vom Mai 2017
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- Ferdinand Brinkerhoff
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1 Gefährdungsbeurteilung psychische Beurteilung im Betrieb Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung Erkennen und richtiges Verstehen mit pro Betriebsratswissen e.v. vom Mai 2017 in Mannheim
2 Das Seminar findet im Hotel Steubenhof, Steubenstraße 66, Mannheim vom 10. Mai um 13:00 Uhr 12. Mai 12:45 Uhr statt. Seminarkosten mit Übernachtung pro Teilnehmer: 890,00 Seminarkosten ohne Übernachtung u. Abendessen: 650,00 Referent Dr. Wolfgang Hilla Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen im Betrieb Psychische und psychosomatische Gesundheitsbeschwerden gewinnen immer mehr an Bedeutung. Dies äußert sich auch in der Arbeitswelt, wo durch den Wandel der Arbeitsanforderungen Arbeitsverdichtung, Zeitdruck, Flexibilität, Informationsflut, Verantwortung, etc. als Belastungsschwerpunkte hervortreten. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich diesem Sachverhalt Rechnung getragen: Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsschutzgesetz sind psychische Belastungen gleichrangig mit den anderen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe stößt in der Praxis auf große Schwierigkeiten. Einerseits sind psychische Gesundheitsstörungen gerade am Arbeitsplatz mit vielen Vorurteilen belegt. Andererseits besteht eine große Unsicherheit darüber, wie psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu messen und zu beurteilen sind. Der Betriebsrat hat eine wichtige Aufgabe, dabei im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte dieses Thema in den Betrieben wiederholt anzusprechen und zu gestalten. Dieses Seminar soll das erforderliche Fachwissen vermitteln, um eine gute Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen zu gewährleisten. Im Einzelnen werden im Seminar folgende Punkte behandelt: Gesetzliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Was versteht man unter psychischen Belastungen und psychischen Beanspruchungen? Was sind positive und negative Beanspruchungsreaktionen? Was sind die Unterschiede von psychischen Beanspruchungsreaktionen und psychischen Erkrankungen? Was versteht man unter Stress? Welche Arbeitsbelastungen können die Gesundheit fördern? Welche Arbeitsbelastungen können krank machen? Wie kann man psychische Belastungen am Arbeitsplatz messen (gemäß der Leitlinien der GDA=Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie)? Welche Merkmalsbereiche sind gemäß GDA zu berücksichtigen (Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen, etc.)? Beurteilung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitsplatzinhaber. Mögliche Instrumente (Vorhandene Daten, Beobachtung, Interview, Fragbogen, Workshop). Auswahl eines geeigneten Fragebogens. Verzahnung der einzelnen Instrumente in einem Stufenkonzept.
3 Welche Schritte machen eine vollständige Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen aus? Welche Maßnahmen zur Vermeidung psychischer Gesundheitsstörungen kommen in Betracht?
4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung Mit der Inkraftsetzung des Arbeitsschutzgesetzes besteht seit etwa 20 Jahren eine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die betriebliche Umsetzung dieser Auflage findet im Rahmen der Mitbestimmung statt, wobei dem Betriebsrat sogar eine Mitbestimmungspflicht zukommt. Kernpunkt der Gefährdungsbeurteilung ist die Ermittlung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung. Danach folgt die Ableitung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Die Gefährdungsbeurteilung hat sämtliche gesundheits-relevanten Arbeitsbelastungen zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Überprüfung der Wirksamkeit eingeleiteter Maßnahmen. Die Qualität des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist erfahrungsgemäß an eine sachkundige und vollständige Gefährdungsbeurteilung gebunden. Das Seminar hat zum Ziel den Betriebsräten ein Grundwissen für eine erfolgreiche Mitbestimmung im Rahmen der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu vermitteln. Im Einzelnen werden im Seminar folgende Punkte behandelt: Gesetzliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung. Welche Gefährdungen sind zu berücksichtigen? Wie kann man die einzelnen Gefährdungen messen um eine Risikoabschätzung zu erreichen? Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind im Einzelfall abzuleiten? Welche Unterstützung kann bzw. muss die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung leisten? Verknüpfung der Gefährdungsbeurteilung mit weiteren gesetzlichen Auflagen (u.a. Arbeitssicherheitsgesetz, Gefahrstoffverordnung, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge). Prozess der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis mit Prozessschritten und Zuständigkeiten. Wann ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren? Wie kann die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden? Wie kann man den Arbeitgeber in geeigneter Weise überzeugen um eine gute Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen? Mitbestimmung Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, steht ihm bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Der Betriebsrat kann von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber verlangen. Gelingt keine Einigung, muss die Einigungsstelle entscheiden. Einigungsstellenverfahren im Arbeitsschutz gelten wegen der Unbestimmtheit der Materie allgemein als schwierig und kostenintensiv. Eine aktive Herangehensweise des Arbeitgebers kann daher geeignet sein, langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
5 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. 5 ArbSchG enthält keine Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen durchzuführen ist, sondern eröffnet dem Arbeitgeber einen Handlungsspielraum bei der Umsetzung. Bei der Ausfüllung dieses Handlungsspielraums, d. h. bei dem Wie der Gefährdungsbeurteilung, ist der Betriebsrat zu Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten sowie die Vorgehensweise bei der Erfassung und Bewertung der Belastungsfaktoren. Gegenstand der Mitbestimmung ist daher z. B. die Frage der Gestaltung des Bewertungsverfahrens, nicht aber das Ausfüllen und Bewerten der Belastungsfaktoren im Einzelfall, das alleine in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt. Ebenso wie der Arbeitgeber hat auch der Betriebsrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts den Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen ( 4 Nr. 3 ArbSchG). Insbesondere ist auch der Betriebsrat bei Auswahl und Durchführung des Verfahrens strikt an den Auftrag des 5 ArbSchG gebunden. Gegenstand des Beurteilungsverfahrens sind nur Faktoren, die der Arbeitgeber beeinflussen kann, d. h. die Arbeitsbedingungen. Daher kann der Betriebsrat Verfahren, die ausschließlich oder auch an die subjektiven Beanspruchungen der Beschäftigten anknüpfen, nicht erzwingen. Sie können Gegenstand einer freiwilligen Regelung sein. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchführen, sondern kann nach 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob oder wem er die Durchführung der Beurteilung überträgt, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Rahmen der Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verlangen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikationen die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung befassten Personen besitzen müssen. Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zum Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen. Das sind Maßnahmen, die bestimmbar, geeignet, notwendig und verhältnismäßig sind. Nicht gefordert werden kann das sozial Wünschenswerte oder das technisch Machbare. Sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich, ist zu prüfen, ob insoweit ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht kommt. Auch dieses Mitbestimmungsrecht unterliegt aber gesetzlichen Grenzen. So ist z. B. die Mitbestimmung über Personalplanung und -bemessung in jedem Fall ausgeschlossen. Nach 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu beraten. Diese Wertung des 92 BetrVG würde konterkariert, wenn der Betriebsrat mit Verweis auf 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht, z. B. bezüglich der Arbeitsdichte und somit auch der Personalplanung des Unternehmens, hätte. Insoweit wird das Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG von 92 BetrVG verdrängt. Die Durchführung der Unterweisung ist nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ebenfalls mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat ist daher bei der Ausgestaltung der Unterweisung (Art, Umfang und Inhalt) zu beteiligt.
6 Datum, Herrn Volker Bethke c/o pro Betriebsratswissen e.v. Steubenstr Bad Kreuznach oder FAX Anmeldung Gefährdungsbeurteilung psychische Beurteilung im Betrieb Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Gefährdungsbeurteilung Erkennen und richtiges Verstehen vom Mai 2017 in Mannheim Gesamtseminarkosten mit Übernachtung: 890,00 O Gesamtseminarkosten ohne Übernachtung u. Abendessen: 650,00 O An den oben genannten Seminar melde(n) ich (wir) mich (uns) verbindlich an: (in Druckbuchstaben Name, Vorname) -Adresse Institut: (in Druckbuchstaben Name des Institutes und Adresse) Unterschrift und Stempel Bitte beachten: Bitte beachten: Siehe Geschäftsbedingungen unter
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