Kinderbetreuungskosten im Steuerrecht
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- Dominic Markus Dresdner
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1 Kinderbetreuungskosten im Steuerrecht Kinderbetreuungskosten bzw. die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist im deutschen Steuerrecht von beinahe permanenten Änderungen und häufig auch Verbesserungen betroffen. 1. Kinderbetreuungskosten im Steuerrecht bis 2011 Chronologisch kurz zusammengefasst konnten Kinderbetreuungskosten bis zum Jahre 2006 als außergewöhnliche Belastungen nach 33c EStG deklariert werden. Dann waren bis ins Jahr 2008 der Ansatz von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten möglich. Hierfür wurden die Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gem. 4f EStG i. V. m. 9 EStG steuerlich angesetzt und nur, wenn dies nicht möglich war, ein Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 8 EStG berücksichtigt. Diese Regelungen machten den korrekten steuerlichen Ansatz von Kinderbetreuungskosten nicht unbedingt einfacher und wurden daher nur bis zum Jahre 2011 beibehalten. 2. Kinderbetreuungskosten im Steuerrecht ab dem Jahr 2012 Kinderbetreuungskosten lassen sich seit dem Jahre 2012 in der Steuererklärung deutlich einfacher ansetzen. Unabhängig von einer etwaigen Berufstätigkeit der Eltern sind die Kinderbetreuungskosten steuerlich als Sonderausgaben gem. 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Steuererklärung zu deklarieren. Im Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom BstBl. I s. 307 wird die Anwendung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten genauer geregelt. 2.1 Welche Einrichtungen sind begünstigt? Im ersten Schritt sind die Kosten für diverse Einrichtungen zu sichten; nicht alle Einrichtungen sind für den Gesetzgeber Kinderbetreuung. Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich alle Kosten zur Betreuung des Kindes, die keine individuelle Förderung beinhalten und kein Schulgeld sind. Welche Kinderbetreuung verursacht abzugsfähige Kinderbetreuungskosten? 1. Kinderhort 2. Kindertagesstätte 3. Kinderheim 4. Kindergarten 5. Kinderkrippe 6. Vorschule 7. Tagesmutter bzw. Tagesvater 8. Ganztagespflegestelle 9. Nachmittagsbetreuung
2 10. Mittagsbetreuung 11. Haushaltshilfen, soweit die Betreuung des Kindes im Vordergrund steht 12. Au-pair, soweit für Kinderbetreuung Welche Kosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten? Grundsätzlich muss es sich um Kinderbetreuung handeln; ein Abzug von Kosten für Unterricht ist daher nicht steuerlich als Kinderbetreuungskosten zu sehen. Kosten für Unterricht können evtl. als Schulgeld gem. 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich angesetzt werden. Der Ansatz erfolgt in Höhe von 30%, höchstens Euro und nur mit Nachweis einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule. Auch Kosten für Nachhilfeunterricht sind keine Kinderbetreuungskosten. Nachhilfeunterricht ist für Eltern häufig finanziell und emotional belastend. Steuerlich sind die Kosten für Nachhilfeunterricht der Kinder leider nicht abzugsfähig, auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus. Dies gilt nicht für Nachhilfeunterricht im Rahmen der Mittagsbetreuung bzw. Nachmittagsbetreuung. Fremdsprachenunterricht ist ebenfalls nicht Teil der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten und steuerlich lediglich evtl. als Schulgeld abzugsfähig. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheidet ebenso wie ein Abzug als Sonderausgaben oder Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben aus. Musikunterricht gilt als Vermittlung von besonderen Fähigkeiten und ist deshalb steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Computerkurse sind ebenfalls keine Kinderbetreuungskosten und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Sportclub bzw. Aufwendungen für sportliche Betätigungen oder andere Freizeitbeschäftigungen Auch Koranschulen oder kirchliche Sonntagsschulen gelten nicht als Kinderbetreuung. Kindergärten oder Kinderkrippen vermitteln den kleinen Besuchern Sprachkenntnisse wie mandarin, französich oder spanisch. Die Kosten für die Vermittlung der Sprachkenntnisse werden nicht gesondert in Rechnung gestellt und sind Teil des Betreuungsangebotes. Daher sind die Kosten für diese Kindergärten oder Kinderkrippen steuerlich als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, eine Aufteilung in einen nicht abziehbaren Teil hat nicht zu erfolgen. Wird das Kind durch einen nahen Angehörigen (z.b. Großeltern oder Geschwister der Eltern) oder eine andere Privatperson betreut, ist der Ansatz der Betreuungskosten als Sonderausgaben dennoch möglich. Wichtig ist ein schriftlicher Vertrag, welcher fremdüblich ist. Fremdüblich bedeutet "wie mit einem fremden Dritten geschlossen". Dieser Vertrag muss auch tatsächlich durchgeführt worden sein und die Leistungen müssen mehr wie nur üblicherweise auf famlienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbrachte Leistungen sein. Das bedeutet: es muss sich tatsächlich um eine Kinderbetreuung handeln. Und die betreuende Person darf nicht das andere Elternteil bei nicht verheirateten Lebenspartnern sein, Bundesfinanzhof vom Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft scheidet ein Sonderausgabenabzug aus. 2.2 Welche Kosten sind abzugfähig?
3 Im zweiten Schritt sind die Kosten für die zulässige Kinderbetreuung zu ermitteln. Nicht pauschal alle Kosten sind abzugsfähig. Abzugsfähig sind alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert (z.b. Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachleistungen) die zur Betreuung des Kindes an die Kinderbetreuungsperson bzw. Kinderbetreuungsorganisation geleistet werden. Au-pair Bei Beschäftigung eines Au-pairs in einer Familie fallen sowohl Aufwendungen für die Kinderbetreuung sowie Aufwendungen für Hausarbeiten an. Die Gesamtkosten für das Au-pair können aus Vereinfachungsgründen gem. BMW-Schreiben vom mit 50% für Kinderbetreuung angesetzt werden. Nachmittagsbetreuung Werden bei der Nachmittagsbetreuung auch individuelle Fähigkeiten vermittelt, empfiehlt sich eine Aufteilung der Kosten durch den Anbieter. Die Kosten für die Betreuung können somit steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Folgende Kosten sind keine Kinderbetreuungskosten: 1. Fahrtkosten (Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuung) 2. Spielgeld 3. Verpflegung bzw. Essensgeld gem. Bundesfinanzhof vom Sind die nicht abzugsfähigen Kosten von untergeordneter Bedeutung, ist von einer Aufteilung in Sonderausgaben und nicht abzugsfähige Kosten abzusehen. 2.3 In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten abzugsfähig? Kinderbetreuungskosten sind zu 2/3 (zwei Drittel) der abzugsfähigen Aufwendungen, maximal jedoch Euro abzugsfähig. Der Höchstbetrag von Euro ist kindbezogen für das gesamte Kalenderjahr. Eine Kürzung des Höchstbetrags von Euro bei nur zeitanteiliger Betreuung findet nicht statt. Beispiel Kürzung Höchstbetrag Kinderbetreuung: Kind A besucht von Januar bis Juli den Kindergarten, die Eltern zahlen hierfür 800 Euro für Kinderbetreuung ohne Verpflegung und Spielgeld. Im August findet keine Kinderbetreuung statt. Ab September besucht das Kind eine Schule und wird nachmittags von den Großeltern betreut. Als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind 2/3 von 800 Euro.
4 Der Höchstbetrag von Euro gilt gemeinsam für das Elternpaar. Eine Verdoppelung bei getrennt lebenden Ehegatten ist nicht möglich. Auch eine Berücksichtigung von Euro je Einrichtung ist nicht möglich. 2.4 Wer kann die Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigen? Zum Sonderausgabenabzug berechtigt ist nur der Elternteil, der die Aufwendungen tatsächlich wirtschaftlich getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört, Bundesfinanzhof mit Urteil vom , BStBl II S Wichtig in diesem Zusammenhang ist neben der tatsächlichen Belastung durch die Kosten, dass das Kind Teil des Haushalts ist. Insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten oder bei Scheidung ist dringend Handlungsbedarf geboten, sollte der Betreuungsvertrag nicht über den begünstigten Elternteil abgeschlossen sein. Beispiel Kinderbetreuungskosten bei Scheidung: Ehemann A und Ehefrau B sind Eltern von Kind C, welches seit 01 im Kindergarten betreut wird. Im November 02 trennen sich die Eltern dauerhaft, A verlässt die Familienwohnung. Der Vertrag über Kinderbetreuung mit dem Kindergarten wurde von A und B gemeinsam abgeschlossen. Tatsächlich leistet jedoch A weiterhin die Zahlungen an den Kindergarten. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben können weder A noch B steuermindernd gelten machen. A leistet zwar die Zahlungen, das Kind lebt aber nicht in seinem Haushalt. Das Kind C lebt zwar mit B im gleichen Haushalt, aber B leistet nicht die Zahlung. Solange die Eltern verheiratet waren und nicht dauerhaft getrennt lebten, war die steuermindernde Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kein Problem. Ab dem Jahr 03 sollte B die Kosten alleine tragen und auch den Vertrag anpassen lassen. Tragen die Stiefeltern oder Großeltern die Kinderbetreuungskosten, können diese keinen Sonderausgabenabzug geltend machen. Bei nicht verheirateten Eltern ist dringend auf eine saubere Umsetzung zu achten. Nur der Elternteil, der den Betreuungsvertrag abschließt und die Zahlungen leistet, hat einen Anspruch auf Abzug der Kosten als Sonderausgaben. Eine abweichende Berücksichtigung ist nicht möglich gemäß Bundesfinanzhof vom Wer sind Kinder im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG? a) Altersgrenze für Kinderbetreuungskosten Betreuungskosten können für Kinder ab deren Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres angesetzt werden.
5 b) Betreuungskosten behinderter Kinder Außerdem können Kosten für Kinder berücksichtigt werden, die wegen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Bei behinderten Kindern ist außerdem eine Übertragung des BehindertenPauschbetrages auf die Eltern möglich. Auch kommen neben dem Sonderausgabenabzug für Betreuungskosten und der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen in Betracht. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall einzeln zu betrachten und einzeln zu qualifizieren. c) Haushaltszugehörigkeit Das Kind muss zum Haushalt des jeweiligen Elternteils gehören, der die Kinderbetreuungskosten trägt. Haushalt meint die Verantwortung für das materielle und immaterielle Wohl des Kindes. Lebt das Kind zusammen mit einem Elternteil bei den Großeltern oder anderen Verwandten, ist dies unschädlich. Meint: der Elternteil kann dennoch die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ansetzen. Kinderbetreuungskosten können jedoch nur von den Eltern zum Ansatz gebracht werden; andere Verwandte können keine Sonderausgaben geltend machen. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom ist eine Heimunterbringung unschädlich, soweit die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und sich das Kind regelmäßig in der Familienwohnung aufhält. Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, kommt es auf die behördliche Meldung des Kindes an. Ist die behördliche Meldung des Kinds falsch und kann dies nachgewiesen werden, kommt dennoch ein Sonderausgabenabzug in Betracht. 2.6 Nachweis der Kosten für Kinderbetreuung Grundsätzlich ist gem. 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für den Sonderausgabenabzug die Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises notwendig. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist die Vorlage nur auf Nachfrage notwendig. a) Was ist eine Rechnung für Kinderbetreuung? Eine Rechnung ist nicht mit der Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer gleichzusetzen. Folgende Dokumente kann eine Rechnung für Kinderbetreuung darstellen: 1. Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob. 2. Au-pair- Vertrag, aus dem die Gesamtaufwendungen und der Anteil für die Kinderbetreuung ersichtlich sind. 3. Einzelrechnung oder Dauerrechnung 4. Bescheid des öffentlichen Trägers 5. Quittung über Nebenkosten, soweit diese genau nach Art und Höhe bestimmbar sind. b) Zahlungsart von Kinderbetreuungskosten Werden Kinderbetreuungskoten bar gezahlt, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich! Bitte beachten
6 Sie dies unbedingt! Selbst beim Nachweis über die ordnungsgemäße Versteuerung der Einnahmen ist eine Barzahlung der Kinderbetreuungskosten fatal und zieht die Verwehrung des Sonderausgabenabzugs nach sich. Auf Verlangen des Finanzamts ist die Zahlung nachzuweisen. Am besten ist die Zahlung direkt vom belasteten Elternteil an die Betreuungseinrichtung. Die Zahlung über das Konto eines anderen im Rahmen des abgekürzten Zahlungsweges ist jedoch ebenfalls möglich. Powered by TCPDF (
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