dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits -
|
|
- Gretel Geiger
- vor 4 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vierter Tarifvertrag vom 3. November 2011 zur Änderung des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits - Origin und der dbb tarifunion Friedrichstraße 169/170, Berlin - andererseits - wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1 Wiederinkraftsetzung und Änderung des BzTV-N BW Der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg vom 13. November 2001 (BzTV-N BW), zuletzt geändert durch den Dritten Änderungstarifvertrag vom 15. Juni 2010, wird mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wieder in Kraft gesetzt. Der BzTV-N BW wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu 4 "Allgemeine Pflichten" durch die Bezeichnung "Allgemeine Arbeitsbedingungen" ersetzt wird wie folgt gefasst: "Vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des Unternehmens sind während der Laufzeit dieses Tarifvertrages betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Etwaige bestehende Anwendungsvereinbarungen bleiben davon unberührt. Stimmt der Eigentümer nicht zu, so erklären die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ihre Verhandlungsbereitschaft über einen Tarifvertrag Beschäftigungssicherung nach Ablauf der Anwendungsvereinbarung für das jeweilige Unternehmen." 3. 4 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Allgemeine Arbeitsbedingungen". Es werden folgende Absätze 4-7 angefügt: "(4) Die Schadenshaftung der Arbeitnehmer ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2 (5) Die Kosten für Fortbildung einschließlich eventueller Reisekosten zu externen Ausbildungsstätten der nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz und nach anderen gesetzlichen Regelungen vorgeschriebenen Qualifizierungsmaßnahmen werden vom Arbeitgeber getragen. Finden diese Maßnahmen während der Arbeitszeit statt, so wird der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt (6) In den Nahverkehrsbetrieben dürfen Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur bis zu einem Prozentsatz von 4 v.h. der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer eingesetzt werden. Stichtag für die Bemessung der Anzahl der im Nahverkehrsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist der 31. Mai des vorangegangenen Kalenderjahres. In dringenden Fällen kann durch eine Betriebsvereinbarung vorübergehend die Beschäftigung einer höheren Anzahl von Leiharbeitnehmern zugelassen werden. (7) Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschuss für eine Berufshaftpflichtversicherung oder für Unterstützungseinrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Euro auf Nachweis. Die Höhe des Zuschusses wird entsprechend den allgemeinen Tarifsteigerungen angepasst." 4. 6 wird wie folgt geändert: Dem 2. Absatz werden nach Satz 6 folgende Sätze 7-10 angefügt: "Zeiten einschlägiger Berufserfahrung in Nahverkehrsbetrieben sind bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2007 neu eingestellt wurden. Es können maximal zwei Entgeltstufen berücksichtigt werden. Hieraus können Zahlungsansprüche erst mit Wirkung ab 1. Januar 2012 abgeleitet werden, nicht jedoch rückwirkend für Zeiten bis zum 31. Dezember wird wie folgt geändert: Nach dem 1. Absatz wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(la) Für alle Arbeitnehmer wird eine jährliche Sollarbeitszeit festgelegt. Diese Sollarbeitszeit errechnet sich aus den Sollarbeitstagen eines Verwaltungsmitarbeiters in Vollzeitarbeit mit 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Bei der Berechnung der Sollarbeitstage werden die auf den Zeitraum von Montag bis Freitag fallenden gesetzlichen Feiertage nicht berücksichtigt. Die sich danach ergebenden Sollarbeitstage werden mit der im Arbeitsvertrag jeweils vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers multipliziert und durch die Zahl 5 dividiert. Sofern in Betrieben die Sollarbeitszeit auf der Grundlage einer Dienstplan-/Fahrplanperiode errechnet wird, ist entsprechend zu verfahren. Diesbezüglich bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt. 2
3 Protokollerklärung zu Absatz (la): Im Ergebnis bedeutet dies: War bisher an einem Wochenfeiertag dienstplanmäßig frei, so hat sich damit die Sollarbeitszeit nicht reduziert. Künftig wird für diesen Tag ein ersatzfreier Tag gewährt. Es wird außerdem folgender Absatz 7 neu eingeführt: "(7) Ab dem Jahr 2012 werden die Arbeitnehmer, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach 7 Absatz 3 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Ein Ersatzruhetag wird gewährt, wenn der 24. Dezember und/oder der 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen dienstplanmäßig freien Tag fallen. Bisher bestehende für Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt." wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchst. d) wird die Bezeichnung "135 v.h." durch die Bezeichnung "35 v.h." ersetzt. Absatz 1 wird um weiteren folgenden Unterabsatz ergänzt: "Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage bei der Festlegung der Jahressollarbeitszeit ( 9 Absatz 1 a), so beträgt der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit nach Unterabsatz 1 Satz 2 Buchst. d weiterhin 135 v.h. Ein Verzicht ist jeweils zu einem betrieblich festzulegenden Termin schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und für die Dauer des folgenden Kalenderjahres bzw. für die Dauer der folgenden Dienstplan-/Fahrplanperiode gültig. Protokollerklärung zu Unterabsatz 2: Die Tarifvertragsparteien werden im Laufe des Jahres 2012 die Alternativregelung des Unterabsatzes 2 gemeinsam einer Prüfung unterziehen." 7. In 15 wird Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "(2) Anstelle der Protokollerklärung Nr. 1 zu 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 gilt ab 1. November 2011 Folgendes: In den Entgeltgruppen 1 bis 7 und F beträgt der Bemessungssatz 100 v.h. In den Entgeltgruppen 8 bis 12 beträgt der Bemessungssatz 100 v.h. abzüglich 190,65 Euro, für das Jahr 2012 abzüglich 125,65 Euro, für das Jahr 2013 abzüglich 60,65 Euro, ab dem Jahr 2014 entfällt der Abzug. 3
4 In den Entgeltgruppen 13 bis 15 beträgt der Bemessungssatz 100 v.h. abzüglich 255,65 Euro, ab dem Jahr 2013 abzüglich 155,65 Euro, ab dem Jahr 2015 abzüglich 55,65 Euro." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz wird wie folgt ergänzt: In Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2009" durch das Datum "31. Dezember 2016 ersetzt". Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der Kündigung dieses Tarifvertrages wird die Nachwirkung für die Bestimmung des neu gefassten 17 Absatz 2 ausgeschlossen." Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Entgelte ( 7 Abs. 1) verändern sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie sich das jeweils gültige Tabellenentgelt der Anlage A des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 für den Bereich der VKA verändert. Bei Veränderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 6 Abs. 1 TVöD) erfolgt eine entsprechende Anpassung des 9 Absatz 1. Protokollerklärung zu Absatz 4: Bei Entgeltverhandlungen und Verhandlungen über Veränderungen des 6 Absatz 1 TVÖD gehören die Nahverkehrsunternehmen zum Tarifverbund des öffentlichen Dienstes, ohne dass es einer besonderen Kündigung der Monatsentgelttabelle bzw. des 9 Abs. 1 bedarf. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages befinden sich in diesen Fällen jeweils in dem Rechtszustand, wie er sich zwischen den Tarifvertragsparteien des TVÖD darstellt." Es wird folgender neuer Absatz 4 a angefügt: "(4a) Die Bestimmung des Absatzes 4 kann schriftlich frühestens mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Oktober 2014 gekündigt werden. Macht eine Seite von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so ist die jeweils andere Seite berechtigt, den gesamten Tarifvertrag zu demselben Termin zu kündigen." Absatz 2 Satz 1 der Anlage 3 erhält folgende Fassung: "Wird die Dienstschicht geteilt, so erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 3,00 Euro, wenn die Unterbrechung mindestens zwei Stunden beträgt." 4
5 2 Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung ki Zur Umsetzung des Teils A Abschnitt 1 Nr. 3 der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 (Erhöhung des Leistungsentgelts) erhalten die Arbeitnehmer, die am 1. November 2011 in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen zusätzlichen freien Tag unter Fortzahlung des Entgelts. Soweit er aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht mehr im Jahr 2011 gewährt werden kann, ist er bis zum 31. März 2012, in Ausnahmefällen bis zum 31. Mai 2012, zu gewähren. 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft, soweit nicht in den vorstehenden Regelungen jeweils ein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt ist. Abweichend hiervon tritt 2 in Kraft zum 1. November Für Nahverkehrsbetriebe, die bereits vor dem 1. Juli 2011 eine 1 Nr. 5 entsprechende Jahressollarbeitszeitregelung ( 9 Absatz la) eingeführt haben, beträgt der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit (11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchst. d) auch für diese Zeit 35. v.h. Stuttgart, 3. November 2011 Für den Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Würjtberg e.v. Für die dbb tarifunion Salomon der des Vorstands Ä~~= Z U Willi Russ 2. Vorsitzender
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Zwischen
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01.
2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01. Mai 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe)
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) vom 26. Januar 2015 Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Weser-Ems-Gruppe vom 11. September
Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 05. Juli 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vitalisklinik Bad Hersfeld (TV-Ärzte Vitalis) vom Januar 2009 Zwischen der Vitalis Klinik Bad Hersfeld GmbH, vertreten
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016
I 11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
KAV Nds. R K 9/2016 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge TV-Kommunal Ärzte ATV-K-Ärzte/VKA)
Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund
Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-
Vierter Tarifvertrag
Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 5. Februar 2015 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits
Änderungstarifvertrag Nr. 3
Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013.
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.
Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016
5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016 Zwischen der Klinikum Chemnitz ggmbh vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Oec. Dirk Balster und den Prokuristen Herrn Dipl.-Kfm.
Lesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
Lesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006
Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom
Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK)
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (3. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 27. Mai 2015 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, vertreten durch den
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte
4. Änderungstarifvertrag. zum. Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden. (Mantel-TV Ärzte UKD)
4. Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden (Mantel-TV Ärzte UKD) Zwischen dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden
vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Tarif vertrag Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Mai 2017
Tarif vertrag Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Mai 2017 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten beim Humanistischen Verband Deutschlands Landesverband Berlin-Brandenburg e.
zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev, Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen - vertreten durch den Vorstand -
\ 2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Kinder-, Jugend- und Familienhilfe GmbH sowie für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen des AWO Landesverband Sachsen-Anhalt
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Mai zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 Zwischen der Vereinigung
Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)
Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April 2015 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten
V BERLIN. Tarifvertrag Nr. 2 zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. 2 TV-N Berlin) Abschluss: "Gültig ab:
V BERLIN Arbe i tgebe rverba nd Tarifvertrag Nr. zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. TV-N Berlin) Abschluss:.0.0 "Gültig ab: 0.0.0 KAV Berlin Seite von Arbe itg e be rve rba n d Tarifvertrag
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft
Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 23. April zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 23. April 2012 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) dem Land Hessen, Zwischen vertreten durch das Hessische
Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 12. April 2017.
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 12. April 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)
Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur
Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte
Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte an der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh (4. Änderungs-TV-Ä Klinikum Görlitz) vom 09.10.2013
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik
1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 25. Juni 2015.
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 25. Juni 2015 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI)
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) vom. Februar 20 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. vom 29. April
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18.
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18. Mai 2015 - zum Tarifvertrag für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV
Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Berliner Hochschulen vom 3. Dezember 2010
Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Berliner Hochschulen vom 3. Dezember 2010 Abschluss: 03.12.2010 Gültig ab: 01.06.2009 Kündigungsfrist: Ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 17.
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 17. März 2017 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev., Sitz Berlin,
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für
vom 1. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.
Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012 Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017
I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel
Änderungstarifvertrag Nr. 5
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 24. März 2016 HAUSTARIFVERTRAG für Ärztinnen und Ärzte in der Schön Klinik Hamburg Eilbek (TV-Ärzte Eilbek) vom 27. April 2007 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005*
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den
4. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Braunschweig) vom 14. Januar 2015
.- 4. Änderungstarifvertrag vom 14. Januar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015
"" 9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum
(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen)
Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) vom 25. Juli 2013 Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen Inhaltsgleich
5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 1 Änderungen des TV-V Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000, zuletzt
Nr. 10 München, den 26. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht
Nr. 10 München, den 26. Juli 2013 68. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Tarifrecht 12.07.2013 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - Az.: 25 - P 2600-005 - 17 559/13
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 25. Juni 2015 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 25. Juni 2015 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische