Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
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- Günther Brinkerhoff
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1 Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Ulm, 5. November
2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2
3 Jan-Hendrik vom Wege Herr vom Wege beschäftigt sich mit Netzzugangsfragen, dem Mess- und Zählerwesen, dem Unbundling sowie der Belieferung mit Energie. Er ist Experte in den Bereichen Smart Metering, Smart Grid und E-Mobility. 8 Geboren 1977 in Hamburg bis 2002 Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und Leuven/Belgien bis 2004 Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundestag Tätigkeit für die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in Atlanta/USA 8 Seit 2005 Rechtsanwalt bei BBH Berlin und seit 2013 Partner bei BBH Hamburg Rechtsanwalt MBA Partner Hamburg Kaiser-Wilhelm-Str. 93 Tel +49 (0) jan-hendrik.vom.wege@bbh-online.de 3
4 Einführung 4
5 Grundgesetz für das Messwesen 4 Hauptzweck: Regelung der Einführung von intelligenten Messsystemen (imsys) und modernen Messeinrichtungen (mm) Bei hohem Datensicherheits- und Datenschutzniveau (SMGW) 4 Aber auch: Bündelung aller (bestehenden) messbezogenen Regelungen im MsbG daneben: Mess- und EichR 5
6 Einführung imsys/mm Erwägungen des Gesetzgebers 4 Kein Roll-Out um jeden Preis 4 Eigene Regulierung erforderlich ( Kosten dürfen nicht mit den Netzkosten verschmiert werden. ) 4 Preisobergrenzen für den Roll-out 4 Spartenübergreifende und liegenschaftsbezogene Umsetzung ermöglichen 4 Einbeziehung EEG- und KWK-Anlagen 6
7 Liberalisierung & Entflechtung 7
8 Liberalisierung & Entflechtung 4 Messstellenbetrieb Aufgabe gmsb, sofern kein Dritter beauftragt Messstellenbetrieb umfasst auch Messung 4 Grundzuständigkeit kann auseinanderfallen Ausschreibungsoption bzw. pflicht 4 Auch gvnb zum Roll-out verpflichtet 4 gmsb buchhalterisch zu entflechten auch vom VNB 8
9 Unbundling im Messwesen ( 3 Abs. 4 MsbG) 4 Grundzuständige Messstellenbetreiber, die ( ) mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des grundzuständigen Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die informationelle und buchhalterische Entflechtung sicherstellen; 6e, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 9
10 Verträge & Abrechnung 10
11 Messstellenverträge & Abrechnung Mess- 4 MSB schließt Verträge mit Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer Energielieferanten auf Verlangen grundzuständigem MSB bei jedem MSB-Wechsel Netzbetreiber 4 Abrechnung auch (nur?) im Verhältnis (g)msb und ANu/Ane nur bei imsys/mm, andernfalls Mess- Teil des NN anders, wenn LF auch MSB anbietet übrigens ab : auch kein gesondertes Abrechnungs- mehr 11
12 Anpassung 5 ARegV (Regulierungskonto) 4 Satz 3: In Regulierungskonto einbezogen: Differenz (jährliche, effiziente) Kosten für Messstellenbetrieb / Messung und den Ansätzen der Erlösobergrenze soweit durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen Messstellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit nicht Kosten für moderne Messeinrichtungen und Intelligente Messsysteme (nach MsbG) 4 Satz 4: Ebenso Differenz durch Maßnahmen des VNB wegen anderer Abrechnungszeiträume bei der Belieferung (variable Tarife) verursacht werden, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war 12
13 Notwendiger Vertragsabschluss 4 Abs. 2: Stets Notwendigkeit für Vertrag zw. MSB und Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Ausn.: LS ist MFB 4 Vertragsschluss bei imsys/mm durch Energieentnahme (analog Grundversorgung, aber keine schriftliche Bestätigung (mehr)) 4 Problem: Direkte Abrechnung (maximal Preisobergrenze)! 13
14 Einbaupflichten für imsys & mm 14
15 Einbaupflichten Messsysteme 4 Einbaupflicht nach 29 ff. MsbG bei Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch >6000 kwh und EEG- u. KWK-Anlagen >7 kw, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar 4 Mindestens 95 % zu erfüllen ( 31 Abs. 5 MsbG) 4 Nicht mehr vorgesehen bei Neubauten / größeren Renovierungen (neu: mm) 4 Aber bei EEG- und KWKG-Anlagen nicht mehr nur Neuanlagen (so noch 21c EnWG): Umrüstungspflicht! 15
16 Letztverbraucher <6000 kwh & Anlagenbetreiber <7 kw 4 Freiwilliger Einbau von imsys nach 29 ff. MsbG durch grundzuständigen MSB 4 soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar 4 Mindestens aber Pflicht zur Ausstattung mit mm 16
17 Technische Möglichkeit, 30 MsbG 4 Mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen bieten intelligente (gesetzeskonforme) Messsysteme am Markt an 4 Den Startschuss gibt das BSI: Marktanalysen und deren Veröffentlichungen werden vom BSI vorgenommen 4 Konkretisierung durch Rechtsverordnung möglich 17
18 Einbaupflichten & Preisobergrenzen imsys Verbrauchsgruppe: kwh/a Ab (Zeitraum) POG: / imsys/a > (16 Jahre) angemessenes Entgelt > (8 Jahre) 200 > (8 Jahre) 170 > (8 Jahre) 130 > (8 Jahre) 100 > (optional) > (optional) > (optional) (optional) Install. Leistung EEG/KWKG in kw: Für Alt-und Neuanlagen > (8 Jahre) 100 > (8 Jahre) 130 > (8 Jahre) 200 > (8 Jahre) angemessenes Entgelt Einrichtungen nach 14a EnWG
19 Wirtschaftlich vertretbar, 31 MsbG: Letztverbraucher >6000 kwh 4 Beträge gelten als Preisobergrenze ( 34 MsbG) 4 Bruttopreise nicht mehr als 130 Euro jährlich in Rechnung gestellt werden. 4 Bestimmung des Verbrauchs: Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre ( 31 Abs. 4 MsbG) 4 31 Abs. 6 MsbG: Ein Anschlussnutzer mit mehreren Messstellen in der gleichen Liegenschaft: Insgesamt nicht mehr als die höchste fallbezogene Preisobergrenze jährlich 4 Sonderfall: ab 2017 (sofort) Zählpunkte nach 14a EnWG vor Teilnahme am Flexibilitätsmechanismus für 100 /a 19
20 Verhinderung oder Änderung durch Anschlussnutzer/Anlagenbetreiber? 4 36 Abs. 3 MsbG: Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ( ) oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem ( ) zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. 20
21 Wirtschaftlich vertretbar, 32 MsbG: Einbau moderner Messeinrichtungen 4 Alle Fälle in denen kein Messsystem eingebaut wird 4 Bis 2032 vorzunehmen 4 Nicht mehr als 20 / a für jeden Zählpunkt 4 Anschlussnutzer muss folgende Informationen einsehen können ( 63 Abs. 3 MsbG): tatsächlicher Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeit historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte soweit vorhanden Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate 21
22 Roll-Out-Informationen, 37 MsbG 4 Grundzuständiger MSB muss 6 Monate vor dem Roll-Out- Beginn (allgemeine) Informationen veröffentlichen über Umfang Einbaupflichten Standard- und Zusatzleistungen nach 35 MsbG Inkl. Preisblätter / Preisangaben für 3 Jahre 4 Individuelle Information an Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber, MSB 3 Monate vor Ausstattung mit imsys oder moderner Messeinrichtung inkl. Hinweis auf freie Wahl des MSB 22
23 Übertragung der Grundzuständigkeit für imsys und moderne Messeinrichtungen 23
24 Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs - 41 ff MsbG 4 Grundsätzlich ist Netzbetreiber grundzuständiger Messstellenbetreiber 4 Grundzuständigkeit für imsys und moderne Messeinrichtungen kann übertragen werden 4 41 Abs. 2 MsbG: 4. Teil des GWB (entsprechend) anwendbar: Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge 4 Grundzuständigkeit für alle anderen Messeinrichtungen verbleibt bei VNB 24
25 Durchführung der Ausschreibung 4 BNetzA begleitet Verfahren zur Übertragung auf ihrer Internetpräsenz informatorisch 4 Zuschlag nach Wirtschaftlichkeit: 97 Abs. 5 GWB 4 Übernahme Grundzuständigkeit durch Vertrag, Anzeige im Bundesanzeiger 25
26 Scheitern der Übertragung, 44 MsbG 4 Bei erfolgloser Ausschreibung Einbauverpflichtung des grundzuständigen MSB reduziert sich auf Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen 4 Wiederholung der Ausschreibung nach 24 Monaten 26
27 Zwangsweises Übertragungsverfahren, 45 MsbG Pflicht zur Durchführung Übertragungsverfahren für grundzuständigen MSB, 4 sobald absehbar ist, dass künftig nicht in der Lage, Pflichten zu erfüllen 4 unzureichender Roll-Out (innerhalb von 3 Jahren mindestens 10 % imsys und mm einbauen!) Zählen auch Einbaufälle von dritten MSB mit? 4 kein Zertifikat oder keine Genehmigung (mehr) 4 wenn als Netzbetreiber der BNetzA nicht rechtzeitig Wahrnehmung angezeigt hat (bis , schriftlich) 27
28 Datenkommunikation 4 MsbG regelt auch, wer welche Daten zu welchem Zweck verwenden darf Daten aus Gateway eines imsys 4 Aggregation der Last- und Einspeisegänge erhält bei installiertem imsys nur der ÜNB VNB nur in sonstigen Fällen 4 VNB erhält auch i.ü. nur bezogene Monatsarbeit und Maximalleistung monatlich für den Vormonat Abkopplung VNB von Bilanzierung und Netzsteuerung! Widerspruch zur (eigentlich) vorgesehenen Rolle des VNB bei Energiewende (Dezentralität). 28
29 Wie geht es weiter? 4 Bundeskabinett hat Gesetzesentwurf am beschlossen 4 Reihenfolge ab hier: Bundestag (Ausschüsse) - ggf. Expertenanhörung Bundesrat (Ausschüsse) - ggf. Expertenanhörung Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Inkrafttreten 4 Zeitverlauf offen ist sehr sportlich 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Jan-Hendrik vom Wege, MBA, BBH Hamburg Tel +49 (0)
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