Einführung in das Strafrecht

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1 Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns

2 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2

3 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe gesetzliche, z.b. ungeschriebene, z.b. StGB StPO BGB GG Einwilligung Rechtfertigende Pflichtenkollision 3

4 Übersicht über die wichtigsten Rechtfertigungsgründe Notwehr ( 32 StGB, 227 BGB) Erlaubte Selbsthilfe ( 229, 561, 859, 1029 BGB) Zivilrechtlicher Notstand ( 228, 904 BGB) Allgemeiner rechtfertigender Notstand ( 34 StGB, 16 OwiG) Rechtfertigende Pflichtenkollision Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung 4

5 Wahrnehmung berechtigter Interessen bei der Ehrverletzung ( 193 StGB) Erziehungsrecht der Eltern und bestimmter Erzieher Festnahmerecht ( 127 StPO, 87 StVollzG) Amtsbefugnisse, Dienstrechte, besondere Rechtspflichten von Amtsträgern (z.b. 81 StPO, 758, 808, 909 ZPO) Politisches Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG) 5

6 Notwehr, 32 StGB 1. Objektive Merkmale a. Notwehrlage (= Notsituation) a) Angriff b) gegenwärtig c) rechtswidrig 6

7 Notwehr, 32 StGB b. Notwehrhandlung a) Verteidigung b) Erforderlichkeit - Geeignetheit - relativ mildestes Mittel c) Gebotenheit (nur bei Anhaltspunkten) 2. Subjektives RF- element a. Kenntnis der Notwehrlage b. Verteidigungswille 7

8 Notwehr, 32 StGB Angriff ist jedes willensgetragene menschliche Verhalten, durch das Rechtsgüter gefährdet werden. Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz (z.b. seinerseits durch Notwehr) gedeckt ist. Verteidigung ist jedes Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet und der Beendigung des Angriffes dient. 8

9 Notwehr, 32 StGB Erforderlich ist eine Verteidigung immer dann, wenn es kein milderes, aber genauso wirksames Mittel gibt, den Angriff zu beenden. Geboten ist eine Verteidigung immer dann, wenn die Rechtsordnung ihrer zur Bewährung bedarf. 9

10 Notwehr, 32 StGB zur sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts bei der (normativen) Gebotenheit die - volle - Ausübung des Notwehrrechts wird in folgenden Fällen als Rechtsmissbrauch aufgefasst: Bagatellangriffe, z.b. krasse Missverhältnisse Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder, z.b. Angriffe von Kleinkindern oder stark Betrunkenen Notwehrprovokation/schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage Notwehrlagen in Garantieverhältnissen, z.b. Auseinandersetzungen in der Familie 10

11 Notwehr, 32 StGB Folge: Der Verteidigende muss erst ausweichen, dann darf er Schutzwehr üben und erst danach zur Trutzwehr übergehen! 11

12 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB Notstand ist ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für ein rechtlich geschütztes Interesse, der nur durch Verletzung rechtlich geschützter Interessen eines anderen abgewendet werden kann. der rechtfertigende Notstand ist in mehreren Gesetzen normiert: im StGB: 34, 218 a II, III im BGB: 228,

13 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB Allgemeine juristische Regel: Die Spezialnorm verdrängt die allgemeinere! Zunächst prüfen, ob a. eine Spezialnorm vorliegt. Das wären hier die 218 a StGB und 228, 904 BGB. Erst wenn diese nicht einschlägig sind, b.auf 34 StGB zurückgreifen! 13

14 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB 1. Objektive Merkmale a. Notstandslage (=Notsituation) a) Gefahr b) gegenwärtig c) für ein Rechtsgut b. Notstandshandlung a) Beeinträchtigung b) eines anderen Rechtsgutes 14

15 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB c) Erforderlichkeit ( nicht anders abwendbar ) - Geeignetheit - relativ mildestes Mittel d) Interessenabwägung - geschütztes Rechtsgut - überwiegt wesentlich - das beeinträchtigte Rechtsgut e) Angemessenheit 2. Subjektives RF- element Kenntnis von Lage/Handlung/Abwägung 15

16 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB Gefahr ist ein Zustand, dessen Umschlagen in einen Schaden für ein Rechtsgut bei ungehindertem Geschehensablauf wahrscheinlich ist. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird. bei der Interessenabwägung ist das Eingriffsund das Erhaltungsinteresse in Verhältnis zu setzen (Rangverhältnis der Rechtsgüter) 16

17 Defensivnotstand, 228 BGB dieser Notstand heißt deshalb Defensivnotstand, weil man sich durch die Einwirkung auf eine Sache verteidigt, von der die Gefahr droht spezieller ist er ggü. 34 StGB deshalb, weil er nur Gefahren erfasst, die von einer Sache ausgehen, 34 StGB erfasst alle Gefahren 17

18 Aggressivnotstand, 904 BGB dieser Notstand heißt deshalb Aggressivnotstand, weil man sich durch die Einwirkung auf eine Sache verteidigt, von der keine Gefahr droht spezieller ist er ggü. 34 StGB deshalb, weil er nur Handlungen erfasst, die sich gegen Sachen richten; 34 StGB erfasst alle Abwehrhandlungen 18

19 Rechtfertigende Einwilligung Voraussetzungen: der Rechtsgutsverzicht muss zulässig sein der Einwilligende muss verfügungsberechtigt sein der Zustimmende muss einwilligungsfähig sein die Einwilligung darf nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden 19

20 Rechtfertigende Einwilligung bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit darf die Tat nicht gegen die guten Sitten ( 228 StGB) verstoßen die Einwilligung muss vor der Tat entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung gehandelt haben 20

21 Mutmaßliche Einwilligung abgesehen von dem Erfordernis der Erklärung als solcher, decken sich die Voraussetzungen der mutmaßlichen mit denen der erklärten Einwilligung darüber hinaus darf der Wille des Rechtsgutsinhabers nicht erkennbar entgegenstehen, 21

22 Mutmaßliche Einwilligung muss aus der ex-ante-sicht die beeinträchtigende Handlung dem hypothetischen Willen des Rechtsgutsinhabers entsprechen, darf das Einholen der Einwilligung zur Abwendung der Gefahr nicht mehr möglich sein, muss der Täter die Umstände kennen, die den Schluss auf die mutmaßliche Billigung des Rechtsgutsinhabers zulassen 22

23 Erlaubnistatbestandsirrtum Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI) ist ein Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. 23

24 Erlaubnistatbestandsirrtum Theorien/Lehren Vorsatztheorie Strenge Schuldtheorie Eingeschränkte Schuldtheorie Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes, daher: Anwendung des 16 StGB; Kritik: Widerspruch zu 17 StGB Strikte Anwendung des 17 StGB; Kritik: wird der tatsächlichen Situation des Täters nicht gerecht Ziel: es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Täter an sich rechtstreu verhalten will 24

25 Erlaubnistatbestandsirrtum Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Theorien/Lehren Danach sind Rechtfertigungsgründe Bestandteile eines Gesamt- Unrechtstatbestandes ; auf das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen muss sich der Vorsatz beziehen, wenn der Täter strafbar sein soll. Beim ETBI fehlt dieser Vorsatz, so dass 16 I direkt angewendet wird; Kritik: Strafbarkeitslücken für Teilnehmer 25

26 Erlaubnistatbestandsirrtum Eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne (ies.) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Theorien/Lehren Danach soll der Handlungsunwert der vorsätzlichen Tat nicht vorliegen; Folge: Anwendung von 16 I StGB analog; Kritik: Strafbarkeitslücken für Teilnehmer h.m.: Es entfällt nicht der Tatbestandsvorsatz, sondern nur der Vorsatzschuldvorwurf, so dass der ETBI lediglich in den Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum nach 16 I StGB gleichgestellt wird; Vorteil: Teilnehmer sind erfasst 26

27 Vielen Dank

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