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1 vsr,di rioriln - :B "if ä ü. Jr.rli iüi6 Posteingang kavhwn än Arbeitgeberverband Ergä nzender Ta rifvertra g für die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Projektrealisierungs GmbH U5 und die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) - vom in der Fassung vom , Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berrin) - vom in der Fassung vom , Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe TV-V) - vom O in der Fassung vom Zg.O4.2Ot6 - und zum Tarifvertrag über die betriebliche versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Diensts (ATV) - vom O2 in der Fassung vom Zg.O4.ZOt6 - über einen Nachteilsausgleich Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin

2 kavhmr är: Arbeitgeberverband Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Berechnungsweise des Nachteilsausgleichs 3 Nachteilsausgleich 4 Fälligkeit 5 Laufzeit TV Nachteilsausqleich Seite 2 von 5

3 '/ Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Berlin-Brandenburg wird Folgendes vereinbart: Präambel: Aufgrund der Potsdamer Tarifeinigung vom erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag für Pflichtversicherte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) maßgeblich ist, von bisher 2 v.h. um 2,25 v.h. auf insgesamt 4,25 v.h. ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dies geschieht in drei gleichmäßigen Jahresschritten, beginnend ab dem 0L , Im Abrechnungsverband West erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag schrittweise von bisher L,4L v.h. um 0,4 v.h. auf insgesamt 1,81 v.h.. Außerdem werden die Bemessungssätze nach 20 Abs, 3 TVöD-VKA für die Jahressonderzahlung für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Beschäftigte), die im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversichert sind und auf die die Regelungen des Tärifgebietes Ost des TVöD-VKA Anwendung finden, auf die Bemessungshöhe im Tarifgebiet West angehoben. Dies geschieht in fünf Jahresschritten, beginnend im Jahr 2Ot6. Mit dieser Erhöhung der Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten, die im Abrechnungsverband Ost pflichtversichert sind, soll unter anderem auch eine pauschale Abmilderung der erhöhten Belastungen dieser Beschäftigten durch die Erhöhung ihres Eigenbeitrags zur VBL erreicht werden. Für die Beschäftigten der BSR, der BVG, der Projektrealisierungs GmbH U5 und der BWB, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost des ryöd-vka und/oder des Abrechnungsverbands Ost der VBL Anwendung finden, wurden die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung/Weihnachtszuwendung schon längere Zeit vor der Tarifeinigung vom t6 auf die Bemessungshöhe im Tarifgebiet West angehoben. Für sie führt die am t6 vereinbarte Erhöhung der Bemessungssätze daher nicht zu einem Ausgleich für ihren erhöhten Arbeitnehmerbeitrag zur VBL. Am Rande der Potsdamer Tarifverhandlungen wurde mit ver.di deshalb erörtert, in Gespräche über einen anteiligen pauschalen Nachteilsausgleich wegen der zusätzlichen Belastungen als Folge der Erhöhung des Eigenbeitrags für die Beschäftigten im VBL-Abrechnungsverband Ost der drei Anstalten einzutreten, Vor diesem Hintergrund werden die folgenden tariflichen Regelungen vereinba rt: TV Nachteilsausgleich Seite 3 von 5

4 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen), die in einem Arbeitsverhältnis mit der BSR, der BVG, der Projektrealisierungs GmbH U5 oder der BWB stehen, das vor dem begonnen hat und das über den 3L.L2.20L6 hinaus fortbesteht. Außerdem müssen diese Beschäftigten innerhalb des Zeitraums vom L6 bis mindestens zum Ablauf des unter den Geltungsbereich des 1 des Tarifuertrags Altersversorgung (AfV) fallen, sowie bei der VBL pflichtversichert sein und für sie müssen in dem gesamten Zeitraum der Umlagesatz und der Arbeitnehmerbeitrag des Abrechnungsverbands Ost maßgeblich sein. Protokollerklärung für Beschäftigte bei sog...ost-west-ost-wechselfällen": Für Beschäftigte, für die dieser Tarifvertrag nach 1 Satz 1 Anwendung findet und die zunächst im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversicheft waren/ dann aufgrund einer Anderung ihrer Beschäftigungsbedingungen im Abrechnungsverb.and West der VBL pflichtversichert waren und später aufgrund einer erneuten Anderung ihrer Arbeitsbedingungen nach dem wieder im Abrechnungsverband Ost pflichtversichert sind und für die dessen Umlagesatz und Arbeitnehmerbeitrag maßgeblich sind, gilt Folgendes: Für die Anwendung dieses Tarifvertrags reicht es aus, wenn diese Beschäftigten spätestens im Dezember 2OLG wieder im Abrechnungsverband Ost pflichtversichert sind und wenn die Pflichtversicherung dort über den 31.L hinaus fortbesteht. 2 Berechnungsweise des Nachteilsausgleichs Die unter 1 dieses ergänzenden Tarifvertrags fallenden Beschäftigten erhalten wegen des erhöhten Arbeitnehmerbeitrags zur VBL einmalig einen Nachteilsausgleich als Bruttobetrag. Durch diese abschließende einmalige Zahlung wird ca. die Hälfte eines pauschaliert ermittelten Nettoentgeltverlusts ausgeglichen. Der ca. hälftige Nettoentgeltverlust wird für jede der drei Anstalten separat ermittelt anhand des pauschalen Nettodurchschnittsverlusts der bei ihnen im Tarifkreis Ost jeweils vertretenen Entgeltgruppen - inklusive regelmäßig anfallender Zulagen und Zuschläge. Der Berechnung dieses entgeltgruppenbezogenen Durchschnittsverlusts wird eine einmalige Erhöhung des Arbeitnehmerbeitra gs zur VBL von 2 v.h. auf 4,25 v.h. zugrunde gelegt. Protokollerklärung: Erhöhte Verluste solcher Beschäftigter, die die sog. Riesterförderung in Anspruch nehmen, bleiben bei der Verlustermittlung außer Betracht. TV Nachteilsausgleich Seite 4 von 5

5 3 Nachteilsausgleich (1) Die Höhe des Nachteilsausgleichs beträgt einheitlich pro begünstigtem Beschäftigten bei. der BSR: 540 brutto. der BVG: 500 brutto. der Projektrealisierungs GmbH U5: 500 brutto. der BWB: 7 90 brutto (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Nachteilsausgleich in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht. (3) Der Nachteilsausgleich ist nicht zusatzversorgungspflichtig, (4) Der Nachteilsausgleich ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 4 Fälligkeit Der Nachteilsausgleich wird als Einmalbetrag mit der Entgeltabrechnung für den Dezember 2OLG ausgezahlt. 5 Laufzeit Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum LG in Kraft und er endet mit dem Ablauf des 31.L Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Berlin, 2016 Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Berlin - Brandenburg - TV Nachteilsausgleich Seite 5 von 5

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