DGFAM - Deutsche Gesellschaft für Arthrosemanagement

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1 DGFAM - Deutsche Gesellschaft für Arthrosemanagement Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen DGFAM Deutsche Gesellschaft für Arthrosemanagement. (2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.v.". (3) Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Lüdenscheid (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Versorgung von Arthrosepatienten durch die Förderung von Forschung in diesem Bereich sowie den wissenschaftlichen Austausch über Diagnostik, Umgang mit Arthroseschmerzen, konservative und operative Behandlungsmethoden, Prävention und Aufklärung von Arthrosepatienten. (2) Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird insbesondere erreicht durch: (a) Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen und Vorträgen, sowie Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung von Informationen zu den Themen Arthrose, Arthroseschmerzen, Arthrosetherapie; (b) Veröffentlichungen auf dem Gebiet der interdisziplinären Arthrosetherapie; (c) Die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden und Vereinen, insbesondere der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie e.v. (DGOOC), der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie e.v. (DGU), der Interdisziplinären Gesellschaft für orthopädische und unfallchirurgische Schmerztherapie e.v. (IGOST) sowie des Berufsverbands der Fachärzte für Orthopädie e.v. (BVOU). 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2 (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können approbierte Ärzte werden, die in Ihrer täglichen Arbeit Arthrosepatienten behandeln, sofern diese von mindestens zwei Mitgliedern des Vereins empfohlen werden. Weiterhin ist es nicht ärztlichen juristischen oder natürlichen Personen möglich, auf Antrag als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen zu werden, wobei Fördermitglieder höchstens einen Förderbeitrag in Höhe von 1.500,- bei Eintritt in den Verein zahlen. Als außerordentliche Vereinsmitglieder können Ärzte, Medizinstudenten, Naturwissenschaftler und natürliche Personen aufgenommen werden, deren wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Möglichkeiten dem Verein zu dienen vermögen. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ordentlicher Mitglieder bedarf zusätzlich der Unterschrift zweier ordentlicher Vereinsmitglieder, die damit die Aufnahme des Antragstellers in den Verein empfehlen. (3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (Mitgliedsurkunde) wirksam. (4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. (2) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand u richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. (4) Das ausscheidende Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.

3 6 Rechte der Mitglieder (1) Ordentliche Vereinsmitglieder haben Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. (2) Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder haben eine beratende Funktion und haben das Recht, Anträge zu stellen. 7 Mitgliedsbeiträge Der Verein behält sich vor, in Zukunft Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Höhe der etwaigen Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden, sofern erhoben, per Lastschriftverfahren eingezogen. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung ( 9) und der Vorstand ( 10). 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. (2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zusammen, wobei nur die ordentlichen Mitglieder über ein Stimmrecht verfügen. (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Die Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

4 (8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und den 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/Kassenwärtin. (2) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. (4) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. (5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (6) Das Amt als Vorstand endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. 11 Vergütungen Alle Ämter sind ehrenamtlich, jedoch werden die für die Vereinszwecke notwendigen, angemessenen und durch Belege nachgewiesenen Auslagen der Amtsträger des Vereins bzw. die steuerlich absetzbaren Pauschalsätze vergütet. 12 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. 13 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (vgl. 9 (7)). (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht, fällt das Vermögen des Vereins an die die Interdisziplinäre Gesellschaft für orthopädische und unfallchirurgische Schmerztherapie (IGOST), die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Lüdenscheid, den

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