Personalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN. Personalrat der Leibniz Universität Hannover

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Personalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN. Personalrat der Leibniz Universität Hannover"

Transkript

1 Personalversammlung 2013 HERZLICH WILLKOMMEN

2 ARBEITSZEIT

3 ARBEITSZEIT Niedersachsen 39,8 Std. pro Woche Feste / Regelmäßige Arbeitszeit: Mo Do : 7.30 Uhr bis Uhr Fr : 7.30 Uhr bis Uhr Gleitzeitregelung : Gleitzeit : Mo Fr : 6.00 Uhr bis Uhr Kernzeit : Mo Do : Uhr und Uhr Fr : Uhr Funktionszeitregelung

4 ARBEITSZEIT Verteilung der Arbeitszeitmodelle an der LUH 1 % 9 % feste Arbeitszeit Gleitzeit Funktionszeit 90 % aller Einrichtungen

5 URLAUB

6 URLAUB Regelungen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und im Tarifvertrag TVL Tariflicher Urlaubsanspruch (gekündigt) bisher nach Lebensalter gestaffelt Erholungsurlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr zu gewähren Erholungsurlaub ist grundsätzlich zusammenhängend, mit einem Teil von mindestens 12 Werktage zu gewähren Bei einer Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist dieser bis zum 30.September anzutreten.

7 URLAUB Zuständigkeit der Einrichtung: Antragsbearbeitung, betriebliche Abstimmung und Gewährung des Urlaubsantrages ggf. Vorbereitung von Jahresurlaubsplänen oder Planungen von betrieblichen Urlaubssperren Zuständigkeit der Personalverwaltung: Ablehnung von Urlaubsanträgen Bearbeitung von Jahresurlaubsplänen Bearbeitung von geplanten betrieblichen Urlaubssperren Maßnahmen zur Mitbestimmung des Personalrats

8 TEILZEIT

9 TEILZEIT % ,86 Anteil der Teilzeitbeschäftigten an der LUH (Plan und Drittmittel) 35, ,14 64,64 75? Teilzeit Vollzeit Jahr

10 TEILZEIT Stunden 39,8 (Vollzeit) Durchschnittliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten (Drittmittel) 25,6 22,1 19,9 (50%) Jahr

11 TEILZEIT Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) 9 Verlängerung der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. 10 Aus und Weiterbildung Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

12 BEFRAGUNG MITTELBAU Befragung des wissenschaftlichen Mittelbaus durch die Initiative Mittelbau Hannover Initiative Mittelbau Hannover, hannover.de

13 BEFRAGUNG MITTELBAU Initiative Mittelbau Hannover Begriff Mittelbau Betroffene und Vertreter/innen der Gewerkschaften wiss. Mitarbeiter/ innen, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Promovierende Befragungszeitraum bis Beteiligung Teilnehmer/innen Altersstruktur Abschluss 625 Kollegen/innen aller Fakultäten 75% wiss. Mitarbeiter/innen 70% zwischen 25 und 34 Jahre alt 25% promoviert, 2,5% habilitiert Initiative Mittelbau Hannover, hannover.de

14 BEFRAGUNG MITTELBAU Arbeitszeit (Wissenschaftlicher Mittelbau) Vertragliche Arbeitszeit: 61,6% > 35 h bis 40 h 14,8% > 20 h bis 35 h 23,6% 20 h Mehrarbeitsstunden bei 50% Arbeitszeit oder weniger 20 Mehrarbeitsstunden und mehr 62% keine Abweichung 6% bis zu 20 Mehrarbeitsstunden 32% Initiative Mittelbau Hannover, mittelbau@zel.uni hannover.de

15 BEFRAGUNG MITTELBAU Zufriedenheit mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Insgesamt 30,6% unzufrieden bzw. sehr unzufrieden zufrieden bis sehr zufrieden 42% Männer neutral 33% neutral 27% Frauen unzufrieden bis sehr unzufrieden 25% zufrieden bis sehr zufrieden 33% unzufrieden bis sehr unzufrieden 40% Initiative Mittelbau Hannover, hannover.de

16 BEFRAGUNG MITTELBAU Befristet Beschäftigte 82,1% befristet beschäftigt! 22,8% seit 5 Jahren oder länger befristet beschäftigt Vertragslaufzeit befristete Verträge (insgesamt) Vertragslaufzeit erster befristeter Vertrag bis 2 Jahre 22% bis 3 Jahre 20% bis 2 Jahre 25% bis 3 Jahre 33% 1 Jahr oder kürzer 48% länger als 3 Jahre 10% 1 Jahr oder kürzer 22% länger als 3 Jahre 21% Initiative Mittelbau Hannover, mittelbau@zel.uni hannover.de

17 BEFRAGUNG MITTELBAU Perspektiven der befristet beschäftigten Wissenschaftler/innen Befristete Beschäftigung: Weiterer befristeter Vertrag an der LUH Weiterer befristeter an einer anderen Hochschule 37,6% sehr wahrscheinlich 49,5% sehr unwahrscheinlich Feste Beschäftigung: Fester Vertrag an der LUH Fester Vertrag an einer anderen Hochschule 91,4% sehr unwahrscheinlich 75,9% sehr unwahrscheinlich Initiative Mittelbau Hannover, hannover.de

18 BEFRAGUNG MITTELBAU Zentrale Forderungen Vertragslaufzeiten längere Laufzeiten (71,4%) Befristungen mehr unbefristete Stellen (58,4%) INITIATIVE MITTELBAU HANNOVER Weitere Auswertungen der Umfrage und Informationen zu Veranstaltungen der Initiative Mittelbau: Mail an hannover.de Initiative Mittelbau Hannover, hannover.de

19 BEFRISTUNG

20 BEFRISTUNG Anzahl Verträge Anzahl Verträge Anzahl befristeter Verträge nicht wissenschaftliches Personal Anzahl befristeter Verträge wissenschaftliches Personal Befristungen in % Gesamtbefristungsverhältnisse an der LUH

21 BEFRISTUNG Dauer der Befristungen an der LUH 2012 % der Fälle nicht wissenschaftliches Personal Monate Monate Monate 50 wissenschaftliches Personal 49 % der Fälle Monate Monate und kürzer 2413 Monate 24 Monate und kürzer 36 Monate und Monate kürzer

22 BEFRISTUNG Dauer der Befristungen an der LUH 2012 mangelnde Identifikation zeiten Kreditwürdigkeit nicht wissenschaftliches Keine Personal 50 Kontinuität Mängel in der Frustration 43 Weiterbildung % der Fälle % der Fälle Altersarmut soziale Spannungen Monate Monate Monate Lebensplanung hohe wissenschaftliches Personal Abhängigkeit 49 Wissensverlust 20 Einarbeitungs mangelnde 28 Motivation Soziale Integration Monate Monate und kürzer 2413 Monate 24 Monate und kürzer 36 Monate und Monate kürzer 15 Gesundheitliche Belastungen 17 Fluktuation

23 BEFRISTUNG 120 Drittmittelaufkommen unbefristete Stellen aus Drittmittel in Millionen Euro ungenutzt 100 besetzt

24 BEFRISTUNG Auszug aus dem Tätigkeitsbericht % 45% 84% 49%

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

Mission Impossible. Gute, gesunde Arbeit

Mission Impossible. Gute, gesunde Arbeit Mission Impossible Gute, gesunde Arbeit Konstanze Hügel 1 Kommentar/Ergänzung: Gute und gesunde Arbeit beinhaltet vieles. Unter anderem eben auch, keine finanziellen Sorgen zu haben. Seit Jahren beschäftigt

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

Personalversammlung des wiss. Personals

Personalversammlung des wiss. Personals Arbeits-, Beschäftigungs- und Qualifikationsbedingungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität des Saarlandes Personalversammlung des wiss. Personals AK-Forum 25.11.2015

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit René Szymkowiak 1 Themenschwerpunkt Teilzeit Gesetzliche bzw. tarifl. Möglichkeiten zur Reduzierung der AZ Begriffsbestimmung Rechtl.

Mehr

Entwurf eines Fragebogens im Rahmen der Initiative Fairspektive mit ver.di

Entwurf eines Fragebogens im Rahmen der Initiative Fairspektive mit ver.di Entwurf eines Fragebogens im Rahmen der Initiative Fairspektive mit ver.di Nr. Oberthema Frage Optionen A1 Zur Person Wie alt sind Sie? Freies Feld A2 Welches Geschlecht haben Sie? - Männlich - weiblich

Mehr

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte?

Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Die Wissenschaftliche Hilfskraft Ganze Arbeit, halbe Rechte? Gliederung Der Status der wissenschaftlichen Hilfskräfte innerhalb des wissenschaftlichen Nachwuchses/Mittelbaus - Rechtliche Grundlage (HG

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit?

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit? Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 13.08.2014 Anspruch auf Verlängerung

Mehr

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle -Kurzvorträge zum Arbeitsrecht - Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle Ass.jur. Der gesetzliche Auftrag 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) Ziele Ziel des Gesetzes ist,

Mehr

Beschäftigten- Befragung 2014: Gesamt-Ergebnisse für alle Betriebe

Beschäftigten- Befragung 2014: Gesamt-Ergebnisse für alle Betriebe Beschäftigten- Befragung 2014: Gesamt-Ergebnisse für alle Betriebe 1 Die Befragung im Überblick Zeitraum der Befragung: 10.11.2014 17.12.2014 Teilnahme für Beschäftigte auf Papier und online möglich 31

Mehr

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis.

/Teilzeit. Flexibilität im Arbeitsverhältnis. ^ ist mehr. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis. Flexibilität im Arbeitsverhältnis Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in der betrieblichen Praxis von Maren Pelzner, LL.M. Eur., Bonn Albrecht Scheddler, Bonn Dr. Harald Widlak, Berlin /Teilzeit ^

Mehr

Muss die TU genau wie die Supermärkte demnächst auch bis 24 Uhr geöffnet haben?

Muss die TU genau wie die Supermärkte demnächst auch bis 24 Uhr geöffnet haben? Muss die TU genau wie die Supermärkte demnächst auch bis 24 Uhr geöffnet haben? Wann arbeiten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen? Personalrat Personalversammlung 17. Juni 2016 Warum dieses Thema,

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Teilzeitarbeit - im Fokus

Teilzeitarbeit - im Fokus Teilzeitarbeit - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: November 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L T S V E

Mehr

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und

Mehr

Eckpunkte einer Reform von Personalstruktur und Berufswegen für den akademischen Mittelbau

Eckpunkte einer Reform von Personalstruktur und Berufswegen für den akademischen Mittelbau www.gew.de Psychische und soziale Gesundheit an Hochschulen Eckpunkte einer Reform von Personalstruktur und Berufswegen für den akademischen Mittelbau Sonja Staack sonja.staack@gew.de Paderborn, 27. Februar

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Mehr

2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit

2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit 06 2002 NDR Handbuch Personal Seite 1 2.16 2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit Zwischen der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. Potsdamer Platz 10 10785 Berlin und dem Deutschen Journalisten-Verband

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13

Inhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Mehr

Frauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand )

Frauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand ) Frauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand 01.01.2016) 1. Bestandsaufnahme und Analyse Mitarbeiteranzahl Gesamt Zum 01.01.2016 beschäftigte die Handwerkskammer zu Köln 106 (44%) Frauen und 134

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die

Mehr

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

POLITIK FÜR ALLE SICHER, GERECHT UND SELBSTBESTIMMT. Betrieb Siemens AG Standort Amberg

POLITIK FÜR ALLE SICHER, GERECHT UND SELBSTBESTIMMT. Betrieb Siemens AG Standort Amberg POLITIK FÜR ALLE SICHER, GERECHT UND SELBSTBESTIMMT Betrieb Siemens AG Standort Amberg BEFRAGUNG 2017 DIE BETEILIGUNG Hohe Beteiligung Mehr als 680.000 Beschäftigte in rund 7000 Betrieben haben mitgemacht

Mehr

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung 80 85 90 3. Nicht nur im Gesetz, auch in den AVR selbst gibt es eine Anspruchsgrundlage für Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit. Für alle Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der Anlage 5 fallen,

Mehr

PR-Sonderinfo. zum Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal

PR-Sonderinfo. zum Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal Personalrat der Beschäftigten in Technik und Verwaltung PR-Sonderinfo zum Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal gez. Frank Stasny Vorsitzender Kontakt Personalrat der Beschäftigten

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Das Mitarbeiter-Vorgesetzten -Gespräch (MVG) Bedarfs-Befragung September/Oktober 2006

Das Mitarbeiter-Vorgesetzten -Gespräch (MVG) Bedarfs-Befragung September/Oktober 2006 Das Mitarbeiter-Vorgesetzten -Gespräch (MVG) Bedarfs-Befragung September/Oktober 2006 1 Jutta Bonnet/Susanne Schulz Themenbereiche des FB und Rücklaufquote Themenbereiche des Fragebogens: Bewertung der

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

DORTMUNDER ERKLÄRUNG

DORTMUNDER ERKLÄRUNG Die Kanzlerinnen und die Kanzler der Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen Dortmund, 01.12.2014 DORTMUNDER ERKLÄRUNG zu Muster-Leitlinien guter Beschäftigungsbedingungen für das Personal an den

Mehr

Befristungsrecht für den Alltag

Befristungsrecht für den Alltag Befristungsrecht für den Alltag Teil 2: Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) 1. WissZeitVG und TzBfG Ziel des TzBfG : Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge festlegen

Mehr

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax: Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.

Mehr

Personalversammlung. am 12. März 2013

Personalversammlung. am 12. März 2013 Personalversammlung am 12. März 2013 1. Tarifrunde des Landes (TV-L) 2. 01. Mai 2013 3. Fairspektive 12.03.2013 Thorsten Dossow 2 Bi l dung, W i s s e nschaft und F or s c hung Tarifrunde Land (TV-L) 12.03.2013

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf

Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf Aktuelle Daten und Indikatoren Auswertungen aus dem IAB-Projekt Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Arbeit auf Abruf September 2016 Inhalt 1 Hintergrund...

Mehr

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch 1 Rechtsquellen Bundesurlaubsgesetz igz-manteltarifvertrag Weitere Regelungen: Sozialgesetze Jugendarbeitsschutzgesetz

Mehr

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH) Thema: Urlaubsrecht in der betrieblichen Praxis

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH) Thema: Urlaubsrecht in der betrieblichen Praxis tll' Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Um'versity of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Job-Trauma oder Traumjob?

Job-Trauma oder Traumjob? www.gew.de Job-Trauma oder Traumjob? Zeitverträge in der Wissenschaft Dr. Andreas Keller andreas.keller@gew.de Berlin, 1. Oktober 2014 Gliederung 1. Job-Trauma Hire and Fire in der Wissenschaft 2. Traumjob

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 14/4625 14. Wahlperiode 15. 11. 2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Mehr

Keine amtliche Bekanntmachung!

Keine amtliche Bekanntmachung! Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Institut XI Institut für Archäologie und Kulturanthropologie. Gleichstellungsplan

Institut XI Institut für Archäologie und Kulturanthropologie. Gleichstellungsplan Institut XI Institut für Archäologie und Kulturanthropologie Gleichstellungsplan 2013-2016 1. Institutsstruktur Das Institut XI Archäologie und Kulturanthropologie besteht aus den sechs Abteilungen 1.

Mehr

Rechtsgrundlagen - Sammlung

Rechtsgrundlagen - Sammlung Grundsätzliches Rechtsgrundlagen - Sammlung Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 26 29 TV-L für Tarifbeschäftigte 40 Nr. 7 zu 26 TV-L Sonderregelungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Mehr

Wissenschaft als Beruf? Beschäftigungsbedingungen des akademischen Mittelbaus

Wissenschaft als Beruf? Beschäftigungsbedingungen des akademischen Mittelbaus Hochschule und Forschung // Hannover, 12. Oktober 2017 // Wissenschaft als Beruf? Beschäftigungsbedingungen des akademischen Mittelbaus Dr. Andreas Keller andreas.keller@gew.de Strukturdefizite von Berufswegen

Mehr

Ergebnisse der Umfrage. Arbeitsbedingungen an den Universitätskliniken in Hessen

Ergebnisse der Umfrage. Arbeitsbedingungen an den Universitätskliniken in Hessen Ergebnisse der Umfrage Arbeitsbedingungen an den Universitätskliniken in Hessen 2015 Teilnehmer Teilnehmer: 262 Ärztinnen und Ärzte (von ca. 2200 Ärztinnen und Ärzte an hessischen Unikliniken) Davon: 124

Mehr

Anlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...

Mehr

Internes Fachkräftepotenzial erkennen!

Internes Fachkräftepotenzial erkennen! Internes Fachkräftepotenzial erkennen! Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und dem Bestreben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig an das eigene Unternehmen zu binden, wird es immer wichtiger,

Mehr

BETRIEBSRAT. Nr. 03 / 2007 NEUES IM ARBEITSRECHT. kein offenes Postfach für den BR/PR jedenfalls keine wirksame Zustellung

BETRIEBSRAT. Nr. 03 / 2007 NEUES IM ARBEITSRECHT. kein offenes Postfach für den BR/PR jedenfalls keine wirksame Zustellung BETRIEBSRAT NEUES IM ARBEITSRECHT Nr. 03 / 2007 kein offenes Postfach für den BR/PR jedenfalls keine wirksame Zustellung Leistungsprämien auch in Altersteilzeit nach arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Arbeits- und Sozialrechts-Info Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Regelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge

Mehr

Befristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Befristungen im Hochschulbereich. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristungen im Hochschulbereich Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz Rechtsgrundlagen zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Herzlich willkommen zur Personalversammlung des wissenschaftlichen Personals der Uni des Saarlandes!

Herzlich willkommen zur Personalversammlung des wissenschaftlichen Personals der Uni des Saarlandes! Herzlich willkommen zur Personalversammlung des wissenschaftlichen Personals der Uni des Saarlandes! Juni 2011 http://www.uni-saarland.de/persrat.wiss 1 Agenda 1. Tätigkeitsbericht des Personalrats gemäß

Mehr

Ordnung für die Beschäftigung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte (Hilfskräfteordnung - HiwiO) Vom

Ordnung für die Beschäftigung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte (Hilfskräfteordnung - HiwiO) Vom Ordnung für die Beschäftigung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte (Hilfskräfteordnung - HiwiO) Vom 01.01.2014 Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat am 13.11.2013

Mehr

ZE BGBM und BG BGBM bilden den Gemeinschaftsbetrieb Botanischer Garten und Botanisches Museum (GB BGBM)

ZE BGBM und BG BGBM bilden den Gemeinschaftsbetrieb Botanischer Garten und Botanisches Museum (GB BGBM) Zentraleinrichtung Botanischer Garten und Botanisches Museum (ZE BGBM) Ca. 70 Personen ZE BGBM Tarifvertrag der Länder (TV-L) Alle Dienstvereinbarungen der FU Freie Universität 100%ige Tochtergesellschaft

Mehr

Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Offenbach - die betriebliche Perspektive

Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Offenbach - die betriebliche Perspektive Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Offenbach - die betriebliche Perspektive Vortrag auf dem Seminar Familie und Beruf miteinander vereinbaren wie kann der Betriebsrat unterstützen? am 24. April 2007

Mehr

Beruf und Pflege. Dienstvereinbarung beim Kreis Soest

Beruf und Pflege. Dienstvereinbarung beim Kreis Soest Beruf und Pflege Dienstvereinbarung beim Kreis Soest Ausgangslage Pflege im Überblick Plus ca. 3 Millionen hauswirtschaftlich Hilfsbedürftige, die weniger als 14 Std. Pflege/ Betreuung pro Woche benötigen

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag)

Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag) Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag) Zwischen der Firma... (Arbeitgeber) und Frau / Herrn... (Arbeitnehmer) geb. am... in... wohnhaft in...

Mehr

Impulsvortrag Befristungsrecht

Impulsvortrag Befristungsrecht Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?

Mehr

1/5. ARBEITSZEITEN 18 Teilzeitquoten nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes (2011) Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit

1/5. ARBEITSZEITEN 18 Teilzeitquoten nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes (2011) Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit 1/5 Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit 2/5 Kurzanalyse Die Elternschaft hat in Deutschland für Frauen einen großen Einfluss darauf, ob sie in Teilzeit erwerbstätig sind. Während die Teilzeitquote

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Arbeitsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14448 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

1/6. Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent 69,1 68,1

1/6. Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent 69,1 68,1 1/6 Mütter arbeiten Teilzeit, Väter Vollzeit Teilzeitquoten der erwerbstätigen Frauen und Männer nach Elternschaft und Alter des jüngsten Kindes in Deutschland (2012), in Prozent Alle Erwerbstätigen 47,0

Mehr

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-

Mehr

Herzlich willkommen zur Personalversammlung des wissenschaftlichen Personals der Uni des Saarlandes!

Herzlich willkommen zur Personalversammlung des wissenschaftlichen Personals der Uni des Saarlandes! Herzlich willkommen zur Personalversammlung des wissenschaftlichen Personals der Uni des Saarlandes! 1 Agenda 1. Tätigkeitsbericht des Personalrats gemäß 48 Abs. 1 SPersVG 2. Ansprache des Universitätspräsidenten

Mehr

Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln

Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Arbeitszeit 03.07.2014 Lesezeit 3 Min Flexibel handhaben Ab 1. Januar 2015 soll es in Deutschland nicht nur einen gesetzlich verankerten Mindestlohn

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Stellungnahme des DGB Bezirk NRW

Stellungnahme des DGB Bezirk NRW Stellungnahme des DGB Bezirk NRW zur Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales Endlich raus aus der Teilzeitfalle - Rückkehrrecht von unbefristeter Teilzeitin Vollzeitbeschäftigung

Mehr

Vom Job-Trauma zum Traumjob Wissenschaft Für berechenbare Karrierewege und stabile Beschäftigungsbedingungen

Vom Job-Trauma zum Traumjob Wissenschaft Für berechenbare Karrierewege und stabile Beschäftigungsbedingungen Hochschule und Forschung // München, 27. August 2015 // Vom Job-Trauma zum Traumjob Wissenschaft Für berechenbare Karrierewege und stabile Beschäftigungsbedingungen Dr. Andreas Keller andreas.keller@gew.de

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Wissenschaft und Elternschaft

Wissenschaft und Elternschaft Hochschuldidaktik und Hochschulforschung Wissenschaft und Elternschaft Auftaktveranstaltung Dialoginitiative Geschlechtergerechte Hochschulkultur Prof. Dr. Sigrid Metz-Göckel und Petra Selent 04.06.2014

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver Regulierung und individueller Freiheit

Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver Regulierung und individueller Freiheit VORTRAGSREIHE Donnerstag, 18. November 2004 17 Uhr Dr. Uwe Schirmer Bosch GmbH Leiter Zentralstelle Arbeitsrecht und Zentralstelle Beschäftigung Arbeitszeitgestaltung zwischen kollektiver ZAAR Infanteriestraße

Mehr

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells

Mehr

Vorstellung der Ergebnisse der Befragung durch die Mittelbauinitiative an der TU Dresden (mid)

Vorstellung der Ergebnisse der Befragung durch die Mittelbauinitiative an der TU Dresden (mid) Vorstellung der Ergebnisse der Befragung durch die Mittelbauinitiative an der TU Dresden (mid) Dresden, Januar 2014 Befragung Mittelbau 1 Teilnahme 2 Befristung 3 Vertragsgestaltung 4 Arbeitssituation

Mehr

Arbeitsmarkt Perspektive der Arbeitnehmer. Stories für Journalisten Teilzeit die gemütliche Karrierefalle

Arbeitsmarkt Perspektive der Arbeitnehmer. Stories für Journalisten Teilzeit die gemütliche Karrierefalle Arbeitsmarkt 2015 Perspektive der Arbeitnehmer Stories für Journalisten Teilzeit die gemütliche Karrierefalle Teilzeit - die gemütliche Karrierefalle Auf die Zufriedenheit am Arbeitsplatz wirken sich kürzere

Mehr

Zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Vorbemerkung

Zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Vorbemerkung Zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Vorbemerkung Nach dem bereits bestehenden gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer im Teilzeit- und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts A. Problem und Ziel Es ist ein wichtiges arbeits- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Vorwort Literaturverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis V XIII XV A. Einführung 1 B. Geltungsbereich 3 C. Allgemeine Bestimmungen 4 I. 2 TVöD-K - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit.. 4 1. Schriftformerfordernis

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

2 Themen, die uns beschäftigen Alternierende Telearbeit und Mobile Arbeit

2 Themen, die uns beschäftigen Alternierende Telearbeit und Mobile Arbeit 2 Themen, die uns beschäftigen Alternierende Telearbeit und Mobile Arbeit 1 Alternierende Telearbeit / Historie Einrichtung eines Pilotprojekts in 2012 10 Bewerberinnen / 1 Bewerber davon 1 schwerbehinderte

Mehr

tägliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich!

tägliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich! Vollzeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich! Arbeitszeit ohne Ferienfreistellung regulär schwerbehindert 40 h 6 min 40 h Arbeitszeit bei

Mehr

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen

Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen Präambel Angesichts eines zunehmenden Wettbewerbs zwischen Wirtschaft,

Mehr

Leistungsprämie Motivation versus Betriebsfrieden. Personalrat Personalversammlung 13. November 2013

Leistungsprämie Motivation versus Betriebsfrieden. Personalrat Personalversammlung 13. November 2013 Leistungsprämie Motivation versus Betriebsfrieden Personalrat Personalversammlung 13. November 2013 Grundlage Gemäß 18 Absatz 1 Tarifvertrag der Länder (TV-L) können Beschäftigte im Drittmittelbereich

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr