Die Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888
|
|
- Annegret Althaus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eigentümers Rechtsanwalt Martin Jäger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortrag auf dem Tag des Wohnungseigentums des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von September 2008 Rechtsanwälte Zacher & Partner Richard-Wagner-Straße 12 (Nähe Rudolfplatz) in D Köln Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0)
2 1. Einleitung Der Wohnungseigentümer ist Mitglied einer Gemeinschaft Er ist Träger von Rechten und Pflichten Heute: Zahlungspflicht und Haftung nach der WEG-Novelle 2007 Zahlungspflichten ht gegenüber Dritten (Außenhaftung) (Handwerker, Bank, Verwalter etc., Verkehrssicherungspflichten) Zahlungspflichten gegenüber der Gemeinschaft (Innenhaftung) (Wohngeld) Sanktionen gegen den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer Fazit und Vorsorgemaßnahmen
3 2. Die Haftung gegenüber Dritten - Anteilige unmittelbare Haftung, sog. teilschuldnerische Außenhaftung, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile und neben der Haftung des Verbandes - Außenhaftung kann durch interne Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht gegenüber Dritten abgeändert werden - Außenhaftung kann von der Innenhaftung abweichen, wenn der Kostenverteilungsschlüssel abweichend von den Miteigentumsanteilen vereinbart ist - Bemessung der Miteigentumsanteile in TE ist wichtig für die Außenhaftung - Sonderfall: gesamtschuldnerische Haftung aus öffentlichem Recht (Abgabenlast) - Problem: Im Endergebnis besteht Haftung jedes in unbegrenzter Höhe durch die Erhebung von Sonderumlagen zur Deckung des Ausfalls des zahlungsunfähigen
4 2. Die Haftung gegenüber Dritten Teil 2 - Zeitraum: Verbindlichkeiten des Verbandes, die während der Zuge- hörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen oder fällig werden (Eintragung im Grundbuch) - Unmittelbare Haftung ggegenüber g Dritten, d. h. Zahlungen an den Verband entlasten nicht - Nachhaftung: 5 Jahre - Keine Haftung für Altverbindlichkeiten aus Zeit vor Eintritt in die WEG - Beachte: keine Insolvenz der Wohnungseigentümergemeinschaft, d. h. es besteht immer eine Ausfallhaftung des - Wichtig: ausreichendes Verwaltungsvermögen (Instandhaltungsrücklage) schützt vor Haftung
5 3. Haftung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft i h - Beitrag zur Finanzausstattung der WEG: Wohngeld - Grundlage: wirksamer Beschluss über Wirtschaftsplan bzw. Jahresabrechnung; gilt auch für Sonderumlagen - Gläubiger: die Wohnungseigentümergemeinschaft - Schuldner: der Wohnungseigentümer (nicht Mieter, Nießbraucher) - Beitreibung: durch den Verwalter; wichtig: Ermächtigung durch WEG durch Beschluss oder Verwaltervertrag - Wohl keine Aufrechnung/Zurückbehaltung des ; Ausnahme: anerkannte Gegenforderungen - Verjährungfrist für Wohngeldforderungen: drei Jahre
6 3. Haftung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft i h Teil 2 - Problem: Sonderumlage für alle Wohnungseigentümer g zur Deckung des Zahlungsausfalls, d. h. die anderen Wohnungseigentümer tragen das Ausfallrisiko entsprechend ihrer Miteigentumsanteile - Bei Insolvenz eines g sind Wohngeldforderungen g bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einfache Insolvenzforderungen, danach Masseverbindlichkeiten - Auch bei Insolvenz eines g gilt: Die anderen Wohnungseigentümer tragen die Ausfallhaftung - Beachte: die Instandhaltungsrücklage kann nur in extremen Ausnah- mefällen zur Finanzierung von Wohngeldausfällen dienen (eiserne Reserve)
7 4. Sanktionsmöglichkeiten it gegen den Wohnungseigentümer - Möglichkeit von Fälligkeitsregelungen (Verfallklauseln), hohen Verzugszinsen in der TE oder im Wege des Mehrheitsbeschlusses - Die WEG benötigt schnell einen Titel gegen den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer (Mahnverfahren oder Klageverfahren) - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mieten etc.) - Zwangsverwaltung: Der Zwangsverwalter muss die Mieten einziehen und neue Mietverträge schließen Problem: die eigengenutzte g Wohnung; Vorschusszahlung für Kosten der Zwangsverwaltung; keine Räumung der Wohnung durch den Zwangsverwalter - Zwangsversteigerung: Wohngeldansprüche in Rangklasse 2, d. h. Vorrecht gegenüber Grundpfandrechtsgläubigern (Höhe: nicht mehr als 5 % des Verkehrswertes und mehr als 3 % des Einheitswertes) - Entziehung des Wohnungseigentums - Zurückbehaltung von Versorgungsleistungen (Wasser, Wärme etc.)?
8 5. Fazit und Vorsorge Trotz nur teilschuldnerischer Außen- und Innenhaftung droht jedem Wohnungseigentümer durch die Sonderumlage die volle Ausfallhaftung für einen zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Vorsorge: - Die Gemeinschaft sollte in der TE oder durch Beschluss Verfallsklauseln, Ermächtigungen an den Verwalter zur Beitreibung von Rückständen etc. regeln - In der Gemeinschaft sollte eine ausreichende Instandhaltungsrücklage bestehen - Der Verwalter muss bei Rückständen schnell tätig werden, um einen vollstreckbaren Titel gegen den zahlungsunfähigen WE zu erhalten - Einleitung it der Zwangsversteigerung und Wahrung des Rangvorbehalts für Wohngeldforderungen, wenn sonst kein Vermögen
9 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!
10 Eigentümers Rechtsanwalt Martin Jäger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortrag auf dem Tag des Wohnungseigentums des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von September 2008 Rechtsanwälte Zacher & Partner Richard-Wagner-Straße 12 (Nähe Rudolfplatz) in D Köln Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0)
Finanzierungsangebotefürdie. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Die Bank, die Ihre Sprache spricht. Die Bank, die Ihre Sprache spricht. Finanzierungsangebotefürdie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Deutscher Immobilientag, 6. Juni 2013 Yvonne Hube, Deutsche Kreditbank
MehrFinanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter
Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter Deutsche Kreditbank AG 2 I Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften I 15. Mai 2014 Deutsche Kreditbank
MehrKreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften. Mannheim, 18. Oktober 2014 Andre Eckardt, Deutsche Kreditbank AG
Kreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften Mannheim, 18. Oktober 2014 Andre Eckardt, Deutsche Kreditbank AG Kreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften 1. Die DKB AG stellt sich vor 2.
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrRechte und Pflichten beim Hauskauf
Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten
Mehrwww.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen
Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrDie Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz
FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz - Vortrag am 16.Januar 2009 für Wohnen im Eigentum e.v. - Referent: Rechtsanwalt Thomas
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrFinanzierungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Vortrag von Josef Schraufstetter
Finanzierungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft Vortrag von Josef Schraufstetter Gegründet 1908 Seit Gründung spezialisiert auf Immobilienwirtschaft Eingetragene Genossenschaftsbank im Finanz-
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009
MehrAnlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann
Anlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann Überblick 2 1. Rückstellungen der Wohnungseigentümer: Zweck der Rückstellung und gesetzliche Grundlagen 2. Wer
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
Mehr2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
MehrVBR-Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 09.11.2013
VBR-Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 09.11.2013 2 Rückgriff auf die Instandhaltungsrückstellung Erhebung einer Sonderumlage Darlehensaufnahme durch den Verband 3 Instandhaltung/ Instandsetzung
MehrVerwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
MehrRechtsanwalt Jürgen Hammel
Referent: Rechtsanwalt Jürgen Hammel Vorsitzender des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kaiserslautern und Umgebung e.v. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Definitionen: Nettokaltmiete/Grundmiete
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
Mehr8. Pantaenius-Immobilientagung in München. 01. Juli 2010
8. Pantaenius-Immobilientagung in München 01. Juli 2010 8. Pantaenius-Immobilientagung Wie kann man sich als Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. Wohnungseigentümer vor Hausgeld- und Mietausfällen schützen?
MehrTeilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft Inhalt 1 Begriff der Rechtsfähigkeit...2 2 Der Verband als neuer Rechtskreis...2 2.1 Der rechtsfähige Verband...2 2.2 Die nicht-rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft...2
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrErläuterungen Kaufvertrag
Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;
MehrDarstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.
Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen
MehrIntegriertes Forderungsmanagement: Inkasso und anwaltliche Beratung aus einer Hand
Integriertes Forderungsmanagement: Inkasso und anwaltliche Beratung aus einer Hand Inkasso Der Weg zu sicherer Liquidität. Gehen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen schnell bezahlt werden - mit den Inkassodienstleistungen
MehrReferent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München
Die Jahresabrechnung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 Beitrag zum 1. Forum für f WEG-Verwaltungsbeir Verwaltungsbeirätete am 11. Januar 2011 in Hamburg DR. NIETSCH & KROLL
MehrSANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
MehrBesonderheiten bei Fördermaßnahmen und Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften
Besonderheiten bei Fördermaßnahmen und Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Josef Schraufstetter Vorstand Hausbank München eg Bank für Haus und Grundbesitz Fischen, 23.10.2014 hausbank.de
MehrFACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.
FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V. Die Themen: 2 Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren Aufrechnung im Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrTipps zur Anwendung der Teilungserklärung
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt Tipps zur Anwendung der Teilungserklärung 1 Vorteile einer Checkliste - TE muss nicht immer neu gelesen werden (mehrere Änderungen)
MehrDie wichtigsten 10 Punkte, die der Verwalter beim Hausgeldinkasso beachten muss
Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Frankfurter Verwaltertage 2011 Holiday Inn Frankfurt Airport-North Die wichtigsten 10 Punkte, die der Verwalter beim Hausgeldinkasso beachten muss Frankfurt,
Mehr129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrHILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND
HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrSICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG
SICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG 33. Mietrechtstage des ESWiD 7. bis 9. Mai 2014 in Berchtesgaden Jost Emmerich, RiAG München RiAG Jost Emmerich - 33. Mietrechtstage 2014 in Berchtesgaden 2 Übersicht
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrKapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften
Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrFinanzierung von Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Bank, die Ihre Sprache spricht. Finanzierung von Wohnungseigentümergemeinschaften Manuela Linke, Deutsche Kreditbank AG Winterseminar, 07. November 2008 Casino Hohensyburg, Dortmund Möglichkeiten der
MehrStudienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 7. Auflage. Stand: März 2016
Stand: März 2016 Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT 7. Auflage vdppfandbriefakademie GmbH Georgenstraße 22 10117 Berlin Das Werk einschließlich aller seiner Teile
MehrWinterseminar Dortmund. am 07.11.2008. Casino Hohensyburg
Vermittlung von Einzeldarlehen durch den Verwalter Vorstellung des Finanzierungsmodels Investitionsbank Schleswig Holstein Astrid Schultheis Die Feststellung der IB Schleswig Holstein, dass Wohnungseigentümergemeinschaften
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
Mehr33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters
33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
MehrGesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Vortragsveranstaltung am 14.10.2014
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Vortragsveranstaltung am 14.10.2014 RA Joachim v. Alvensleben, Fachanwalt für Arbeitsrecht RAin Annika Rutschow, LL.M.Eur.Int. 14.10.2014 1
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrFragebogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei juristischen Personen oder Firmen AZ:
Fragebogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei juristischen Personen oder Firmen AZ: 1. Allgemeine Angaben Firma (genaue Bezeichnung) Sitz der Firma Geschäftsanschrift (genaue Anschrift)
MehrDie Möglichkeiten des Versicherungsschutzes des Wohnungseigentums und der Organe der Verwaltung
Die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes des Wohnungseigentums und der Organe der Verwaltung Fachtagung der Verwaltungsbeiräte Fachtagung der Verwaltungsbeiräte Seite 0 Inhalt des Vortrages : Darstellung
Mehr- Oder: Wie die Wohnungseigentümergemeinschaft doch noch zu ihrem Geld kommen kann.
veröffentlicht in Wohnung und Haus III/2010, S. 25 ff. (Aufl. 15.000) Die Zwangsversteigerung gegen den säumigen Miteigentümer - Oder: Wie die Wohnungseigentümergemeinschaft doch noch zu ihrem Geld kommen
MehrAnwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen
Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund
MehrQualität und Sicherheit
Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung
MehrInstrument: Insolvenzplan
Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,
Mehr1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.
1 Einleitung Lernziele automatische Antworten bei Abwesenheit senden Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer 4 Minuten Seite 1 von 18 2 Antworten bei Abwesenheit senden» Outlook kann während
MehrPflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird?
Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird? Schützen Sie sich und Ihre Angehörigen rechtzeitig vor den finanziellen Folgen im Pflegefall. Kunden und Rating-Agenturen empfehlen die Württembergische Krankenversicherung
MehrNetzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) IQ. www.netzwerk-iq.de I 2011
1 2 Was wir anbieten. Wir unterstützen Migrantinnen und Migranten bei Fragen vor und während der Existenzgründung Wir helfen Ihnen, die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge zu gehen Wir verweisen
Mehr2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09)
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09) Dr. Georg Jennißen Köln Instandhaltungsrücklage
MehrFachverwalter Immobilienforum Kreditaufnahme durch die WEG
Kreditaufnahme durch die WEG Was Wohnungseigentümer wissen sollten. I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktischer Durchführung einer WEG-Finanzierung III. KFW-Mittel oder das Märchen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrANLEITUNG - WIE UNTERSTÜTZE ICH AUF STARTNEXT?
ANLEITUNG - WIE UNTERSTÜTZE ICH AUF STARTNEXT? Wenn Sie das Projekt DIE ANFÄNGERIN unterstützen wollen, können Sie das mit oder ohne Registrierung auf www.startnext.com tun. Sie können also als Gast unterstützen
Mehr1 Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft
1 Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft Im Jahr 2005 überraschte der Bundesgerichtshof (BGH) die juristische Fachwelt aber auch die Wohnungseigentümer und deren Verwalter mit der Erkenntnis, dass
MehrBesser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge.
Foto: AndreasF. / photocase.com Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge. Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung als Verwaltungsexperte. Sie möchten 24 Stunden am Tag technischen Service?
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrSicherheit für Vermieter
Vermieter-Rechtsschutz Sicherheit für Vermieter Mit Mieter-Bonitätsprüfung und Inkasso-Service! In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Albtraum Mietnomaden Bei der Besichtigung gaben sich
MehrAntrag auf Stundung einer Forderung des Marktes Neunkirchen a. Brand
Antrag auf Stundung einer Forderung des Marktes Neunkirchen a. Brand Name und Anschrift Datum 1. Forderungsart Bescheid bzw. Rechnung vom in Höhe von Art der Forderung fällig am beantrage ich hiermit zu
MehrAlternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014
Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung Prof. Isaak Meier FS 2014 Dauernde Verschuldung von Privathaushaltes als akutes Problem Zahlreiche Privathaushalte sind dauernd überschuldet. 1283 Privatkonkurse
MehrAufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende
Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die
MehrPALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT
PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
MehrDer Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung
Der Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrNegative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften
Negative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Früher undenkbar, ist die Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Realität
MehrFragebogenaktion: Probleme mit dem Hausverwalter?
Fax: 0228 72 158 73 Tel: 0228 72 158 61 wohnen im eigentum e.v. z.hd. RA Jost von Lyncker Bonngasse 29 53111 Bonn Fragebogenaktion: Probleme mit dem Hausverwalter? Kreuzen Sie an oder Schreiben Sie uns
MehrRegulierung von Versicherungsschäden. Referentin
Regulierung von Versicherungsschäden Unterschiede in der Regulierung von Gemeinschafts-oder Sondereigentum Konflikte für den Verwalter Referentin Sabine Leipziger VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler Versicherungsmakler
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrINFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort
INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,
MehrDatenbogen für Immobilienkaufvertrag
Datenbogen für Immobilienkaufvertrag Verkäufer 1 Verkäufer 2 Steuer-Identifikationsnummer:... Steuer-Identifikationsnummer:... als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
MehrSo geht s: Vertragsgestaltung für Photovoltaik-Anlagen auf fremdem Eigentum und Bürgerbeteiligungen
So geht s: Vertragsgestaltung für Photovoltaik-Anlagen auf fremdem Eigentum und Bürgerbeteiligungen Regionalmanagement Oststeiermark / Energieregion Oststeiermark, 31. 10. 2012 RA Mag. Georg Brandstetter
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrExclusiv für Wohnungseigentümergemeinschaften WEG Finanzierung leicht gemacht
Exclusiv für Wohnungseigentümergemeinschaften WEG Finanzierung leicht gemacht Ohne Sonderumlage zum Ziel Kennen Sie schon das WEG Baugeld? Das WEG Baugeld der WEG Bank AG ist die clevere Finanzierung für
Mehr1 Der Wirtschaftsplan
Die Jahresabrechnung legt fest, welche Beträge die Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr konkret ausgegeben hat und in welcher Höhe sich der einzelne Wohnungseigentümer daran beteiligen muss. Die hierfür erforderlichen
MehrAlternativen zur Zwangsversteigerung
Alternativen zur Zwangsversteigerung Effizienter und verlustminimierender Umgang mit Immobilien aus notleidenden Finanzierungen Peter Cosack Rechtsanwalt ehem. Sparkasse Essen Michael Haunschild Leiter
MehrWillkommen. zur Informationsveranstaltung für Wohnungseigentümer. am 25.07.2006 in Böblingen
Willkommen zur Informationsveranstaltung für Wohnungseigentümer am 25.07.2006 in Böblingen 1 Agenda 1. Vorstellung der Regionalleitung und der Kundenbetreuung 2. Vorstellung der GAGFAH als Ihr Verwalter
Mehr