1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen
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- Katharina Esser
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1 Ordnung der Hochschule Hannover, Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales über den Zugang und die Zulassung für den berufsbegleitenden konsekutiven Masterstudiengang Social Work (MSW) 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven berufsbegleitenden Masterstudiengang Social Work. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum konsekutiven Masterstudiengang Social Work ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber - entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium (insbesondere der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik oder Religionspädagogik) erworben hat, oder - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt. Die Entscheidung, ob das vorangegangene Studium fachlich geeignet ist, trifft die hierfür zuständige Auswahlkommission. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, deren Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 Leistungspunkte im Falle eines Studiengangs mit Gesamtleistungspunktzahl 180 bzw. mindestens 180 Leistungspunkte im Falle eines Studiengangs mit Gesamtleistungspunktzahl 210 erbracht wurden und zu Dez.III / ZO-MSW Seite 1von 5
2 erwarten ist, dass der Bachelorabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss spätestens bis zum Ende des 1. Fachsemesters (Studienbeginn im SoSe oder Studienbeginn im WS 28.02) erlangt wird. Das Bachelor-Abschlusszeugnis ist jeweils einen Monat nach Beendigung des ersten Fachsemesters bei der Hochschule Hannover vorzulegen. Aus den bisherigen Prüfungsleistungen ist eine Durchschnittsnote zu ermitteln, die im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.1 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang Social Work beginnt zunächst zum Sommersemester 2017 und danach im Rhythmus von fünf Semestern. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum [15. Juli] (Ausschlussfrist) für das Wintersemester und bis zum [15. Januar (Ausschlussfrist) für das Sommersemester] bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung ist über ein Online-Portal der Hochschule zu stellen. Anträge auf Zulassung außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe und der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. März und für das Wintersemester bis zum 20. September bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung bzw. der Antrag nach Satz 3 gelten nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. (2) Der Bewerbung bzw. dem Antrag nach Absatz 1 Satz 3 sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, falls die Originale nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sind, beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 3 d) Nachweise über Berufstätigkeit nach 4 Abs. 2 (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 1 Vorausgesetzte Sprachkenntnisse der HsH siehe: Dez.III / ZO-MSW / Seite 2 von 5
3 4 Zulassungsverfahren (1) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: für die Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 3 Abs. 2 Buchstabe a) und weitere zu berücksichtigende Kriterien werden für die Bewerberinnen und Bewerber Punkte vergeben. Aus den so ermittelten Punktzahlen wird eine Rangliste gebildet. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. (2) Für die Vergabe der Punktzahlen nach Absatz 1 gilt folgendes Punkteschema: Abschluss- /Durchschnittsnote 1,0 1,5 = 90 Punkte 1,6 2,5 = 60 Punkte 2,6 3,5 = 30 Punkte Berufserfahrung/Ausbildung/ Praktika/Auslandserfahrung 5 Punkte für jedes abgeschlossene Jahr der Berufserfahrung in einem Bereich der Sozialen Arbeit, jedoch werden insgesamt maximal 20 Punkte (= 4 Jahre) angerechnet. 3,6 4,0 = 0 Punkte (3) Die Auswahlkommission ( 5) trifft die Auswahlentscheidung. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. 5 Auswahlkommission für den konsekutiven berufsbegleitenden Masterstudiengang Social Work (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales eine Auswahlkommission. (2) Einer Auswahlkommission gehören mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind²: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, c) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. Dez.III / ZO-MSW / Seite 3 von 5
4 (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich oder elektronisch zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er enthält gleichzeitig die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob der Zulassungsantrag für ein Nachrückverfahren aufrechterhalten wird. Legt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht frist- oder formgerecht vor, so ist sie oder er vom Nachrückverfahren ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 1 S. 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, 1. für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, 2. die im gleichen Studiengang a) im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder b) bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder c) an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Dez.III / ZO-MSW / Seite 4 von 5
5 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder d) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder e) für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder 3. die sonstige Gründe geltend machen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelor-Prüfung oder einer zu dieser äquivalenten Prüfung bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Genehmigung Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt Nr. 01/2009 vom Änderung: Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt Nr. 03/2017 vom ***** Dez.III / ZO-MSW / Seite 5 von 5
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