LÖSUNGSHEFT. Steuerlehre. Schweizer. 16. Auflage. Veranlagungszeitraum Schweizer Steuerlehre Lösungsheft 16. Auflage
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- Ferdinand Kneller
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1 Dieses Lösungsheft bietet ausführliche Lösungshinweise zu den über 300 Aufgaben und Fällen des dazugehörigen Lehrbuchs Steuerlehre (ISBN ) und entspricht dem aktuellen Veranlagungszeitraum ,- (D) ISBN indd 1 Schweizer Steuerlehre 16. Auflage LÖSUNGSHEFT Detaillierte Lösungen zu den Aufgaben des Lehrbuchs Schweizer Steuerlehre Lösungsheft 16. Auflage Veranlagungszeitraum :45
2 A. Allgemeines Steuerrecht/Abgabenordnung Lösungen Fall 2: a) , 149 Abs. 2 AO b) Die rückwirkende Fristverlängerung war zulässig, 109 Abs. 1 Satz 2 AO. c) Die Fristverlängerung konnte telefonisch erfolgen, da gem. 119 Abs. 2 Satz 1 AO keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Fall 3: Dem Steuerpflichtigen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es handelt sich bei der Steuererklärungsfrist zwar um eine gesetzliche Frist, die jedoch nach 109 Abs. 1 Satz 1 AO von der Finanzbehörde jederzeit verlängert werden kann, ohne dass es dazu der Wiedereinsetzung bedarf. Fall 4: a) Säumniszuschlag b) Fälligkeit: 28. März um 24:00 Uhr (Karfreitag) Verschiebung auf Osterdienstag 1. April um 24:00 Uhr Beginn der Schonfrist: 2. April um 0:00 Uhr Dauer: 3 Tage Ende: 4. April um 24:00 Uhr (Freitag) Da Wagemut erst am 7. April (Montag) gezahlt hat, wird ein Säumniszuschlag in der gesetzlichen Höhe erhoben (vgl. 240 AO). Fall 5: Der Einspruch kann fristgerecht bis 24:00 Uhr beim FA durch Einwurf in den Hausbriefkasten eingelegt werden. Auf den Zeitpunkt des Dienstschlusses beim FA kommt es daher nicht an. Fall 6: Tag der Bekanntgabe: 18. Juni. (Aufgabe zur Post am 15. Juni + 3 Tage) Die tatsächliche Kenntnis nahme am 30. Juni ist unerheblich, da der Brief bereits vorher in den Machtbereich des Stpfl. mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gelangt ist. Beginn der Frist: 19. Juni, 0:00 Uhr Dauer: 1 Monat Ende der Frist: 18. Juli, 24:00 Uhr 12
3 A. Allgemeines Steuerrecht/Abgabenordnung Lösungen Fall 3: Sachverhalt 1: Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtswidrig, da die nach 332 Abs. 1 AO erforderliche Androhung nicht er folgt ist. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages ist ebenfalls rechtswidrig. Zwar ist die Steu ererklärung verspätet abgegeben worden, jedoch darf der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer (10 % v = 720 ) nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurden jedoch 740 festgesetzt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes und des Verspätungszuschlages sind gem. 347 Abs. 1 Nr. 1 AO mit dem Einspruch angreifbar. Da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bestehen, hat das FA nach 361 Abs. 2 Satz 2 AO die Vollziehung entsprechend den gestellten Anträgen auszusetzen. Soweit das FA die Aussetzung der Vollziehung ablehnt, können die Eheleute hiergegen Einspruch erheben ( 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Lehnt alsdann auch das FA die Aussetzungsanträge erneut ab, können die Eheleute gegen die Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht einen Antrag auf Aus setzung der Vollziehung stellen ( 361 Abs. 5 AO). Eine Frist besteht hierfür nicht. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag jedoch nur zulässig, wenn das FA einen entsprechenden AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat ( 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Sachverhalt 2: a) Das FA kann den Nachprüfungsvorbehalt aufrechterhalten, denn eine Überprüfung in vollem Umfange i. S. des 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist keine abschließende Prüfung i. S. des 164 Abs. 1 Satz 1 AO. Die für das Einspruchsverfahren vorgesehene Prüfung in vollem Um fang bedeutet nur, dass das FA an das Ein spruchsbegehren nicht gebunden ist. Sie kann vielmehr so entscheiden, als treffe sie erstmals in einem Verwaltungsakt eine Regelung (BFH v , BStBl 1980 II S. 527). Der Vorbe halts vermerk entfällt vielmehr erst dann, wenn er ausdrücklich, d. h. schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, aufgeho ben wird. b) Gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist gem. 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch der statt hafte Rechtsbehelf. Die unrichtige Bezeichnung schadet jedoch nicht ( 357 Abs. 1 Satz 4 AO). Fraglich ist, ob der Einspruch fristgerecht eingelegt worden ist. Insoweit ist zu untersu chen, wie das Verhal ten am 16. Oktober (Te lefonanruf) und am 15. November 04 (Schreiben) zu werten ist. Nach 357 Abs. 1 Satz 1 AO sind Rechtsbehelfe schriftlich ein zureichen oder zur Nie derschrift zu erklären. Daraus folgt, dass eine Erklärung zur Niederschrift durch Fernspre cher unzulässig ist. Damit hat Alfonso durch sein Telefonat keinen form gerechten Einspruch erhoben. Formgerecht, weil schriftlich, war jedoch das Einspruchsschreiben vom 15. November 04. Aller dings müs sen Rechtsbehelfe gegen einen Ver waltungsakt nach
4 B. Einkommensteuer Lösungen Fall 5: Ehemann Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) 30 % von = ,00 + Tätigkeitsvergütung ,00 + Darlehenszinsen 8.000, , ,00 Gewinnanteil für 2013 ist in 2013 zu erfassen (wirtschaftliche Zugehörigkeit). Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ( 19 EStG) Bruttoarbeitslohn ,00 Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei. - Werbungskosten Anzusetzen ist die verkehrsgünstigere Strecke. Da die Ehefrau behindert i. S. des 9 Abs. 2 EStG ist, wird eine Pauschale von 0,30 /km berücksichtigt. 66 Tage 50 km 0,30 /km = 990,00 24 Tage 26 km 0,30 /km = 188, ,00 - Erstattung 589,00 589,00 + Fachliteratur 150,00 + Kontoführung 16,00 755,00 mindestens jedoch AN-PN von 1.000, , ,00 51
5 E. Umsatzsteuer Lösungen Zu 7.3 (Steuersatz) Fall 1: Nr. Sachverhalt 7 % 19 % 1. Gastwirt veräußert gegrillte Hähnchen in Warmhalteverpackungen über x die Straße. 2. Ein Verlag liefert Tageszeitungen und Zeitschriften. x 3. Hummer x 4. Kaffee x 5. Ein Automatenaufsteller stellt in der Betriebskantine des B einen x Würstchenautomaten auf. 6. Das Café C veräußert Eis in Bechern zum Mitnehmen. x 7. Eine Bäckerei veräußert Brötchen. x 8. Eine Sektkellerei veräußert Sekt. x 9. Zigaretten x 10. Ein Blumengeschäft veräußert Schnittblumen. x 11. Bier x 12. Eine Getränkegroßhandlung veräußert Mineralwasser. x 13. Ein Stehcafé veräußert tassenweise Kaffee, der an Stehtischen getrunken werden kann. x 14. Ein Großmarkt veräußert Tomaten in Holzkisten. x 15. Milch x 16. Taxifahrt innerhalb eines Stadtgebietes (Beförderungsstrecke: 26 km) x 17. Taxifahrt außerhalb des Stadtgebietes (Beförderungsstrecke: 87 km) x 18. Taxifahrt innerhalb des Stadtgebietes (Beförderungsstrecke: 62 km) x 19. Dienstreise mit der Deutschen Bahn AG, Fahrtstrecke insgesamt 74 km x Fall 2: Sonstige Leistungen i. S. des 3 Abs. 9 UStG sind anzunehmen, wenn der Unternehmer sich nicht auf den Umsatz von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen beschränkt, sondern auch im sog. Darreichungsbereich ausführt, die den bestimmungsmäßigen sofortigen Verzehr fördern. Besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle sind ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darreichungsbereich vorhanden sind, wobei es nicht darauf ankommt, wer die besonderen Vorrichtungen bereithält. Bei einem Partyservice sind demnach nur dann begünstigte Lieferungen i. S. des 3 Abs. 1 UStG anzunehmen, wenn der Unternehmer sich auf das bloße Anliefern der Speisen beschränkt und vor Ort keine Serviceleistungen gegenüber den verzehrenden Personen erbringt. 128
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