Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune

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1 Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom SS 2013

2 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2

3 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!! In der Zulässigkeit bei der Klagebefugnis beachten In der Begründetheit nur drittschützende Normen prüfen Folie 3

4 A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Streitentscheidende Normen solche des öffentlichen Baurechts Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (-) Keine Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart Folie 4 Begehren des N, 88 VwGO: Beseitigung der Baugenehmigung des A Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt (A begünstigend, N belastend) Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 VwGO statthaft

5 A. Zulässigkeit III. Klagebefugnis 42 Abs. 2 VwGO: Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des N Schutznormtheorie: Mögliche Verletzung von Normen, die N als Nachbarn subjektive Rechte verleihen Definition: Wenn aus der Norm der Schutz einzelner Personen ableitbar ist In Betracht kommende drittschützende Normen 34 Abs. 1, 2 BauGB i. V. m. Gebietsgewährleistungsanspruch 37 Abs. 1 S. 2 BauO L 37 Abs. 7 S. 2, 3 BauO L Folie 5

6 A. Zulässigkeit 1. Drittschutz aus 34 Abs. 1, 2 BauGB i. V. m. dem Gebietsgewährleistungsanspruch Definition Gebietsgewährleistungsanspruch: Im 30er-Gebiet: Zusammenfassung der Bewohner zu einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft Folge: Anspruch auf Einhaltung der im Gebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung Im 34er-Gebiet möglich, wenn gem. Abs. 2 die Eigenart des Gebiets der Art der baulichen Nutzung einem Gebiet der BauNVO entspricht Hier ggf. 4 BauNVO einschlägig, Verletzung möglich Folie 6

7 A. Zulässigkeit 2. Drittschutz aus 37 Abs. 1 S. 2 BauO L Wortlaut: Gewährleistung ordnungsgemäßer Nutzung durch ausreichende Anzahl an Parkplätzen Ist allgemein mit Bezug zum ganzen Verkehr Sinn und Zweck: Entlastung des fließenden Verkehrs durch ausreichende Anzahl an Stellplätzen Norm verfolgt lediglich öffentliche Interessen, Schutz individueller Personen nicht erkennbar Kein Drittschutz für N Folie 7

8 A. Zulässigkeit 3. Drittschutz aus 37 Abs. 7 S. 2, 3 BauO L Wortlaut: Keine Gesundheitsschädigung, keine Störung der Ruhe und Erholung der Umgebung Sinn und Zweck: Norm soll nahe Anwohner schützen N wohnt direkt neben A Aufgrund von Lärm und Geruchsbelästigungen Verletzung möglich Folie 8

9 A. Zulässigkeit IV. Klagegegner Baugenehmigungsbehörde gem. 78 Abs. 1 S. 2 VwGO, da gesetzliche Regelung des Bundeslandes L V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit N: Gem. 61 Nr. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Behörde: Gem. 61 Nr. 3, 62 Abs. 3 VwGO VI. Vorverfahren Nicht erforderlich, 68 I Nr. 2 VwGO, da entsprechende gesetzliche Regelung des Bundeslandes L Folie 9

10 A. Zulässigkeit VII. Frist/ Verwirkung 74 Abs. 1 S. 2 VwGO: Ein Monat nach Bekanntgabe Bekanntgabe = Übermittlung mit Wissen und Wollen der Behörde Weder im Oktober 2012 noch im März 2013 durch Übergabe durch A Ggf. Jahresfrist gem. 58 Abs. 2 VwGO analog bei fehlender Bekanntgabe ab Kenntnis Oder lediglich Verwirkung des Klagerechts Beides setzt den Ablauf eines Jahres nach Kenntnis voraus Hier noch nicht abgelaufen Folie 10

11 A. Zulässigkeit VIII. Rechtsschutzbedürfnis Beschreiten des Zivilrechtswegs als einfacherer Weg? Verwaltungsprozess = Untersuchungsgrundsatz Möglichkeit der vorbeugenden Klage Geringeres Kostenrisiko Daher kein Vorrangverhältnis eines Rechtswegs Doppelspuriger Rechtsschutz mit Wahlmöglichkeit für N Folie 11

12 B. Notwendige Beiladung Gem. 65 Abs. 2 VwGO erforderlich Folie 12

13 C. Begründetheit Obersatz: 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften und dadurch Rechtsverletzung des N I. Beschränkter Prüfungsumfang Hier Drittanfechtungsklage Daher lediglich Prüfung drittschützender Normen Folie 13

14 C. Begründetheit II. Verstoß gegen 34 Abs. 1, 2 BauGB i. V. m. Gebietsgewährleistungsanspruch Bestehen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs für N Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs 1. Bestehen ein Gebietsgewährleistungsanspruchs für N Vorhaben gem. 29 BauG Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Abgrenzung zum 35er-Gebiet) Gebiet entspricht einem Gebiet der BauNVO ( 34 Abs. 2 BauGB) Folie 14

15 C. Begründetheit a) Vorhaben gem. 29 BauGB Definition Bauliche Anlage: Mit Erdboden verbunden, aus Bauprodukten hergestellt, städtebauliche Relevanz Erweiterung und Umbau des Kellers zum Verkaufsraum Errichtung der Stellplätze Folge: Erhöhter Verkehr/ Lärm/ Abgase Dadurch Berührung planungsrechtlicher Belange Aufgrund der Vergrößerung des Kellers Errichtung und nicht lediglich Nutzungsänderung Folie 15

16 C. Begründetheit b) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil Definition: Bebauungszusammenhang mit organischer Siedlungsstruktur, Eindruck der Geschlossenheit Kleinere Grundstücke, Gärten, Kirche, Laden Im Zusammenhang bebaut Folie 16

17 C. Begründetheit c) Gebiet entspricht einem Gebiet der BauNVO Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO? Wohnhäuser, Gärten, Kirche, Laden, Kneipe mit kleinem Einzugsbereich Dies alles sind zulässige Nutzungen gem. 4 Abs. 2 BauNVO Wieso nicht 3 BauNVO? Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Kirche, Laden und Kneipe nicht ersichtlich, diese hätten im reinen Wohngebiet nach 3 Abs. 3 BauNVO genehmigt werden müssen Folie 17

18 C. Begründetheit 2. Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch Verstoß gegen 4 Abs. 2 BauNVO? Zulässige Nutzung muss der Versorgung des Gebiets dienen Geschäft des A zieht Bewohner aus dem ganzen Bundesgebiet an Verstoß 12 Abs. 2 BauNVO? Stellplätze nur für die zulässige Nutzung erlaubt Hier ist die Nutzung nicht zulässig Verstoß gegen Gebietsgewährleistungsanspruch Folie 18

19 C. Begründetheit III. Verstoß gegen 37 Abs. 7 S. 2, 3 BauO L (1) Hier wichtig: Ordentliche Definition und Subsumtion unter Ausschöpfung des Sachverhalts Definition erheblich Störung: Belästigungen, die der Umgebung billigerweise nicht zugemutet werden können Es kommt auf die konkrete Situation an, z. B. Vorbelastungen, Beschaffenheit des Gebiets und Lage der Stellplätze Folie 19

20 C. Begründetheit III. Verstoß gegen 37 Abs. 7 S. 2, 3 BauO L (2) Stichstraße führt am Grundstück des N entlang, Parkplätze sind an einer anderen Seite Garten ist besonders geschützter Ruhebereich 4er-Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen, nur sonstige nicht störende Bebauung erlaubt Bisher keine Vorbelastungen vorhanden Stichstraße nur einspurig befahrbar Fahrstreifen und Parklücken sind zu eng, zu wenige Parkplätze Lang andauernde Streitereien, Gehupe, Motorenlärm, Abgasgeruch Folie 20

21 C. Begründetheit III. Verstoß gegen 37 Abs. 7 S. 2, 3 BauO L (3) Viele sich potenzierende Faktoren, die sich alle zu Lasten des N auswirken Insgesamt deutlich über das zumutbare hinausgehende Belastung, die dem N nicht mehr zumutbar sind Verstoß gegen 37 Abs. 7 S. 2, 3 BauGB Folie 21

22 C. Begründetheit Zwischenergebnis: Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften Dadurch Rechtsverletzung des N Ergebnis: Klage ist zulässig und begründet Folie 22

23 Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 23

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