Datenschutz und Rundfunkfreiheit
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- Dieter Frank
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 RA Gernot Lehr Referat auf der 2. Fachtagung der LfM zum Datenschutz im privaten Rundfunk Düsseldorf, 3. Dezember 2012 Ausgangslage: Kollision zwischen zwei Grundrechten Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Datenschutz (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art 1. Abs 1 GG) gegen Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) 2
2 Lösung der Kollisionslage: Angemessener Ausgleich zwischen beiden Grundrechten durch Schaffung eines sog. Medienprivilegs für Teilhabe am öffentlichen Kommunikationsprozess bzw. für Daten zu journalistischen Zwecken = Ergebnis verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben 3 Landesdatenschutzbeauftragter ( 21ff.,insbesondere 22 Abs.1 DSG NRW) Rundfunkveranstalter (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) Bürger (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Datenschutzbeauftragte der LfM ( 46 ff., insb. 49 LMG NRW) 4
3 Gesetzliche Ausgangslage: 1. EG-Datenschutzrichtlinie1995: Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Ausnahmeregelungen im Datenschutz zugunsten der journalistisch-redaktionellen Datenverarbeitung vorzusehen ( bedarf der Umsetzung) 2. Seit Januar 2012: Vorschläge für eine EU-Datenschutz-Grundverordnung ( würde unmittelbar gelten) Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Frühere Rahmengesetzgebung des Bundes für die Länder - Verpflichtung des Landesgesetzgebers, Datenverarbeitung zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken zu privilegieren. Aber: Keine inhaltliche Aussage zum Rundfunk! Abs. 1 LMG NRW: Verweis auf 47 RStV 49 LMG NRW: Datenschutzbeauftragte der LfM 6
4 5. 47 Abs. 1 RStV: Dynamischer Verweis auf 11-15a Telemediengesetz (TMG) 47 Abs. 2 S. 2 RStV: Auskunftsverweigerungsrecht für journalistische Tätigkeit a TMG: Detaillierte Bestimmungen zum Umgang mit sog. personenbezogenen Daten (Begriff in 3 Abs. 1 BSG definiert), aber: keine Regelungen über die datenschutzrechtliche Aufsicht, ihre Bedeutung und ihre Grenzen RStV: Sondervorschrift für journalistisch-redaktionelle Telemedien (elektronische Presse) 8
5 Ergebnis: Komplizierte Normenkette: 46 Abs. 1 LMG NRW, 47 Abs. 1 RStV, 11 15a TMG mit Zuständigkeit der Datenschutzbeauftragten der LfM nach 49 LMG NRW Grundprinzip: journalistisch-redaktionelle Datenverarbeitung vom Datenschutz ausgenommen 9 Journalistisch-redaktionelle Daten in Abgrenzung zu Verwaltungsdaten: 1. Maßstab: Zweck der Datenverarbeitung (nicht Art der Daten) Mögliche Fragen: Warum werden Daten erhoben? Dienen Daten (unmittelbar oder mittelbar) der redaktionellen Bearbeitung? Besteht eine Massenkommunikationsabsicht? 10
6 2. Aber: Notwendigkeit einer Erweiterung? Verwaltungsdaten können journalistisch-redaktionellen Zwecken dienen (Anschaffung von Materialien etc.) 53 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht greift auch für Hilfspersonal und technisches Personal Gegenansicht: OVG Münster im Fall Oppong./. WDR Grenzfall: Journalistisch veranlasste, aber nichtjournalistisch genutzte Daten 4. Grundsätze Zweckbindung Datenvermeidung Datensparsamkeit 12
7 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Berlin Leipziger Platz 3, Berlin Tel , Fax , Bonn Willy-Brandt-Allee 11, Bonn Tel , Fax , Brüssel 172, Av. de Cortenbergh, 1000 Brüssel Tel , Fax , bruessel@redeker.de Leipzig Mozartstraße 10, Leipzig Tel , Fax , leipzig@redeker.de London 265 Strand, London WC2R 1BH Tel , Fax , london@redeker.de Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft, Sitz Bonn, Essen PR 1947
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