Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze"

Transkript

1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Erstkommentierung verfasst durch Helmut Gillich, Mitarbeiter des Referates Rechtlicher Grundsatz der Abteilung Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, Bayreuth Die gute konjunkturelle Entwicklung und die bisher durchgeführten Reformen am Arbeitsmarkt haben zwar dazu beigetragen, dass die Erwerbstätigenquote der älteren Arbeitnehmer deutlich gestiegen ist. Gleichwohl gestaltet sich nach wie vor die berufliche Wiedereingliederung insbesondere für ältere Arbeitnehmer sehr schwierig. Mit dem am 11. April 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seiten 681 ff. veröffentlichten Siebten Gesetz zur Änderung des (7. S G B III- Änd G) vom 8. April 2008 soll deshalb insbesondere die soziale Sicherung der älteren Arbeitnehmer und ihre Integration in den Arbeitsmarkt verbessert werden. Der überwiegende Teil der Neuregelungen tritt rückwirkend zum in Kraft (Artikel 7 7. S G B III-Änd G). Nachfolgend werden die durch das 7. S G B III-Änd G erfolgten wichtigsten Änderungen kurz dargestellt und die durch dieses Gesetz geänderten bzw. neu eingefügten Vorschriften soweit sie für die gesetzliche Rentenversicherung wesentlich sind mit dem Gesetzestext und entsprechenden Erläuterungen, veröffentlicht. 1 Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (S G B III) Arbeitsförderung 1.1 Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs ( 127, 434 r S G B III) Kernstück dieses Gesetzes ist die Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, durch 127 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (S G B III). Dabei erfolgt die Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs unter Berücksichtigung des Lebensalters und der zurückgelegten Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor der Entstehung des Anspruchs. In die Neuregelung einbezogen sind nicht nur die ab dem Jahr 2008 neu zugehenden Arbeitslosen, sondern die Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfolgt auch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem bis zum geltenden Recht am noch nicht erschöpft war ( 434 r S G B III). 1.2 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer ( 223 S G B III) Als zusätzliches Förderinstrument für ältere Arbeitslose wird ein Eingliederungsgutschein eingeführt ( 223 S G B III), der die betroffenen älteren Arbeitnehmer bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt. Gleichzeitig werden in den Eingliederungsvereinbarungen, die die Agenturen für Arbeit mit den betroffenen älteren Arbeitnehmern treffen, notwendige Eigenbemü- Seite 1

2 hungen festgehalten; das entspricht dem Grundsatz des Förderns und Forderns. Die Agentur für Arbeit verpflichtet sich mit dem Eingliederungsgutschein, an den Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss zu bezahlen. Dieser wird in Höhe von 30 bis 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von zwölf Monaten geleistet. Für ältere Arbeitnehmer, die mindestens zwölf Monate beschäftigungslos sind, beträgt die Förderhöhe 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. 2 Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (S G B II) Grundsicherung für Arbeitsuchende 2.1 Zwangsrente frühestens mit 63 Jahren ( 12 a S G B II) Im Herbst 2007 wurde bei vielen älteren Menschen sowohl von den Medien als auch der Politik Angst und Panik mit der Schlagzeile Zwangsrente mit 58 verbreitet. Hintergrund ist eine Regelung in 2 S G B II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Damit sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. Stellt ein Hilfebedürftiger trotz Aufforderung keinen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers, kann der Grundsicherungsträger den Antrag selbst stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen ( 5 Absatz 3 S G B II). Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem entstanden und hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet, kann sich nach 65 Absatz 4 S G B II i. V. m. 428 S G B III die Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente nur auf eine Rente ohne Abschlag beziehen. Da diese Übergangsvorschrift nicht verlängert worden ist, hätte dies bedeutet, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II, die nicht mehr unter diese Übergangsregelung fallen, ab dem Jahr 2008 bei Erfüllung der entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ggf. schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres verpflichtet gewesen wären, eine vorzeitige mit Abschlägen behaftete Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Neuregelung in 12 a S G B II sieht nunmehr vor, dass Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Und auch nach Vollendung muss es nicht zwangsläufig zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente kommen, da nach 13 Absatz 2 S G B II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung zur Vermeidung von Unbilligkeiten Ausnahmefälle zu bestimmen, bei deren Vorliegen Hilfebedürftige, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, nicht verpflichtet sind, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren wurde 65 Absatz 4 S G B II um eine weitere Übergangsregelung für diejenigen Personen ergänzt, die über den hinaus unter den erleichterten Voraussetzungen des 428 Absatz 1 S G B III Arbeitslosengeld erhalten und zuvor mangels Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben. Diese Personen hätten nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs keine Möglichkeit mehr gehabt, unter den erleichterten Voraussetzungen des 65 Absatz 4 S G B II in der bisherigen Fassung Leistungen zu beziehen. Mit der Ergänzung des 65 Absatz 4 S G B II soll auch dieser Personenkreis unter erleichterten Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können. 2.2 Nichterfassung älterer Arbeitsloser in der Arbeitslosenstatistik ( 53a S G B II) Neu eingefügt wurde mit 53a S G B II eine Rechtsgrundlage für die statistische Erfassung von arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift gelten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos. Diese Regelung entspricht inhaltlich der bereits bisher ausgeübten Praxis und führt die mit der sogenannten 58er-Regelung verbundene statistische Nichterfassung älterer Arbeitsloser für den Rechtskreis des S G B II unter etwas veränderten Voraussetzungen fort. Auf Grund dieser Ergänzung ergab sich auch eine Folgeänderung bei den Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (siehe Erläuterungen Ziffer 3.2). 3 Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (S G B VI) Gesetzliche Rentenversicherung 3.1 Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen auf 400 Euro ( 34, 96a, 313, 302a S G B VI) Die Hinzuverdienstgrenze für eine vorgezogene Altersrente, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe errechnete sich Seite 2

3 seit aus einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis mtl. 350 Euro) und wich damit von der Grenze für geringfügige Beschäftigungen (mtl. 400 Euro) ab. Dies führte sowohl bei den Versicherten / Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern häufig zu Verwechslungen und zu Rückforderungen von Renten durch die Rentenversicherungsträger, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Durch Artikel 5 des 7. S G B III-ÄndG wird unter anderem die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrenten ( 34 Absatz 3 Nr. 1 S G B VI), die Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ( 96 a Absatz 2 Nr. 2 S G B VI), die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe ( 313 Absatz 3 Nr. 1 S G B VI) sowie für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten, die seit dem als Erwerbsunfähigkeitsrenten geleistet werden ( 302a S G B VI), rückwirkend ab auf monatlich 400 Euro angehoben. Mit diesen Neuregelungen dürfte ein Großteil der durch das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen hervorgerufenen Probleme entfallen, die immer auch mit aufwändigen Rückforderungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger verbunden waren. 3.2 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit ( 237 S G B VI) Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 237 S G B VI) setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte bei Beginn der Rente arbeitslos ist und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war. Dabei ist der Begriff arbeitslos im Sinne des S G B III zu verstehen. Durch die Nichterfassung älterer Arbeitsloser in der Arbeitslosenstatistik nach 53a Absatz 2 S G B II (siehe Erläuterungen unter Ziffer 2.2) war als Folgeänderung eine Ergänzung des 237 Absatz 2 Satz 1 S G B VI erforderlich. Nach 237 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 S G B VI haben auch Versicherte, die während des maßgeblichen Zeitraums von 52 Wochen und zu Beginn der Rente nach 53 a Absatz 2 S G B II nicht als Arbeitslose galten, Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. 3.3 Aufhebung von Altersrentenbescheiden ( 319c S G B VI) Viele ältere Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der bisherigen Regelung ausgeschöpft war, haben bereits Altersrente beantragt, zum Teil auch schon den Rentenbescheid erhalten. Nach dem bisher geltenden Recht war ein Wechsel aus der Altersrente in den Arbeitslosengeldbezug nicht mehr möglich. Um diese Versicherten vor Benachteiligungen durch das rückwirkende Inkrafttreten der Vorschriften zu bewahren, wurde mit 319 c S G B VI eine Regelung getroffen, die diesen Personen die Möglichkeit einräumt, von dem verlängerten Arbeitslosengeldanspruch Gebrauch zu machen. Um dadurch evtl. entstehende Doppelleistungen zu verhindern, entfällt jedoch ggf. auch rückwirkend die Rente, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Damit solche Doppelzahlungen weitgehend vermieden werden, wurde zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ein Verfahren abgestimmt, das einen optimalen Informationsfluss gewährleistet. Nach Ende des verlängerten Arbeitslosengeldbezuges wird die Rente von Amts wegen wieder geleistet. In der Regel werden die Versicherten durch diese Änderung anschließend eine höhere Altersrente erhalten, weil beim neuen Rentenbeginn die zusätzlichen Beiträge aus dem Arbeitslosengeldbezug berücksichtigt werden und die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn geringer ausfallen. Rentenminderungen sind durch 319c Satz 5 2. Halbsatz S G B VI ausgeschlossen. Die neuen / geänderten Vorschriften zum finden Sie auf Seite S G B II... 4 S G B III S G B VI Seite 3

4 Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 3 S G B II Leistungsgrundsätze (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind 1. die Eignung, 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. (2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen. Eingefügt durch: Artikel 2 Nr. 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Die eingeleiteten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Integration älterer Menschen in den Arbeitsmarkt zeigen bereits Wirkungen und sollen durch die Neuregelungen weiter verstärkt werden. Mit Auslaufen der Regelungen über den erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld II für 58-jährige und ältere Arbeitnehmer zum wird eine bessere Integration älterer Menschen in den Arbeitsmarkt ermöglicht, da sich diese künftig aktiv und mit Unterstützung der Leistungsträger über das 58. Lebensjahr hinaus um ihre Eingliederung in Arbeit bemühen müssen. Seite 4

5 Um die Integration dieser Personengruppe in den Arbeitsmarkt stärker als bislang zu fördern, sind sie gemäß dem neu eingefügten 3 Absatz 2a S G B II unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Gelingt dies nicht, ist dadurch, dass die Leistungsträger mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für die Dauer von jeweils sechs Monaten eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und vor Abschluss jeder neuen Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen haben ( 15 Absatz 1 Satz 5 S G B II), sichergestellt, dass die Leistungsträger alle sechs Monate zu prüfen haben, ob eine Eingliederung in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit möglich ist. 12a S G B II Vorrangige Leistungen Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Neu eingefügt durch: Artikel 2 Nr. 3 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende haben Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (S G B II) andere vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen (sogenannter Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Bereits bisher wird diese Pflicht in 5, 7 und 9 S G B II vorausgesetzt. 12a Satz 1 S G B II stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Sozialleistung nur verpflichtet ist, wer dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigen, vermeiden, verringern oder verkürzen kann. 12a Satz 2 S G B II schränkt die in Satz 1 geregelte Verpflichtung jedoch für den Fall der Altersrente ein. Als vorrangige Leistung wäre die Altersrente vorbehaltlich der in 65 Absatz 4 S G B II geregelten Fälle grundsätzlich ab dem frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, also bereits dann, wenn sie vor dem für den Versicherten maßgeblichen Rentenalter bezogen werden kann (Rente mit Abschlägen). Nach 12a Satz 2 S G B II muss eine (vorzeitige) Altersrente nunmehr jedoch frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Damit wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen ein Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben. Ausnahmen von 12a Satz 2 S G B II können jedoch durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt werden ( 13 Absatz 2 S G B II). Seite 5

6 Unberührt von der Regelung des 12a S G B II bleibt das Recht der Hilfebedürftigen, selbst einen Rentenantrag zu stellen, damit sie nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, haben bis zu diesem Alter Anspruch auf Eingliederungsleistungen sowie auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 13 S G B II Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Angefügt durch: Artikel 2 Nr. 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Zu Absatz 2 Mit dem neu angefügten Absatz 2 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, die vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnis soll verdeutlichen, dass die Verordnung lediglich eng umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre. Mit der Verordnungsermächtigung kann auf Erfahrungen und Erkenntnisse der Praxis flexibel reagiert und möglichen Fehlentwicklungen entgegengewirkt werden. In der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung UnbilligkeitsV) vom (B G Bl. I S. 734) wurden Sachverhalte geregelt, bei denen eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters unbillig wäre, zum Beispiel Seite 6

7 > > > > wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde ( 2 UnbilligkeitsV), wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können ( 3 UnbilligkeitsV), solange eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielt wird ( 4 UnbilligkeitsV) oder wenn durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft gemacht wird, dass in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß 4 UnbilligkeitsV aufgenommen und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird ( 5 Absatz 1 UnbilligkeitsV). 53a S G B II Arbeitslose (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die die Voraussetzungen des 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos. Neu eingefügt durch: Artikel 2 Nr. 5 Siebtes Gesetz zur Änderung des Zu Absatz 1 53a Absatz 1 S G B II stellt eine eigene Rechtsgrundlage für die statistische Erfassung arbeitsloser erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dar, die inhaltlich der bereits bisher ausgeübten Praxis entspricht. Zu Absatz 2 In den letzten Jahren konnten ältere Arbeitslose wieder verstärkt in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Personengruppe von 50 Jahren und älter hat am stärksten vom gegenwärtigen Aufschwung am Arbeitsmarkt profitiert. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dieser Personengruppe ist überdurchschnittlich stark gewachsen, gleichzeitig ging die Arbeitslosigkeit zurück. Es ist daher sachgerecht, dass nach Auslaufen der Regelung in 428 S G B III und der korrespondierenden Regelung in 65 Absatz 4 S G B II auch Leistungsbezieher beider Rechtskreise, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, wieder in die Vermittlungsbemühungen der lokalen Arbeitsagenturen bzw. der Grundsicherungsstellen einbezogen werden. Seite 7

8 Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet und danach innerhalb der letzten zwölf Monate in Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein Arbeitsangebot erhalten haben, muss aber angenommen werden, dass ihre Integrationschancen trotz des Aufschwungs am Arbeitsmarkt eingeschränkt bleiben und sie nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen können, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie stehen damit zwar nicht erklärtermaßen, aber faktisch der Arbeitsvermittlung nur begrenzt zur Verfügung und sollen daher nicht mehr zur Zahl der registrierten Arbeitslosen gezählt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass wie mit dem neuen 3 Absatz 2a S G B II vorgesehen der Leistungsträger erwerbsfähige Hilfebedürftige unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit vermitteln soll. Rentenrechtlich entstehen für diesen Personenkreis keine Nachteile, da 237 Absatz 2 Satz 1 S G B VI um eine entsprechende Regelung ergänzt wurde. 65 S G B II Allgemeine Übergangsvorschriften (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforderlichen Angaben erheben. Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben. 60 des Ersten Buches gilt entsprechend. (2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch. (3) 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben der Leistung nach 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie 28 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde. (4) Abweichend von 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. 428 des Dritten Buches gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des 428 Abs. 1 des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden. (5) 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (B G Bl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von Euro tritt. Seite 8

9 (6) 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll. Angefügt durch: Artikel 2 Nr. 6 Siebtes Gesetz zur Änderung des Nach der in 65 Absatz 4 S G B II enthaltenen Stichtagsregelung können nur Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, diese weiterhin unter erleichterten Bedingungen erhalten, das heißt, auch wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Personen, die über den 31. Dezember 2007 hinaus unter den erleichterten Voraussetzungen des 428 Absatz 1 S G B III Arbeitslosengeld erhalten und zuvor mangels Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, hätten nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs keine Möglichkeit, unter den erleichterten Voraussetzungen des 65 Absatz 4 S G B II Leistungen zu beziehen. Mit der vorgenommenen Ergänzung des 65 Absatz 4 S G B II kann auch dieser Personenkreis unter erleichterten Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. 72 S G B II Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Abweichend von 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen aufgrund des 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach 421j des Dritten Buches geleistet wird. Neu eingefügt durch: Artikel 2 Nr. 7 Siebtes Gesetz zur Änderung des Die Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose tritt rückwirkend zum in Kraft. Davon sind nach 434r Absatz 1 S G B III auch Personen betroffen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der bisherigen Anspruchsdauer nach dem zunächst erschöpft war. Soweit diesen älteren Arbeitslosen und den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zwischen dem und dem Leistungen der Seite 9

10 Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt wurden, wird das (nachzuzahlende) Arbeitslosengeld bei der Berechnung der Leistungsansprüche aller Mitglieder der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen berücksichtigt, da es in diesem Zeitraum tatsächlich nicht zugeflossen ist. Die Nachzahlung des Differenzbetrags, der sich aus der Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes abzüglich der Aufwendungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Arbeitslosen sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ( 34a S G B II) ergibt, würde bei dem Bezieher von Arbeitslosengeld und den weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft im Monat des Zuflusses zur Leistungskürzung führen. Die betroffenen Arbeitslosengeldbezieher würden schlechter stehen, als wenn Arbeitslosengeld bereits ab gezahlt worden wäre. Um dies zu vermeiden, wird das aufgrund 434r S G B III nachgezahlte Arbeitslosengeld im Monat der Nachzahlung ausnahmsweise nicht als Einkommen im Sinne von 11 Absatz 1 Satz 1 S G B II berücksichtigt. Für den Erstattungsanspruch der Träger untereinander verbleibt es damit bei der Regelung des 34a S G B II, wonach die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Ersatz der Aufwendungen verlangen können, die ihnen bezogen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft dadurch entstanden sind, dass dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nicht rechtzeitig gewährt werden konnte. Da aufgrund der rückwirkenden Verlängerung der Arbeitslosengeldbezugsdauer auch Gründungszuschüsse ( 57 S G B III) oder Leistungen der Entgeltsicherung ( 421j S G B III) rückwirkend bewilligt werden können, ist auch insoweit von einer Berücksichtigung dieser Nachzahlungen als Einkommen abzusehen. Seite 10

11 Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 35 S G B III Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Arbeitslose und Ausbildungssuchende, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. (2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. (3) Kann die Agentur für Arbeit nicht feststellen, 1. in welche berufliche Ausbildung der Ausbildungssuchende oder 2. in welche berufliche Tätigkeit der arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende vermittelt werden kann oder welche Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung vorgesehen werden können, soll sie die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung vorsehen. (4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden. Dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den Fällen des Satzes 2 spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Eingefügt durch: Artikel 1 Nr. 3 Siebtes Gesetz zur Änderung des Seite 11

12 Mit der Neufassung des 35 Absatz 4 S G B III wird eine besondere Regelung für die Eingliederungsvereinbarung derjenigen Arbeitslosen getroffen, die einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein nach 223 S G B III haben. Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen geltenden Regelung des 6 i. V. m. 35 Absatz 4 Satz 1 S G B III, nach der die Agentur für Arbeit spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit jedem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen und in einer Eingliederungsvereinbarung die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen festzuhalten hat. Von diesem Grundsatz kann nur in Einzelfällen abgewichen werden, in denen vermittlerische Aktivitäten beispielsweise wegen unmittelbar bevorstehendem Renteneintritt nicht notwendig sind. Eine solche Eingliederungsvereinbarung ist auch mit jedem älteren Arbeitnehmer abzuschließen. Bei älteren Arbeitnehmern, die einen Eingliederungsgutschein nach 223 S G B III erhalten haben, soll in diese Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins verbunden mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zu dessen Einlösung aufgenommen werden. So wird sicher gestellt, dass das neue Instrument des Eingliederungsgutscheins auch tatsächlich von den älteren Arbeitslosen in Anspruch genommen wird und im Sinne des Förderns und Forderns die berufliche Eingliederung konkret unterstützt. Der zusätzlichen, unterstützenden gesetzlichen Leistung in Form des Eingliederungsgutscheins steht das eigene Bemühen um eine neue Beschäftigung gegenüber. Die gemeinsam getroffenen Eingliederungsvereinbarungen sind spätestens nach drei Monaten zu überprüfen. Dies gibt der Agentur für Arbeit und den Arbeitslosen die Gelegenheit, die konkreten Eingliederungsbemühungen schneller und zielgerichteter an der aktuellen Entwicklung des einzelnen Arbeitnehmers und des in Frage kommenden Arbeitsmarktes auszurichten. Mit der Überprüfung soll auch der Nachweis der vereinbarten Eigenbemühungen, die zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins führen sollen, verbunden sein. 127 S G B III Grundsatz (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. Seite 12

13 (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Monaten (2a) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) und nach Vollendung des Lebensjahres Monate (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. Geändert durch: Artikel 1 Nr. 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Mit der Vorschrift wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr verlängert. Dabei werden die Versicherungszeiten der letzten fünf Jahre und das Lebensalter berücksichtigt. Zu Absatz 1 Ein mehr als zwölfmonatiger Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt im Gegensatz zum bisher geltenden Recht den Nachweis umfangreicherer Versicherungszeiten voraus. So erfordert die Höchstanspruchsdauer eines Arbeitslosen, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, Versicherungszeiten von mindestens 48 Monaten. Da dieser Zeitraum über die bestehende Regelung zur erweiterten Rahmenfrist von drei Jahren hinausgeht, muss deshalb die Rahmenfrist erweitert werden. Damit sich kurzfristige Unterbrechungen der Versicherungszeiten nicht zum Nachteil der Betroffenen auswirken, wird dadurch auch die zur Bestimmung der Anspruchsdauer notwendige erweiterte Rahmenfrist um weitere zwei Jahre auf fünf Jahre verlängert ( 127 Absatz 1 Satz 2 S G B III). Zu Absatz 2 Mit der Neuregelung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abhängig vom Lebensalter und der Vorversicherungszeit von derzeit maximal 18 Monaten auf bis zu 24 Monate verlängert. Seite 13

14 Im Einzelnen wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wie folgt verlängert: Nach Vollendung des 50. Lebensjahres kann Arbeitslosengeld bis zu 15 Monate und nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis zu 24 Monate bezogen werden. Die über 50-Jährigen müssen Versicherungszeiten von mindestens 30 Monaten, die über 58-Jährigen von mindestens 48 Monaten jeweils innerhalb der letzten fünf Jahre aufweisen. Bei den über 55-Jährigen bleiben die maximale Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (18 Monate) und die hierfür erforderliche Vorversicherungszeit (mindestens 36 Monate) gegenüber dem bisherigen Recht unverändert. Zu Absatz Absatz 4 S G B III bestimmt, dass sich die Dauer eines (neu erworbenen) Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die noch nicht erschöpfte Dauer des bisherigen (wegen der Entstehung des neuen Anspruchs erloschenen) Anspruchs verlängert. Mit der Neuregelung wird die Vorschrift der erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren angepasst. Damit wird gewährleistet, dass den Arbeitnehmern 223 S G B III Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben. Sind sie seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate beschäftigungslos, haben sie einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein (2) Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird. (3) Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. (4) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Eingliederungszuschusses bestimmen sich nach 220. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss nach Absatz 2 zu erhalten, oder Seite 14

15 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Eingefügt durch: Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Siebtes Gesetz zur Änderung des Um die besonderen Integrationsbemühungen für ältere Arbeitnehmer mit einem mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld durch eine zusätzliche Förderleistung zu unterstützen, wird ein Eingliederungsgutschein eingeführt. Zu Absatz 1 Ältere arbeitslose Arbeitnehmer mit einem mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld können gemäß 223 Absatz 1 Satz 1 S G B III einen Gutschein in Form einer garantierten Förderleistung erhalten. Soweit sie mindestens zwölf Monate beschäftigungslos sind, haben sie einen Rechtsanspruch auf einen Eingliederungsgutschein ( 223 Absatz 1 Satz 2 S G B III). Zu Absatz 2 Von den Arbeitgebern wird Verbindlichkeit bezüglich der Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses erwartet. Förderfähig sind deswegen nach 223 Absatz 2 S G B III nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, die für mindestens zwölf Monate begründet werden. Zu Absatz 3 Auf Basis des Gutscheins erhalten Arbeitgeber bei Einstellung des Arbeitnehmers einen Eingliederungszuschuss für zwölf Monate. Die Höhe des Eingliederungszuschusses richtet sich nach den Eingliederungserfordernissen und liegt zwischen 30 und 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Bei älteren Arbeitnehmern, die mindestens zwölf Monate beschäftigungslos sind, kann von einem besonderen Unterstützungsbedarf ausgegangen werden. Die Förderhöhe beträgt in ihrem Fall 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern bietet der Eingliederungsgutschein eine hohe Transparenz und Planungssicherheit über die Förderung. Eigenbemühungen von Arbeitnehmern werden effektiver unterstützt, so dass auch schwieriger zu vermittelnde Arbeitslose eine zusätzliche Hilfe bei ihrer Arbeitsuche erhalten. Zu Absatz 5 Der Ausschluss der Förderung nach 223 Absatz 5 S G B III soll vor Rechtsmissbrauch der Vorschrift schützen. Seite 15

16 345a S G B III Pauschalierung der Beiträge (1) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind ( 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt 1. für das Jahr Millionen Euro, 2. für das Jahr Millionen Euro, 3. für das Jahr Millionen Euro, 4. für das Jahr Millionen Euro und 5. für das Jahr Millionen Euro. Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem 1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung, 2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und 3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird ab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen. Geändert durch: Artikel 1 Nr. 7 Siebtes Gesetz zur Änderung des (Artikel 7 Absatz 2 a. a. O.) Mit dem neu angefügten Absatz 2, der rückwirkend zum in Kraft tritt, werden die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, die der Bund für Erziehende, die zur Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig sind, zu leisten hat, geregelt. Seite 16

17 434r S G B III Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate. (2) Abweichend von 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen. (3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage erschöpft gewesen wäre und die nach dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich die in 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, verkürzt sich die in 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 30 Tage. (4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben rückwirkend Anspruch auf 1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder 2. einen Gründungszuschuss nach 57, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und einen Antrag auf einen Gründungszuschuss gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzung des 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgelehnt wurde. Angefügt durch: Artikel 1 Nr. 11 Siebtes Gesetz zur Änderung des Zu Absatz 1 Die Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch 127 S G B III wird in pauschalierter Form auch auf die älteren Arbeitslosen übertragen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht erschöpft ist. Seite 17

18 Erfasst werden damit zum einen die Arbeitslosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aktuell Arbeitslosengeld beziehen. Zum anderen profitieren auch diejenigen von der Verlängerung der Anspruchsdauer, die aktuell kein Arbeitslosengeld beziehen, weil sie zum Beispiel eine Beschäftigung aufgenommen haben, denen aber noch ein Restanspruch zusteht. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird pauschal erhöht, wenn der Arbeitslose die seinem Lebensalter entsprechende Höchstanspruchsdauer nach dem bis zum geltenden Recht erworben hat. Hierdurch wird berücksichtigt, dass die pauschale Verlängerung der Anspruchsdauer regelmäßig insbesondere langfristig beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt. Zu Absatz 2 Die Verkündung des Gesetzes erfolgte am Der ursprüngliche Zahlungstermin für die Beiträge, die der Bund für Kindererziehungszeiten an die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2007 zu entrichten hatte, war der ( 345a Absatz 2 Satz 2 S G B III). Nachdem dieser Termin bereits in der Vergangenheit liegt, wird der Zahlungstermin für Beiträge des Jahres 2007 angepasst. Zu Absatz 3 Die Entgeltsicherung für Ältere ( 421j S G B III) und der Gründungszuschuss ( 57 S G B III) setzen eine bestimmte Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld voraus. Wegen der Rückwirkung bei der Verlängerung des Arbeitslosengeldes kann es im Einzelfall dazu kommen, dass die für die beiden Leistungen notwendige Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt werden kann. Ziel des Gesetzes ist es aber, Arbeitnehmer in pauschalierter Form so zu stellen, als wäre das Gesetz bereits zum in Kraft gewesen. Deswegen werden in den Absätzen 3 und 4 Sonderregelungen getroffen. Da das Arbeitslosengeld auch rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt wird, verbraucht sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend, so dass bei Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach dem der Restanspruch die in 421j Absatz 1 Nr. 1 S G B III bzw. 57 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 S G B III vorgeschriebene Dauer unter Umständen nicht mehr erfüllt. Deswegen verkürzt 434r Absatz 3 S G B III für Arbeitslose, die nach dem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen, die für die Entgeltsicherung und den Gründungszuschuss notwendige Restanspruchsdauer um zwei Monate. Zu Absatz 4 434r Absatz 4 S G B III regelt die Fälle, die vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes (das heißt bis spätestens ) eine niedriger entlohnte Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und deren Antrag auf Leistungen der Entgeltsicherung oder Gründungszuschuss wegen einer zu geringen Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld abgelehnt wurde. Die Agenturen für Arbeit haben von Amts wegen deren Anträge unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erneut zu bescheiden. Von dem rückwirkenden Inkrafttreten können auch Personen betroffen sein, die zwischen dem und dem eine niedriger entlohnte Beschäftigung im Sinne der Entgeltsicherung für Ältere aufgenommen oder eine selbstständige Existenz gegründet haben und keinen Antrag auf Entgeltsicherung Seite 18

19 oder Gründungszuschuss gestellt haben, weil sie davon ausgegangen waren, dass in ihrem Fall der geforderte Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt ist. Sie können nachträglich einen entsprechenden Antrag stellen. Eine gesetzliche Regelung ist für diese Fälle nicht notwendig; es liegt ein Härtefall nach 324 Absatz 1 Satz 2 S G B III vor, so dass eine Antragstellung auch nach dem leistungsbegründenden Ereignis möglich ist. Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 34 S G B VI Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Seite 19

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 I 428 - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten

Mehr

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982

Mehr

Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III

Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III 88 SGB III - Eingliederungszuschuss Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 147 SGB III. Grundsatz

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 147 SGB III. Grundsatz Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 147 SGB III Grundsatz FW Seite 2 (04/2017) 147 Aktualisierung, Stand 04/2017

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

Stellungnahme. des Sozialverbands VdK Deutschland. zum

Stellungnahme. des Sozialverbands VdK Deutschland. zum Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland zum a) Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und derer Gesetze

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als

Mehr

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar

Mehr

Grundmodul. SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Modul 1. Autoren:

Grundmodul. SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Modul 1. Autoren: SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Modul 1 Grundmodul Autoren: Fritz Marburger, BZ St. Ingbert Karl-Werner Illhardt, BZ Daun Lothar Rieder, BZ Aalen Volker Hahn, BZ Timmendorfer Strand

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB)

Sozialgesetzbuch (SGB) Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in

Mehr

Arbeitslosengeld. Leistungsempfänger ger in absoluten Zahlen, 1994 bis bis in Tsd

Arbeitslosengeld. Leistungsempfänger ger in absoluten Zahlen, 1994 bis bis in Tsd Leistungsempfänger ger in absoluten Zahlen, 1994 bis bis 2011 2011 in Tsd. 2.000 1.989 2.068 1.987 1.899 1.845 1.800 1.802 1.860 1.789 1.695 1.728 1.600 1.400 1.519 1.669 1.534 1.428 1.445 1.200 1.000

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

Erwerbsminderungsrente 1

Erwerbsminderungsrente 1 Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und

Mehr

Betriebliche Eingliederungshilfen. Hilfen bei Einstellung neuer Mitarbeiter INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Beraterin berät ältere Wiedereinsteigerin

Betriebliche Eingliederungshilfen. Hilfen bei Einstellung neuer Mitarbeiter INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Beraterin berät ältere Wiedereinsteigerin Beraterin berät ältere Wiedereinsteigerin Hilfen bei Einstellung neuer Mitarbeiter INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Betriebliche Eingliederungshilfen Logo Wofür zahlt die Bundesagentur für Arbeit Eingliederungszuschüsse?

Mehr

Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag?

Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag? Anhebung der Lebensalter 65 64 63 62 61 Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Arbeitslose/Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für Schwerbehinderte 60 59 1937 1938 1939

Mehr

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Erwerbsminderungsrente ( 43 SGB VI) Durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werden oder ganz verloren gehen. In einer solchen Situation erhalten gesetzliche Versicherte

Mehr

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart RE RENTE Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart gehen etwas früher in Rente Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal gehen etwas früher in Rente

Mehr

die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte

die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die Altersrente an Frauen und die Altersrente an langjährig Versicherte Lebensarbeitszeit Normen 236 ff. SGB VI Kurzinfo Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2012

Rundschreiben Nr. 1/2012 Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT

Mehr

DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN

DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN Inhalt 1997 bzw. 2000/2001 begann der Stufenprozess zur Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug einer abschlagsfreien

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 161. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 161. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 161 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) unter Berücksichtigung von Artikel 63

Mehr

Lutz Mania, Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit

Lutz Mania, Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Lutz Mania, 02.09.2009 Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Überblick Aktuelle Situation am Arbeits- und Ausbildungsmarkt Arbeitsmarktberatung Leistungen

Mehr

SGBII Sozialgesetzbuch II

SGBII Sozialgesetzbuch II SGBII Sozialgesetzbuch II Neue Chancen auf Arbeit Informationen für Empfänger von Arbeitslosengeld II Herausgeber Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg Marketing und Strategische PR Stand: November 2004 www.arbeitsagentur.de

Mehr

Kennzahlen nach 48a SGB II

Kennzahlen nach 48a SGB II Mai 2011 Steckbriefe Version 1.2 Impressum Titel: Kennzahlen nach 48a SGB II Steckbriefe Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Nürnberg Erstellungsdatum: 02. Mai 2011 Stand: Version 1.2 Statistik

Mehr

Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr. Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit

Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr. Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit Team Recht und Beratung Mittelfranken / Ulli Schneeweiß 05.10.2016 Um das geht es heute: Szenarien: Arbeitsplatzverlust

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

PDF-Version. FAQs für Selbstständige

PDF-Version. FAQs für Selbstständige PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der

Mehr

31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags

31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags Regierungsentwurf Gesetz zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bearbeitungsstand 13.02.2009, 15:48 Uhr alte Fassung < gegenübergestellt > geplante Fassung

Mehr

Kennzahlen nach 48a SGB II

Kennzahlen nach 48a SGB II Mai 2016 Steckbriefe Version 2.0 Impressum Titel: Kennzahlen nach 48a SGB II Steckbriefe Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Nürnberg Erstellungsdatum: 10. Mai 2016 Stand: Version 2.0 Statistik

Mehr

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird.

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird. VB 2, Abteilung Sozialpolitik Hannover, 10. Februar 2014 Hinweise zu den Möglichkeiten des Bezuges einer abschlagsfreien Rente mit Erreichen des 63. Lebensjahres - RV-Leistungsverbesserungsgesetz Kabinettsentwurf

Mehr

Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG. Änderungen

Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG. Änderungen Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Zur Qualitätssicherung wird ein Hinweis aufgenommen, der klarstellende Aussagen zur taggenauen Minderung der

Mehr

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 41 SGB II Berechnung der Leistungen BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.10.2014 Rz. 41.11a, 41.11b

Mehr

X. Präventionstagung Prävention in Zeiten der Wohnungsnot Herausforderungen und innovative Konzepte

X. Präventionstagung Prävention in Zeiten der Wohnungsnot Herausforderungen und innovative Konzepte X. Präventionstagung Prävention in Zeiten der Wohnungsnot Herausforderungen und innovative Konzepte AG 2: Änderungen im SGB II und deren Auswirkungen auf die Hilfen im Wohnungsnotfall. Input: Michael Braun

Mehr

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende

Mehr

Wesentliche Änderungen 43

Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen 43 Fachliche Hinweise zu 43 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Grundlegende Neubearbeitung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Leistungen der Rentenversicherung

Leistungen der Rentenversicherung Leistungen der Rentenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Rehabilitation Renten Sonstige Leistungen medizinische Reha Leistungen zur Teilhabe ergänzende Leistungen wegen Alters

Mehr

zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Bundesrat Drucksache 156/1/17 20.03.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - AV - Fz zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen

Mehr

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Eingliederungszuschuss

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Eingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Eingliederungszuschuss Wofür kann eine finanzielle Unterstützung erfolgen? Sie suchen kompetente und erfahrene

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.07.2016

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Gesetzestext 104 SGB X. Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

Gesetzestext 104 SGB X. Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Gesetzestext 104 SGB X Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von 103 Abs.

Mehr

Sozialversicherung. 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit HI HI

Sozialversicherung. 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit HI HI TK Lexikon Arbeitsrecht Erwerbsminderungsrente Sozialversicherung 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit HI726830 HI2330553 Seit 1.1.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller

Mehr

Arbeitsmarktbericht Juni Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Arbeitsmarktbericht Juni Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitsmarktbericht Juni 214 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 1 Arbeitslosigkeit und Grundsicherung Entwicklungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitslosenzahl leicht

Mehr

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung Vom... Auf Grund des 13 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung

Mehr

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Eingliederungszuschuss (EGZ) Einklinker Flyer DIN lang blau Automechaniker in Garage Eingliederungszuschuss (EGZ) Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Arbeitsaufnahme - Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Logo Wie

Mehr

Der Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss. Daten Autor: Torsten Montag Version: 2.0 2017 gruenderlexikon.de Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis Ein attraktives Geschenk vom Staat... 3 Voraussetzungen für den Gründungszuschuss:

Mehr

- Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - Diana Eschelbach. Jugendberufshilfe

- Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - Diana Eschelbach. Jugendberufshilfe Das Jugendamt als Schnittstellenmanager?! - Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - DIJuF-ZweiJahrestagung am 9. und 10. Dezember 2014 in Bonn Rechtliche Grundlagen

Mehr

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 50-53 Vierter Titel Wartezeiterfüllung HI1055276 50 Wartezeiten HI1055277 (1) 1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (SGB III) Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet arbeitslosen Menschen einen Lohnersatz. Daneben können auch Leistungen zur Vermittlung von Arbeits- und

Mehr

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Steuerberater Wer erhält Kinderbetreuungszeit im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen? Mitglieder des Versorgungswerks,

Mehr

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH Checkliste Antragstellung für Altersrente 1 Ab wann kann ich eine Altersrente beziehen? Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten der gesetzlichen

Mehr

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be

2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel

Mehr

Der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss Stand: Januar 2008 Der Gründungszuschuss Die Leistung zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit Hubert Heinrichsmeier, Agentur für Arbeit Paderborn Dauer und Höhe ( 58 SGB III) ALG

Mehr

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 137 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Merkblatt 30 über die Versorgung

Merkblatt 30 über die Versorgung Postanschrift: Postfach 81 08 51, 81901 München Januar 2014 Verwaltungsgebäude: Arabellastr. 31, 81925 München Merkblatt 30 über die Versorgung 1. Welche Ruhegelder gibt es und was sind ihre Voraussetzungen?

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der

Mehr

An die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per

An die Personalabteilungen. der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. per - - Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover An die Personalabteilungen der Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen per E-Mail Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 150

GA Seite 1 (07/2016) 150 GA Seite 1 (07/2016) 150 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

Förderinstrumente In der ARGE Möglichkeiten Grenzen

Förderinstrumente In der ARGE Möglichkeiten Grenzen Förderinstrumente In der ARGE Möglichkeiten Grenzen Begriffserklärung SGB II = ARGE (Job Center team.arbeit.hamburg) SGB III = Agentur für Arbeit Grundsätze SGB II / SGB III Fördern und Fordern ( 1-6c)

Mehr

Altersteilzeitordnung

Altersteilzeitordnung Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung

Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung GRÜNDUNGSZUSCHUSS Ein Wegweiser für den Schritt in die Selbstständigkeit Sich selbstständig machen? Allgemeine Hinweise Es gibt verschiedene Wege aus der Arbeitslosigkeit.

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 144

GA Seite 1 (07/2016) 144 GA Seite 1 (07/2016) 144 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung

Aktuelles aus der. Deutschen Rentenversicherung Aktuelles aus der Deutschen Rentenversicherung 1 Inhalte RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Rente mit 67 - Altersrenten und Hinzuverdienst - Erwerbsminderungsrenten - Hinterbliebenenrenten - Rentenanpassung

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Der Arbeitsmarkt im Freistaat Sachsen 2013 A VI 8 j/13 Inhalt Vorbemerkungen Rechtsgrundlagen Begriffe und Erläuterungen Seite 3 3 3 Abbildungen Abb. 1 Arbeitslose

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

Auszug aus BVG: 30 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Auszug aus BVG: 30 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges Auszug aus BVG: 30 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 148

GA Seite 1 (07/2016) 148 GA Seite 1 (07/2016) 148 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Ziele des Gründungszuschusses

Ziele des Gründungszuschusses Informationsveranstaltung für Existenzgründer Gründer- und Technologiezentrum 13.07.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch

Mehr

Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG

Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG Versorgungswerk im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR ÜBERGANGSREGELUNG ZUM 1. JANUAR 2010 ÜBERGANGSREGELUNG zum Übergang der Versorgungsordnung der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR Stand

Mehr

Drucksache 17 / Wahlperiode. der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) Zwangsverrentung von Langzeiterwerbslosen. Schriftliche Anfrage

Drucksache 17 / Wahlperiode. der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) Zwangsverrentung von Langzeiterwerbslosen. Schriftliche Anfrage Drucksache 17 / 13 464 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 21. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2014) und Antwort

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 142

GA Seite 1 (07/2016) 142 GA Seite 1 (07/2016) 142 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von

Mehr

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ausbildungszuschuss Zuschuss zur Ausbildungsvergütung1 Förderhöhe Übernahme der monatlichen Ausbildungsvergütung: bis zu 60 Prozent bei behinderten Menschen bzw. bis zu 80

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Mehr

Befristung und Beendigung von

Befristung und Beendigung von Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen 33 Führung auf Probe 34 Führung auf Zeit 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 36 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 37 Zeugnis 33 Führung

Mehr

Obligatorische Anschlussversicherung

Obligatorische Anschlussversicherung TK Lexikon Sozialversicherung Obligatorische Anschlussversicherung Obligatorische Anschlussversicherung HI5488365 Zusammenfassung LI4631049 Begriff Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird sichergestellt,

Mehr

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Rechtsgrundlagen, Zusammenstellung Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de, 20.06..2006 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 7 - Berechtigte

Mehr

V O R B L A T T. Richtlinie der Bundesregierung

V O R B L A T T. Richtlinie der Bundesregierung V O R B L A T T Richtlinie der Bundesregierung Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie)

Mehr

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21

Mehr

Das Altersteilzeitgesetz (ATG)

Das Altersteilzeitgesetz (ATG) Das Altersteilzeitgesetz (ATG) Das ATG trat am 23. Juli 1996 in Kraft. Das Gesetz ist geschaffen worden, um die bis dahin bestehende Praxis der Frühverrentung (sog. 58er-Regelungen) abzulösen. Diese wurde

Mehr

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2101 14.09.78 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Gesetzes zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen

Mehr

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt. Förderprogramm des Landkreises Konstanz ergänzende Eingliederungshilfeleistungen zur Integration ins Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII Präambel Der KVJS und

Mehr