Vom 13. November I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich

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1 2. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen für Mitarbeiter der Evangelischen Kirche BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz (2. EntgeltanpassungsTVEKBO) Vom 13. November 2012 Zwischen der Evangelischen Kirche BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung, und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverbände Berlin und Brandenburg, der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, Landesverband BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand, wird Folgendes vereinbart: einerseits andererseits I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Mitarbeiter, die unter den Tarifvertrag der Evangelischen Kirche BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz (TVEKBO) fallen. 2 Anpassungsgrundsätze (1) Ab dem 1. Februar 2013 werden die Tabellenentgelte nach dem TVEKBO sowie die dem Tabellenentgelt entsprechenden Beträge der Mitarbeiter in einer individuellen End beziehungsweise Zwischenstufe gemäß 6 Absatz 4 Satz 1, 7 Absatz 2 oder gemäß 8 Absätze 3 und 6 Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in BerlinBrandenburg (KMT) sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO) sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in den TVEKBO und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜEKBO), ein

2 2 schließlich der gemäß 9 TVÜEKBO zu zahlenden Besitzstandszulagen und der Zulagen gemäß 10 Satz 1 TVÜEKBO, um 1,5 vom Hundert erhöht. (2) Ab dem 1. Juli 2013 werden die nach Absatz 1 erhöhten dynamischen Entgelte um weitere 1,4 vom Hundert erhöht. 3 Einmalzahlung (1) Mitarbeiter, die in der Zeit von 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 insgesamt für mindestens einen Monat in einem Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages stehen und die im Monat Juni 2013 für mindestens einen Tag a) Anspruch auf Tabellenentgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben oder b) Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss nach 22 Absatz 3 TVEKBO haben, auch wenn der Krankengeldzuschuss wegen der Höhe der Leistung des Sozialversicherungsträgers tatsächlich nicht zu zahlen ist, oder c) einem Beschäftigungsverbot gemäß 3 Absatz 2 oder 6 Absatz 1 MuSchG unterliegen, erhalten am 14. Juni 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung nach Absatz 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter am 1. Juni 2013 entspricht. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Juni 2013, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend. (3) Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats Juni 2013 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf Einmalzahlung nicht begründet. (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht zu berücksichtigen; sie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. II. Änderung des TVEKBO 4 Änderung der Protokollerklärung zu 17 Absatz 4 Satz 3 TVEKBO Satz 3 der Protokollerklärung zu 17 Absatz 4 Satz 2 TVEKBO wird wie folgt neu gefasst: 3 Sie betragen a) in den n 1 bis 8 27,22 Euro ab 1. Februar ,60 Euro ab 1. Juli 2013 b) in den n 9 bis 15 54,43 Euro ab 1. Februar 2013

3 3 55,19 Euro ab 1. Juli Änderung von 39 Absatz 2 TVEKBO 39 Absatz 2 TVEKBO erhält folgende Fassung: (2) 1 Dieser Tarifvertrag oder Teile dieses Tarifvertrages können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. 2 Abweichend von Satz 1 sind die Protokollerklärung zu 17 Absatz 4 Satz 3 und die Anlagen A und B frühestens zum 31. Dezember 2013 kündbar. 6 Änderung der Anlage A zum TVEKBO (1) Die Anlage A zum TVEKBO gilt ab dem 1. Februar 2013 in folgender Fassung: Entgelttabelle TVEKBO Beträge in Euro Gültig ab 1. Februar 2013 Anlage A zum TVEKBO Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,02

4 4 Entgelttabelle TVEKBO Beträge in Euro Gültig ab 1. Februar Je 4 Jahre 1.444, , , , ,44

5 5 (2) Die Anlage A zum TVEKBO gilt ab dem 1. Juli 2013 in folgender Fassung: Anlage A zum TVEKBO Entgelttabelle TVEKBO Beträge in Euro Gültig ab 1. Juli 2013 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,16 1 Je 4 Jahre 1.464, , , , ,03

6 6 7 Änderung der Anlage B zum TVEKBO (1) Die Überschrift und Absatz 1 der Anlage B zum TVEKBO gelten ab dem 1. Februar 2013 in folgender Fassung: Anlage B zum TVEKBO Erschwerniszuschläge für Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) Gültig ab 1. Februar 2013 (1) Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) erhalten Erschwerniszuschläge für außergewöhnliche Arbeiten ( 19 Absatz 2 TVEKBO) in der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Höhe. Nummer Art der Tätigkeit Höhe des Zuschlages in Euro 1 Gruftausheben von Hand, je Gruft und Arbeitsgruppe für längstens sechs Stunden (je Stunde) 2 Tragen und Hinunterlassen des Sarges in die Gruft oder Tragen und Beisetzen der Urne je Arbeiter und Beisetzung für längstens eine Stunde 1,48 1,48 3 Ausgraben von Leichen (Exhumierungen, Umbettungen), je Arbeiter und Leiche 30,68 4 Zerschlagen von erhalten gebliebenen Särgen in alten Belegfeldern, je Arbeiter und Gruft 30,68 5 Arbeiten auf hohen Bäumen (ab 4 m Höhe) 1,48 6 Reinigen der öffentlich zugänglichen Toiletten auf Friedhöfen 1,48 (2) Die Überschrift und Absatz 1 der Anlage B zum TVEKBO gelten ab dem 1. Juli 2013 in folgender Fassung: Anlage B zum TVEKBO Erschwerniszuschläge für Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) Gültig ab 1. Juli 2013 (1) Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) erhalten Erschwerniszuschläge für außergewöhnliche Arbeiten ( 19 Absatz 2 TVEKBO) in der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Höhe.

7 7 Nummer Art der Tätigkeit Höhe des Zuschlages in Euro 1 Gruftausheben von Hand, je Gruft und Arbeitsgruppe für längstens sechs Stunden (je Stunde) 2 Tragen und Hinunterlassen des Sarges in die Gruft oder Tragen und Beisetzen der Urne je Arbeiter und Beisetzung für längstens eine Stunde 1,50 1,50 3 Ausgraben von Leichen (Exhumierungen, Umbettungen), je Arbeiter und Leiche 31,11 4 Zerschlagen von erhalten gebliebenen Särgen in alten Belegfeldern, je Arbeiter und Gruft 31,11 5 Arbeiten auf hohen Bäumen (ab 4 m Höhe) 6 Reinigen der öffentlich zugänglichen Toiletten auf Friedhöfen 1,50 1,50 III. Änderung des TVÜEKBO 8 Änderung von 19 TVÜEKBO (1) 19 TVÜEKBO gilt ab dem 1. Februar 2013 in folgender Fassung: 19 n 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (1) 1 Zwischen dem 1. Februar 2013 und dem InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung gelten für Mitarbeiter, die in die 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind und werden, folgende Tabellenwerte in Euro: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 2 Ü 1.682, , , , , ,28 (2) 1 Für Mitarbeiter, die in die 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte in Euro: Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.454, , , , ,72 (3) 1 Übergeleitete Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I KMT/Art. 3 ARVO unterliegen dem TV EKBO. 2 Sie werden in die 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte in Euro:

8 8 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 15 Ü 4.697, , , , ,92 3 Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 4 6 Absatz 5 findet keine Anwendung. (2) 19 TVÜEKBO gilt ab dem 1. Juli 2013 in folgender Fassung: 19 n 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (1) 1 Zwischen dem 1. Juli 2013 und dem InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung gelten für Mitarbeiter, die in die 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind und werden, folgende Tabellenwerte in Euro: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 2 Ü 1.705, , , , , ,98 (2) 1 Für Mitarbeiter, die in die 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte in Euro: Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.502, , , , ,82 (3) 1 Übergeleitete Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I KMT/Art. 3 ARVO unterliegen dem TV EKBO. 2 Sie werden in die 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte in Euro: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 15 Ü 4.763, , , , ,46 3 Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 4 6 Absatz 5 findet keine Anwendung. (3) Die Übergangsbestimmung zu den Absätzen 1 bis 3 wird gestrichen. (1) 20 Absatz 3 wird gestrichen. 9 Änderung von 20 TVÜEKBO (2) Die Protokollerklärung zu 20 gilt ab dem 1. Februar 2013 in folgender Fassung: Protokollerklärung zu 20: Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen in Euro: in den n vom 1. Februar bis zum 31. Juni 2013 ab dem 1. Juli 2013

9 9 5 bis 8 32,00 25,60 9 bis 13 36,00 28,80 10 Streichung der 21 bis 24 sowie des 28 Absatz 1 TVÜEKBO Die 21 bis 24 sowie der 28 Absatz 1 TVÜEKBO werden gestrichen. 11 Änderung von 29 Absatz 2 TVÜEKBO 29 Absatz 2 TVÜEKBO erhält folgende Fassung: Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres kündbar, frühestens jedoch zum 31. Dezember Die 19 und 20 sowie die Anlagen 3 und 4 können gesondert mit der nach Satz 1 genannten Frist gekündigt werden. 12 Änderung der Anlage 3 zum TVÜEKBO (1) Ab dem 1. Februar 2013 erhält die Anlage 3 zum TVÜEKBO folgende Fassung:

10 10 Anlage 3 zum TVÜEKBO KRAnwendungstabelle Beträge in Euro Gültig ab 1. Februar 2013 Werte aus allg. Tabelle KR Zuordnungen Vergütungsgruppen KR/KRVerläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen EG 9, EG 9b EG 7, EG 8, EG 9b EG 7, EG 8 9d 9c 9b 9a 8a 7a VIII mit Aufstieg nach IX VII mit Aufstieg nach VIII VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg VI ohne Aufstieg Va mit Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va und VI V mit Aufstieg 2221,79 nach VI V mit Aufstieg nach Va IV mit Aufstieg nach V und Va 2057,80 IV mit Aufstieg nach V Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , ,37 nach 4 J , , , , , , ,25 nach 2 J , , , , , , , , , , , , ,68 EG 4, EG 6 II mit Aufstieg 4a nach III und IV 1.840, , , , , ,09 III mit Aufstieg nach IV EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.761, , , , , ,72

11 (2) Ab dem 1. Juli 2013 erhält die Anlage 3 zum TVÜEKBO folgende Fassung: Werte aus allg. Tabelle EG 9, EG 9b EG 7, EG 8, EG 9b EG 7, EG 8 KR 9d 9c 9b 9a 8a 7a Vergütungsgruppen KR/KRVerläufe VIII mit Aufstieg nach IX VII mit Aufstieg nach VIII VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg VI ohne Aufstieg Va mit Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va und VI V mit Aufstieg 2.252,90 nach VI V mit Aufstieg nach Va IV mit Aufstieg nach V und Va 2.086,61 IV mit Aufstieg nach V 11 KRAnwendungstabelle Beträge in Euro Gültig ab 1. Juli 2013 Grundentgelt Anlage 3 zum TVÜEKBO Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , ,44 nach 4 J , , , , , , ,35 nach 2 J , , , , , , , , , , , , ,93 EG 4, EG 6 II mit Aufstieg 4a nach III und IV 1.866, , , , , ,38 III mit Aufstieg nach IV EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.786, , , , , ,08 13 Änderung der Anlage 4 zum TVÜEKBO (1) Ab dem 1. Februar 2013 erhält die Anlage 4 zum TVÜEKBO folgende Fassung:

12 12 Anlage 4 zum TVÜEKBO Entgelttabelle für Lehrkräfte und Lehrkräfte im Religionsunterricht im Sinne von 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜEKBO Beträge in Euro Gültig ab 1. Februar 2013 Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,81 (2) Ab dem 1. Juli 2013 erhält die Anlage 4 zum TVÜEKBO folgende Fassung: Anlage 4 zum TVÜEKBO Entgelttabelle für Lehrkräfte und Lehrkräfte im Religionsunterricht im Sinne von 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜEKBO Beträge in Euro Gültig ab 1. Juli Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,13 14

13 Die Anlage 5 zum TVÜEKBO wird aufgehoben. 13 Aufhebung der Anlage 5 zum TVÜEKBO

14 14 IV. Wiederinkraftsetzung von Regelungen des 1. EntgeltanpassungsTVEKBO 15 Wiederinkraftsetzung der 3 und 5 des 1. EntgeltanpassungsTVEKBO Die 3 und 5 des 1. Tarifvertrages über allgemeine Entgeltanpassungen für Mitarbeiter der Evangelischen Kirche BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz (1. EntgeltanpassungsTV EKBO) vom 8. Juli 2010 werden wieder in Kraft gesetzt. V. Schlussbestimmungen 16 InKraftTreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Berlin, den 13. November 2012 (L.S.) Evangelische Kirche BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz Kirchenleitung Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Berlin Landesverband Brandenburg..... Gewerkschaft Kirche und Diakonie Landesverband BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz.... Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand

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