Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
|
|
- Hella Straub
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt: 1. Fachkraft im Gastgewerbe, 2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, 3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau, 4. Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, 5. Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie. 2 Ausbildungsdauer Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre. 3 Fortsetzung der Berufsausbildung Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. Zweiter Teil Ausbildungsberufsbilder, Ausbildungsrahmenplan 4 Ausbildungsberufsbild für die Fachkraft im Gastgewerbe und gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau, den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau, den Hotelkaufmann/ die Hotelkauffrau und den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie 1 5
2 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 6. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung, 7. Hygiene, 8. Küchenbereich, 9. Servicebereich, 10. Büroorganisation und -kommunikation, 11. Warenwirtschaft, 12. Werbung und Verkaufsförderung, 13. Wirtschaftsdienst. 5 bis 8 entfallen für dieses Berufsbild 9 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifi zierten berufl ichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 12 bis 17 nachzuweisen. Dritter Teil Ausbildungsplan und Berichtsheft 10 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 2 5
3 11 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Vierter Teil Prüfungen 12 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfi nden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfl ing eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeit planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Planen von Arbeitsschritten, 2. Anwenden von Arbeitstechniken und 3. Präsentieren von Produkten. 13 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft im Gastgewerbe (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I und II der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen. (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfl ing zeigen, dass er Gäste beraten, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit 3 5
4 berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens zwei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als komplexe Prüfungsaufgabe nach Wahl des Prüfl ings: a) Herstellen und Anrichten einfacher Speisen, b) Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken oder c) anlassbezogenes Herrichten eines Gastraumes. Diese Aufgabe soll Ausgangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 15 Minuten auf das Gespräch entfallen; 2. als weitere Prüfungsaufgaben: a) Zuordnen von Gläsern und Bestecken zu vorgegebenen Speisen und Getränken, b) Zuordnen von Produkten zu Verwendungsmöglichkeiten, c) Bearbeiten von Zahlungsvorgängen oder d) Vorbereiten von Bestellungen. (4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Produkte und gastorientierte Dienstleistungen, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen: 1.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 1.2 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung, 1.3 Grundtechniken der Verarbeitung ausgewählter Rohstoffe; 2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft: 2.1 Bedarfsermittlung und Lagerhaltung, 2.2 Inventur, 2.3 Preisermittlung; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen 90 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfl ings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen 4 5
5 der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfl ing zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 14 bis 17 entfallen Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 18 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfi n im Hotel- und Gaststättengewerbe sind nicht mehr anzuwenden. 19 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25. April 1980 (BGBl. I S. 468, 587) außer Kraft. Bonn, den 13. Februar 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger 5 5
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik Vom 9. Februar 2000, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien vom 15. Mai 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1030 vom 28. Mai 1998) Auf Grund
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung. über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie
über die Berufsausbildung zur vom 23. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 906 vom 30. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin
über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin vom 22. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 887 vom 29. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin
über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 642 vom 27. Arpil 2001) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice vom 24. Juni 1997 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1583 vom 03. Juli 1997) Auf Grund des 25 des
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten 974 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1 Vom 19. Mai 1999 (BGBl.
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001
über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin vom 05. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 12. April 2001) Auf Grund des 25
Gemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau Vom 22. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2795 vom 29. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit Vom 18. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 794 vom 23. März 2005)
Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004
über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin vom 18. Mai 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 27. Mai 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1585, 1586). 1 Staatliche Anerkennung des
in der Fassung vom 23. Juli 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 27. Juli 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft in der Fassung vom 23. Juli 2001 (abgedruckt
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann / zur Investmentfondskauffrau. vom 21. Mai 2003
über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann / zur Investmentfondskauffrau vom 21. Mai 2003 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 30. Mai 2003) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. VwFAngAusbV 1999
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten VwFAngAusbV 1999 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Vom 11. März 1996 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin Vom 12. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2622 vom 17. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
Auszug Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik*) Auszug Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 Auf Grund
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *) Vom 09. Mai 1996 (BGBl. I Nr. 25 S. 672 ff.) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau
über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1
Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998
Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Erschienen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr.10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 Ausbildungsberuf
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau
über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*) vom 19. Mai 1999 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999)
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Drogist / zur Drogistin
über die Berufsausbildung zum Drogist / zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1197 vom 09. Juli 1992) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maskenbildner / zur Maskenbildnerin. vom 08. Februar 2002
über die Berufsausbildung zum Maskenbildner / zur Maskenbildnerin vom 08. Februar 2002 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 15. Februar 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Fleischer zur Fleischerin
über die Berufsausbildung zum Fleischer zur Fleischerin vom 23. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 898 vom 23. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf
Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau Vom 28. Februar 2017 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.9 vom 3. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 28. Juni 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin BauZAusbV 2002 vom 12.07.2002 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I S.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau Automobilkaufleuteausbildungsverordnung AutoKflAusbV Vom 28. Februar 2017 Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, sowie Veranstaltungswirtschaft*)
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, sowie Veranstaltungswirtschaft*) vom 25. Juni 2001 Au s z u g V e r a n s t a l t u n g s k a u f m
Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
über die Berufsausbildung zur vom 18. Juli 2002 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 vom 25. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau
über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau vom 28. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 03. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Vom 26. Mai 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1145 vom 29. Mai 1998) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin"
Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin" Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz
Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau vom 04.07.2007 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/ zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel*) Vom 14.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/ zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel*) Vom 14. Februar 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin
über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 19 vom 30. April 2004) Unter Berücksichtigung
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Vom 17. Juni 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2335 vom 2. Juli 2002) (Auszug) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Zahntechniker/ Zahntechnikerin nach der Handwerksordnung.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/ zur Zahntechnikerin Vom 11.Dezember 1997 Auf Grund des 25 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
VERORDNUNG über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/ zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
VERORDNUNG über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/ zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492 ff.) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin. FleiAusbV 2005
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin FleiAusbV 2005 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 898), die durch Artikel
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Vom 17. Juni 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2335 vom 2. Juli 2002) (Auszug) Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten 1 vom 26. April 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten 1 vom 26. April 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst. vom 15. Juli 2004
über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 vom 20. Juli 2004) Auf Grund des 25
Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
[Die nachstehende Verordnung ist seit dem Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung Medizinische Fachangestellte am 26.04.2006 außer Kraft] Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*) Vom 17. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998
Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Erschienen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 Ausbildungsberuf
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann / zur Immobilienkauffrau )
über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann / zur Immobilienkauffrau ) vom 14. Februar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 28. Februar 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin vom 13. Mai 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 16. Mai 2008) Auf Grund des 6
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April1997 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe*) Vom 28. März 1997 Auf Grund des 25 des
Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker / Kraftfahrzeugservicemechanikerin
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker / Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom 25. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 vom 02.
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/ zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin
über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/ zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin vom 14. März 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 10 vom 23.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf
Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung VerkEHKflAusbV
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/ zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik
über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für / zur Verfahrensmechanikerin für vom 12. Juli 1999 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 vom 19. Juli 1999) Auf Grund des 25 Abs. 1 in
Verordnung. vom 13. März 2017 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 13 vom 20. März 2017)
über die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im und zur Kauffrau im (Verkäufer- und skaufleuteausbildungsverordnung VerkEHKflAusbV) vom 13. März 2017 (veröffentlicht im
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887
Verordnung. über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie. vom 31. Januar 1997
über die Berufsausbildung in der vom 31. Januar 1997 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 18. Februar 1997) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
Anlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen. im Rahmen des Projekts
Anlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen im Rahmen des Projekts Weiterentwicklung des Konzepts zur Gestaltung kompetenzbasierter Bonn, 30. November 2012 AB 4.1, Barbara Lorig,
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau Vom 23. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2764 vom 26. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998
Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998 Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.August196g(BGBI. 1 S. 1112),der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Vom 28. Februar 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 396 vom 6. März 1997), geändert durch die Verordnung vom z. Juli 2002 (abgedruckt
Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin
Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin Vom 16. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker zur Industrieelektrikerin
über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker zur Industrieelektrikerin vom 28. Mai 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 04. Juni 2009) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung / zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und / zur Kauffrau für Spedition und vom 26. Juni 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1902 vom 28. Juni 2004) Auf Grund des 25 Abs.
Verordnung über die Berufsausbildung. zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau vom 13. Februar 2008
Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau vom 13. Februar 2008 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
Verordnung. (2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau. vom 13. Februar 2008
über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau vom 13. Februar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 6 vom 29. Februar 2008) Auf Grund
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin Vom 24. April 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 946 vom 30. April 1997) Auf Grund des 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998
Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Erschienen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 Ausbildungsberuf
Verordnung. (2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau. vom 13. Februar 2008
über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau vom 13. Februar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 6 vom 29. Februar 2008) Auf Grund
Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen /zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zum Automatenfachmann / zur Automatenfachfrau vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung EComKflAusbV) Vom 13. Dezember 2017 Auf Grund des 4 Absatz 1 des
vom 13.März 2017 (1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin dauert zwei Jahre.
Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung-
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb Vom 11. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2612 vom 17. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung EComKflAusbV) Vom 13. Dezember 2017 Auf Grund des 4 Absatz 1 des
Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 000 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 000 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik*) Vom 9. Februar 000 Auf Grund des 5 Abs.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau Vom 23. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2764 vom 26. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung. vom 07. April 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 24. April 2006)
über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für / zur Verfahrensmechanikerin für *) vom 07. April 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 24. April 2006) Auf Grund des 6 in Verbindung
Verordnung. über die Berufsausbildung
über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie / zur Mediengestalterin Flexografie (Flexografen-Ausbildungsverordnung FlexogrAusbV) vom 15. März 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/ zur Buchbinderin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/ zur Buchbinderin in der Fassung vom 11. Juli 2001 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August