Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

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1 Swiss Funds Association Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Vom : Die FINMA anerkennt diese Selbstregulierung als Mindeststandard mit Ausnahme von Ziffer II.A.2 (siehe FINMA-RS 08/10). I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Diese Richtlinie soll einerseits zur Transparenz bei den Verwaltungskommissionen bei den in der Schweiz öffentlich angebotenen und vertriebenen Fonds beitragen. Sie verfolgt das Ziel, dass sich Anleger vor einem Erwerb von Fondsanteilen ein objektives Bild über die Verwendung der dem Fonds belasteten Verwaltungskommission machen können. Anderseits soll diese Richtlinie zu einer relativen Gleichbehandlung aller Anleger beitragen. Die Richtlinie ist für alle in der Schweiz bewilligten Fonds anzuwenden. Sie gilt damit für schweizerische Fondsleitungen wie auch Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz. II Richtlinie A Offenlegung der Bestandteile der Verwaltungskommission bei Publikumsfonds 1. Begriffsdefinitionen Publikumsfonds sind Anlagefonds, die nicht ausschliesslich institutionellen Anlegern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AFV vorbehalten sind. Die Aufgaben der Fondsleitung im Sinne dieser Richtlinie umfassen typischerweise folgende Funktionen: Leitung Leitungsfunktionen Risk Management, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance Kontrolle und Überwachung der Beauftragten Buchhaltung, Controlling und Rechenschaftsablage Bewertung des Fondsvermögens und Berechnung des NAV Pflichtpublikationen Alle weiteren, nicht mit dem Asset Management und dem Vertrieb des Fonds zusammenhängenden Funktionen Verwaltung des Fondsvermögens (Asset Management) Research und Analyse Treffen der Anlageentscheide

2 SFA Swiss Funds Association Berichterstattung zur Anlagepolitik z.h. der Anleger Vertrieb Zusammenarbeit mit Vertriebsträgern und partnern sowie institutionellen Anlegern Marketing, Road Shows, Verkaufsgespräche mit Anlegern. 2. Offenlegung im Reglement und Prospekt des Fonds Bei schweizerischen Fonds ist die Fondsleitung im Fondsreglement zu verpflichten, im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Asset Management und Vertrieb, einzeln offen zu legen. Im Prospekt des Fonds legt die Fondsleitung die Höhe der verschiedenen Bestandteile der (pauschalen) Verwaltungskommission, nämlich Leitung, Asset Management und Vertrieb, offen. Dabei können Höchstsätze angegeben werden. Diese dürfen in ihrer Summe den Satz der Verwaltungskommission bzw., wenn das Fondsreglement einen Maximalsatz enthält, den effektiv angewandten Satz, maximal um 50 % übersteigen. Die Verwaltungskommission bildet aber immer die oberste Limite für die Belastung des Fonds. Das Recht der Fondsleitung, zulasten eigener Rechnung im Zusammenhang mit der Leitung, dem Asset Management und dem Vertrieb eines Fonds zusätzliche Zahlungen zu leisten, bleibt insbesondere bei der Lancierung vorbehalten. Bestehen bei einem (Teil-)Fonds mehrere Anteilsklassen, auf denen eine unterschiedliche Verwaltungskommission erhoben wird, so sind die entsprechenden Angaben für jede Anteilsklasse offen zu legen. Enthält der Prospekt eine vom Musterprospekt für schweizerische Effektenfonds abweichende Darstellung der drei Bestandteile der Verwaltungskommission, so ist die Aufteilung sinngemäss offen zu legen. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist in den Jahres- und Halbjahresberichten offen zu legen, wenn das Fondsreglement einen Maximalsatz enthält. Bei ausländischen Fonds legt der Vertreter im Verkaufsprospekt unter den besonderen Informationen für die Anleger in der Schweiz nach Rücksprache mit der ausländischen Fondsleitung oder -gesellschaft die drei Bestandteile Leitung, Asset Management und Vertrieb der (pauschalen) Verwaltungskommission analog zu den schweizerischen Fonds offen. B Zulässigkeit und Offenlegung von Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen 3. Begriffsdefinitionen Als Rückvergütungen im Sinne dieser Richtlinie gelten Zahlungen aus der Verwaltungskommission an Anleger. Als Bestandespflegekommissionen im Sinne dieser Richtlinie gelten Zahlungen aus der

3 Verwaltungskommission an den Vertrieb. 4. Zulässigkeit von Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen dürfen nur aus dem Bestandteil Vertrieb gewährt werden. Rückvergütungen dürfen nur an die nachstehend bezeichneten institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, unter Vorbehalt von Ziff. 5 bezahlt werden: Lebensversicherungsgesellschaften (bezüglich der Fondsanteile, die für Rechnung der Versicherten oder zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten gehalten werden) Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen (bezüglich der für Rechnung der Begünstigten gehaltenen Fondsanteile) Anlagestiftungen (bezüglich der für Rechnung der Sondervermögen gehaltenen Fondsanteile) Schweizerische Fondsleitungen (bezüglich der für Rechnung der verwalteten Fonds gehaltenen Fondsanteile) Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften (bezüglich der für Rechnung der verwalteten Fonds bzw. der beteiligten Anleger gehaltenen Fondsanteile) Investmentgesellschaften (bezüglich der Anlage des Gesellschaftsvermögens). Die Ausrichtung von Rückvergütungen an andere institutionelle Anleger und an Endanleger ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Ziff. 7 sowie weitere, von der Aufsichtsbehörde bewilligte Ausnahmen. Bestandespflegekommissionen dürfen nur an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner unter Vorbehalt von Ziff. 5 bezahlt werden: bewilligte Vertriebsträger im Sinne von Art. 22 Abs. 1 AFG von der Bewilligungspflicht befreite Vertriebsträger im Sinne von Art. 22 Abs. 4 AFG Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie im Sinne von Rz 12 ff. des EBK-Rundschreibens 03/1 platzieren Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen, entgeltlichen Vermögensverwaltungsauftrages im Sinne von Rz 16 des EBK-Rundschreibens 03/1 bei ihrer Kundschaft platzieren (Vermögensverwalter). Die Ausrichtung von Bestandespflegekommissionen an andere Vertriebsträger und -partner ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Ziff. 7 sowie weitere, von der Aufsichtsbehörde bewilligte Ausnahmen. 5. Offenlegung im Reglement und Prospekt des Fonds Beabsichtigt die Fondsleitung, Rückvergütungen an Anleger zu gewähren, so ist sie im Fondsreglement zu verpflichten, diesen Umstand im Prospekt offen zu legen. Im Prospekt des Fonds legt die Fondsleitung offen, dass sie aus dem Bestandteil Vertrieb Rückvergütungen an institutionelle Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, bezahlt.

4 SFA Swiss Funds Association Beabsichtigt die Fondsleitung, Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb zu gewähren, so ist sie im Fondsreglement zu verpflichten, diesen Umstand im Prospekt offen zu legen. Im Prospekt des Fonds legt die Fondsleitung offen, dass sie aus dem Bestandteil Vertrieb Bestandespflegekommissionen an Vertriebsträger und -partner bezahlt. Bei ausländischen Fonds legt der Vertreter im Verkaufsprospekt unter den besonderen Informationen für die Anleger in der Schweiz nach Rücksprache mit der ausländischen Fondsleitung oder -gesellschaft analog zu den schweizerischen Fonds offen, dass aus dem Bestandteil Vertrieb Rückvergütungen an institutionelle Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, und/oder Bestandespflegekommissionen an Vertriebsträger und -partner bezahlt werden. Investieren Fonds in andere Fonds (Zielfonds), so werden der Fondsleitung oder - gesellschaft in gewissen Fällen Rückvergütungen oder Bestandespflegekommissionen bezahlt. Dabei ist offen zu legen, wie die erhaltenen Rückvergütungen oder Bestandespflegekommissionen verwendet werden. Art. 12 Abs. 2 AFG bleibt vorbehalten. C Sonderfälle 6. Anteilsklassen mit unterschiedlichen Verwaltungskommissionen Wird bei einem Fonds mit verschiedenen Anteilsklassen die Verwaltungskommission abhängig von der jeweiligen Klasse unterschiedlich erhoben, so sind die Bedingungen für die Beteiligung an einer bestimmten Klasse transparent und nach objektiven Kriterien (bspw. institutionelle Anleger oder Anleger, welche mit einer Konzerneinheit einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen oder eine Mindestanlagesumme gezeichnet haben etc.) zu gestalten. Dies gilt für Publikumsfonds wie auch für Fonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AFV. Im Weiteren ist der Bestandteil Leitung von allen Anteilsklassen zu tragen. 7. Fonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie Wird bei einem Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AFV der Bestandteil Vertrieb erhoben, so dürfen daraus Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen ohne die Einschränkungen gemäss Ziff. 4 oben gewährt werden. Bei Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AFV sind Anteilsklassen ohne Verwaltungskommission (0 %-Anteilsklassen) unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Bestandteile Leitung und Asset Management werden von Dritten erhoben und ersterer Bestandteil wird aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung an die Fondsleitung vergütet. Dieses Kommissionsmodell wird zudem im Fondsreglement erläutert. Bei Publikumsfonds sind unter den vorgenannten Voraussetzungen 0 %-Anteilsklassen zulässig, wenn diese institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AFV vorbehalten sind.

5 III Übrige Bestimmungen A Kontrolle durch die Revisionsstelle Die anlagefondsgesetzliche Revisionsstelle der Fondsleitung prüft die Einhaltung dieser Richtlinie anlässlich der ordentlichen Revision der Fondsleitung und äussert sich dazu im Revisionsbericht. B Kontrolle durch den Vertreter Der Vertreter ausländischer Fonds lässt sich die Einhaltung der im Prospekt des Fonds gemachten Angaben schriftlich durch die ausländische Fondsleitung bzw. -gesellschaft bestätigen. C Inkrafttreten Diese Richtlinie wurde am 7. Juni 2005 vom Vorstand der Swiss Funds Association SFA verabschiedet. Sie tritt am 1. August 2005 in Kraft. Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds in der Schweiz haben bis am 31. Dezember 2006 die Fondsreglemente und Prospekte resp. die besonderen Informationen für die Anleger in der Schweiz in den Verkaufsprospekten entsprechend anzupassen. Sollten im Recht der Europäischen Gemeinschaft einschlägige Transparenzvorschriften für den Fondsvertrieb in Kraft treten, wird diese Richtlinie überprüft werden. Während der Übergangsfrist können im Rahmen der bisherigen Geschäftstätigkeit Rückvergütungen an institutionelle Anleger im Sinne von Ziff. 4 und Bestandespflegekommissionen an Vertriebsträger und -partner im Sinne von Ziff. 4 gewährt werden. Bis zur Anpassung des Reglements und Prospektes des Fonds ist bezüglich solcher Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen eine dem Inhalt des Musterprospektes entsprechende Information im Jahres- und Halbjahresbericht des Fonds anzubringen. Die Eidgenössische Bankenkommission hat diese Richtlinie am 30. Juni 2005 als Mindeststandard für Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Fonds im Sinne des EBK-RS 04/2 vom 21. April 2004 anerkannt.

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