Ihre Fragen zur HOAI 2013 Antworten und Begründungen

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1 Ihre Fragen zur HOAI 2013 Antworten und Begründungen 1. Auf welchen Grundlagen berechnet sich nach HOAI 2013 das Honorar? Die Honorare der Grundleistungen der HOAI 2013 richten sich gem. 6 Abs. 1 HOAI: 1. nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone und 4. nach der dazugehörigen Honorartafel. Diese sind durch den Auftraggeber vorzugeben und sind nicht verhandelbar. Zudem wurde an der Möglichkeit einer Baukostenvereinbarung festgehalten, 6 Abs. 3 HOAI Diese hat sich aber in der Anwendung in der Praxis als rechtlich wie tatsächlich außerordentlich problematisch erwiesen. 2. Wie berechnet sich nach HOAI 2013 das Honorar für Leistungen bei Umbauten und Modernisierung? Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen sind gemäß 6 Abs. 2 HOAI 2013 wie folgt zu ermitteln nach: 1. den anrechenbaren Kosten (unter Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz), 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, 3. den Leistungsphasen, 4. der Honorartafel und 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Es wird durch die gesetzliche Regelung noch einmal klargestellt: Die Mitverarbeitete Bausubstanz ist neuer Bestandteil des Mindestsatzes! Gemäß 2 Abs. 5 sind Umbauten demnach Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 3. Wie wird die Mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt? Die "Mitzuverarbeitende Bausubstanz" wurde in 4 Abs. 3 HOAI (in Anlehnung an 10 Abs. 3a HOAI 1996) wieder in die HOAI aufgenommen. Gemäß 2 Abs. 7 HOAI 2013 ist demnach die Mitzuverarbeitende Bausubstanz der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet/umgestaltet wird. Diese Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist ihrem Umfang nach bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

2 Hinzuweisen ist dahingehend, dass die geforderte schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der Regelung 10 Abs. 3a HOAI 1996 rein deklaratorischen Charakter besitzt. Eine entsprechende Berücksichtigung hat auch ohne eine solche schriftliche Vereinbarung zu erfolgen. 4. Wie hoch ist der Umbau- oder Modernisierungszuschlag? Der Umbauzuschlag findet nunmehr in 6 Abs. 2 HOAI 2013 eine eigenständige Regelung. Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Demnach gilt bei Umbauten ein Umbauzuschlag i.h.v.: 20% bis 33% bei Gebäuden ( 36 HOAI 2013) und Ingenieurbauwerken ( 44 HOAI 2013) und 20% bis 50% bei Innenräumen ( 36 HOAI 2013), Tragwerken ( 52 HOAI 2013) und Technischer Ausrüstung ( 56 HOAI 2013). Bei fehlender schriftlicher Vereinbarung gilt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent. 5. Welche Stundensätze sind zu vereinbaren? Regelungen zur Höhe von Stundensätzen sind auch in der HOAI 2013 nicht mehr gegeben. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen ist somit zu berücksichtigen, dass diese den so genannten Bürostundensätzen entsprechen müssen, mit denen sämtliche Kosten eines Ingenieurbüros aus projektbezogener Tätigkeit zu erwirtschaften sind. In der einschlägigen Kommentarliteratur werden folgende ortsübliche Stundesätze angegeben, die zu einer angemessenen Vergütung führen: 1. Auftragnehmer: Euro 2. technische/wirtschaftliche Mitarbeiter: Euro 3. Technische Zeichner/sonstige Mitarbeiter: Euro 6. Wie honoriere ich ingenieurtechnische Leistungen, die nicht verbindlich in der HOAI 2013 geregelt sind? Für Leistungen, deren Honorierung in der HOAI 1996 in den Teilen X XIII geregelt waren, sind nach wie vor in der Anlage 1 der HOAI 2013 Honorartafeln vorgegeben. Dies betrifft u. a. Leistungen der Thermischen Bauphysik, des Schallschutzes, der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus sowie vermessungstechnische Leistungen. Diese Regelung stellt nach dem Bundesratsbeschluss vom 07. Juni 2013 eine Übergangsregelung dar die Honorierung dieser Leistungen wird wieder verbindlich geregelt werden. Somit sind diese Leistungen gemäß den Vorgaben der Anlage 1 zu honorieren. Für ingenieurtechnische Leistungen, die derzeit nicht mehr in der HOAI 2013 geregelt sind, werden durch den AHO e.v. (Ausschuss für die Honorarordnung der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten e.v.) in einer AHO - Schriftenreihe Vorgaben zur Honorierung dieser Leistungen vorgelegt. Diese Vorgaben gibt es mittlerweile für vielfältige Leistungen u. a. für Leistungen der EnEV, des Brandschutzes, SiGeKo usw. Diese Schriftenreihen sind bei den Ingenieurkammern oder unter zu erhalten.

3 7. Wie ist die Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen zu honorieren? In Umsetzung der vom Bundesrat mit Beschluss vom 7. Juni 2013 an die Bundesregierung erhobenen Forderung zur Aufnahme der Leistungen der örtlichen Bauüberwachung in den verbindlichen Teil der HOAI ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens 1 bis zur Novellierung der HOAI 2013 wie folgt zu verfahren: Die der Berechnung zugrundeliegenden Honorarzonenfaktoren werden anhand folgender Tabelle ermittelt: Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V von bis von bis von bis von bis von bis 0,68 0,81 0,81 0,94 0,94 1,07 1,07 1,19 1,19 1,32 Berechnung des Honorars auf der Basis der anrechenbaren Baukosten und der für das zu überwachende Objekt geltenden Honorarzone erfolgt durch die Multiplikation anrechenbarer Kosten mit 3,18 v.h. und dem Honorarzonenfaktor. Beispiel für anrechenbare Kosten von EUR und Honorarzone I: H= * 3,18% * 0,68 = 540 EUR 8. Werden mehrere Objekte weiterhin getrennt abgerechnet? Es gilt wie bisher mit 11 Abs.1 HOAI 2013: Für getrennte Objekte auch wenn diese ein Auftrag umfasst - sind die Honorare für jedes Objekt getrennt zu berechnen! Daraus ist angesichts der kritischen Definition des Objektbegriffs zunächst abzuleiten, dass es diesen Fall Mehrere Objekte in einem Auftrag geben kann und nicht a priori Auftragsinhalt und Objekt gleichzusetzen sind. Hinsichtlich der Wiederholungsabschläge kommt dem Begriff Objekt zentrale Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung ist ausreichend abgeklärt, dass Auftragsteile, deren Honorar nach differenten Honorartafeln zu berechnen ist, als gesonderte Objekte gelten. Es gibt also kein Objekt Autobahnneubau, in dem die zugehörigen Ingenieurbauwerke enthalten sind. Auch wenn für Teile eines Auftrags dieselbe Honorartafel anwendbar ist, können es trotzdem wegen unterschiedlicher Funktion und deutlich unterschiedlicher baulicher Ausbildung differente Objekte im Sinne der Honorierung sein. Bei Verkehrsanlagen sind in diesem Sinn differente Objekte: Strecke und Parkplätze. Bei Ingenieurbauwerken sind in diesem Sinn gesonderte Objekte: Brücken, Stützmauern, Lärmschutzwände, Durchlässe, Regenrückhaltebecken. Aber auch jede einzelne dieser Verkehrsanlagen und jedes einzelne dieser Ingenieurbauwerke ist wegen seines eigenen Standorts und seiner speziellen Standortbedingungen als Einzelobjekt bei der Honorierung zu behandeln. 1 ARGE HOAI GWT-TUD/Börgers/Kalusche/Siemon (2012). Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, S. 148

4 Nur im streng begrenzten Ausnahmefall gem. 11 Abs. 2 HOAI 2013 wird dieser strikte der HOAI zugrunde liegende Grundsatz durchbrochen. Umfasst: 1. ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, und 2. mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, und 3. derselben Honorarzone, und 4. die im zeitlichen Zusammenhang, und 5. örtlichen Zusammenhang, und 6. als Teil einer Gesamtmaßnahme, und 7. geplant und 8. errichtet werden sollen, so sind die anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass alle sieben genannten Bedingungen ausnahmslos kumulativ vorliegen müssen! Praktisch werden damit diese Einzelobjekte zur Honorierung zu einem Objekt zusammengefasst. Die bedeutende Honorarminderung ergibt sich durch die Tafeldegression. Entscheidend ist dabei, was unter weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen zu verstehen ist. Gemeint sind nicht die Bedingungen des Gesamtauftrags, sondern die des Einzelobjekts! Beispiele: Brücken mit unterschiedlicher Stützweite oder mit unterschiedlicher Bauwerksschiefe oder mit unterschiedlicher Gründung wegen differenter Baugrundverhältnisse sind als Einzelobjekte zu honorieren, auch wenn sie alle den Bedingungen eines Autobahnneubauauftrags unterliegen. Ein Schulgebäude, der angeschlossene Sportplatz und die Sporthalle können ob der unterschiedlichsten Objektbedingungen nicht zusammengefasst werden, sondern sind nach wie vor getrennt zu honorieren. 9. Wie sind Planungsänderungen zu honorieren? Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen, 10 Abs. 1 HOAI Abs. 1 HOAI 2013 stellt damit eine Selbstverständlichkeit klar: Wenn sich der Leistungsumfang ändert, muss die Zusatzleistung zusätzlich vergütet werden. Um eine nachvollziehbare Grundlage für einen späteren Honoraranpassungsanspruch zu haben, sollte der Leistungsumfang im Vertrag also möglichst konkret beschrieben werden. Für die Fälligkeit des geänderten Honoraranspruchs kommt es aber - nach wie vor - nicht auf eine "schriftliche" Anpassungsvereinbarung an. Mit der Forderung nach dieser schriftlichen Anpassungsvereinbarung wird nur die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich geführten Honorarverhandlung dargestellt. Sollte ein solches Ergebnis nicht vorliegen, ist trotzdem vom Ingenieur ein entsprechend geändertes Honorar zu verlangen. Auch das stellt wiederum eine Selbstverständlichkeit dar: Die Verweigerung einer schriftlichen Vereinbarung durch den Auftraggeber kann nicht zum Entfall eines Zusatzhonorars führen.

5 Bei Planungsänderungen, welche nicht zu einer Änderung der Baukosten führen, gleichzeitig für den Planer aber einen Planungsaufwand darstellen, sind die Grundsätze zu den wiederholten Grundleistungen weiterhin anzuwenden. Anknüpfungspunkt in diesen Fällen ist nunmehr 10 Abs. 2 HOAI Hinter 10 Abs. 2 HOAI 2013 steht der Grundsatz, dass dem Planer bei mehrfach erbrachten Planungsleistungen das volle Honorar für jede neu erbrachte Leistung zusteht. Für jede Änderung oder Ergänzung von Grundleistungen ist somit das Honorar auf der Grundlage der HOAI nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der ursprünglichen Leistung. Dieser Grundsatz für Planungsänderungen gilt für alle Teile der HOAI. Zur Klarstellung weist die amtliche Begründung zu 10 HOAI 2013 darauf hin, dass natürlich hier nur wiederholende Leistungen angesprochen sind, die nicht der Beseitigung von Planungsmängeln dienen. 10. Ist grundsätzlich nur der Mindestsatz zu vereinbaren? In Abhängigkeit der Schwierigkeit der Planungsaufgabe ist nicht nur im Rahmen der Honorarzone, sondern auch innerhalb der Honorarzone eine angemessene Honorierung der Planungsaufgabe im Bereich des Mittel- oder Höchstsatzes der entsprechenden Honorartabelle sicher zu stellen. 11. Wie sind die Nebenkosten zu vergüten? Im Regelfall kann eine pauschale Vereinbarung der Vergütung der Nebenkosten in Höhe von 5 Prozent des Honorars bei drei Ausfertigungen als angemessen angesehen werden. Alternativ ist eine Abrechnung der Nebenkosten auch auf Nachweis oder Kalkulation möglich. Die Regelung, nach der die Vertragsparteien bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren können, dass eine Erstattung von Nebenkosten ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, verstößt gegen die inhaltliche Zielstellung der HOAI und damit den Willen des Gesetzgebers, Ingenieurleistungen als geistig-schöpferische Leistungen dem Preiswettbewerb zu entziehen und einen Wettbewerb um die beste, weil nachhaltigste Leistung zu führen. 12. Sind Besondere Leistungen nur bei schriftlicher Vereinbarung zu honorieren? Für die Honorierung von Besonderen Leistungen kommt es genau wie bei den Grundleistungen nur auf eines an: Wurden die Leistungen erbracht und waren sie zur qualitätsvollen Erfüllung des Planungsauftrages erforderlich, so ist ein Honorierungsanspruch entstanden. Es besteht kein Schriftformerfordernis als Voraussetzung für das Honorar der Besonderen Leistungen. Somit sind auch Besondere Leistungen, und zwar auch bei mündlicher Beauftragung, nach 631, 632 BGB vollumfänglich und dem Leistungsumfang zu honorieren. 13. Wann ist das Honorar fällig? Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart, 15 Abs. 1 HOAI 2013.

6 In der HOAI 2013 wird erstmals die Fälligkeit des Honorars an die Abnahme der Planungsleistung geknüpft. Dies führt zu einem Gleichklang mit dem Werksvertragsrecht des BGB, welches in 641 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt, dass "die Vergütung bei der Abnahme des Werks zu entrichten ist." Diesem Gleichklang von BGB und HOAI folgend, ist auch klar definiert, was unter Abnahme des Werkes zu verstehen ist. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, 640 Abs. 1 BGB. 14. Was hat sich wesentlich bei den Leistungsbildern geändert? Verbindlicher Teil Die neuen Leistungsbilder im verbildlichen Teil der HOAI enthalten zum Teil neue Grundleistungen. Die wichtigsten Änderungen sind folgende: In der Leistungsphase 1 ist eine Klärung der Aufgabestellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers, eine Ortsbesichtigung sowie das Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse notwendig. In den Leistungsphasen 2, 3, 6 und 8 kommen teilweise neue Terminplanungsleistungen dazu. Die neue Grundleistung in der Leistungsphase 6 Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse" bedeutet, dass das Planungsbüro die Leistungsbeschreibungen nach einer Auseinandersetzung mit ortsüblichen Marktpreisen mit Einheitspreisen ausstatten und dem Bauherrn vorlegen muss. Der bisherige Kostenanschlag aus der Leistungsphase 7 entfällt, dafür kommt als Konsequenz der Änderungen in der vorangegangenen Leistungsphase eine neue Teilleistung in der Leistungsphase 7 hinzu: Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung". Durch die Änderungen der Grundleistungen innerhalb der Leistungsphasen wurden auch die Honoraranteile innerhalb der Gesamtleistung neu gewichtet, um den zusätzlichen Arbeitsaufwand wiederzugeben. Beispielhaft beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume wird die Entwurfsplanung mit zusätzlichen 4 Prozentpunkten zulasten u.a. der Genehmigungsplanung und Bauüberwachung ( 34). Beim Leistungsbild Ingenieurbauwerke ( 43) und Leistungsbild Verkehrsanlagen ( 47) wird wiederum die Vorplanung mit 5 zusätzlichen Prozentpunkten zulasten u.a. der Entwurfsplanung honoriert. Auch in den Leistungsbildern Freianlagen ( 39), Tragwerksplanung ( 51) und Technische Gebäudeausrüstung ( 55) befinden sich zahlreiche Gewichtungsverschiebungen zwischen den einzelnen Leistungsphasen Unverbindlicher Teil In der Leistungsphase 9 wird die Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten nach Abnahme durch die fachliche Bewertung der Mängel nach Abnahme ersetzt. Die Überwachung der Mängelbeseitigung ist in der HOAI 2013 eine besondere Leistung. In den vorgeschlagenen Grundleistungen innerhalb der Leistungen gemäß Anlage 1 der HOAI 2013 (unverbindlicher Teil) wurden ebenfalls zahlreiche Änderungen eingeführt: Der Umweltverträglichkeitsstudie wurde, neben zahlreichen neuen Leistungen innerhalb der in der HOAI 2009 bestehenden Leistungsphasen, eine neue Leistungsphase 3 hinzugefügt: Konfliktanalyse und Alternativen.

7 Bei der Bauphysik, dem Wärmeschutz, der Bauakustik und der Raumakustik wurden in der HOAI 2013 zum ersten Mal Leistungsbilder in Anlehnung an den verbildlichen Teil definiert. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau der HOAI 2009 wurden durch das Leistungsbild Geotechnik ersetzt und ebenfalls mit neuer Grundleistungsbeschreibung ausgestattet. Bei der Planungsbegleitenden Vermessung (ehemals Entwurfsvermessung) wurden die Grundleistungen in 4 Leistungsbildern zusammengefasst (statt bisher 6). Die Bauvermessung erhielt eine neue Leistungsphase: bauvorbereitende Vermessung. Folgende Änderungen wurden für die Flächenplanungen (Anlage 2 bis 9) realisiert: Bei der Bauleitplanung sind in der neuen HOAI nur noch drei Leistungsphasen vorgesehen, Für landschaftsplanerische Leistungen wurden vier Leistungsphasen gebildet.

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