Beantragung eines Visums zum Nachzug des Ehegatten/Lebenspartners
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- Fanny Engel
- vor 6 Jahren
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1 Stand Beantragung eines Visums zum Nachzug des Ehegatten/Lebenspartners Bitte lesen Sie dieses Merkblatt und das Antragsformular sorgfältig durch und richten sich genau nach den Vorgaben. Dadurch können Sie das Verfahren dank guter Vorbereitung positiv beeinflussen und verkürzen. Unvollständig ausgefüllte Anträge oder unvollständige Unterlagen können zur Zurückweisung des Antrags mit der Folge einer neuen Terminbuchung führen. Die Botschaft muss im Visumverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Das Verfahren dauert daher in der Regel 8 bis 10 Wochen, im Einzelfall länger. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Sachstandsanfragen innerhalb der ersten 8 Wochen ab Antragstellung nicht beantwortet werden können. Alle Unterlagen (Merkblätter, Antragsformulare) der Botschaft sind kostenlos. Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft ( Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden. Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden 1. Reisepass (alle relevanten Seiten) Mindestens zwei leere Seiten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite. 2. 2x Antragsformulare Für Nationale Visa In Deutsch oder Englisch, vollständig lesbar ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben. 3. 3x Fotos 3 identische biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 X 35 Millimeter Bitte kleben Sie auf beide Antragsformulare bereits jeweils 1 Foto und bringen Sie das dritte Foto extra mit
2 4. Gebühren Gebühren und Auslagen sind in albanischer Währung bar zu entrichten. Die Gebühr wird auf der Grundlage von 60 zum jeweils aktuellen Zahlstellenkurs erhoben. Die Auslagen betragen dazu noch 500 Lek. Anträge auf Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen oder Angehörigen von EU/EWR-Staaten sind gebührenfrei. 5. Heiratsurkunde o d e r Urkunde der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Fall gleichgeschlechtlicher Partnerschaften 6. Pass/Personalausweis/ Aufenthaltstitel der/des Ehegatten/Partners 7. Wohnortnachweis aus Deutschland 8. Nachweis Deutschkenntnisse Original der Heiratsurkunde o d e r Urkunde über die Eintragung der Lebenspartnerschaft im Original. Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen übersetzt und legalisiert werden. Die Übersetzung bedarf einer notariellen Beglaubigung. Es müssen je zwei Kopien von Urkunde und Übersetzung eingereicht werden. Albanische internationale Urkunden benötigen KEINE Übersetzung, aber eine Legalisation. Es müssen zwei Kopien der Urkunde eingereicht werden. Es müssen zwei Kopien des Personalausweises o d e r des Reisepasses des Ehegattens/Partners beigefügt werden. Hat der der Ehegatte/Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen zusätzlich zwei Kopien des Aufenthaltstitels vorgelegt werden. Wohnortnachweis des Partners in Deutschland: Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate). Einfache Deutschkenntnisse sind grundsätzlich durch ein aktuelles Sprachzeugnis auf dem Niveau Deutsch A1 nachzuweisen. In Albanien ist dieses beim Goethe-Zentrum erhältlich ( Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug. Ein Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen ist u.a. nicht erforderlich, wenn Ihr Ehepartner oder Lebenspartner Inhaber einer Blauen Karte EU oder in Besitz eines Aufenthaltstitels als Hochqualifizierter ( 19 AufenthG), Forscher ( 20 AufenthG), Firmengründer ( 21 AufenthG) sowie Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling ( 25 Abs. 1
3 oder Abs. 2 bzw. 26 Abs. 3 AufenthG ist) Im Rahmen einer Beantragung kann geltend gemacht werden, dass Sprachkenntnisse offensichtlich vorhanden sind (z. B. bei einem abgeschlossenen Studium im Bereich der Deutschen Sprache). In diesen Fällen ist die Vorlage eines Sprachzertifikats entbehrlich. Beachten Sie jedoch, dass die Sprachkenntnisse am Tag der Beantragung des Visums überprüft werden. Bei Zweifeln an der Offensichtlichkeit kann im Laufe des Verfahrens dennoch ein Sprachzertifikat angefordert werden. Eine Ausnahme vom Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch in Fällen möglich sein, wenn ein erkennbar geringer Integrationsbedarf feststellbar ist. Dasist in der Regel anzunehmen, wenn die/ der Verlobte/Ehegatte üb er einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche voraussichtlich aufgrund ihrer/seiner Sprachkenntnisse eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland wird aufnehmen können und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland wird integrieren können. Diese drei Voraussetzungen müssen allesamt (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) vorliegen. Regelmäßig reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um den erkennbar geringen Integrationsbedarf bejahen zu können. Es können des Weiteren Umstände für die
4 Unmöglichkeit des Spracherwerbs geltend gemacht werden, die einen Härtefall begründen können. Hierzu muss ein entsprechendes Begleitschreiben und ggf. entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Tatsache allein, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung angeboten werden oder für den Besuch eine Kinderbetreuung organisiert werden muss, begründet in der Regel noch keinen Härtefall. Wird geltend gemacht, dass Sprachkenntnisse aus medizinischen Gründen nicht erworben werden können, müssen entsprechende medizinische Bescheinigungen/ Diagnosen mit jeweils 2 Kopien vorgelegt werden. Analphabetismus oder ein höheres Lebensalter stellen für sich noch keine Erkrankung oder Behinderung im Sinne des Ausnahmetatbestandes dar. Beachten Sie, dass Sie im Rahmen der Prüfung Ihres Antrags gebeten werden können, sich bei dem Regionalarz5t der Botschaft vorzustellen. Nähere Informationen zu der Untersuchung und der Vereinbarung des Termins erhalten Sie in diesen Fällen zu gegebener Zeit. Die Untersuchung ist kostenpflichtig. Beim Nachzug einer deutschen (zukünftigen) Ehepartnerin/ einem deutschen (zukünftigen Ehepartner): Es kann vom Nachweis der Sprachkenntnisse abgesehen werden, wenn der Spracherwerb innerhalb eines Jahres trotz Bemühen nicht erfolgreich ist. Das kontinuierliche Bemühen muss durch entsprechende Nachweise wie z. B. Sprachkursteilnehmerliste, aus denen eine regelmäßige Teilnahme erkennbar sein muss, ausführliche Beschreibung der der Lernbemühungen etc., belegt werden, d. h. es müssen ernsthafte und nachhaltige Lernanstrengungen plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. Der Nachweis einer oder mehrfach nichtbestandener Sprachprüfungen
5 9. Bei Zuzug zu einem nichtdeutschen Ehegatten oder Lebenspartner mit Wohnsitz in Deutschland reicht als Nachweis regelmäßig nicht aus. Wenn Ihr Partner in Deutschland nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss er einen Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt für sich und den Ehegatten/Partner vorlegen (förmliche Verpflichtungserklärung oder Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate oder aktueller Steuerbescheid) und eine Kopie des Aufenthaltstitels beifügen. Aus der Kopie muss deutlich erkennbar sein, auf welcher Grundlage der Aufenthaltstitel erteilt wurde. Haftungsausschluss Alle obigen Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie beruhen auf dem Informationsstand der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung.
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