Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
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- Nelly Koch
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1 Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) angepasste Berücksichtigung des Taschengeldes aus dem Bundesfreiwilligenund Jugendfreiwilligendienst hat sich in der Praxis als verwaltungsaufwändig und bürokratisch erwiesen. Denn neben dem geltenden Freibetrag sind die gesetzlichen Absetzbeträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Einzelfall festzustellen. Durch eine Pauschalierung, die diese Absetzbeträge einschließt, wird das Verfahren vereinfacht und transparenter gestaltet. Im Übrigen wird so eine Harmonisierung mit den übrigen Bestimmungen des 11b Absatz 2 SGB II erreicht. B. Lösung Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderung bei der Nichtberücksichtigung von Taschengeld bei Freiwilligendiensten ergeben sich für den Bund Mehrausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in nicht quantifizierbarer Höhe. Diese Mehrausgaben können ausgehend von der aktuellen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt durch die im Bundeshaushalt 2012 (Einzelplan 11) enthaltenen Ansätze gedeckt werden. E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Leistungsberechtigte, die an einem Freiwilligendienst teilnehmen, hatten bislang zur Inanspruchnahme von Absetzbeträgen nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II Angaben zu machen bzw. Nachweise vorzulegen. Durch die Pauschalierung dieser Absetzbeträge entfällt dieser Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall. E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
2 - 2 - Durch die vorgesehenen Änderungen werden dauerhaft Verwaltungskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden, die durch die bisherige Prüfung der Absetzbeträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 5 SGB II im jeweiligen Einzelfall entstehen. Im Regelfall entfällt diese Prüfung künftig. Hierdurch wird die Verwaltung in geringem Umfang entlastet. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen durch die vorgesehene Änderung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
3 - 3 - Verordnungsentwurf für eine Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung Vom... Auf Grund des 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung vom 21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 12 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 13 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, ist anstelle der Beträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Taschengeld nach 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175 Euro monatlich abzusetzen. Übersteigt die Summe der Beträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Betrag von 115 Euro, gilt Satz 1 nicht. In diesem Fall ist vom Taschengeld zusätzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. 2. In 6 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter 11b Absatz 1 Nummer 3 durch die Wörter 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ersetzt.
4 - 4 - Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
5 - 5 - Begründung A. Allgemeiner Teil Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) ist am 3. Mai 2011 beziehungsweise am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes angepasste Berücksichtigung des Taschengeldes aus dem Bundesfreiwilligen- und Jugendfreiwilligendienst als Einkommen hat sich seit Inkrafttreten in der Praxis als verwaltungsaufwändig und bürokratisch erwiesen. Erhöhter Verwaltungsaufwand ergibt sich nach der geltenden Rechtslage aus der Notwendigkeit, die Absetzbeträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II im Einzelfall festzustellen. Durch eine Pauschalierung, die diese Absetzbeträge einschließt, wird das Verfahren vereinfacht und transparenter gestaltet. Im Übrigen wird so eine Harmonisierung mit den übrigen Bestimmungen des 11b Absatz 2 SGB II erreicht. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern wurden geprüft. Durch die mit dieser Verordnung vorgesehene Änderung sind keine für Frauen und Männer unterschiedlichen Auswirkungen zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen Durch die Änderungen bei der Nichtberücksichtigung von Taschengeld bei Freiwilligendiensten ergeben sich für den Bund Mehrausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in nicht quantifizierbarer Höhe. Diese Mehrausgaben können ausgehend von der aktuellen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt durch die im Bundeshaushalt 2012 (Einzelplan 11) enthaltenen Ansätze gedeckt werden. Vollzugsaufwand Es werden dauerhaft Verwaltungskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden, die durch die Prüfung der Absetzbeträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II im jeweiligen Einzelfall entstehen. Diese können nicht quantifiziert werden. Nachhaltigkeit Die Verordnung berücksichtigt die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 1) Zu Buchstabe a ( 1 Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa ( 1 Absatz 1 Nummer 12) Folgeänderung. Zu Doppelbuchstabe bb ( 1 Absatz 1 Nummer 13)
6 - 6 - Der bisherige Absetzbetrag von 60 Euro wird durch die Regelungen nach Absatz 7 ersetzt. Zu Buchstabe b ( 1 Absatz 7) Die Regelungen des Absatzes 7 ersetzen die bisherigen Absetzbeträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II und nach 1 Absatz 1 Nummer 13 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung durch einen einheitlichen Absetzbetrag von 175 Euro. Die verwaltungsaufwändige Summierung von Taschengeld, Versicherungspauschale und der mit dem Freiwilligendienst verbundenen notwendigen Ausgaben entfällt damit. Entbehrlich ist damit auch die für viele Freiwillige aufwändige Nachweisführung über die Beträge nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Satz 2 der Regelung stellt sicher, dass durch die Pauschalierung keine Schlechterstellung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eintritt. Ergeben sich im Einzelfall höhere Aufwendungen und sind diese nachgewiesen, so werden diese über den Absetzbetrag von 175 Euro hinaus berücksichtigt. Diese Regelung stellt sicher, dass auch Freiwilligendienste, die beispielsweise nur mit hohem Fahrkostenaufwand absolviert werden können, nicht schlechter gestellt werden. Satz 3 der Regelung bewirkt die notwendige Harmonisierung entsprechend der Regelungen des 11b Absatz 2 und 3 SGB II. Damit wird sichergestellt, dass beim Zusammentreffen von Freiwilligendienst und Erwerbstätigkeit beziehungsweise anderen Betätigungen nur jeweils die Freibeträge nach 11b Absatz 2 und 3 SGB II zur Anwendung kommen. Zu Nummer 2 ( 6 Absatz 1 Nummer 2) Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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