Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

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1 Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR eine Mengengrenze angegeben ist. Sollte in dieser Spalte eine 0 angegeben sein, so ist der Transport in begrenzten Mengen verboten. Beispiel UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Sondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) 1230 Methanol 3 FT1 II L E2 erlaubt verboten 2257 KALIUM 4.3 W2 I E0 Wenn derartig verpackte gefährliche Güter versendet werden, sind nur noch folgende Vorschriften des ADR einzuhalten: Teil 1 Allgemeine Vorschriften o Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit o Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten o Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind o Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten o Kapitel 1.5 Abweichungen o Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften o Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften o Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden Name des Verfassers: Christian Hüttinger Bearbeitet am: Durchwahl: 1270 IHK-Service: Tel. 089 / Fax: Anschrift: Balanstraße 55-59, München huettinger@muenchen.ihk.de Homepage:

2 Teil 2 Klassifizierung o Dieser Teil ist komplett zu beachten Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen o Kapitel 3.1Allgemeines o Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter o Kapitel 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633 und 650e) Sondervorschriften Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen o Unterabschnitt Grundanforderung o Unterabschnitt Chemische Verträglichkeit o Unterabschnitt Füllungsfreier Raum o Unterabschnitt Innenverpackungen o Unterabschnitt Unverträglich Güter o Unterabschnitt Verschlüsse o Unterabschnitt Lüftungseinrichtung Teil 5 Vorschriften für den Versand o Unterabschnitt a) (i) und b) Kennzeichnung o Unterabschnitt Vorschriftenkonformität o Unterabschnitt Versandstückausrichtung o Unterabschnitt Ausrichtungspfeile o Abschnitt Großcontainer oder Fahrzeugpackzertifikat Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks o Abschnitt Vorschriften für Verpackungen o Unterabschnitt Werkstoffe o Unterabschnitt Auslegung und Bau o Unterabschnitt Flüssigkeitsdruckprüfung o Unterabschnitt Dichtheitsprüfung Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung o Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften o Abschnitt Beförderungsmittel o Abschnitt Nässeempfindlichkeit o Abschnitt (mit Ausnahme von Unterabschnitt ) Allgemeine Vorschriften zum Be- und Entladen sowie für die Handhabung o Unterabschnitt Begrenzte Mengen von Stoffen der Klasse 1 o Abschnitt Handhabung und Verstauung o Abschnitt Reinigung nach dem Entladen o Abschnitt Rauchverbot Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation o Unterabschnitt Freigestellte Beförderungen o Abschnitt Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel

3 Verpackungen Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefäße, klein, mit Gas», ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten. Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein. Trays in Dehn- oder Schrumpffolie Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in Dehn- oder Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte , und bis entsprechen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, zulässig. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt werden, die den Vorschriften der Unterabschnitte , und bis entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten. Kennzeichnung der Versandstücke Die Versandstücke müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein: Die Mindestabmessung muss 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute muss 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstückes erfordert, darf die Mindestabmessung auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm und die Begrenzungslinie auf 1mm reduziert werden.

4 Ausrichtungspfeile Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen die flüssige Stoffe enthalten, müssen lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Die Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an: a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern enthalten; b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen; c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält; d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten; e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.b. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält.

5 Umverpackung Wenn Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen in eine Umverpackung eingesetzt werden, muss diese mit dem Ausdruck UMVERPACKUNG gekennzeichnet werden. Darüber hinaus muss die Umverpackung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen Kennzeichnungen sind sichtbar. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks UMVERPACKUNG muss mindestens 12 mm sein. UMVERPACKUNG Informationspflicht des Absenders Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren. Dokumentation Es ist kein Beförderungspapier erforderlich. Kennzeichnung der Beförderungseinheiten Beförderungseinheiten mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen gefährliche Güter in begrenzten Mengen transportiert werden, müssen vorn und hinten gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss eine Mindestabmessung von 250 mm x 250 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute muss 2 mm betragen.

6 Sollten in der Beförderungseinheit auch andere gefährliche Güter transportiert werden, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln vorgeschrieben ist, darf die Beförderungseinheit nur mit den vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln oder gleichzeitig mit orangefarbenen Tafeln und der Kennzeichnung für begrenzte Mengen. oder gleichzeitig mit orangefarbenen Tafeln und der Kennzeichnung für begrenzte Mengen. Container, in denen gefährliche Güter in begrenzten Mengen befördert werden soll und auf Beförderungseinheiten über 12 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht verladen sind, müssen an allen vier Seiten gekennzeichnet werden.

7 Sollte in den Container auch andere gefährliche Güter transportiert werden, für die eine Kennzeichnung mit Großzettel (Placards) der Gefahrgutklassen 1 bis 9 vorgeschrieben ist, darf der Container nur mit diesen Großzetteln (Placards) gekennzeichnet werden oder gleichzeitig mit den Großzetteln und der Kennzeichnung für begrenzte Mengen.

8 Verzicht auf die Kennzeichnung Auf die festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet. Personal Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Dies gilt z.b. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sind. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter direkter Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Fachliche Auskünfte erhalten Sie unter der Tel. Nr. - Christian Hüttinger Tel. 089 / huettinger@muenchen.ihk.de Ihre Faxanfragen senden Sie bitte an Fax Nr.: 089/

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