Reglement über das Schul- und Kindergartenwesen
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- Gerrit Tiedeman
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1 Reglement über das Schul- und Kindergartenwesen
2 2 bisheriges Recht neues Recht Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 35 der Gemeindeordnung vom 23. Mai 2000 und Art. 45 ff des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992, erlässt folgendes Unverändert. REGLEMENT REGLEMENT I. Organisation des Schulwesens I. Organisation des Schul- und Kindergartenwesens Schulwesen Art. 1 Art. 1 1 Das Schulwesen der Gemeinde Muri ist nach den Vorschriften 1 Das Schulwesen der Gemeinde Muri bei Bern (nachstenisiert. des übergeordneten Rechts ausgestaltet und orgahend Gemeinde genannt) ist nach den Vorschriften des 1 Es kann durch gemeindeeigene Angebote ergänzt übergeordneten Rechts ausgestaltet und organisiert. Es werden. kann durch gemeindeeigene Angebote ergänzt werden. 2 Das Schulwesen umfasst die Kindergärten und die Schulen der Volksschulstufe. Die Gemeinde kann sich an weiteren Bildungsangeboten beteiligen. 2 Unverändert. Zuweisung der Kinder Art. 2 Art. 2 Die Schulkommission beschliesst über die Zuweisung der Die Schulleitung beschliesst über die Zuweisung der Kinder Kinder auf die einzelnen Schulen und Klassen. Sie beachtet auf die einzelnen Schulen und Klassen. Sie beachtet dabei dabei die Interessen der Kinder sowie die Möglichkeit einer die Interessen der Kinder sowie die Möglichkeit einer optimalen optimalen Klassenorganisation. Klassenorganisation.
3 3 Andere Gemeinden Art. 3 Art. 3 1 Der Gemeinderat kann mit anderen Gemeinden, welche 1 Der Gemeinderat kann mit anderen Gemeinden, welche Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Gemeinde Muri Schülerinnen und Schüler in die Schule der Gemeinde entsenden, Verträge abschliessen und dabei das Schulgeld regeln. Verträge abschliessen und dabei das Schulgeld regeln. 2 Gleiches gilt für Gemeinden, welche Schülerinnen und Schüler der Gemeinde Muri in ihre Schulen aufnehmen. 2 Diese Vertragskompetenz gilt auch in Fällen, in welchen andere Gemeinden Schülerinnen und Schüler der Gemeinde in ihre Schulen aufnehmen. Kindergarten Art. 4 Art Das Kindergartenwesen ist im Kindergartenreglement geregelt. Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig und unentgeltlich. 2 Soweit eine entsprechende Regelung fehlt, ist dieses Reglement subsidiär anwendbar. 2 In den Kindergarten werden Kinder aufgenommen, die 2 Jahre vor Schuleintritt stehen, sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. 3 Eltern, die für ihr Kind den Kindergartenbesuch wünschen, melden es bis zum publizierten Termin bei der Schulverwaltung an. 4 Die von den Eltern für den Kindergartenbesuch angemeldeten Kinder haben den Kindergarten gemäss Stundenplan regelmässig zu besuchen. 5 Abwesenheiten des Kindes sind der Lehrperson vor Beginn der im Zeitplan festgesetzten Kindergartenzeit von den Eltern zu melden. 6 Bei häufigen, unbegründeten Abwesenheiten kann ein Kind, nach vorheriger Mahnung und erfolgtem Anhören der Eltern, für den Rest des laufenden Schuljahres vom Besuch des Kindergartens zurückgewiesen werden.
4 4 Volksschule Art. 5 Art. 5 1 Die ersten sechs Schuljahre der Volksschule bilden die Aufgehoben. Primarstufe, die folgenden drei die Sekundarstufe I. 2 Die Sekundarstufe I gliedert sich in Real- und Sekundarklassen. Die Schülerinnen und Schüler der Realklassen werden im gleichen Schulhaus wie die Sekundarklassen unterrichtet. In einem oder mehreren Fächer, ausgenommen in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik, können Real- und Sekundarschülerinnen und -schüler gemeinsam unterrichtet werden. Freiwilliges 10. Schuljahr Art. 6 Art. 6 1 Die Gemeinde kann sich - ausserhalb derjenigen Unverändert. Schuljahre, zu deren Mitfinanzierung sie durch kantonales Recht verpflichtet ist - an der Finanzierung freiwilliger 10. Schuljahre beteiligen und dabei mit entsprechenden Anbietern Verträge abschliessen. 2 Die Gemeinde kann ein eigenes freiwilliges 10. Schuljahr anbieten. 2 Aufgehoben. Freiwillige Tagesschule Art. 7 Art. 7 1 Die Gemeinde richtet eine freiwillige Tagesschule ein. 1 Die Gemeinde führt eine freiwillige Tagesschule. 2 Die Betriebskosten der Tagesschule werden durch sozial verträgliche Beiträge der Eltern und - soweit erforderlich - durch Beiträge der Gemeinde gedeckt. 2 Die Betriebskosten der Tagesschule werden nach den Bestimmungen des Volksschulgesetzes (VSG) getragen. 3 Die Tagesschule stellt eine professionelle Betreuung der Kinder sicher. 4 Nach einer Pilotphase von drei Jahren findet eine Evalua- 3 Unverändert. 4 Das Weitere regelt das Reglement über die Tagesschule
5 5 tion statt. Ist das Interesse zu gering, kann der Betrieb der Tagesschule vorübergehend sistiert werden. 5 Alles weitere regelt das Reglement über die Tagesschule der Gemeinde Muri bei Bern. der Gemeinde Muri bei Bern. 5 Aufgehoben. Musikschule Art. 8 Art. 8 Die Führung einer Musikschule im Sinne des kantonalen Die Führung einer Musikschule wird einem Verein übertragen. Dekretes über die Musikschule wird einem Verein übertragen. Der Gemeinderat regelt Näheres in einer Vereinbarung. Der Gemeinderat regelt Näheres in einer Vereinbarung. Schulgeldbeiträge Art. 9 Art. 9 1 Die Gemeinde kann, insbesondere dort, wo ein eigenes 1 Die Gemeinde kann, wo ein eigenes Angebot fehlt, Schülerinnen Angebot fehlt, an Schülerinnen und Schüler von Privatschulen und Schülern von Privatschulen bzw. deren Eltern bzw. deren Eltern Beiträge ausrichten. Für Beitragsgewährungen Beiträge ausrichten. Für Beitragsgewährungen im obligatorision im obligatorischen Bereich ist die Schulkommisschen Bereich ist die Schulkommission anzuhören. anzuhören. 2 Der Gemeinderat kann ein Reglement über Schulgeldbeiträge erlassen. 2 Der Gemeinderat kann Bestimmungen über Schulgeldbeiträge erlassen. II. Organisation der Volksschule Titel aufgehoben. Gliederung Art. 10 Art In der Gemeinde Muri bestehen grundsätzlich folgende 1 Die Schule Muri wird wie folgt gegliedert: Schulen mit je eigener Schulleitung: a. Aebnit mit Klassen in den Schulanlagen Aebnit, Dorf, Horbern und Melchenbühl b. Moos mit Klassen in der Schulanlage Moos c. Seidenberg mit Klassen in der Schulanlage Seidenberg a. Aebnit mit Klassen in den Schulanlagen Aebnit, Dorf, Horbern und Melchenbühl sowie den entsprechenden Kindergärten. b. Moos mit Klassen in der Schulanlage Moos und Kindergärten Moos. c. Seidenberg mit Klassen in der Schulanlage Seidenberg
6 6 (und gegebenenfalls Kindergarten Seidenberg). 2 Über die Eröffnung und Schliessung von Klassen und Schulen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Schulkommission. 2 Durch Beschluss der Schulkommission kann eine andere Zuordnung vorgenommen werden. 3 Über die Eröffnung und Schliessung von Klassen, Kindergärten und Schulen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Schulkommission. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die kantonale Erziehungsdirektion. Aufsicht und Leitung Art. 11 Art. 11 Die Aufsicht über die Volksschule obliegt der Schulkommission. Die Leitung der drei Schulen obliegt den einzelnen Schulleitungen. 1 Die Aufsicht und strategische Führung des Schulwesens obliegt der Schulkommission. 2 Die operative Leitung und pädagogische Führung der Schule Muri obliegt der Schulleitung. Übertritt in die Sekundarstufe I Art. 12 Art. 12 Der Übertritt in die Sekundarstufe I erfolgt gemäss den kantonalen Aufgehoben. Bestimmungen. Mittelschulvorbereitung Art. 13 Art. 13 Die Mittelschulvorbereitung erfolgt einerseits in selektionierten Die Mittelschulvorbereitung erfolgt sowohl integriert in spe- Sekundarklassen im 7. und 8. Schuljahr, andererseits mit ziellen Sekundarklassen im 7. und 8. Schuljahr, als auch mit einem Zusatzangebot in den übrigen Sekundarklassen. einem Zusatzangebot in den andern Sekundarklassen. Gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr Art. 14 Art Der Unterricht nach gymnasialem Lehrplan im 9. Schuljahr 1 Der Unterricht nach gymnasialem Lehrplan im 9. Schuljahr erfolgt grundsätzlich in einer dem Gymnasium angegliederten erfolgt in einer einer Maturitätsschule angegliederten Klasse selektionierten Sekundarklasse (Quarta). Der Gemeinde- mit gymnasialem Unterricht (Quarta).
7 7 rat schliesst mit der Sitzgemeinde des Gymnasiums eine entsprechende Vereinbarung ab, welche auch das Schulgeld regelt. 2 Sofern in der Region Bern keine dem Gymnasium angegliederte selektionierte Sekundarklasse (Quarta) besteht, bietet die Gemeinde diesen Unterricht in einer eigenen selektionierten Sekundarklasse an. 2 Aufgehoben. Kleinklasse Art. 15 Art. 15 Die Kleinklassen sind in der Volksschulstufe eingegliedert Sofern Kleinklassen geführt werden, sind sie der Volksschule und unterliegen den gleichen Zuständigkeiten. angegliedert und unterliegen den gleichen Zuständig- keiten. Spezial-, Förderund Niveauunterricht Art. 16 Art Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Schulkommission über die Einführung und Aufhebung von Spezial-, Unverändert. Förder- und Niveauunterricht. 2 Für die Durchführung und Beaufsichtigung ist die Schulkommission zuständig. 2 Aufgehoben. Fakultativer Unterricht Art. 17 Art. 17 Für die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unterricht Für die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unter- im Rahmen des Lehrplanes ist die Schulkommission richt im Rahmen des Lehrplanes ist die Schulleitung zustän- zuständig. dig. Freiwilliger Schulsport Art. 18 Art. 18 Die Schulkommission regelt die Organisation des freiwilligen Die Organisation des freiwilligen Schulsports ist Sache der Schulsports. Dabei legt der Gemeinderat die Entschädi- Schulverwaltung. Der Gemeinderat legt die Entschädi-gung-
8 8 gungsansätze fest. sansätze fest. Veranstaltungen der Schule Art. 19 Art Sämtliche Lehrkräfte sind verpflichtet, bei Veranstaltungen 1 Sämtliche Lehrkräfte sind im Rahmen ihres Anstellungsgrades der Schule wie Sporttage, Landschulwochen und Sportlager verpflichtet, bei Veranstaltungen der Schule wie mitzuwirken. Sporttage, Landschulwochen und Sportlager mitzuwirken. 2 Der Gemeinderat erlässt Weisungen über die Finanzierung von Landschulwochen und Sportlagern. 2 Unverändert. III. Die Schulkommission II. Die Schulkommission Zusammensetzung der Schulkommission Art. 20 Art Die Schulkommission besteht aus 11 Mitgliedern. Sie wird 1 Die Schulkommission besteht aus 7 Mitgliedern. Sie wird vom Grossen Gemeinderat nach den einschlägigen Bestimmungen vom Grossen Gemeinderat nach den Bestimmungen der der Gemeindeordnung gewählt. Gemeindeordnung gewählt. 2 Der Grosse Gemeinderat wählt auch die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Schulkommission selbst. 3 Der Ressortchef/die Ressortchefin Bildung des Gemeinderates nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat zusätzliche Mitglieder an eine Sitzung der Schulkommission abordnen. 4 Der Schulverwalter/die Schulverwalterin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll. 5 Vertraglich kann der Gemeinderat anderen Gemeinden die Entsendung eines Vertreters/einer Vertreterin mit beratender 2 Aufgehoben. 3 Aufgehoben. 4 Aufgehoben. 5 Vertraglich kann der Gemeinderat anderen Gemeinden die
9 9 Stimme für sie und ihre Schülerinnen und Schüler betreffenden Geschäfte gestatten. Entsendung einer Vertretung mit beratender Stimme für die ihre Schülerinnen und Schüler betreffenden Geschäfte gestatten. Amtsdauer Art. 21 Art. 21 Die Amtsdauer der Schulkommission richtet sich nach den Unverändert. Bestimmungen der Gemeindeordnung. Beschlussfassung Art. 22 Art Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens 6 Mitglieder anwesend sind. 4 Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmen. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 2 Unverändert. Amtsgeheimnis Art. 23 Art. 23 Die Mitglieder der Schulkommission sowie sämtliche andere Unverändert. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen der Schulkommission haben über ihre amtlichen Wahr-nehmungen strikte Verschwiegenheit zu bewahren, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, deren Geheimhaltung ausdrücklich vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache geboten ist. Ausstand Art. 24 Art Die Ausstandspflicht richtet sich nach den Bestimmungen 1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach Artikel 13 der Gemeindeordnung. der Gemeindeordnung. 2 Ausstandspflichtige und solche, die es möglicherweise 2 Aufgehoben.
10 10 sein könnten, haben von sich aus ihre Interessen offenzulegen. 3 Ausstandspflichtige dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. 3 Aufgehoben. Vertretung der Lehrerschaft Art. 25 Art Die Schulleiter/Schulleiterinnen nehmen an den Sitzungen 1 Die Vertretung der Schulleitungskonferenz (SLK) nimmt an der Schulkommission mit beratender Stimme teil. den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Die Schulkommission kann auch weitere Mitglieder der Schulleitung zu Sitzungen einladen. 2 Die Lehrerschaft wird durch eine aus ihrer Mitte gewählten Abordnung vertreten. Näheres regelt die Schulkommission in einer Weisung. 3 Jede Lehrkraft ist berechtigt, ihre Anliegen persönlich vor der Schulkommission zu vertreten. 2 Aufgehoben. 3 Unverändert. Aufgaben und Befugnisse Art. 26 Art Die Schulkommission ist die unmittelbare Aufsichts- und 1 Die Schulkommission ist die unmittelbare Aufsichts- und Verwaltungsbehörde der Schulen der Gemeinde Muri. Ihr Verwaltungsbehörde der Schule Muri. Ihr obliegt die strategische fallen die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse zu. Führung. Sie nimmt die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2 Insbesondere ist die Schulkommission zuständig für: a. die Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte; b. die Ernennung und Abberufung der Schulleiter/ Schulleiterinnen sowie ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen nach Anhörung der Lehrerkonferenz; c. die Organisation der Primar-, Real- und Sekundarklassen; d. die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen und Lehr- 2 Insbesondere ist die Schulkommission zuständig für: a. Aufgehoben. b. die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Schulleitung; c. die Stellung von Anträgen auf Eröffnung und Schliessung von Klassen und Schulen. d. Aufgehoben.
11 11 kräfte auf die einzelnen Klassen und Schulen; e. die Bestimmung der Unterrichtszeit und der Ferienordnung; f. die Verwendung der ihr vom Gemeinderat zugewiesenen Kredite; g. die Bearbeitung der ihr vom Gemeinderat zugewiesenen Fragen von allgemeiner schulpolitischer Bedeutung. 3 Die Mitglieder der Schulkommission verschaffen sich durch Schulbesuche insbesondere Einblick in das Schulund Unterrichtsgeschehen. Jede Klasse wird im Unterricht jährlich mehrmals von mindestens einem Mitglied der Schulkommission besucht. 4 Die Schulkommission kann Unterausschüsse einsetzen. Diese können Sachfragen zu Handen des Plenums vorberaten oder - bei entsprechender Delegation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch die Schulkommission - Geschäfte selbständig entscheiden. e. Unverändert. f. Unverändert. g. Unverändert. 3 Die Mitglieder der Schulkommission verschaffen sich Einblick in das Schulgeschehen. 4 Aufgehoben. Delegation Art. 27 Art. 27 Die Schulkommission kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Die Schulkommission kann im Rahmen der gesetzlichen Beschüsse ihr zustehende Kompetenzen an Unterausstimmungen ihr zustehende Kompetenzen an Unteraus- oder an die einzelnen Schulleitungen delegieren. schüsse oder an die Schulleitung delegieren. IV. Die Schulleiterkonferenz III. Die Schulleitung Art. 28 Art. 28 Zusammensetzung 1 Die Schulleitungskonferenz besteht aus den drei Schulleitern/ 1 Die Schulleitung besteht aus 3 bis 5 Schulleiterinnen und Schulleiterinnen bzw. dem Stellvertreter oder der Stell- vertreterin sowie dem Schulverwalter/der Schulverwalterin, Schulleitern. Diese bilden die Schulleitungskonferenz (SLK). Solange ein Kindergarten besteht, gehört ihr auch die Schulleiterin Kindergarten welcher/welche mit beratender Stimme an den Sitzungen der an.
12 12 Schulleitungskonferenz teilnimmt und das Protokoll führt. 2 Der Präsident/die Präsidentin oder ein anderes aus ihrer Mitte delegiertes Mitglied der Schulkommission nehmen an den Sitzungen der Schulleitungskonferenz mit beratender Stimme teil. 2 Die Ernennung der Mitglieder der Schulleitung erfolgt durch die Schulkommission. Diese berücksichtigt dabei die regionale Verteilung der Schulen und die Interessen der Stufen. 3 Die SLK wird gegenüber der Schulkommission und dem Gemeinderat durch ein Mitglied vertreten, das diese Aufgabe während mindestens zwei Jahren wahrnimmt. 4 Die Mitglieder der Schulleitung können Unterricht erteilen. 5 Die Schulleitung organisiert sich selbst. Arbeitsweise Art. 29 Art Die Schulleitungskonferenz tritt in periodischen Abständen 1 Die Schulleitung tritt in periodischen Abständen zu Sitzungen zu Sitzungen zusammen. Die Schulleiter/Schulleiterinnen zusammen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter wech- wechseln sich als Vorsitzende der Schulleitungskonferenz in seln sich als Vorsitzende der Schulleitungs-konferenz in einem einem jährlichen Turnus ab. in der Regel zweijährlichen Turnus ab. 2 Die Schulleitungskonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind. 2 Aufgehoben. Aufgaben und Befugnisse Art. 30 Art Die Schulleitungskonferenz ist Ansprechpartnerin für den Gemeinderat und die Schulkommission. Sie koordiniert die Belange aller gemeindeeigenen Schulen und berät die Geschäfte der Schulkommission vor. 2 Innerhalb der Schulleitungskonferenz ist jeder Schulleiter/jede Schulleiterin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für seine/ihre Schule verantwortlich. 1 Der Schulleitung obliegt die operative Leitung und pädagogische Führung der Schule. 2 Die Aufgaben der Schulleitung ergeben sich aus der Volksschulgesetzgebung. Die Schulkommission kann ergänzende Bestimmungen erlassen. 3 Aufgehoben.
13 13 3 Die Schulleitungskonferenz sorgt dafür, dass die den Schulleitern/Schulleiterinnen von der Schulkommission delegierten Aufgaben und Befugnisse nach einheitlichen Kriterien ausgeübt werden. Sie stellt an den Schulleiter/Schulleiterinnen entsprechend Antrag. 4 Der Gemeinderat kann den Schulleitern/Schulleiterinnen im Rahmen der Sanierung und Betreuung von Schulliegenschaften sowie der Schulraumplanung weitere Aufgaben zuweisen. Dabei können die Schulleitungsmitglieder zusätzlich entschädigt werden. 4 Der Gemeinderat kann den Mitgliedern der Schulleitung im Rahmen der Sanierung und Betreuung von Schulliegenschaften sowie der Schulraumplanung weitere Aufgaben zuweisen. Dabei können die Schulleitungsmitglieder zusätzlich entschädigt werden. V. Schulliegenschaften IV. Kindergarten- und Schulliegenschaften Verwaltung der Schulliegenschaften Art. 31 Art. 31 Der Schulverwaltung obliegt die Verwaltung der Schulliegenschaftenten- Der Schulverwaltung obliegt die Verwaltung der Kindergar- und Schulliegenschaften. Art. 32 Art. 32 Schulhausabwarte Die Schulhausabwarte sind fachlich-administrativ dem Die Hauswarte sind fachlich-administrativ dem Bereichsleiter Schulverwalter/der Schulverwalterin, betrieblich den Schulleitern/Schulleiterinnen unterstellt. Näheres regelt der Geheres regelt der Gemeinderat. Schulverwaltung, betrieblich der Schulleitung unterstellt. Nämeinderat. Benützung der Schul- und Sportanlagen Art. 33 Art Über die Benützung der Schul- und Sportanlagen für 1 Über die Benützung der Kindergarten-, Schul- und Sportanlagen schulfremde Anlässe während der Unterrichtszeit entscheidet für schulfremde Anlässe während der Unterrichts- die Schulkommission. zeit entscheidet die Schulkommission.
14 14 2 Vom Schulunterricht dauernd nicht beanspruchte Teile von Schul- und Sportanlagen unterliegen der Verwaltung durch den Gemeinderat. 3 Die Zuteilung der Sportanlagen ausserhalb der Unterrichtszeit obliegt der Sport- und Badkommission. Näheres regelt der Gemeinderat in einem Reglement. 2 Unverändert. 3 Die Zuteilung der Sportanlagen ausserhalb der Unterrichtszeit obliegt der Sportkommission. Näheres regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. VI. Beratungs- und Gesundheitsdienste V. Beratungs- und Gesundheitsdienste Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst Art. 34 Art Die Organisation des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung der kantonalen Gesetzgebung obliegt der Schulleitung. 1 Die Organisation des schulärztlichen Dienstes im Rahmen obliegt der Schulkommission. 2 Die Schulverwaltung ist für den schulzahnärztlichen Dienst an Privatschulen zuständig. 2 Die Schulverwaltung ist für den schulzahnärztlichen Dienst von Schülerinnen und Schülern der Volksschule wie auch von Privatschulen zuständig. Berufs- und Laufbahnberatung Art. 35 Art. 35 Der Gemeinderat kann Vereinbarungen über die Benützung Aufgehoben. von Berufsberatungsstellen abschliessen. Schülerunfallversicherung Art. 36 Art Der Gemeinderat ist für die Organisation der Schülerunfallversicherung im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung der Eltern im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung. 1 Die Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung ist Sache zuständig. 2 Von den Eltern der versicherten Schülerinnen und Schüler können Beiträge erhoben werden. 2 Aufgehoben.
15 15 VII. Elternmitwirkung VI. Elternmitwirkung Information der Eltern Art. 37 Art Die Eltern sind von der Schule regelmässig und in angemessener 1 Die Eltern sind vom Kindergarten und der Schule regel- Weise über die schulische Entwicklung und das mässig und in angemessener Weise über die schulische 1 Verhalten ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder sowie über wichtige und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht, dem Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit Schulbetrieb und der schulorganisatorischen Planung zu dem Unterricht, dem Kindergarten- und Schulbetrieb und der informieren. organisatorischen Planung zu informieren. 2 Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch die betreffenden Lehrkräfte, die Schulleiter/Schulleiterinnen oder die Schulkommission angehört und beraten. Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder gelegentlich zu besuchen. Im Besonderen besteht die Informations- und Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Eltern während des Vorbereitungsverfahrens zu Übertritten und bei Laufbahn- und Übertrittsentscheiden innerhalb der Volksschule. 2 Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch die betreffenden Lehrkräfte, die Schulleiterinnen und Schulleiter oder die Schulkommission angehört und beraten. Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder gelegentlich zu besuchen. Im Besonderen besteht die Informations- und Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Eltern während des Vorbereitungsverfahrens zu Übertritten und bei Laufbahn- und Übertrittsentscheiden innerhalb der Volksschule. Weitere Formen der Mitwirkung Art. 38 Art. 38 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Schulkommission in Der Gemeinderat kann auf Antrag der Schulkommission in einem Reglement weitere Formen der Elternmitwirkung vorsehen. einer Verordnung weitere Formen der Elternmitwirkung vorsehen. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Primar- und Se- kundarschulkom- Art. 39 Art. 39 Die Primar- und Sekundarschulkommission werden auf den Die Anzahl Mitglieder der SLK gemäss Art. 28 Abs. 1 muss 31. Juli 1994 aufgehoben. Ebenso werden auf diesen Zeit- innerhalb von längstens fünf Jahren seit Inkrafttreten erreicht
16 16 mission punkt die Komitees aufgehoben. werden. Schulkommission Art. 40 Art Die Schulkommission gemäss Art. 20 wird erstmals für 1 Die Amtsdauer, welche Mitglieder der bisherigen Kommission eine Dauer vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1996 für Kindergarten und Schule absolviert haben, wird in gewählt. Anschliessend gilt die Amtsdauer gemäss den Bestimmungen der Schulkommission angerechnet. der Gemeindeordnung. 2 Für die Bestimmung der Amtsdauerbeschränkung wird die Amtszeit der einzelnen Mitglieder in der Primar- bzw. Sekundarschulkommission einerseits und der Schulkommission andererseits zusammengerechnet. 2 Aufgehoben. Art. 41 Art. 41 (Aufhebung bisherigen Rechts) Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 1994 in Kraft. Das Kindergartenreglement vom 21. Juni 1994 wird aufgehoben. Art. 42 Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Muri bei Bern, 18. Januar 1994 / 16. Oktober 2000 / 21. November 2000 Vom Rechtsdienst der Erziehungsdirektion genehmigt. Bern, 20 Juni 1994 Der jur. Direktionssekretär: sig. D. Degiorgi Muri bei Bern, 22. April 2008 Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Die Präsidentin: Die Sekretärin: sig. Pia Aeschimann sig. Karin Pulfer
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