Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

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1 Statuten des Vereins Freunde Bruno Weber Park I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Freunde Bruno Weber Park" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Spreitenbach. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des weiteren Ausbaus und die zukünftige Erhaltung des Bruno Weber Skulpturenparks. II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, Ehepaarmitgliedern, juristischen Personen, Freimitgliedern und Gönnermitgliedern. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Gönnermitglieder sind Mitglieder, welche jährlich mindestens das Fünffache des ordentlichen Mitgliederbeitrages entrichten. Freimitglieder sind Mitglieder, die nach langjähriger, ununterbrochener Vereinsmitgliedschaft von der Mitgliederbeitragsleistung befreit sind. Die Ernennung der Freimitglieder erfolgt durch den Vorstand.

2 Art. 4 Beginn der Mitgliedschaft Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Art. 5 Ende der Mitgliedschaft Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Ein Ausschluss kann durch Beschluss der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. III. Organisation Art. 6 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle Art. 7 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per durch den Vorstand unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der

3 Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 30 Versammlung zu erfolgen. Tage vor der Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihr die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung; b) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle; c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge; e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; f) Änderung der Statuten; g) Auflösung des Vereins. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Art. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bereitet die Generalversammlungen vor, führt diese durch und vollzieht deren Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand ist befugt, zur Ausübung seiner Aufgaben Ausschüsse zu bilden und geeignete Dritte beizuziehen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin. Art. 9 Revisionsstelle Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstell für jeweils eine Amtsdauer von zwei Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Rechnungsjahr endet jeweils am 31. Dezember. Auf diesen Zeitpunkt ist die Jahresrechnung abzuschliessen. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber der Kassiererin bzw. dem Kassier sowie gegenüber dem Vorstand. IV. Vereinsvermögen und Haftung Art. 10 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Vermögenserträgen, allfälligen Spenden, Erlösen von Veranstaltungen und Vermächtnissen zusammen. Art. 11 Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.

5 Art. 12 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 13 Das Rechnungsjahr endet jeweils am 31. Dezember. Auf diesen Zeitpunkt ist die Rechnung abzuschliessen. Art. 14 Die Mitgliederbeiträge werden im Sinne des Zweckartikels Art. 2 in Projekte im Bruno Weber Park investiert. Die Projekte werden vom Vorstand ausgesucht und an der Generalversammlung vorgestellt. V. Schlussbestimmungen Art. 15 Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt der Liquidationserlös an die Bruno Weber Stiftung oder falls diese nicht mehr bestehen sollte, mit Beschluss der Generalversammlung an eine Institution mit ähnlichem Zweck. VII. Inkrafttreten der Statuten Art. 16 Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom Mittwoch 16. März 2016 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 21. Mai Spreitenbach, 06. April 2016 Die Vorsitzende: Die Protokollführung: Sabine Billeter Jochen Schumann

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