Quellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
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- Hanna Beckenbauer
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1 Quellensteuer 01 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01
2 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende AN Tarif für Verheiratete (Alleinverdiener) BN 1 Tarif für Verheiratete (Doppelverdiener) CN 9 Tarif für Halbfamilien (Alleinerziehende) HN 0 Tarif für Nebenerwerb D Tarif für Grenzgänger Deutschland L P Tarifeinstufungen 8 9 In diesen Tarifen sind folgende Steuern enthalten: Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Feuerwehrsteuer
3 ERLÄUTERUNGEN 1.. Beginn Steuerpflicht Die Steuerpflicht für quellensteuerpflichtige Personen (auch minderjährige Kinder) beginnt in demjenigen Monat, in welchem Einkünfte erstmals von einer Leistungsschuldnerin oder einem Leistungsschuldner ausgerichtet werden.. Bewertung der Naturalleistungen Es sind grundsätzlich die jeweiligen Ansätze der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend. Sie betragen gegenwärtig: Berechnungsbeispiele Gratifikationen, 1. Monatslohn, Treueprämien, Nachzahlungen von Teuerungszulagen, Provisionen und ähnliche Leistungen Massgebend für die Besteuerung der Einmalzahlungen ist der im Tarif abgelesene Betrag bzw. Steuersatz, der sich aus der Summe von Monatslohn und Einmalzahlung ergibt. Der so ermittelte Steuersatz ist auf die effektive Gesamtauszahlung in der entsprechenden Zahltagsperiode anzuwenden. Volle freie Station BEISPIEL: Lediger (Tarif A0N) Monatslohn Gratifikation Gesamtzahlung 91. im Tag im Monat im Jahr Falls nicht die volle freie Station gewährt wird, gelten folgende Ansätze: Für den Quellensteuerabzug ist der im Schnittpunkt der Einkommensstufe bis 910. und der Kolonne Alleinstehende (A0N) aufgeführte Steuersatz von 1,0 anzuwenden. Die Steuer beträgt Teilsteuer-Berechnung (angebrochene Zahltagsperiode) Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist eine Teilsteuer- Berechnung vorzunehmen. Mit Hilfe des Prozentsatzes im Tarif lässt sich die Teilsteuer genau ermitteln. BEISPIEL: Verheirateter (Ehefrau nicht erwerbstätig) Kinder (Tarif BN) Monatslohn Teileinkommen in 10 Tagen Kinderabzug Der Kinderabzug kann gewährt werden für Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen (minderjährige Kinder) sowie für volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen und die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommt Nebenerwerb (Tarif D) Der Tarif D (Pauschalsatz von 10 ) ist anzuwenden auf dem Nebenerwerbseinkommen einer quellensteuerpflichtigen Person, sofern diese eine Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt das höchste Erwerbseinkommen. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind somit mit dem Tarif D zu besteuern.. Besteuerung von echten Grenzgängern aus Deutschland (Tarif L, M, N, O, P) Auf den an echte Grenzgänger aus Deutschland bezahlten Bruttolöhnen (ohne Spesenanteile) ist eine Quellensteuer zum Einheitssatz von, in Abzug zu bringen. Echte Grenzgänger sind Personen, die grundsätzlich jeden Tag an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können Bei der Einkommensstufe 000. und der Kolonne «Kinder» ergibt sich ein Steuersatz von,0. Auf das Teileinkommen von 000. ergibt sich eine Steuer von 0... für Morgenessen für Mittagessen für Nachtessen für Unterkunft Die echte Grenzgängereigenschaft geht verloren, wenn pro Jahr mehr als 0 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (siehe spezielles Merkblatt für Grenzgänger aus Deutschland).
4 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN Ausgabe
5 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN 8 Ausgabe
6 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN 10 Ausgabe
7 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN 1 Ausgabe
8 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN 1 Ausgabe
9 AN ALLEINSTEHENDE 1 Ausgabe 01 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN
10 AN ALLEINSTEHENDE 18 Ausgabe 01 Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN
11 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN 0 Ausgabe
12 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A siehe Tarifeinstufungen Seite 8. Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder A0N A1N AN AN AN AN AN Ausgabe
13 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN Ausgabe
14 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN Ausgabe
15 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN 8 Ausgabe
16 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN 0 Ausgabe
17 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN Ausgabe
18 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN Ausgabe
19 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN Ausgabe
20 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN 8 Ausgabe
21 BN Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. VERHEIRATETE Alleinverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder B0N B1N BN BN BN BN BN 0 Ausgabe
22 CN Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN Ausgabe
23 CN Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN Ausgabe
24 CN Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN Ausgabe
25 CN Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN 8 Ausgabe
26 CN Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN 0 Ausgabe
27 CN Ausgabe 01 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN
28 CN Ausgabe 01 Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN
29 CN Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN Ausgabe
30 CN Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. VERHEIRATETE Doppelverdiener Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder C0N C1N CN CN CN CN CN 8 Ausgabe
31 HN Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN 0 Ausgabe
32 HN Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN Ausgabe
33 HN Ausgabe 01 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN
34 HN Ausgabe 01 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN
35 HN 8 Ausgabe 01 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN
36 HN 0 Ausgabe 01 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN
37 HN Ausgabe 01 Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN
38 HN Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN Ausgabe
39 HN D Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). HALBFAMILIEN Alleinerziehende Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder H1N HN HN HN HN HN Ausgabe Nebenerwerb L P. Echte Grenzgänger aus Deutschland
40 TARIFEINSTUFUNGEN Tarif A Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt leben. Die Tarife A1 bis A dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Abklärung mit dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, angewandt werden. Tarif B Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Der Tarif B gilt auch für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften, bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Partner beschränkt. Tarif C 8 Der Tarif C gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind (sogenannte Doppelverdiener). Der Tarif C gilt auch für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften, sofern beide Partner erwerbstätig sind. Ab ist der Tarif C auch anzuwenden wenn der eine Ehegatte oder der eine eingetragene Partner eine Erwerbstätigkeit im Ausland ausübt. Tarif H Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Alleinerziehende). Tarif D Der Tarif D (Pauschalsatz von 10) ist anzuwenden auf dem Nebenerwerbseinkommen einer Person, sofern diese eine Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt das höchste Erwerbseinkommen. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind somit mit dem Tarif D zu besteuern. Tarife L-P Die Tarife L-P gelten für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland. Gemäss Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens CH-BRD sind echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger Personen, die grundsätzlich jeden Tag an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren. Der Steuerabzug beträgt bei allen Tarifen L-P pauschal immer, des Bruttolohnes. Zwecks statistischer Erhebungen sind die Tarife wie folgt anzuwenden: Tarif L gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen gemäss Tarif A erfüllen. Tarif M gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen gemäss Tarif B erfüllen. Tarif N gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen gemäss Tarif C erfüllen. Tarif O gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen gemäss Tarif D erfüllen. Tarif P gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen gemäss Tarif H erfüllen. 9
41 Herausgeber DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Sektion Quellensteuer Tellistrasse 001 Aarau 80
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