Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse

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1 Pensionszusage Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und eine Unterstützungskasse von Jürgen Pradl, gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding* In unserer Reihe Optimales Outsourcing von Pensionszusagen haben wir jüngst bereits die Varianten Auslagerung auf einen Pensionsfonds (GStB 06, 315 ff.) und Auslagerung auf eine Unterstützungskasse (GStB 06, 277 ff.) behandelt. In diesem Musterfall wird nun untersucht, ob sich durch die Kombination dieser beiden Durchführungswege steuerlich und wirtschaftlich noch bessere Ergebnisse erzielen lassen. 1. Sachverhalt Im Jahre 1991 wurde die B. Consulting GmbH von ihrem 100-prozentigen GGf B gegründet. Nach der erfolgreichen Gründungsphase hat die GmbH diesem fünf Jahre später folgende Pensionszusage erteilt: Pensionszusage für Alleingesellschafter der GmbH Vereinbartes Pensionsalter Alters- und BU-Rente Hinterbliebenenrente Anwartschafts- und Rentensteigerung 65. Lj. mtl EUR mtl EUR 1,5 v.h. jährlich. Zur Finanzierung der übernommenen Pensionsverpflichtung hat die GmbH in 1996 eine Rückdeckungsversicherung (RDV) mit einer Jahresprämie von EUR abgeschlossen. Ein Gutachten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der Pensionszusage zeigt folgendes Ergebnis: Hochgerechneter Rentenanspruch zum 65. Lj. (+ 1,5 v.h./jahr) Pensionsrückstellung (Heubeck 2005 G) zum 65. Lj. Teilwert per Aktueller Aktivwert der RDV Voraussichtliche Ablaufleistung der RDV Rückdeckungsquote zum 65. Lj. (auf Heubeck-Basis) mtl EUR EUR EUR EUR EUR 55,19 v.h. Nach handelsrechtlicher Bewertung liegt der Barwert der Pensionsleistungen zum 65. Lj. bei EUR. Er übersteigt damit die Pensionsrückstellung nach 6a EStG um EUR oder um 24,61 v.h. Die handelsrechtliche Rückdeckungsquote zum 65. Lj. beläuft sich somit nur noch auf 44,29 v.h. Die Rentenfinanzierungsanalyse zeigt ein noch schlimmeres Bild. Danach wäre die aus heutiger Sicht zu erwartende Ablaufleistung der RDV nur dazu geeignet, die zugesagte Altersrente maximal 9 Jahre zu finanzieren. Im zehnten Bezugsjahr müsste die Rente dann voll aus dem laufenden Cash-Flow bestritten werden. BB fragt seine Berater, wie er die dringend notwendige Restrukturierung erreichen kann. Rückdeckungsquote ist viel zu gering * Jürgen Pradl ist geschäftsführender Gesellschafter der Pensions Consult Pradl GmbH, Kanzlei für Altersversorgung, juergen.pradl@pcp-kanzlei.de Gestaltende Steuerberatung

2 2. Lösung Zunächst ist klarzustellen, dass die Versorgungsverpflichtung problemlos auch auf mehrere externe Versorgungsträger übertragen werden kann. Doch die Berater müssen einigen anderen Fragen auf den Grund gehen: 2.1 Kann der Pensionsfonds mit der Unterstützungskasse kombiniert werden? Pensionsfonds und Unterstützungskasse bilden geradezu ein ideales Paar, um bestehende Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer aus der Bilanz der GmbH auszulagern. Wie in GStB 06, 315 ff. bereits ausführlich erläutert wurde, ist eine lohnsteuerfreie Übertragung auf einen Pensionsfonds nur insoweit durch die Spezial-Regelung des 4e Abs. 3 EStG gedeckt, als bereits erdiente Anwartschaften (sog. Past Service) übertragen werden. Der für die Übertragung der noch zu erdienenden Anwartschaften (sog. Future Service) auf einen Pensionsfonds zur Verfügung stehende Dotierungsrahmen des 3 Nr. 63 EStG von rund EUR jährlich wird in der Regel bei weitem nicht ausreichen, um bestehende Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer auch insoweit auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Somit muss für den Future Service auf die hierfür besser geeignete rückgedeckte Unterstützungskasse zurückgegriffen werden. Die Verknüpfung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen führt zu einem Kombi-Modell, das mittlerweile auch in der Literatur eindeutig bevorzugt wird, wenn die bilanzbereinigende Auslagerung auf externe Versorgungsträger beschrieben wird. Die Komponenten des Kombi-Modells lauten wie folgt: Pensionsfonds nur für bereits erdiente Anwartschaften geeignet Kombi-Modell als ideales Mittel zur Bilanzbereinigung Past Service: Übertragung auf einen Pensionsfonds Future Service: Übertragung auf eine rückgedeckte U-Kasse mittels Einmalprämie mittels laufender Zuwendungen 2.2 Welche Folgen ergeben sich im Betriebsvermögen der GmbH? Die Kombination der Auslagerung der bereits von BB erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds mit der Auslagerung des Future Services auf eine Unterstützungskasse führt dazu, dass die B. Consulting GmbH in der Steuerbilanz die bisher gebildete Pensionsrückstellung insgesamt gewinnerhöhend auflösen muss. Die an den Pensionsfonds geleistete Einmalprämie kann im Wirtschaftsjahr der Übertragung der insoweit aufzulösenden Pensionsrückstellung als betrieblicher Aufwand gegenübergestellt werden. Der darüber hinausgehende Teil der Einmalprämie ist gleichmäßig auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre zu verteilen. Einmalprämie neutralisiert Auflösungsgewinn Da die bisherige Rückdeckungsversicherung auch in diesem Fall nicht auf den Pensionsfonds übertragen werden kann, muss sie ebenfalls verwertet werden (siehe hierzu schon GStB 06, 277 ff.). Der Erlös kann zur Finanzierung des Einmalbeitrages eingesetzt werden. Gestaltende Steuerberatung

3 Die bisher gebildete Pensionsrückstellung ist darüber hinaus auch insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als der Future Service auf die Unterstützungskasse übertragen wird. Allerdings verfügt die B. Consulting GmbH nur in Höhe der Jahreszuwendung an die Unterstützungskasse über eine Gegenposition, mit der sie diesen Auflösungseffekt neutralisieren kann. Deswegen führt die Übertragung des Future Services auf die Unterstützungskasse in Höhe des übersteigenden Teils zu einer Steuerbelastung der B. Consulting GmbH. In unserem Musterfall ergäben sich folgende Werte: Steuerbelastung bei der GmbH berücksichtigen Erdiente Anwartschaft (Past Service): 120:304 Monate = 39,47 v.h. Noch zu erdienende Anwartschaft (Future Service): 184:304 Monate = 60,53 v.h. Der Past Service (39,47 v.h.) würde gegen Leistung eines Einmalbeitrages von EUR auf einen Pensionsfonds übertragen. Die Kalkulation des Einmalbeitrages erfolgt unter Anwendung eines Rechnungszinses in Höhe von 2,75 v.h. sowie unter Anwendung der Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft (DAV 2004 R). Ferner geht der angebotene Tarif davon aus, dass der Pensionsfonds die aus dem Past Service resultierenden Versorgungsleistungen auf Garantiebasis übernimmt. Demzufolge würden die in der verbleibenden Anwartschaftsphase beim Pensionsfonds noch entstehenden außerrechnungsmäßigen Überschussanteile wieder an die B. Consulting GmbH zurückfließen. In Höhe des Future Services (60,53 v.h.) würde die Pensionsverpflichtung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse ausgelagert. Anwendung der Sterbetafeln DAV 2004 R Unterstellt man, dass die Verwertung der Rückdeckungsversicherung zur Mobilisierung des bisherigen Aktivwertes von EUR führt, verbliebe der B. Consulting GmbH hinsichtlich des Einmalbeitrages eine erhebliche Finanzierungslücke von EUR, die sie aus ihren Liquiditätsreserven mobilisieren müsste. Unter Berücksichtigung der für das Wirtschaftsjahr 2006 noch zu verbuchenden Zuführung zur Pensionsrückstellung ergäbe sich für die GmbH aus der Übertragung des Past Services eine gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von EUR. Insoweit könnte die Einmalprämie als betrieblicher Aufwand verbucht werden. Der übersteigende Teil von EUR wäre gleichmäßig auf die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2016 zu verteilen (Aufwand p.a. somit EUR). Darüber hinaus wäre auch noch die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufzulösen, die auf den Future Service entfällt ( EUR). Unter Berücksichtigung der Jahreszuwendung an die Unterstützungskasse in Höhe von EUR ergäbe sich im Wirtschaftsjahr 2006 ein steuerpflichtiger Gewinn von Die daraus resultierende Steuerbelastung in Höhe von EUR ginge voll zu Lasten der laufenden Liquidität. Hinzu addieren würden sich die Belastungen aus der nicht durch die Rückde- GmbH müsste Liquiditätsreserven angreifen Gestaltende Steuerberatung

4 ckungsversicherung gedeckten Einmalprämie ( EUR) sowie aus der Jahreszuwendung zur Unterstützungskasse zur Finanzierung des Future Services ( EUR). Die Liquidität der B. Consulting GmbH würde im Wirtschaftsjahr 2006 mit insgesamt EUR belastet. Im Vergleich zur Istsituation ergäbe sich somit eine Liquiditätsverschlechterung von EUR. In den folgenden Wirtschaftsjahren wären dann die Auswirkungen der ausfinanzierten Pensionsfondszusage und der noch periodengerecht zu finanzierenden Zusage über die Unterstützungskasse nebeneinander zu berücksichtigen. So würde sich zum einen noch der steuerliche Entlastungseffekt in Höhe von EUR ergeben, der aus der buchmäßigen Verteilung der überschießenden Einmalprämie für den Pensionsfonds stammt (38 v.h. aus EUR). Zum anderen könnte die GmbH in den Jahren bis zum Erreichen des Pensionsalters noch mit zurückfließenden Überschussanteilen aus dem Pensionsfonds in Höhe von EUR kalkulieren. Diese würden nicht zur Erhöhung der Versorgungsleistungen eingesetzt, da der Pensionsfonds die aus dem Past Service resultierenden Versorgungsleistungen auf Garantiebasis übernehmen würde. Unter Berücksichtigung dieser Effekte würde die B. Consulting GmbH durch die Restrukturierung der dem BB erteilten Pensionszusage in den nächsten 15 Jahren folgende Liquiditätsbelastung erleiden (alle Angaben in EUR): Auswirkungen in den folgenden Wirtschaftsjahren Liquiditätsbelastung im Einzelnen Liquidität vor Steuern Einmalprämie Pensionsfonds zzgl. Zuwendungen an U-Kasse abzgl. Verwertung Rückdeckungsversicherung abzgl. Überschüsse Pensionsfonds Steuerliches Ergebnis Auflösung Pensionsrückstellung zzgl. Überschüsse Pensionsfonds abzgl. Einmalprämie Pensionsfonds abzgl. Zuwendungen an U-Kasse Steuerersparnis v.h. aus Liquidität nach Steuern abzgl Welche Folgen ergeben sich für die Besteuerung beim Geschäftsführer? Die Übertragung des von BB erdienten Past Services auf einen Pensionsfonds würde im Wirtschaftsjahr der Übertragung weder zu lohn- noch zu einkommensteuerlichen Konsequenzen beim versorgungsberechtigten Geschäftsführer führen, sofern die B. Consulting GmbH einen unwiderruflichen Antrag gem. 4e Abs. 3 EStG stellen würde ( 3 Nr. 66 EStG). Unwiderruflicher Antrag der GmbH erforderlich Gestaltende Steuerberatung

5 Die späteren Rentenzahlungen an BB rechnen bei ihm zu den sonstigen Einkünften. Sie sind nach 22 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Einnahmen würden lediglich um den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 102 vermindert ( 9a S. 1 Nr. 3 EStG). Darüber hinaus wäre noch der Altersentlastungsbetrag gemäß 24a EStG zu berücksichtigen, der jedoch ab 2005 kohortenweise abgeschmolzen wird. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 würde sich der steuerfreie Altersentlastungsbetrag auf 15,2 v.h. der Versorgungsbezüge, maximal jedoch auf 722 EUR belaufen. Altersentlastungsbetrag wird ab 2005 abgeschmolzen Bei den späteren Rentenleistungen der Unterstützungskasse würde es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Abs. 2 EStG handeln. Hierfür gewährt der Gesetzgeber neben dem Werbungskostenpauschbetrag gem. 9a S. 1 Nr. 1 b) EStG in Höhe von 102 EUR den Versorgungsfreibetrag. Dieser würde sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 auf maximal EUR belaufen (15,2 v.h. der Versorgungsbezüge; maximal EUR zzgl. eines Zuschlags von 342 EUR). Somit würde sich durch die über das Kombi-Modell herbeigeführte vollständige Auslagerung der Pensionszusage die Besteuerungssituation des Geschäftsführers BB in der Rentenphase verbessern. Da seine Betriebsrente in der Rentenphase über zwei unterschiedliche Einkommensarten zu versteuern wäre, würde ihm sowohl der Altersentlastungsbetrag (sonstige Einkünfte) als auch der Versorgungsfreibetrag (nichtselbstständige Einkünfte) gewährt werden. Geschäftsführer wird mehrfach entlastet 3. Gestaltungshinweise Trotz der idealen Kombination der beiden mittelbaren Durchführungswege führt das unter Tz. 2.2 beschriebene Auslagerungsmodell m.e. zu einem unbefriedigenden Ergebnis, da die Liquidität der B. Consulting GmbH im Jahr der Übertragung insgesamt mit EUR belastet würde. Kern der Problematik ist dabei, dass die Pensionsfonds im Falle der Übernahme von bestehenden Leistungszusagen bisher mit versicherungsförmigen Garantien operieren mussten. Diese Rechnungsgrundlagen weichen aber mittlerweile derart von denen nach 6a EStG ab, dass es zu krassen Missverhältnissen kommt. Bei der B. Consulting GmbH würde sich z.b. die notwendige Einmalprämie nahezu auf das 3-fache des Teilwerts der erdienten Anwartschaften belaufen. Da die meisten mittelständischen GmbH s einer solchen Liquiditätsbelastung nicht gewachsen sind, scheitert die Umsetzung oft an diesem Punkt. Der Pensionsfonds konnte aus diesem Grunde die an ihn gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllen. Der Gesetzgeber hat auf diese Problematik mittlerweile reagiert. Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (7. VAG Novelle vom , BGBl I, 2546) wurde die Übertragungsmöglichkeit auf den Pensionsfonds verbessert. In Abweichung von 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VAG ist der Pensionsfonds nicht mehr zur Abgabe einer Garantieverpflichtung in der Rentenbezugsphase gezwungen, wenn sich der Arbeitgeber ohne zeitliche Befristung zur Nachschussleistung verpflichtet ( 112 Abs. 1a VAG). Pensionsfonds konnte Erwartungen nicht erfüllen Gesetzgeber hat reagiert Gestaltende Steuerberatung

6 Die Übertragung auf einen Pensionsfonds muss dadurch nicht mehr auf der Grundlage eines Rechnungszinses von 2,75 v.h. stattfinden. Vielmehr kann der Rechnungszins an die Entwicklung der Kapitalmärkte angelehnt werden. Das Gesetz verlangt aber weiterhin einen vorsichtig kalkulierten Rechnungszins. Bei dessen Berechnung kann auf die individuellen Verhältnisse des Pensionsfonds Rücksicht genommen werden. Rechnungszins kann an Kapitalmärkte angepasst werden Auf Basis dieser gesetzlichen Neuregelung lassen sich in der Zukunft hochinteressante Auslagerungsmodelle entwickeln, die die Liquiditätsbelastungen auf ein auch für ein mittelständisches Unternehmen akzeptables Maß reduzieren. Folgende Stellschrauben stehen dem Berater zur Verfügung, um die aktuelle Angebotslage praxisorientierter zu gestalten: a. die Erhöhung des Rechnungszinses des Pensionsfonds, b. die Anwendung der biometrischen Rechnungsgrundlagen und c. die Verteilung des Einmalbeitrags auf bis zu 11 Jahre. Hinsichtlich der ausführlichen Beschreibung der möglichen Modifizierungen wird auf den Beitrag zur Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds in GStB 06, 315 ff. verwiesen. 4. Zusammenfassung Die Auslagerung bestehender Pensionsverpflichtungen über das beschriebene Kombi-Modell stellt für GmbHs eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit dar, um ihre Bilanz in vollem Umfang von der bestehenden Geschäftsführerversorgung zu befreien und dabei externe Versorgungsträger mit der Durchführung der Pensionszusage zu beauftragen. Die Verknüpfung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Pensionsfonds zum einen und der rückgedeckten Unterstützungskasse zum anderen führt zu einem Modell, das sich optimal zur Auslagerung von Anwartschaften noch aktiver Leistungsanwärter eignet. Dabei wird die Vergangenheit mittels eines Einmalbeitrages an den Pensionsfonds ausfinanziert. Eine Übertragung mittels eines Einmalbeitrages führt dazu, dass der der Pensionsrückstellung innewohnende Steuerstundungseffekt in einen bleibenden Steuerspareffekt transferiert wird, da die ansonsten in späteren Jahren wieder aufzulösende Pensionsrückstellung durch einen unveränderbaren Aufwand ersetzt wird. Die in der Zukunft noch zu erdienenden Anwartschaften werden periodengerecht über laufende Zuwendungen an die Unterstützungskasse bestritten. Das zur Verfügung stehende Gestaltungspotential ist m.e. jedoch auf Grund der noch sehr jungen Pensionsfonds-Landschaft bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Innovativen Beratern und Produktanbietern könnte es in der Zukunft gelingen, diese Form der Auslagerung von GmbH-Geschäftsführern erteilten Pensionszusagen auch dem breiten Mittelstand zugänglich zu machen und damit sowohl für einen Siegeszug des Pensionsfonds, als auch für eine Renaissance der Unterstützungskasse zu sorgen. Kombi-Modell für GmbHs attraktiv Bleibender Steuerspareffekt Renaissance der Unterstützungskasse Gestaltende Steuerberatung

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