Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern"

Transkript

1 Informationstechnische Produkte sind vorrangig einzusetzen, wenn deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Prüfverfahren festgestellt wurde. Das Prüfverfahren nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durchzuführen. 5 (2) DSG M-V Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Verfahrensordnung zur Erteilung des Gütesiegels Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

2 Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Die EuroPriSe GmbH ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigungen Änderungen vorzunehmen oder die Dokumente im Sinne des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln. Irrtümer vorbehalten. Warennamen werden ohne Gewährleistung der freien Verwendbarkeit benutzt. Alle Waren- und Produktnamen sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Eigentümer. Das Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist eine eingetragene Marke des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. Bei der Zusammenstellung von Texten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler sind willkommen. Zu diesem Zweck richten Sie bitte Ihre Anmerkungen an: EuroPriSe GmbH Joseph-Schumpeter-Allee 25, Bonn, Germany Phone :

3 Verfahrensordnung zur Erteilung des Gütesiegels Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Auf der Grundlage eines Prüfverfahrens nach dieser Verfahrensordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung verleiht die EuroPriSe GmbH (siegelvergebende Stelle) Joseph-Schumpeter-Allee 25, Bonn aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz DSG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278): 5 (2) Informationstechnische Produkte sind vorrangig einzusetzen, wenn deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Prüfverfahren festgestellt wurde. Das Prüfverfahren nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durchzuführen. das Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. Seite 3 von 6

4 1 Auditierung von IT-Produkten (1) Informationstechnische Produkte (IT-Produkte) erhalten auf Antrag der Herstelleroder Vertriebsfirmen das Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, wenn das IT-Produkt den Rechtsvorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit sowie den Anforderungen der Verfahrensordnung entspricht und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sein Benehmen erklärt hat. Das Gütesiegel wird auf der Grundlage des Anforderungskatalogs für die Begutachtung von IT-Produkten im Rahmen des Auditverfahrens erteilt. Es wird auf zwei Jahre Gültigkeit befristet. Es kann wieder aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Eine wiederholte Rezertifizierung ist möglich. (2) IT-Produkte im Sinne dieser Verfahrensordnung sind Hardware, Software, Verfahren und Dienstleistungen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Regelung des 3 Absatz 1 DSG M-V oder zur Unterstützung solcher Prozesse gemäß 4 DSG M-V, die für die Nutzung durch öffentliche Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet sind. (3) Zertifizierte IT-Produkte können durch ein Gütesiegel nach der Anlage zu dieser Verfahrensordnung gekennzeichnet werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verfahrensordnung. Das Gütesiegel muss das graphische Symbol, die Registrierungsnummer, die Gültigkeitsdauer und den Verweis auf die Internetseite enthalten. Das graphische Symbol darf die in der Anlage genannte Mindestgröße nicht unterschreiten. Bei einer Verwendung des Gütesiegels im Internet ist es mit der Internetseite zu verlinken. Im Fall der Verwendung des Gütesiegels nach Ablauf der Gültigkeit muss in geeigneter Weise ein deutlicher Hinweis auf den Ablauf der Gültigkeit erfolgen. Ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit oder nach Vornahme wesentlicher Änderungen am IT-Produkt keine erneute Zertifizierung erfolgt, darf das Gütesiegel nicht mehr verwendet werden. (4) Die siegelvergebende Stelle führt ein Register über alle IT-Produkte mit Gütesiegel, das in geeigneter Weise elektronisch veröffentlicht wird. (5) Für IT-Produkte, die nach einem vergleichbaren Auditverfahren beim Bund oder in einem anderen Bundesland ein Gütesiegel erhalten haben, stellt die siegelvergebende Stelle auf Antrag die Konformität mit den Anforderungen dieser Verfahrensordnung fest. 2 Verfahren (1) Voraussetzung für die Zertifizierung eines IT-Produkts ist die Überprüfung des IT- Produktes durch hierfür von der siegelvergebenden Stelle anerkannte Sachverständige nach 3. Die Sachverständigen sind von den Hersteller- oder Vertriebsfirmen zu beauftragen. Seite 4 von 6

5 (2) Erfüllt ein IT-Produkt nach den Feststellungen der oder des Sachverständigen die Anforderungen, legt der Antragsteller das entsprechende Gutachten mit einer schriftlichen Dokumentation der Prüfung der siegelvergebenden Stelle mit mindestens folgenden Angaben vor: 1. Zeitpunkt der Prüfung, 2. detaillierte Bezeichnung des IT-Produktes, 3. Zweck und Einsatzbereich, 4. Eigenschaften des IT-Produktes in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit, insbesondere zur Datenvermeidung ( 5 Abs. 1 Satz 1 DSG M-V), Zulässigkeit der Datenverarbeitung ( 7 ff. DSG M-V), Datensicherheit ( 21 und 22 DSG M-V), Gewährleistung der Rechte der Betroffenen ( 24 bis 27 DSG M-V), 5. Bewertung, 6. Zusammenfassung der Prüfung zum Zweck der Veröffentlichung durch die siegelvergebende Stelle (Kurzgutachten). Die siegelvergebende Stelle kann ergänzende Angaben und die Vorlage des zu auditierenden IT-Produktes verlangen. 3 Anerkennung von Sachverständigen (1) Die siegelvergebende Stelle erteilt die Anerkennung zur oder zum Sachverständigen auf Antrag, wenn die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nachgewiesen wird. Die Erteilung der Anerkennung erfolgt auf der Grundlage des Pflichtenkatalogs für Sachverständige der siegelvergebenden Stelle. Sie kann fachlich beschränkt werden, wenn die Fachkunde nur für einen Teilbereich des Datenschutzes besteht (rechtlich oder technisch). Die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt in der Regel auch, wer durch eine vergleichbare Anerkennung als Sachverständiger beim Bund oder einem anderen Bundesland zugelassen wurde. Die siegelvergebende Stelle stellt die Konformität auf Antrag fest. (2) Die siegelvergebende Stelle führt eine Liste der anerkannten Sachverständigen, die auch fachliche Beschränkungen der Prüfungstätigkeit ausweist. Die Liste wird von der siegelvergebenden Stelle in geeigneter Weise elektronisch veröffentlicht. (3) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Abs. 1 nicht mehr vor, entzieht die siegelvergebende Stelle die Anerkennung durch Streichung von der veröffentlichten Liste. Seite 5 von 6

6 4 Entgelte Die siegelvergebende Stelle erhebt Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Entgeltordnung für EuroPriSe-Zertifizierungen. Für Konformitätsfeststellungen im Sinne von 1 Absatz 5 werden die Entgelte wie für eine Rezertifizierung ohne Änderungen erhoben. Für die Anerkennung als Sachverständiger wird ein Entgelt erhoben. Anlage zu 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung: Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Bei der Darstellung des Gütesiegels soll eine Größe von 24 mm Durchmesser nicht unterschritten werden. Es ist zusammen mit dem folgenden Text zu verwenden: Dieses Produkt ist datenschutzrechtlich geprüft. Register No.: (lfd. Nr.), Gültig bis: (Datum) Seite 6 von 6

Push für Audit und Zertifizierung mit der Datenschutz-Grundverordnung

Push für Audit und Zertifizierung mit der Datenschutz-Grundverordnung Push für Audit und Zertifizierung mit der Datenschutz-Grundverordnung Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Sommerakademie am 19.09.2016 in Kiel Warum braucht der

Mehr

»Wie mach ich das«titelei_inhalt.indd :44:28

»Wie mach ich das«titelei_inhalt.indd :44:28 »Wie mach ich das« Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische

Mehr

Word 2016 Basiswissen. Inge Baumeister

Word 2016 Basiswissen. Inge Baumeister Word 2016 Basiswissen Inge Baumeister Inhalt Verlag: BILDNER Verlag GmbH Bahnhofstraße 8 94032 Passau http://www.bildner-verlag.de info@bildner-verlag.de Tel.: +49 851-6700 Fax: +49 851-6624 ISBN: 978-3-8328-5256-6

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

ISBN (Buch) ; (pdf) ; (epub)

ISBN (Buch) ; (pdf) ; (epub) Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind

Mehr

Gütesiegel als Instrument zur Standardisierung beim Datenschutz

Gütesiegel als Instrument zur Standardisierung beim Datenschutz Infobörse 2 Gütesiegel als Instrument zur Standardisierung beim Datenschutz Henry Krasemann / Dr. Thomas Probst Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Sommerakademie, 28. August

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

Excel 2016 Basiswissen. Inge Baumeister, Anja Schmid

Excel 2016 Basiswissen. Inge Baumeister, Anja Schmid Excel 2016 Basiswissen Inge Baumeister, Anja Schmid Inhalt Verlag: BILDNER Verlag GmbH Bahnhofstraße 8 94032 Passau http://www.bildner-verlag.de info@bildner-verlag.de Tel.: +49 851-6700 Fax: +49 851-6624

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/146 SEITEN 1-7 DATUM 01.10.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren an der Rheinisch-Westfälischen

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013

Mehr

Word Basiswissen

Word Basiswissen Word 2013 Basiswissen Verlag: BILDNER Verlag GmbH Bahnhofstraße 8 94032 Passau http://www.bildner-verlag.de info@bildner-verlag.de Tel.: +49 851-6700 Fax: +49 851-6624 ISBN: 978-3-8328-0057-4 Autorin:

Mehr

Stephan Hansen-Oest Rechtsanwalt. Stand: erstellt von: Sachverständiger für IT-Produkte (rechtlich)

Stephan Hansen-Oest Rechtsanwalt. Stand: erstellt von: Sachverständiger für IT-Produkte (rechtlich) Technisches und rechtliches Rezertifizierungs-Gutachten Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch das Verfahren zur Akteneinlagerung recall Deutschland GmbH Hamburg erstellt von: Andreas Bethke

Mehr

HTML Spielend gelingt die Website

HTML Spielend gelingt die Website HTML HTML Spielend gelingt die Website TOBIAS HAUSER CHRISTIAN WENZ Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen

Mehr

Tue Gutes und rede darüber Zertifizierungen für mehr Vertrauen in IT?

Tue Gutes und rede darüber Zertifizierungen für mehr Vertrauen in IT? Tue Gutes und rede darüber Zertifizierungen für mehr Vertrauen in IT? Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Sommerakademie 2015 31.08.2015 Was Sie erwartet Normen

Mehr

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert: [Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung

Mehr

BDBOSZertV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S.

BDBOSZertV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS- Zertifizierungsverordnung

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Dokumentationen und Wissenschaftliche Arbeiten mit Microsoft Word 2007

Dokumentationen und Wissenschaftliche Arbeiten mit Microsoft Word 2007 Dokumentationen und Wissenschaftliche Arbeiten mit Microsoft Word 2007 DOKUMENTATIONEN UND WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN MIT MICROSOFT WORD 2007 Verlag: readersplanet GmbH Neuburger Straße 108 94036 Passau

Mehr

Audit und Gütesiegel

Audit und Gütesiegel Audit und Gütesiegel Christian Prietz Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 21.05.2014 1 Gütesiegel über Gütesiegel 2 Warum braucht der Datenschutz ein eigenes Gütesiegel? Betroffene:

Mehr

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY Seite 1/7 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY VORBEMERKUNG Die Angaben zu den nachfolgend aufgeführten Punkten des Antrages sind vollständig und umfassend

Mehr

Tipp Topp Tipp Training Die Kunst des 10-Fingersystems in 5 Stunden Arbeitsheft

Tipp Topp Tipp Training Die Kunst des 10-Fingersystems in 5 Stunden Arbeitsheft Tipp Topp Tipp Training Die Kunst des 10-Fingersystems in 5 Stunden Arbeitsheft Für den Unterricht benötigen Sie das Lehrer/innenhandbuch und die CD mit den Hörgeschichten. Zu bestellen unter: www.wienerwaldakademie.at

Mehr

PREISLISTE Softwarelizenzen Servicepakete Schulungen

PREISLISTE Softwarelizenzen Servicepakete Schulungen PREISLISTE Softwarelizenzen e Schulungen Gültig ab 1.1.2014 2B Advice GmbH Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne schriftliche Genehmigung der 2B Advice GmbH kopiert, vervielfältigt,

Mehr

Excel Aufbauwissen

Excel Aufbauwissen Excel 2013 Aufbauwissen Verlag: BILDNER Verlag GmbH Bahnhofstraße 8 94032 Passau http://www.bildner-verlag.de info@bildner-verlag.de Tel.: +49 851-6700 Fax: +49 851-6624 ISBN: 978-3-8328-0061-1 Covergestaltung:

Mehr

Technisches und rechtliches Rezertifizierungs-Gutachten

Technisches und rechtliches Rezertifizierungs-Gutachten Technisches und rechtliches Rezertifizierungs-Gutachten Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch das IT-Produkt KOMMBOSS Version 2.9 der GfOP Neumann & Partner mbh Zum Weiher 25 27 14552 Wildenbruch

Mehr

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Eine Unternehmensbefragung Diplomica Verlag Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Internationale Unternehmensbewertung

Internationale Unternehmensbewertung Internationale Unternehmensbewertung Prof. Dr. Dr. Dietmar Ernst Thorsten Amann Michael Großmann Dietlinde Flavia Lump Internationale Unternehmensbewertung Ein Praxisleitfaden Higher Education München

Mehr

3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers"

3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - KoPers 3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers" Datenschutz, Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle

Mehr

Audit und Gütesiegel

Audit und Gütesiegel Audit und Gütesiegel Christian Prietz Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein FH Datenschutz Master 14.01.2015 1 Gütesiegel über Gütesiegel 2 Warum braucht der Datenschutz ein eigenes

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.05.2014 und der Vollversammlung vom 30.06.2014

Mehr

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK -

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom 9. 8. 2006-42-32570/2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Bezug: RdErl. des MW vom 5.3.2003 (MBI. 1.SA S. 215)

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Beschluss-Nr. : 459-XXXV/14 vom 12. März 2014 ausgefertigt am

Mehr

Ve-Ver-4050-de / Zeichensatzung des "ift-zertifiziert"-zeichens

Ve-Ver-4050-de / Zeichensatzung des ift-zertifiziert-zeichens Ve-Ver-4050-de / 01.01.2015 Blatt 2 von 6 1 Zweck und Geltungsbereich 1.1 Diese Zeichensatzung regelt die Form und Verwendung der Anwendungsform iftzertifiziert des ift-zeichens, im folgenden ift-zertifiziert

Mehr

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 1 Qb-R) Vom 18. Juni 2015

Mehr

Schleswig-Holstein Der echte Norden. 31. Januar 2017 Dataport Bildungstag

Schleswig-Holstein Der echte Norden. 31. Januar 2017 Dataport Bildungstag Schleswig-Holstein Der echte Norden 31. Januar 2017 Dataport Bildungstag Datenverarbeitung im Auftrag Schulische IT-Anwendungen Möglichkeiten für Schulen in Schleswig Holstein im Rahmen der Schul-Datenschutzverordnung

Mehr

Hallenfußball. DFBnet -SpielPlus

Hallenfußball. DFBnet -SpielPlus Anlage zum R3.13 Ansetzungsschlüssel Hallenfußball Version: 1.0 System: DFBnet -SpielPlus Speicherpfad/Dokument: 101011-Beschreibung-Schlüssel-Hallenfussball.doc Erstellt: Letzte Änderung: Geprüft: Freigabe:

Mehr

PowerPoint Professionell Präsentieren. Inge Baumeister

PowerPoint Professionell Präsentieren. Inge Baumeister PowerPoint 2016 Professionell Präsentieren Inge Baumeister Inhalt Verlag: BILDNER Verlag GmbH Bahnhofstraße 8 94032 Passau http://www.bildner-verlag.de info@bildner-verlag.de Tel.: +49 851-6700 Fax: +49

Mehr

Internationales Datenschutzaudit/Cert

Internationales Datenschutzaudit/Cert Internationales Datenschutzaudit/Cert Thilo Weichert, Leiter des ULD 3. GDD-Fachtagung Datenschutz international 30.04.2010, Berlin, Palace Hotel Inhalt Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz ULD Erwägungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 GA 3461 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Version

Mehr

Praktische Erfahrungen aus der ISO Zertifizierung der EU-Zahlstelle Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin,

Praktische Erfahrungen aus der ISO Zertifizierung der EU-Zahlstelle Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin, Praktische Erfahrungen aus der ISO 27001-Zertifizierung der EU-Zahlstelle Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, 20.09.2016 Version: 1.0 Stand: 19.09.2016 Agenda I. Die EU-Zahlstelle Mecklenburg-Vorpommern II.

Mehr

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY (SMG)

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY (SMG) Seite 1/7 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY (SMG) GEMEINSCHAFTSMARKE NR. 013479837 VORBEMERKUNG Die Angaben zu den nachfolgend aufgeführten Punkten

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Mehr

Konformitätsbestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten

Konformitätsbestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten Konformitätsbestätigung für die Umsetzung von Sicherheitskonzepten gemäß 15 Abs. 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und 11 Abs. 2 Signaturverordnung bestätigt hiermit gemäß dass

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

Leitfaden zur IT-Sicherheit für Anwender. PRESS Professional Learning

Leitfaden zur IT-Sicherheit für Anwender. PRESS Professional Learning Leitfaden zur IT-Sicherheit für Anwender PRESS Professional Learning Diese Broschüre zeigt in der Einführung den allgemeinen Trend in der Computertechnik auf. Zum besseren Verständnis werden zudem potentielle

Mehr

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/2701 24.10.74 Sachgebiet 7830 Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten

Mehr

Lektorat: Bruno Baumeister, Inge Baumeister, MMTC Multi Media Trainingscenter GmbH

Lektorat: Bruno Baumeister, Inge Baumeister, MMTC Multi Media Trainingscenter GmbH Verlag: readersplanet GmbH Neuburger Straße 108 94036 Passau http://www.readersplanet-fachbuch.de info@readersplanet-fachbuch.de Tel.: +49 851-6700 Fax: +49 851-6624 ISBN: 978-3-8328-0039-0 Covergestaltung:

Mehr

Durchführungsbestimmungen für die Erteilung des "Gütezeichens AuS für AuS-Ausbildungsstätten

Durchführungsbestimmungen für die Erteilung des Gütezeichens AuS für AuS-Ausbildungsstätten VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. Energietechnische Gesellschaft (ETG) FA V2.2 Arbeiten unter Spannung Güteausschuss AuS BG ETEM Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro

Mehr

USB-Parallel- Adapter Projektbeschreibung zum USB-Parallel-Adapter für das mysmartusb Board

USB-Parallel- Adapter Projektbeschreibung zum USB-Parallel-Adapter für das mysmartusb Board Dipl. Ing. Toralf Riedel Dipl. Ing. Päd. Alexander Huwaldt USB-Parallel- Adapter Projektbeschreibung zum USB-Parallel-Adapter für das mysmartusb Board Seite: 2 / 6 Die Informationen in diesem Produkt werden

Mehr

H&H prodoppik wurde unter Zuhilfenahme von PROGRESS entwickelt. PROGRESS Software Corporation

H&H prodoppik wurde unter Zuhilfenahme von PROGRESS entwickelt. PROGRESS Software Corporation Neues Hauptmenü Die Informationen in diesem Produkt werden ohne Rücksicht auf einen eventuellen Patentschutz veröffentlicht. Warennamen werden ohne Gewährleistung der freien Verwendbarkeit genutzt. Bei

Mehr

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel

Mehr

Erfahrungen mit dem Datenschutzaudit in Schleswig-Holstein

Erfahrungen mit dem Datenschutzaudit in Schleswig-Holstein Erfahrungen mit dem Datenschutzaudit in Schleswig-Holstein Barbara Körffer Dr. Thomas Probst Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Kiel www.datenschutzzentrum.de Einführung von

Mehr

Antrag auf Anerkennung als sachverständige Prüfstelle. durch die EuroPriSe GmbH

Antrag auf Anerkennung als sachverständige Prüfstelle. durch die EuroPriSe GmbH Antrag auf Anerkennung als sachverständige Prüfstelle durch die EuroPriSe GmbH gemäß 3 Verfahrensordnung zur Erteilung des Gütesiegels Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern 1. Angaben zur Prüfstelle 1.1 Name/Bezeichnung

Mehr

26. DECUS Symposium. IT-Grundschutz-Zertifizierung

26. DECUS Symposium. IT-Grundschutz-Zertifizierung 26. DECUS Symposium IT-Grundschutz-Zertifizierung Angelika Jaschob E-Mail: gssiegel@bsi.bund.de Referat I 1.4 - Systemsicherheit und Grundschutz Dipl. Math. Angelika Jaschob 1 Das BSI Das wurde 1991 auf

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

Anforderungen von Crossmedia-Kampagnen

Anforderungen von Crossmedia-Kampagnen Medien Christian Regner Anforderungen von Crossmedia-Kampagnen Eine Untersuchung am Beispiel einer Casting-Show Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische

Mehr

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der BIG direkt gesund in BW

Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der BIG direkt gesund in BW Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Prüfordnung. für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung

Prüfordnung. für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung Prüfordnung für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung 1. Grundlagen 1.1 Die Gesellschaft GQB überprüft durch fachlich besonders qualifizierte und weisungsfreie Auditoren

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

AGB Newsletter. (Stand: )

AGB Newsletter. (Stand: ) AGB Newsletter Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Angebote des BBE-Newsletters, der BBE Europa-Nachrichten, des SONDER-INFOLETTERs, des INFOLETTERs. (Stand: 16.12.2016) 1. Geltungsbereich

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen

Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Radio Monitoring und Anlagen RA Sektion Elektromagnetische Verträglichkeit EMV Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen swisst.meeting, Fachtagung EMV

Mehr

Übergewichtige Kinder und Jugendliche in Deutschland

Übergewichtige Kinder und Jugendliche in Deutschland Geisteswissenschaft Axel Jäckel Übergewichtige Kinder und Jugendliche in Deutschland Ein Fall für die soziale Arbeit?! Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische

Mehr

Frost- bzw. Frost-Taumittel-Widerstand von Beton

Frost- bzw. Frost-Taumittel-Widerstand von Beton Technik Carsten Flohr Frost- bzw. Frost-Taumittel-Widerstand von Beton Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2009: BDSG (1) 1.1 BDSG-Rechtsgrundlagen für Aktiengesellschaften Aufgabe: Welche Abschnitte aus dem BDSG sind für Aktiengesellschaften relevant?

Mehr

Stephan Hansen-Oest Rechtsanwalt. erstellt von: Sachverständiger für IT-Produkte (rechtlich)

Stephan Hansen-Oest Rechtsanwalt. erstellt von: Sachverständiger für IT-Produkte (rechtlich) Technisches und rechtliches Rezertifizierungs-Gutachten Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch das Produkt Elefant Profi Version 10.02 der HASOMED GmbH Magdeburg erstellt von: Andreas Bethke

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Zertifizierungsprogramm Software-Qualität (Stand: Oktober 2004) DIN CERTCO Burggrafenstraße 6 10787 Berlin Tel: +49 30 2601-2108 Fax: +49 30 2601-1610 E-Mail: zentrale@dincertco.de www.dincertco.de Zertifizierungsprogramm

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Maßstäbe und Grundsätze 2011 stationär

Maßstäbe und Grundsätze 2011 stationär Ronald Richter Maßstäbe und Grundsätze 2011 stationär So setzen Sie die Änderungen um! Vincentz Network GmbH & Co. KG Ronald Richter Maßstäbe und Grundsätze 2011 stationär So setzen Sie Änderungen um!

Mehr

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung)

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung) Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und

Mehr

Innovative Preismodelle für hybride Produkte

Innovative Preismodelle für hybride Produkte Wirtschaft Christoph Da-Cruz Innovative Preismodelle für hybride Produkte Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Mehr

V o r l a g e Nr. L 132/18. für die Sitzung der staatlichen Deputation für Bildung am

V o r l a g e Nr. L 132/18. für die Sitzung der staatlichen Deputation für Bildung am Staatlich Tagesordnungspunkt 6 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft 28. November 2014 Inga Sonnenberg 122-Sonnenberg 361-4816 V o r l a g e Nr. L 132/18 für die Sitzung der staatlichen Deputation

Mehr

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss

Mehr

Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Anlage 3 Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung

Mehr

Antrag. auf Anerkennung als Sachverständige(r) durch. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gemäß 3 Abs.

Antrag. auf Anerkennung als Sachverständige(r) durch. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gemäß 3 Abs. 09/2010 Antrag auf Anerkennung als Sachverständige(r) durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gemäß 3 Abs. 1 DSAVO 1. Angaben zur Person 1.1 Persönliche Daten Titel/akademischer

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen 8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen

Mehr

In Kooperation mit: Das Audit

In Kooperation mit: Das Audit In Kooperation mit: Das Audit Begutachtungskriterien Prüfung der Formalkriterien: Einhaltung der aktuellen Richtlinien korrekter Ablauf der Auditierung Einhaltung der Fristen Vollständigkeit der Dokumentation

Mehr

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG- Gebührenverordnung - UAGGebV) UAGGebV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Kurzgutachten über die Ordnungsmäßigkeit von Lesegeräten für Personalausweise und EU-Führerscheine zur Altersverifikation

Kurzgutachten über die Ordnungsmäßigkeit von Lesegeräten für Personalausweise und EU-Führerscheine zur Altersverifikation Seite 1 von 7 Kurzgutachten über die Ordnungsmäßigkeit von Lesegeräten für Personalausweise und EU-Führerscheine zur Altersverifikation Zeitpunkt der Prüfung 05.09.2011-24.01.2012 Adresse des Antragstellers

Mehr

Ausbildungsweg für die Zielgruppe Service Management System Administrator

Ausbildungsweg für die Zielgruppe Service Management System Administrator Ausbildungsweg für die Zielgruppe Service Management System Administrator // AUSBILDUNGSWEG FÜR DIE ZIELGRUPPE SERVICE MANAGEMENT SYSTEM ADMINISTRATOR Ausbildungsweg für die Zielgruppe Service Management

Mehr

Informationen zur Registrierung und Nutzung des Datenportals für Gemeinden und Kommunen

Informationen zur Registrierung und Nutzung des Datenportals für Gemeinden und Kommunen Informationen zur Registrierung und Nutzung des Datenportals für Gemeinden und Kommunen BNetzA, Referat 414 Seite 1 Einleitung Kommunen und Gemeinden, die zu der Erledigung ihrer Aufgaben die von der Bundesnetzagentur

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1999 Vollzitat: "Verordnung über die

Mehr

System: DFBnet Spielbetrieb

System: DFBnet Spielbetrieb Freigabemitteilung Nr. 2 Sicherheitsmeldungen im SpielPLUS System: DFBnet Spielbetrieb Speicherpfad/Dokument: Erstellt: Letzte Änderung: Geprüft: Freigabe: Datum: 02.08.2008 02.07.2008 15:36 03.07.2008

Mehr

Richtlinie für die Verwendung des PEFC-Regional-Labels

Richtlinie für die Verwendung des PEFC-Regional-Labels Normatives Dokument Deutscher PEFC-Standard PEFC D 1004:2014 Richtlinie für die Verwendung des PEFC-Regional-Labels PEFC Deutschland e.v. Tübinger Str. 15, D-70178 Stuttgart Tel: +49 (0)711 24 840 06,

Mehr

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Amt proarbeit Jobcenter Stand: Mai 2012 Kreis Minden-Lübbecke

Mehr

Rezertifizierungsgutachten Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch das IT-Produkt

Rezertifizierungsgutachten Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch das IT-Produkt Rechtliches und Technisches Rezertifizierungsgutachten Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch das IT-Produkt - SQS -Testsuite für SAP HCM - der SQS Software Quality Systems AG, Stollwerckstraße

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Übermittlungsverordnung Verwaltungsverfahren, ÜbVV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

Picking the winners - Dienstleistungsorientierte Bestandspflegeund Ansiedlungspolitik

Picking the winners - Dienstleistungsorientierte Bestandspflegeund Ansiedlungspolitik Geographie Bernd Steinbrecher Picking the winners - Dienstleistungsorientierte Bestandspflegeund Ansiedlungspolitik Dienstleistungsunternehmen in der Regionalentwicklung am Beispiel der Region Aachen Diplomarbeit

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Projekt-Nr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg Schlossstraße 92 D Stuttgart

Projekt-Nr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg Schlossstraße 92 D Stuttgart ProjektNr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes BadenWürttemberg Schlossstraße 92 D70176 Stuttgart Datenschutzrechtlicher Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass

Mehr