beschluss vom VII ZR 67/04 ArbSchG 13; BaustellenVO 3; BGB 278, 823; VBG 7

13 12 Unterlassene Vorankündigung Bauherr haftet Für das Erfordernis, der zuständigen Behörde gemäß 2 Abs. 2 Nr. 3 BaustVo eine Vorankündigung zu übermitteln, kommt es ausschließlich auf die voraussichtliche Größenordnung der Baustelle an. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss , Aktenzeichen: 1 Ss 117/01 BaustVO 2 Abs. 2 Nr. 3

14 13 Bauherr ist zur Sicherung der Baustelle mitverantwortlich Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht einhält. OLG Stuttgart, Urteil vom Ss 12/05 StGB 13, 222

15 14 Berufshaftpflichtversicherung Aufgrund des erhöhten Personenschadenrisikos und der damit verbundenen möglichen materiellen und strafrechtlichen Folgen, ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung, verbunden mit einer Straf-Rechtsschutzversicherung, dringend zu empfehlen. Die Berufshaftpflichtversicherung sollte Haftungsfälle infolge der Ausübung des Weisungsrechtes mit abdecken.

16 15 Fragwürdige Besondere Vertragsbedingung für Einsatz SiGeKo!

17 16 Leistungsverzeichnis Rohbauarbeitenverbunden mit SiGeKo Leistungen?!

18 17 Aufforderung zum Angebot kostenloser SiGeKo-Leistungen!

19 18 Auskömmliche Honorierung des SiGeKo Die Art, die Bedeutung und der Umfang der Leistungen des SiGeKo sowie die mit dieser Tätigkeit verbundenen Haftungsrisiken bedürfen einer angemessenen und auskömmlichen Vergütung. Kalkulationshilfen stehen zur Verfügung und geben dem Bauherren sowie dem Architekten eine Orientierung für die zu erwartenden Kosten für den Einsatz eines SiGeKo.

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