Autonomes Fahren in Deutschland Datenübermittlung, Datenschutz, Datensicherheit
|
|
- Samuel Färber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Autonomes Fahren in Deutschland Datenübermittlung, Datenschutz, Datensicherheit Ulrich Worm Rechtsanwalt T uworm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-BrusselsLLP, both limited liabilitypartnerships establishedin IllinoisUSA; Mayer Brown International LLP, a limited liabilitypartnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Walesnumber OC ); Mayer Brown, a SELASestablished in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated legal practices in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilianlaw partnership with which Mayer Brown is associated. Mayer Brown Consulting (Singapore) Pte. Ltd and its subsidiary, which are affiliatedwith Mayer Brown, provide customs and trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.
2 Überblick Datenübermittlung: Welche Daten fallen beim autonomen Fahren an und zwischen welchen Stellen werden sie übermittelt? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen hierzu derzeit und welche sind zukünftig noch zu erwarten? Datenschutz: Wem sind Daten, welche beim autonomen Fahren anfallen, rechtlich zuzuordnen? Welche dieser Daten stellen personenbezogene Daten dar? Welche regulatorischen Anforderungen sind bei der Erhebung, Übermittlung und vor allem der Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen des autonomen Fahrens zu berücksichtigen? Datensicherheit: Welche gesetzlichen Anforderungen an Datensicherheit bestehen derzeit und welche sind zukünftig noch zu erwarten? Wie können diese Anforderungen umgesetzt werden? 2
3 Datenübermittlung (1) Welche Daten fallen beim autonomen Fahren an? Positionsdaten des Fahrzeugs Ist (Lokalisierung des Fahrzeugs zu einem gegebenen Zeitpunkt) Positionsdaten des Fahrzeugs Soll ( Zielkoordinaten ) Zustandsdaten des Fahrzeugs - Ist (z.b. Geschwindigkeit, Richtung, Lenkeinschlag, Beschleunigung, Verzögerung, Querbeschleunigung, Fahreraktivität, etc.) Zustandsdaten des Fahrzeugs Soll Sonstige Daten (z.b. Daten zur Aktivität des Fahrers soweit sie nicht das Führen das Fahrzeugs betreffen, z.b. betreffend die Infotainment Nutzung) 3
4 Datenübermittlung (2) Zwischen welchen Stellen werden diese Daten übermittelt? Car-2-Car Car-2-Infrastructure (Ampeln, Verkehrsleitsysteme, etc.) Car-2-Service Provider (Inhalteanbieter für das Infotainment System, Mehrwertdiensteanbieter, Versicherungen, etc.) Wie wird die Datenübermittlung bewerkstelligt? One-Way vs. Two-Way Communication Direktübermittlung oder Einschaltung von Kommunikationsplattformen Standardisierung 4
5 Datenübermittlung (3) Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Datenübermittlung zu beachten? Telekommunikationsgesetz Anwendbarkeit, 3 Nr. 24 TKG Anbieter als Verpflichteter Anforderungen (nicht abschließend): Meldepflicht, 6 TKG Diskriminierungsverbot, Transparenzgebot und Zugangsverpflichtung, TKG Datenschutzrechtliche Anforderungen, 91ff. TKG Sicherheitsanforderungen, 109f TGK 5
6 Datenschutz (1) Dateneigentum vs. rechtliche Zuordnung von Daten Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten und sonstigen Daten Personenbezogen sind alle Daten, die Rückschlüsse auf eine natürliche Person zulassen; hierzu zählen insbesondere alle Daten, die Rückschlüsse auf die Fahrzeugidentifikationsnummer oder das Kennzeichen zulassen Nicht-personenbezogene Daten sind beispielsweise anonymisierte Daten oder sonstige Daten, die keine Rückschlüsse auf Halter, Führer oder sonstige Verkehrsteilnehmer zulassen 6
7 Datenschutz (2) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: 91ff. TKG Unterscheidung zwischen Bestandsdaten ( 95 TKG), Verkehrsdaten ( 96 TKG) und Standortdaten ( 98 TKG) Bestands- und Verkehrsdaten dürfen nur insoweit erhoben und genutzt werden, wie für die jeweiligen Zwecke notwendig Standortdaten dürfen nur insoweit erhoben und genutzt werden, wie für einen Zusatzdienst notwendig Außerhalb des Notwendigkeitsbereiches ist eine (sonstige) gesetzliche Erlaubnis, eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Datensubjekts erforderlich 7
8 Datenschutz (3) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: 63a StVG Abs. 1: Verpflichtung zur Speicherung von Positions- und Zeitangaben bei Wechsel von Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrer und System Abs. 2: Erlaubnis zur Übermittlung dieser Daten an und Nutzung durch die Behörden, welche zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständig sind Abs. 3: An den Halter gerichtete Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten an Dritte, soweit zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich Abs. 4: Höchstspeicherfristen Abs. 5: Erlaubnis zur Übermittlung dieser Daten in anonymisierter Form an Dritte für Zwecke der Unfallforschung Unklarheiten 8
9 Datenschutz (4) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: Telemediengesetz Nur für Telemediendienste anwendbar, d.h. keine Relevanz für (autonome) Fahrfunktionen Relevanz aber für Anbieter von z.b. Infotainment-Inhalten und Mehrwertdiensten Ähnlich wie im TKG Unterscheidung zwischen Bestandsdaten ( 14 TMG) und Nutzungsdaten ( 15 TMG) Inhaltsdaten unterliegen dagegen DSGVO und BDSG 9
10 Datenschutz (5) Regelungen bezüglich personenbezogener Daten: DSGVO und BDSG DSGVO verdrängt nicht die spezielleren Regelungen des TKG, vgl. Art. 95 DSGVO Neuregelung der telekommunikationsrechtlichen Datenschutzvorschriften zu erwarten, vgl. Erwägungsgrund 173 DSGVO Grundprinzip DSGVO, BDSG (und TKG): Datenverarbeitung nur zulässig, wenn gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder Einwilligung vorliegt Verpflichteter Personenenkreis? Hersteller, Zulieferer, Infrastrukturbetreiber, Jede Stelle, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist, vgl. 4(2) DSGVO 10
11 Datenschutz (6) Anforderungen: Datenminimierung, Art. 5(1)(c) DSGVO Speicherbegrenzung, Art. 5(1)(e) DSGVO Integrität und Vertraulichkeit, Art. 5(1)(f) DSGVO Zweckbindung und Sekundärzweck, Art. 5(1)(b) und 6(4) i.v.m. 6(1)(f) DSGVO Erforderlichkeit für Zweck, Art. 6(1)(b) DSGVO Außerhalb des Rahmens der Erforderlichkeit (DSGVO und BDSG) bzw. Notwendigkeit (TKG) Einwilligung erforderlich Schwierig ist, die Einwilligung von allen Betroffenen und wirksam einzuholen 11
12 Datenschutz (7) Für sonstige nicht-personenbezogene Daten gelten die obigen Rahmenbedingungen nicht Kein Dateneigentum und kein sonstiger absoluter Schutz nichtpersonenbezogener Daten Vertragliche Zuordnung deshalb möglich Unklar ist, ob und wann es eine gesetzliche Regelung zu nichtpersonenbezogenen Daten geben wird Europäische Kommission hat jedoch bereits Absicht im Hinblick auf den Digital Single Market geäußert, Regelungen für nicht-personenbezogene Daten schaffen zu wollen (Communication from the Commission vom 10. Mai 2017) Ziele hierbei unter anderem: Free flow of Non-Personal Data und Cybersecurity 12
13 Datensicherheit (1) Bestehende gesetzliche Regelungen: Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz BSIG) Setzt u.a. die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzund Informationssystemen in der Union um Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr gelten als kritische Infrastruktur, 2 Abs. 10 Nr. 1 BSIG Einzelheiten regeln Verordnungen, die gem. 10 Abs. 1 BSIG vom BMI erlassen werden 8 der sogenannten Kritis-VO regelt den Bereich Transport und Verkehr Straßenverkehr ist in Anhang 7, Teil 1 Nr. 1 lit.d) aufgeführt betrifft allerdings nur Verkehrsleitsysteme aber keine (autonomen) Fahrzeuge 13
14 Datensicherheit (2) Bestehende gesetzliche Regelungen: TKG 109 TKG Erforderliche technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen sind zu treffen zum Schutz personenbezogener Daten und des Fernmeldegeheimnisses, 109 Abs. 1 TKG Infrastrukturbetreiber haben zudem Vorkehrungen zu treffen gegen Störungen und Angriffe und zum Beherrschen der Risiken für die Sicherheit, 109 Abs. 2 TKG Dabei ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen Infrastrukturbetreiber haben ein Sicherheitskonzept zu erstellen, 109 Abs. 4 TKG Infrastrukturbetreiber haben Verletzungen der Sicherheit zu melden, 109 Abs. 5 und 109a TKG 14
15 Datensicherheit (3) Bestehende gesetzliche Regelungen: TMG 13 Abs. 7 TMG Technische und organisatorische Vorkehrungen sind zu treffen, um unerlaubte Zugriffe auf technischen Einrichtungen, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Störungen durch äußere Angriffe zu verhindern Insbesondere sind anerkannte Verschlüsselungsverfahren anzuwenden Dabei ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen 15
16 Datensicherheit (4) Zu erwartende gesetzliche Regelungen: Aufnahme autonomer Fahrzeuge und sämtlicher Infrastruktureinrichtungen in die BSIG Kritis-VO Hierdurch entstünde u.a. Pflicht, Vorkehrungen zu ergreifen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Systeme, 8a Abs. 1 BSIG Betreiber und Branchenverbände können Sicherheitsstandards vorschlagen, 8a Abs. 2 BSIG Nachweispflichten und Verpflichtung zur Duldung von Audits, 8a Abs. 3 BSIG Pflicht zur Risikovorsorge, 8c Abs. 1 BSIG Pflicht zur Berücksichtigung des Standes der Technik 16
17 Datensicherheit (5) Zu erwartende gesetzliche Regelungen: Pflicht zur Trennung von Systemen, welche für das autonome Verfahren von Bedeutung sind, von anderen Systemen (z.b. dem Infotainmentsystem), vgl. US Spy Car Act Pflicht zur Anzeige des Softwarestandes und der ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Systeme, vgl. ebenfalls wieder US Spy Car Act Ausdrückliche Verpflichtung, zeitnah Updates aufzuspielen, um aktuellsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten 17
18 Ihr Ansprechpartner Dr. Ulrich Worm Partner, Frankfurt am Main Intellectual Property T
Autonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer
Autonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer Dr. Jan Kraayvanger Rechtsanwalt T +49 69 7941 2271 jkraayvanger@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services
MehrInstitut für Unternehmensrecht Juristische Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf
Institut für Unternehmensrecht Juristische Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf Die umgekehrte Wandelschuldverschreibung als neues Sanierungsinstrument Dr. Ulrike Binder Partnerin T +49
MehrDie Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten
Telephone Briefing Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten Stephan Gittermann Dr. Sven Labudda Partner Associate Tel. +49 69 7941 1681 Tel.
MehrAutonomes Fahren ein Überblick über den aktuellen Rechtsrahmen
Autonomes Fahren ein Überblick über den aktuellen Rechtsrahmen Carsten Flaßhoff/Dr. Stefan Glasmacher Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities
MehrUpdate Managerhaftung
Update Managerhaftung Der Aufsichtsrat: Überwachungspflichten, persönliche Haftung und Versicherungsschutz 5. September 2017 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that
MehrWebinar: Briefing für Personalverantwortliche SPEZIAL
Webinar: Briefing für Personalverantwortliche SPEZIAL Die AÜG-Reform Marco Maurer Jörg Salzmann Rechtsanwalt/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1132 T +49 69 7941 1072 mmaurer@mayerbrown.com
MehrUpdate Managerhaftung
Update Managerhaftung Haftet der Geschäftsleiter für Verbandsgeldbußen? Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger Mai 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Stefan Kuhl Senior Associate Associate T +49 69 7941 1030 T +49 69 7941 1094 mfuessel@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q4/2015 1. Dezember 2015 Mayer
MehrAutomotive Webinar: Umgang mit Lieferanten in der Krise
Automotive Webinar: Umgang mit Lieferanten in der Krise Dr. Marco Wilhelm / Dr. Malte Richter Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the
MehrDas IT-Sicherheitsgesetz Pflichten und aktueller Stand Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert
Das IT-Sicherheitsgesetz Pflichten und aktueller Stand Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert 6. Essener Gespräche zur Infrastruktur, 10. März 2016 Das IT-Sicherheitsgesetz Ergänzung BSI-Gesetz und mehrerer
MehrPost Merger Integration: die Integration, Betrieben in der Automobilindustrie
Post Merger Integration: die Integration, Verlagerung und Zusammenlegung von Betrieben in der Automobilindustrie Dr. Guido Zeppenfeld/Carsten Flaßhoff Mayer Brown is a global legal services provider comprising
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Q1/2017 7. März 2017 Dr. Svenja Fries, LL.M. Jörg Salzmann Rechtsanwältin/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1026 T +49 69 7941 1072 sfries@mayerbrown.com
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Vanessa Klesy Jörg Salzmann Rechtsanwältin/Counsel Rechtsanwalt/Senior Associate T +49 69 7941 1283 T +49 69 7941 1072 vklesy@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com
MehrQ3/2014 9. Oktober 2014
Briefing für Personalverantwortliche Vanessa Klesy Carlo Welz Rechtsanwältin Rechtsanwalt T +49 69 7941 2231 T +49 69 7941 2231 vklesy@mayerbrown.com cwelz@mayerbrown.com Q3/2014 9. Oktober 2014 Mayer
MehrAutomotive Webinar Q4/2015
Automotive Webinar Q4/2015 Aktuelles zur Managerhaftung Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger November 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate
MehrUpdate Managerhaftung
Update Managerhaftung Neues aus der Rechtsprechung Dr. Ulrike Binder Partnerin Dr. Jan Kraayvanger Partner 2. Juni 2016 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are
MehrEntwurf zum IT-Sicherheitsgesetz
Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz Sebastian Hinzen, LL.M. Bird & Bird LLP 6. IT LawCamp 2015 Agenda Einleitung Wesentliche neue Regelungen im BSI-Gesetz TMG TKG Fazit & Ausblick Page 2 Einleitung (1) Ziel
MehrUpdate Managerhaftung
Update Managerhaftung - Aktuelle Entwicklungen bei der Organhaftung - Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger März 2014 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are
MehrDas neue it-sicherheitsgesetz - segen oder fluch? Jens Marschall Deutsche Telekom AG, Group Security Governance
Das neue it-sicherheitsgesetz - segen oder fluch? Jens Marschall Deutsche Telekom AG, Group Security Governance überblick die Themen 1. Eckdaten 2. Zielsetzungen 3. Kritische Sektoren 4. Pflichten für
MehrTelephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung
Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Q3/2017 31. August 2017 Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Pauline Moritz Marco Maurer Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwältin/Senior Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69
MehrVorbereitung und Gestaltung von
Vorbereitung und Gestaltung von Konzerninsolvenzen nach altem und neuem Recht Dr. Rainer Markfort März 2014 Rechtsanwalt/Partner T +49 211 86224 0 rmarkfort@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal
MehrRechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:
MehrRüdiger Gruetz Klinikum Braunschweig Geschäftsbereich IT und Medizintechnik. GMDS-Satellitenveranstaltung
Rüdiger Gruetz Klinikum Braunschweig Geschäftsbereich IT und Medizintechnik conhit2017 GMDS-Satellitenveranstaltung ändert Art. 2.: Atomgesetz Art. 3 : Energiewirtschaftsgesetz Art. 4 : Telemediengesetz
MehrNeue Pflicht zu technischorganisatorischen. Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG
Neue Pflicht zu technischorganisatorischen Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund IT-Sicherheitsgesetz Am 25.07.2015 in Kraft
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Q2/2017 17. Mai 2017 Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Matthias Füssel Dr. Svenja Fries, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Senior Associate Rechtsanwältin/Associate T
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame
MehrQ2/2015 29. Juni 2015
Briefing für Personalverantwortliche Björn Vollmuth Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1587 T +49 69 7941 1094 bvollmuth@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q2/2015 29.
MehrV orw ort... Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI. Einführung B. Gang der Darstellung Teil: Grundlagen...
V orw ort... V Inhaltsverzeichnis...VII Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Einführung... 1 A. Gegenstand und Zielsetzung der Arbeit... 3 B. Gang der Darstellung... 4 1. Teil: Grundlagen...
MehrDatenschutz-Richtlinie der SenVital
Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei
MehrStandardessentielle Patente, FRAND und
Standardessentielle Patente, FRAND und Patent-Pools: Terra Incognita für die Automobilindustrie? Ulrich Worm Rechtsanwalt T +49 69 7941 2981 uworm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Marco Maurer Jörg Salzmann Rechtsanwalt/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1132 T +49 69 7941 1072 mmaurer@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com Q4/2017
MehrInternationales Datenschutzrecht
Internationales Datenschutzrecht WS 2010/2011 Isabel Simon Rechtsanwältin, MA +32 (0) 2 502 5517 isimon@mayerbrown.com 17. Dezember 2010 Mayer Brown is a global legal services organisation comprising legal
MehrDatenschutzerklärung Bewerbungsmanagement
Datenschutzerklärung Bewerbungsmanagement Universitätszahnklinik in der Folge kurz UZK genannt Seite 1 von 5 1 Zweck der Datenverarbeitung Die im Zuge einer Bewerbung übermittelten personenbezogenen Daten
MehrIT-Sicherheitsgesetz: Wen betrifft es,
Das neue IT-Sicherheitsgesetz: Wen betrifft es, was ist zu tun? 2. Tag der IT-Sicherheit Saarbrücken, www.prego-services.de Der Rechtsrahmen Das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer
MehrDatenschutzinformation für unsere Mitglieder
Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"
MehrAuswirkungen des IT-Sicherheitsgesetzes auf den IKT-Sektor
Auswirkungen des IT-Sicherheitsgesetzes auf den IKT-Sektor Dirk Häger Operative Netzabwehr eco Internet Security Days / 16.9.2015 Die Regelungskomplexe des IT-SiG Verbesserung der IT-Sicherheit in Unternehmen
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Marco Maurer Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 2681 T +49 69 7941 1132 nroessler@mayerbrown.com mmaurer@mayerbrown.com
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
MehrQ1/2014 27. März 2014
Briefing für Personalverantwortliche Boris Blunck Matthias Füssel Rechtsanwalt Rechtsanwalt +49 69 79 41 1050 +49 69 79 41 1030 bblunck@mayerbrown.com mfuessel@mayerbrown.com Q1/2014 27. März 2014 Mayer
MehrIT-Sicherheitsgesetz: Welche neuen Pflichten gelten für Unternehmen?
April 2016 IT-Sicherheitsgesetz: Welche neuen Pflichten gelten für Unternehmen? Am 25. Juli 2015 ist das sog. IT-Sicherheitsgesetz (Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme IT-SiG
MehrDatenschutz-Grundverordnung im Automobilbereich
Datenschutz-Grundverordnung im Automobilbereich 16.03.2017 Ass. iur. Rasmus Robrahn uld65@datenschutzzentrum.de Sitzung AK Datensicherheit im Automobil des Zentralverbandes der Elektroindustrie 1. Warum
MehrRainer Faldey Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Rainer Faldey Dipl. Betriebswirt (FH) Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Datenschutzbeauftragter IHK Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit
MehrWerbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird
Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden
MehrDATENSCHUTZ in der Praxis
DATENSCHUTZ in der Praxis Rechtliche Rahmenbedingungen: EU-DSGVO Grundrecht für EU Bürger Die Europäische Union verankert den Schutz, natürlicher Personen betreffende, personenbezogene Daten auf Grundrechtsebene
MehrREFERENTIN. Die EU-DSGVO was steht drin?
Die EU-DSGVO was steht drin? Eine Veranstaltung des Bayerischen IT-Sicherheits-Clusters am 13.10.2016 in Regensburg Referentin: Sabine Sobola Rechtsanwältin Lehrbeauftragte für IT- und Wirtschafsrecht
MehrMedien und Marketing Update 2015
Herzlich Willkommen! Medien und Marketing Update 2015 16. April 2015 Millerntor Stadion, Hamburg Medien und Marketing Update 2015 Schneller, höher, weiter Zur Reichweite von Unterlassungsansprüchen Dr.
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Svenja Fries, LL.M. Marco Maurer Rechtsanwältin/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1026 T +49 69 7941 1132 sfries@mayerbrown.com mmaurer@mayerbrown.com
MehrIT-Sicherheitsrechtstag 2017
IT-Sicherheitsrechtstag 2017 Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und BvD Berlin, 07.11.2017 Implementierung gesetzlicher IT-Sicherheitsmaßnahmen nach DSGVO und IT-Sicherheitsgesetz RA Karsten U. Bartels
MehrGemeinsam erfolgreich. Voraussetzungen zulässiger Datenverarbeitung Erlaubnistatbestände der DSGVO Alexander von Chrzanowski Nürnberg
Gemeinsam erfolgreich Voraussetzungen zulässiger Datenverarbeitung Erlaubnistatbestände der DSGVO Alexander von Chrzanowski Nürnberg 19.10.2016 1 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten personenbezogene
MehrAufgaben zur Umsetzung der DS-GVO : 1-15 Laufende Tätigkeiten gemäß DS-GVO: 16-20
Aufgaben zur Umsetzung der DS-GVO : 1-15 Laufende Tätigkeiten gemäß DS-GVO: 16-20 1. Die gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (DSB)... 2 2. Verarbeitungstätigkeiten identifizieren... 2 3.
MehrDie Europäische Datenschutz- Grundverordnung. Schulung am
Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung Schulung am 19.09.2017 Ziel: Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechts und Anpassung an der Datenschutzrichtlinie von 1995 an den technologischen
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrDigitalisierung versus Datenschutz und IT-Sicherheit. Peter Haase
Digitalisierung versus Datenschutz und IT-Sicherheit Peter Haase Berufliche Entwicklung Angestellt bei mbp ThyssenKrupp Rasselstein Dr. Rossbach (heute comforte21) Seit mehr als 30 Jahren freiberuflicher
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrDATENSCHUTZERKLAERUNG DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR DEN DIENST PTV MAP&GUIDE INTERNET
DATENSCHUTZERKLAERUNG DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR DEN DIENST PTV MAP&GUIDE INTERNET Karlsruhe, 10.10.2012 Inhalt Inhalt 1 Anmeldedaten... 4 2 Nutzung des Dienstes... 4 3 Datensicherheit... 5 4 Einwilligung
MehrBusiness Breakfast Graz Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf das HR-Management
Northcote.Recht Landstraßer Hauptstraße 1/10 1030 Wien Business Breakfast Graz Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf das HR-Management Mag. Erwin Fuchs, Selbstständiger Rechtsanwalt, Northcote.Recht
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 5 und 6 (29.6. 13.7.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrEU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis
EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.
MehrSaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf
SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, 11.11.2009 Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf 1 1 2 3 Datenschutzrecht Wann greift es ein? Auftragsdatenverarbeitung
MehrProf. Dr. Winfried Kluth IWE GK. Universität Halle-Wittenberg
+ Prof. Dr. Winfried Kluth IWE GK. Universität Halle-Wittenberg + Wohnungswirtschaft und Informationsrecht 2 ein neues Thema? Die Erhebung, das Sammeln und die Auswertung von Informationen über Vermieter
MehrDIE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG. Plan zur Umsetzung
DIE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG Plan zur Umsetzung Herausforderungen und Auswirkungen Verpflichtung Datenschutz-Governance-Struktur Rechtsgrundlagen Rollenverteilung Transparenz Maßnahmen Literaturempfehlung
MehrÜbermittlung an Drittländer
Übermittlung an Drittländer I. Allgemeine Voraussetzungen II. Besondere Voraussetzungen Angemessenheitsbeschuss EU-Kommission Geeignete Garantien Ausnahmen in Sonderfällen III. Fazit I. Allgemeine Voraussetzungen
MehrDie DSGVO Was kommt auf uns zu? Notwendige Maßnahmen als Erfolgsfaktor! Jörg Schlißke, LL.B.
Die DSGVO Was kommt auf uns zu? Notwendige Maßnahmen als Erfolgsfaktor! Jörg Schlißke, LL.B. Die Datenschutzgrundverordnung Was kommt auf uns zu? 1 21.03.2017 Erfolgsfaktor DSGVO TÜV Informationstechnik
MehrDACH-Compliance-Tagung Workshop. EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation. Building Competence. Crossing Borders.
DACH-Compliance-Tagung 2017 Workshop EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation Building Competence. Crossing Borders. Dr. Michael Widmer, LL.M. Rechtsanwalt michael.widmer@zhaw.ch, 17. Februar
MehrUnterschätzte Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung an den technischen Datenschutz
Unterschätzte Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung an den technischen Datenschutz Merlin Backer LL.M. (Glasgow), davit AG IT-Recht im DAV HK2 Rechtsanwälte CeBIT, 20.03.2017 RA Karsten U. Bartels
MehrE-Privacy-Verordnung, E-Privacy-Verordnung, Telekommunikationsgesetz und Telemediengesetz
E-Privacy-Verordnung, E-Privacy-Verordnung, Telekommunikationsgesetz und Telemediengesetz Winfried Ulmen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie E-Privacy-Regulierung seit 1997 1997: RL 97/66/EG über
MehrJuristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai Dr. Jürgen Hartung
Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai 2016 Dr. Jürgen Hartung Das IoT bringt uns Juristen vor allem Fragen 2 Wer hört denn im IoT noch so mit? Der Datenschutz
MehrDer Entwurf der EU-ePrivacy-Verordnung - Eine erste Einschätzung -
Folie 1 Der Entwurf der EU-ePrivacy-Verordnung - Eine erste Einschätzung - Diplom-Informatiker Werner Hülsmann - Datenschutzsachverständiger - Münchener Str. 101 / Geb. 01 D-85737 Ismaning E-Mail: wh@datenschutzwissen.de
MehrELTIF und LOIF Wohin geht der Kreditfonds? Gibt es eine regulatorische Ausnahmeregelung?
ELTIF und LOIF Wohin geht der Kreditfonds? Gibt es eine regulatorische Ausnahmeregelung? Dr. Ingo Kleutgens Rechtsanwalt, Steuerberater, FBIntStR +49 69 79 41 2971 ikleutgens@mayerbrown.com 12. Februar
MehrQ4/2013 5. Dezember 2013
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit II
Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit II Wiederholungsfall Das Bundeskriminalamt stellt auf seiner Website unter anderem Informationen über die terroristische Vereinigung
MehrDie EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Neue Regeln für den Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Neue Regeln für den Datenschutz Rechtsanwalt Nils Volmer Freitag, 20. April 2018 Agenda 1 Datenschutz & DS-GVO - Einführung und Überblick - Grundsätze der DS-GVO
MehrD_09d Musterschulungsunterlage zum Datenschutz
D_09d Musterschulungsunterlage zum Datenschutz Hinweis: Dieses Muster dient der beispielsweisen Umsetzung der Regelungen der DSGVO in Bezug auf den Schulungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Unternehmen.
MehrDie neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes
Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Was kommt auf die Unternehmen und deren IT-Verantwortliche zu? NIK - Nürnberg, 08. November 2016 Ulrich Neef in Zusammenarbeit mit ODN - INTERNET
MehrPage 1 Bird & Bird LLP 2015
Page 1 Besuchen Sie unseren Blog unter twomediabirds.com World War Ad: Der Krieg hat gerade erst begonnen AdBlocker Screen Scraping Search Engine Manipulation Dr. Stefan Engels Partner - Bird & Bird LLP
MehrDatenschutzerklärung zur Verwaltung von StudentInnen
Datenschutzerklärung zur Verwaltung von StudentInnen Universitätszahnklinik in der Folge kurz UZK genannt Seite 1 von 5 1 Zweck der Datenverarbeitung Die UZK verarbeitet personenbezogene Daten der Studierende
MehrWas leistet die EU für den Ausbau der Breitbandnetze?
Was leistet die EU für den Ausbau der Breitbandnetze? BREKO Breitbandmesse Mainz, 4. September 2012 Robert Klotz Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate
MehrAktueller Stand der Umsetzung des IT- Sicherheitsgesetz aus Sicht des BSI
Aktueller Stand der Umsetzung des IT- Sicherheitsgesetz aus Sicht des BSI Sebastian Magnus, Referent Kritische Infrastrukturen Grundsatz it-sa 2016, 20.10.2016 Nürnberg Schutz Kritischer Infrastrukturen
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
Mehr6. Petersberg-Regulierungs-Konferenz Cybersicherheit und globale Bedrohung Was kann Regulierung leisten?
6. Petersberg-Regulierungs-Konferenz Cybersicherheit und globale Bedrohung Was kann Regulierung leisten? Europa: Entwurf einer Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und Informationssicherheit
MehrBeschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen. Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg
Beschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg Rechtliche Grundlagen Bislang: 28, 32 BDSG - nachrangiges Gesetz Bald: DatenschutzGrundVerordnung ab 25.05.18 Gilt unmittelbar,
MehrSAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT
SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT Vortrag auf der Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 1. Juli 2016 Worum wird es gehen? I. Warum Safe Harbor? Und warum Datenschutz?
MehrPD Dr. Ariane Berger
PD Dr. Ariane Berger Datenschutzgrundverordnung, NIS-Richtlinie und andere aktuelle Entwicklungen PD Dr. Ariane Berger A. Einleitung B. Datenschutz I. DatenschutzgrundVO II. Nationale Begleitgesetzgebung
Mehriubenda DSGVO Was Sie über die neue Datenschutzgrundverordnung wissen sollten Philip M. Weiss Carl H.
iubenda DSGVO Was Sie über die neue Datenschutzgrundverordnung wissen sollten Philip M. Weiss Carl H. Lauer www.iubenda.com business@iubenda.com Mehr als 35.000 Kunden in über 100 Ländern nutzen unsere
MehrNetzsicherheit. Netzsicherheit im Recht Was taugt es für die Praxis. Ing. Mag. Sylvia Mayer, MA
Netzsicherheit Netzsicherheit im Recht Was taugt es für die Praxis Ing. Mag. Sylvia Mayer, MA Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Bundesgesetz zur Gewährleistung der Sicherheit von
MehrMonitoring. Möglichkeiten und Grenzen des Datenschutzes. <Prof. Dr. Gabriele Beger, (HRK) nexus, >
Monitoring Möglichkeiten und Grenzen des Datenschutzes 1 Gliederung Warum Monitoring? Neues im Hochschulstatistikgesetz Grundsätze des Datenschutzes
MehrEin kurzer Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Was bleibt, was ändert sich?
Ein kurzer Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Was bleibt, was ändert sich? RAin Katja Nuxoll, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz www.hwhlaw.de 1 1. Zeitrahmen 2. Auswirkungen auf
MehrUpdate Medien & Kommunikation 2013 Big Data Social CRM, Targeting & Co. Verena Grentzenberg. Senior Associate - Bird & Bird LLP
Update Medien & Kommunikation 2013 Big Data Social CRM, Targeting & Co. Verena Grentzenberg Senior Associate - Bird & Bird LLP Big Data und der Datenschutz Big Data Besonders große und unstrukturierte
MehrDas IT-Sicherheitsgesetz
Das IT-Sicherheitsgesetz RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund/Ziele IT-Sicherheitsgesetz vom 17.7.2015 Änderungen: BSIG, TKG, TMG, AtomG... Ziele: Erhöhung
MehrÜberblick zu den gesetzlichen Grundlagen. Datenschutz. / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG
Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen Datenschutz Schutz der Daten = Schutz der Menschen Datenschutz / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG Gesundheit/Soziales Landesdatenschutzgesetze
Mehr- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -
EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - PALLAS SECURITY-BREAKFAST Köln, den 15. November 2016 Harald Eul HEC GmbH 50321 Brühl Tel 02232
MehrApps & Datenschutz Was Sie hier beachten müssen
Besuchen Sie unseren Blog unter www.twomediabirds.com Apps & Datenschutz Was Sie hier beachten müssen Verena Grentzenberg Bird & Bird LLP, Hamburg 8. Mai 2014 Apps & Datenschutz StiftungWarentest11/2012:
MehrDr. Nicolas Rößler, LL.M.
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 2231 T +49 69 7941 1094 nroessler@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com
MehrDatenschutzrechtliche Problemstellungen der Ende-zu- Ende-Verschlüsselung
Datenschutzrechtliche Problemstellungen der Ende-zu- Ende-Verschlüsselung Anforderungen des künftigen europäischen Datenschutzrechts an die vertrauenswürdige Verteilung von Verschlüsselungsschlüsseln Agenda
MehrIT-Sicherheitsgesetz:
IT-Sicherheitsgesetz: Neue Herausforderungen für Unternehmen und Behörden Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Thomas Feil 09/2015 1 Thomas Feil
MehrSo unterstützen unsere Produkte die Vorgaben. DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung) https://www.estos.de/ueber-estos/dsgvo
So unterstützen unsere Produkte die Vorgaben DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung) https://www.estos.de/ueber-estos/dsgvo Ihre Ansprechpartner Jennifer Klose Assistentin der Geschäftsleitung & Administration
MehrAuszug aus. Post Merger Integration. Dr. Michael Bormann Dr. Christian Bornhorst. Dezember 2017
Auszug aus Post Merger Integration Dr. Michael Bormann Dr. Christian Bornhorst Dezember 2017 Ausrichtung des Akquisitionsprozesses auf PMI verlangt frühzeitige Einbindung der PMI-Verantwortlichen Umsetzung
MehrDatenschutzhinweise. Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten.
Datenschutzhinweise Sofern Sie als Anwalt Empfänger dieses Schreibens sind und Ihr Mandant eine natürliche Person ist, leiten Sie dieses Schreiben bitte an Ihren Mandanten weiter. Die nachfolgenden Datenschutzhinweise
Mehr