Autonomes Fahren in Deutschland Datenübermittlung, Datenschutz, Datensicherheit

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1 Autonomes Fahren in Deutschland Datenübermittlung, Datenschutz, Datensicherheit Ulrich Worm Rechtsanwalt T uworm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-BrusselsLLP, both limited liabilitypartnerships establishedin IllinoisUSA; Mayer Brown International LLP, a limited liabilitypartnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Walesnumber OC ); Mayer Brown, a SELASestablished in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated legal practices in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilianlaw partnership with which Mayer Brown is associated. Mayer Brown Consulting (Singapore) Pte. Ltd and its subsidiary, which are affiliatedwith Mayer Brown, provide customs and trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

2 Überblick Datenübermittlung: Welche Daten fallen beim autonomen Fahren an und zwischen welchen Stellen werden sie übermittelt? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen hierzu derzeit und welche sind zukünftig noch zu erwarten? Datenschutz: Wem sind Daten, welche beim autonomen Fahren anfallen, rechtlich zuzuordnen? Welche dieser Daten stellen personenbezogene Daten dar? Welche regulatorischen Anforderungen sind bei der Erhebung, Übermittlung und vor allem der Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen des autonomen Fahrens zu berücksichtigen? Datensicherheit: Welche gesetzlichen Anforderungen an Datensicherheit bestehen derzeit und welche sind zukünftig noch zu erwarten? Wie können diese Anforderungen umgesetzt werden? 2

3 Datenübermittlung (1) Welche Daten fallen beim autonomen Fahren an? Positionsdaten des Fahrzeugs Ist (Lokalisierung des Fahrzeugs zu einem gegebenen Zeitpunkt) Positionsdaten des Fahrzeugs Soll ( Zielkoordinaten ) Zustandsdaten des Fahrzeugs - Ist (z.b. Geschwindigkeit, Richtung, Lenkeinschlag, Beschleunigung, Verzögerung, Querbeschleunigung, Fahreraktivität, etc.) Zustandsdaten des Fahrzeugs Soll Sonstige Daten (z.b. Daten zur Aktivität des Fahrers soweit sie nicht das Führen das Fahrzeugs betreffen, z.b. betreffend die Infotainment Nutzung) 3

4 Datenübermittlung (2) Zwischen welchen Stellen werden diese Daten übermittelt? Car-2-Car Car-2-Infrastructure (Ampeln, Verkehrsleitsysteme, etc.) Car-2-Service Provider (Inhalteanbieter für das Infotainment System, Mehrwertdiensteanbieter, Versicherungen, etc.) Wie wird die Datenübermittlung bewerkstelligt? One-Way vs. Two-Way Communication Direktübermittlung oder Einschaltung von Kommunikationsplattformen Standardisierung 4

5 Datenübermittlung (3) Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Datenübermittlung zu beachten? Telekommunikationsgesetz Anwendbarkeit, 3 Nr. 24 TKG Anbieter als Verpflichteter Anforderungen (nicht abschließend): Meldepflicht, 6 TKG Diskriminierungsverbot, Transparenzgebot und Zugangsverpflichtung, TKG Datenschutzrechtliche Anforderungen, 91ff. TKG Sicherheitsanforderungen, 109f TGK 5

6 Datenschutz (1) Dateneigentum vs. rechtliche Zuordnung von Daten Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten und sonstigen Daten Personenbezogen sind alle Daten, die Rückschlüsse auf eine natürliche Person zulassen; hierzu zählen insbesondere alle Daten, die Rückschlüsse auf die Fahrzeugidentifikationsnummer oder das Kennzeichen zulassen Nicht-personenbezogene Daten sind beispielsweise anonymisierte Daten oder sonstige Daten, die keine Rückschlüsse auf Halter, Führer oder sonstige Verkehrsteilnehmer zulassen 6

7 Datenschutz (2) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: 91ff. TKG Unterscheidung zwischen Bestandsdaten ( 95 TKG), Verkehrsdaten ( 96 TKG) und Standortdaten ( 98 TKG) Bestands- und Verkehrsdaten dürfen nur insoweit erhoben und genutzt werden, wie für die jeweiligen Zwecke notwendig Standortdaten dürfen nur insoweit erhoben und genutzt werden, wie für einen Zusatzdienst notwendig Außerhalb des Notwendigkeitsbereiches ist eine (sonstige) gesetzliche Erlaubnis, eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Datensubjekts erforderlich 7

8 Datenschutz (3) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: 63a StVG Abs. 1: Verpflichtung zur Speicherung von Positions- und Zeitangaben bei Wechsel von Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrer und System Abs. 2: Erlaubnis zur Übermittlung dieser Daten an und Nutzung durch die Behörden, welche zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständig sind Abs. 3: An den Halter gerichtete Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten an Dritte, soweit zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich Abs. 4: Höchstspeicherfristen Abs. 5: Erlaubnis zur Übermittlung dieser Daten in anonymisierter Form an Dritte für Zwecke der Unfallforschung Unklarheiten 8

9 Datenschutz (4) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: Telemediengesetz Nur für Telemediendienste anwendbar, d.h. keine Relevanz für (autonome) Fahrfunktionen Relevanz aber für Anbieter von z.b. Infotainment-Inhalten und Mehrwertdiensten Ähnlich wie im TKG Unterscheidung zwischen Bestandsdaten ( 14 TMG) und Nutzungsdaten ( 15 TMG) Inhaltsdaten unterliegen dagegen DSGVO und BDSG 9

10 Datenschutz (5) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: DSGVO und BDSG DSGVO verdrängt nicht die spezielleren Regelungen des TKG, vgl. Art. 95 DSGVO Neuregelung der telekommunikationsrechtlichen Datenschutzvorschriften zu erwarten, vgl. Erwägungsgrund 173 DSGVO Grundprinzip DSGVO, BDSG (und TKG): Datenverarbeitung nur zulässig, wenn gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder Einwilligung vorliegt Verpflichteter Personenenkreis? Hersteller, Zulieferer, Infrastrukturbetreiber, Jede Stelle, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist, vgl. 4(2) DSGVO 10

11 Datenschutz (6) Anforderungen: Datenminimierung, Art. 5(1)(c) DSGVO Speicherbegrenzung, Art. 5(1)(e) DSGVO Integrität und Vertraulichkeit, Art. 5(1)(f) DSGVO Zweckbindung und Sekundärzweck, Art. 5(1)(b) und 6(4) i.v.m. 6(1)(f) DSGVO Erforderlichkeit für Zweck, Art. 6(1)(b) DSGVO Außerhalb des Rahmens der Erforderlichkeit (DSGVO und BDSG) bzw. Notwendigkeit (TKG) Einwilligung erforderlich Schwierig ist, die Einwilligung von allen Betroffenen und wirksam einzuholen 11

12 Datenschutz (7) Für sonstige nicht-personenbezogene Daten gelten die obigen Rahmenbedingungen nicht Kein Dateneigentum und kein sonstiger absoluter Schutz nichtpersonenbezogener Daten Vertragliche Zuordnung deshalb möglich Unklar ist, ob und wann es eine gesetzliche Regelung zu nichtpersonenbezogenen Daten geben wird Europäische Kommission hat jedoch bereits Absicht im Hinblick auf den Digital Single Market geäußert, Regelungen für nicht-personenbezogene Daten schaffen zu wollen (Communication from the Commission vom 10. Mai 2017) Ziele hierbei unter anderem: Free flow of Non-Personal Data und Cybersecurity 12

13 Datensicherheit (1) Bestehende gesetzliche Regelungen: Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz BSIG) Setzt u.a. die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzund Informationssystemen in der Union um Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr gelten als kritische Infrastruktur, 2 Abs. 10 Nr. 1 BSIG Einzelheiten regeln Verordnungen, die gem. 10 Abs. 1 BSIG vom BMI erlassen werden 8 der sogenannten Kritis-VO regelt den Bereich Transport und Verkehr Straßenverkehr ist in Anhang 7, Teil 1 Nr. 1 lit.d) aufgeführt betrifft allerdings nur Verkehrsleitsysteme aber keine (autonomen) Fahrzeuge 13

14 Datensicherheit (2) Bestehende gesetzliche Regelungen: TKG 109 TKG Erforderliche technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen sind zu treffen zum Schutz personenbezogener Daten und des Fernmeldegeheimnisses, 109 Abs. 1 TKG Infrastrukturbetreiber haben zudem Vorkehrungen zu treffen gegen Störungen und Angriffe und zum Beherrschen der Risiken für die Sicherheit, 109 Abs. 2 TKG Dabei ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen Infrastrukturbetreiber haben ein Sicherheitskonzept zu erstellen, 109 Abs. 4 TKG Infrastrukturbetreiber haben Verletzungen der Sicherheit zu melden, 109 Abs. 5 und 109a TKG 14

15 Datensicherheit (3) Bestehende gesetzliche Regelungen: TMG 13 Abs. 7 TMG Technische und organisatorische Vorkehrungen sind zu treffen, um unerlaubte Zugriffe auf technischen Einrichtungen, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Störungen durch äußere Angriffe zu verhindern Insbesondere sind anerkannte Verschlüsselungsverfahren anzuwenden Dabei ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen 15

16 Datensicherheit (4) Zu erwartende gesetzliche Regelungen: Aufnahme autonomer Fahrzeuge und sämtlicher Infrastruktureinrichtungen in die BSIG Kritis-VO Hierdurch entstünde u.a. Pflicht, Vorkehrungen zu ergreifen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Systeme, 8a Abs. 1 BSIG Betreiber und Branchenverbände können Sicherheitsstandards vorschlagen, 8a Abs. 2 BSIG Nachweispflichten und Verpflichtung zur Duldung von Audits, 8a Abs. 3 BSIG Pflicht zur Risikovorsorge, 8c Abs. 1 BSIG Pflicht zur Berücksichtigung des Standes der Technik 16

17 Datensicherheit (5) Zu erwartende gesetzliche Regelungen: Pflicht zur Trennung von Systemen, welche für das autonome Verfahren von Bedeutung sind, von anderen Systemen (z.b. dem Infotainmentsystem), vgl. US Spy Car Act Pflicht zur Anzeige des Softwarestandes und der ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Systeme, vgl. ebenfalls wieder US Spy Car Act Ausdrückliche Verpflichtung, zeitnah Updates aufzuspielen, um aktuellsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten 17

18 Ihr Ansprechpartner Dr. Ulrich Worm Partner, Frankfurt am Main Intellectual Property T

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