mhealth und das epatientendossier
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- Vincent Engel
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1 mhealth und das epatientendossier Catherine Bugmann ehealth Suisse Koordinationsorgan ehealth Bund-Kantone
2 Ausgangslage: Steigende Gesundheitskosten
3 Agenda Gesundheit 2020 Ziel 3.2: ehealth stärker einsetzen Einführung und aktive Förderung des elektronischen Patientendossiers Verabschiedung Bundesgesetz über das elektronsiche Patientendossier Art. 8 EPDG Patienten können auf Daten im epatientendossier zugreifen und selber erfassen
4 Was ist ehealth? Was ist mhealth?
5 Rasante Entwicklung im Bereich mhealth
6 mhealth als niederschwelliges Instrument
7 Handlungsbereiche der FHSG Rechtliche Grundlagen: Prüfen, ob rechtliche Grundlagen für Daten im medizinischen Umfeld ausreichend sind; Zertifizierung: Prüfen, ob Zertifizierungsprogramme für Apps notwendig sind; Interoperabilität: Erarbeitung von Empfehlungen zu internationalen Standards; Motivation und Befähigung: Prüfen, ob koordinierte Bildungsund Informationsangebote für Bevölkerung und Behandelnde notwendig sind; Anreize für die Förderung von mhealth-anwendungen prüfen; Quelle: FHSG (2015): mhealth im Kontext des elektronischen Patientendossiers
8 Arbeitsgruppe mhealth Rechtliche Grundlagen (Regulierung der Medizinprodukte) - Keine zusätzliche Regulierung gewünscht; - Bei den Medizinprodukten ist die Schweiz über bilaterale Verträge in ein gesamteuropäisches System eingebunden; - Im Bereich Wellness/Fitness besteht kein Handlungsbedarf; Jedoch sind Regulierungsvorschriften wenig bekannt. Es ist sicherzustellen, dass Medizinprodukte sich zertifizieren lassen;
9 Arbeitsgruppe mhealth Rechtliche Grundlagen (Datenschutz) - Datenschutzrecht der EU-Mitglieder ist mit schweizerischem Datenschutzrecht vergleichbar; - Welche rechtlichen Regelungen gelten, hängt davon ab, in welchem Land deren Anbieter seinen Sitz hat; Nutzung von mhealth Apps ist vor allem problematisch, wenn App von einem Unternehmen betrieben wird, welches keine vergleichbaren Datenschutzregelungen hat (bspw. USA, China, Russland, Lateinamerika, Indien etc.); Es können sogar im Konzernverhältnis somit verschiedene Datenschutzgesetzgebungen massgebend sein.
10 Arbeitsgruppe mhealth Tarifierung - Verfahren, um Leistungen in Leistungskatalog aufzunehmen ist klar geregelt; - Der Impuls muss von der Basis kommen; - Das Antragsverfahren ist aufwändig und der Nachweis der WZW-Kriterien im Bereich mhealth und ehealth schwierig; Es wird darauf hingewiesen und vorgeschlagen die Bewertungskriterien für den Bereich mhealth und die Evidenzstufe von Studien zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen;
11 Interoperabilität Arbeitsgruppe mhealth - Damit mhealth-anwendungen Eingang finden, muss die Interoperabilität zwischen den Systemen sichergestellt werden; - Da es sich bei mhealth, um einen internationalen Markt handelt, müssen breit abgestützte, international verwendete Standards benutzt werden; Empfehlungen von Standards, die Interoperabilität, Datenschutz und sicherheit garantieren;
12 Arbeitsgruppe mhealth Befähigung / Vertrauen schaffen - Markt wächst schnell; - Sich als Nutzer transparente Informationen zu verschaffen, ist schwierig; - Es gibt bereits Initiativen, die sich diesem Problem widmen: my health app; «Zertifizierungsstelle» für Apps einrichten, die diese nach bestimmten Kriterien überprüfen; Mögliche Organisationen könne Stiftung HON oder Stamm-/ Gemeinschaften nach EPDG sein
13 Danke
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