Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017

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1 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017 wie bisher auch am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Keine Bankarbeitstage sind Samstage und Sonntage sowie gesetzliche Feiertage. Auch der 24. und der 31. Dezember bleiben unberücksichtigt. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der Tabelle. Zu beachten ist, dass das so genannte "vereinfachte Beitragsverfahren", bei dem der Vormonatswert zugrunde gelegt werden darf, nunmehr stets angewendet werden darf, wenn der endgültige Lohn noch nicht feststeht. Bisher durfte das Verfahren nur dann angewendet werden, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig dies durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile erfordern. Die Erleichterung tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2017 im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes II in Kraft Abgabe des Beitragsnachweises Fälligkeit der Beiträge Januar ) Februar ) März ) April ) Mai ) Juni ) Juli ) August ) September ) Oktober ) 2) ) November ) Dezember v ) Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein. 2) Aufgrund des 500-Jahres-Jubiläums ist der Reformationstag am bundesweit ein gesetzlicher Feiertag. Sachbezugswerte: Bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freie Verpflegung bzw. Unterkunft, so ist der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu versteuern und zu verbeitragen. Die für 2017 geltenden Sachbezugswerte können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird zum 1. Januar 2017 auf 0,09 Prozent festgelegt und liegt damit 0,03 Prozentpunkte niedriger als 2016 (0,12 Prozent). Der steuer- und beitragsfreie Höchstbeitrag für die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge ( 1a Abs. 1 BetrAVG) steigt 2017 auf Euro

2 2. Krankenversicherung / Pflegeversicherung Die neue Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist der beigefügten Tabelle zu entnehmen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 7,3 Prozent festgeschrieben; die Arbeitnehmer haben 7,3 Prozent plus einen eventuellen Zusatzbeitrag (vgl. nächster Punkt) ihrer Krankenkasse zu tragen. Der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14,0 Prozent plus einen eventuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse. Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung: Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für 2017 wie bereits 2016 auf 1,1 Prozent festgelegt. Die Krankenkassen legen aber die Höhe ihrer Zusatzbeiträge selber fest. Dabei können sie auch erheblich vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach oben oder unten abweichen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich auch Damit steigt die Hürde für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Es können aber auch Arbeitnehmer durch die höheren Grenzen wieder krankenversicherungspflichtig werden. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich jedoch von der Versicherungspflicht per Antrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt nunmehr 2,55 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei 1,275 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt ebenfalls 1,275 Prozent ggf. zuzüglich eines Beitragszuschlages für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozent (Hinweis: Sonderregelung im Bundesland Sachsen). Der monatliche Höchstbeitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt 317,55 Euro und zur privaten Pflegeversicherung 55,46 Euro. 3. Gesetzliche Unfallversicherung Ab müssen alle Unternehmen ihre Lohnnachweise an die Berufsgenossenschaft wie in der Vergangenheit herkömmlich (in Papierform oder per Extranetlohnnachweis) und zusätzlich elektronisch mithilfe ihrer systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme oder der systemgeprüften Ausfüllhilfen übersenden. Die Zugangsdaten zum Verfahren (einschließlich der neu eingeführten PIN) erhalten die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von dem für sie zuständigen Unfallversicherungsträger

3 4. Gesetzliche Rentenversicherung Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedes Jahr neu festgesetzt. Sie markieren die Grenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ebenso zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Die neuen Werte entnehmen Sie bitte der Tabelle. Die Werte 2017 für die Handwerkerrentenversicherung ( 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) können der beigefügten Tabelle entnommen werden. (Sonder-) Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen sind statt dem Alter von 55 Jahren bereits ab 50 Jahren möglich (Inkrafttreten voraussichtlich 1. Januar 2017 "Flexi-Rentengesetz"). Neuregelungen zur Teilrente: Beim anrechnungsfreien Hinzuverdienst bei vorzeitigen Altersrenten (gilt auch für Erwerbsminderungsrenten) wird vom Monatsprinzip zu einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze von Euro übergegangen. Bei Überschreiten der jährlichen Hinzuverdienstgrenze werden 40 Prozent des zusätzlichen Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet. Darüber hinaus gilt eine individuelle Obergrenze für die Summe aus Hinzuverdienst und Rente sie entspricht dem (dynamisierten) höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Bei Überschreiten dieser Obergrenze erfolgt eine vollständige Anrechnung. (Inkrafttreten voraussichtlich 1. Juli 2017 Flexi-Rentengesetz") Für erwerbstätige Regelaltersrentner entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (befristet auf 5 Jahre). Der Arbeitnehmer kann schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und eigene Pflichtbeiträge entrichten. Der Gesamtrentenversicherungsbeitrag wirkt dann rentensteigernd. (Inkrafttreten voraussichtlich 1. Januar 2017 "Flexi-Rentengesetz") - 3 -

4 Rechengrößen in der Sozialversicherung 2017 Beitragsbemessungsgrenzen West Ost Kranken- und Pflegeversicherung jährlich monatlich Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich monatlich allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 6 SGB V) besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 7 SGB V) Sachbezugswerte insgesamt für die Verpflegung monatlich 241 Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft(allgemein) 223 Geringverdienergrenze (Grenze bis zu der der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen hat gilt in der Regel nur noch für in der Berufsausbildung befindliche Personen) 325 Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) 450 Faktor F 0,7509 Beitragssätze Pflegeversicherung Zuschlag für Kinderlose Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung (ohne Sonderbeitrag der Versicherten) Künstlersozialabgabe 2,55 Prozent 0,25 Prozent 3,0 Prozent 18,7 Prozent 14,6 Prozent 4,8 Prozent Insolvenzgeldumlage 0,09 Prozent - 4 -

5 Versicherungspflichtige Selbstständige und Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb West Ost Regelbeitrag monatlich jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens 556,33 497,42 Halber Regelbeitrag (in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit), jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens 278,16 248,71 Mindestbeitrag monatlich (bei Nachweis eines entsprechend niedrigen Arbeitseinkommens) 84,15 Höchstbeitrag monatlich (bei Nachweis eines entsprechend hohen Arbeitseinkommens) 1.187, ,90 Bezugsgrößen jährlich monatlich Stand: 8. Dezember 2016, alle Angaben ohne Gewähr - 5 -

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