Dienstvereinbarung. Zwischen der Pädagogischen Hochschule Weingarten, und dem Personalrat der Pädagogischen Hochschule Weingarten

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1 Dienstvereinbarung zwischen der Pädagogischen Hochschule Weingarten und dem Personalrat der Pädagogischen Hochschule Weingarten Az Juni 2015 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit vom 23. Juni 2015 Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Weingarten und der Personalrat der Pädagogischen Hochschule Weingarten haben am folgende Dienstvereinbarung getroffen: Präambel Zwischen der Pädagogischen Hochschule Weingarten, vertreten durch den Rektor, und dem Personalrat der Pädagogischen Hochschule Weingarten, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird entsprechend 85 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg folgende Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit geschlossen. Rechtsgrundlage sind das Arbeitszeitgesetz, die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes sowie die Anordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Angestellten in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Studierendenorientierung möchte die Pädagogische Hochschule Weingarten als familienfreundliche Hochschule den Beschäftigten mit dieser Dienstvereinbarung eine größtmögliche Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung sowie, mit Blick auf die Arbeitszeit, bestmögliche Arbeitsbedingungen ermöglichen, wobei die Funktionalität der Organisationseinheiten gewährleistet bleibt. 1 Geltungs- und Anwendungsbereich Die gleitende Arbeitszeit gilt für die Beschäftigten in den Bereichen Hochschulbibliothek, Rechenzentrum (ZIMT), Technischer Dienst und Verwaltung der Pädagogischen Hochschule Weingarten. Einschränkungen sind im Einvernehmen mit dem Personalrat außerhalb dieser Dienstvereinbarung geregelt oder resultieren aus entsprechend individuellen Arbeitsverträgen. Die betroffenen Organisationeinheiten / Bereiche werden in der Anlage 1 zu dieser Dienstvereinbarung genannt. 2 Arbeitszeit Die zu leistende Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen. Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann in Absprache und Einvernehmen mit dem Personalrat für diese Tage und für die sonst dienstfreie Zeit etwas anderes bestimmt werden. Im Zuge der Familienfreundlichkeit kann der Beschäftigte in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Vorgesetzten und der personalverwaltenden Stelle abweichende Arbeitszeiten festlegen. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf einen Zeitzuschlag. Der Erfassungsmonat ist der Kalendermonat. 3 Zeiterfassung (1) Die Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit erfolgt für die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmenden Beschäftigten mit Zeiterfassungsgeräten, die sie beim Betreten und Verlassen der Dienstgebäude eigenhändig zu bedienen haben. Alternativ sind Buchungen am Dienst-PC möglich. (2) Dienstgänge (z. B. zur Leerung des Postfachs, Wahrnehmung eines dienstlichen Termins, usw.) zwischen den Gebäuden Schlossbau, NZ, Fruchtkasten, Fischhalterhaus und Pforte müssen nicht elektronisch erfasst werden. Für Beschäftigte des ZIMT gilt dies für alle Gebäude der Hochschule.

2 2 4 Abrechnungszeitraum Der Abrechnungszeitraum umfasst 12 Monate und erstreckt sich je nach Organisationeinheit vom bis oder vom bis Sollarbeitszeit Die Sollarbeitszeit ist die vertraglich vereinbarte bzw. beamtenrechtlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit und beträgt bei einer 5-Tage- Arbeitswoche pro Arbeitstag 1/5 davon (= tägliche Sollarbeitszeit). Sie ist ausschließlich maßgeblich für die Bewertung von Ausfallzeiten oder sonstigen Berechnungsgrößen, die sich aus tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies unter Berücksichtigung des Teilzeitmodells. 6 Tägliche Arbeitszeit (1) Die tägliche Arbeitszeit darf ausschließlich der Pausen 10 Stunden nicht überschreiten. (2) Die Arbeit ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden für insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden für insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (3) Diese Pausen sind am Zeiterfassungsgerät oder am PC zu erfassen. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeiten nicht erreicht, bucht bzw. ergänzt das System diese automatisch. (4) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. (5) Die Bestimmungen für Jugendliche unter 18 Jahren sowie werdende und stillende Mütter bleiben hiervon unberührt. 7 Arbeitszeitfenster (1) Das Arbeitszeitfenster gibt den Zeitrahmen vor, in dem Beschäftigte den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit unter Einhaltung der im 5 genannten Kernzeiten selbst bestimmen können. Hierbei ist Folgendes zu beachten: 1. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 10h. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit vom Zwischen Arbeits- / Dienstende und Arbeits- /Dienstbeginn ist eine Ruhezeit von 11h einzuhalten. Arbeitszeiten vor 06:00 Uhr und nach 20:00 Uhr werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Aus Gründen der Familienfreundlichkeit, ehrenamtlichen Engagement oder dem Besuch von Fort- und Weiterbildungen (Stichwort lebenslanges Lernen ) können hier Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie von einem Beschäftigten bei der personalverwaltenden Stelle beantragt werden. Durch eine solche, vom Beschäftigten beantragte und der personalverwaltenden Stelle bewilligte, Ausnahmeregelung kommt es jedoch nicht zur Leistung von Überstunden. Ausnahmen, die auf Verlangen der Hochschule erfolgen, sind indes als Überstunden anzuordnen. 8 Kernzeit (1) Die Kernzeit ist die Zeit, in der die Anwesenheit der Beschäftigten erforderlich ist. (2) Grundsätzlich sind die Kernzeiten von Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr - 11:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr und Freitag von 09:00 Uhr - 11:00 Uhr einzuhalten. (3) Für Teilzeitkräfte mit einer täglichen Sollarbeitszeit von unter 07:00 Stunden gilt nur eine der täglichen Kernzeiten. (4) Aus besonderen Gründen wie z.b. der Familienfreundlichkeit, ehrenamtlichem Engagement oder dem Besuch von Fort- und Weiterbildungen (Stichwort lebenslanges Lernen ), können Ausnahmen bei den Zeitfenstern der Kernzeit zugelassen werden, wenn sie von einem Beschäftigten bei der personalverwaltenden Stelle beantragt werden. (5) In Absprache zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat kann die Kernzeit in besonderen Fällen (z.b. wegen erhöhter Raumtemperaturen im Sommer) aufgehoben werden (6) Regelmäßige dienstliche Aufgaben (Sprechstunden, Besprechungen usw.) werden in der Regel in die Kernzeit gelegt. (7) Der Vorgesetzte kann bei dringendem dienstlichem Interesse die Anwesenheit von Beschäftigten außerhalb der Kernzeit, jedoch innerhalb des Arbeitszeitfensters, verlangen. Ein solches Verlangen muss rechtzeitig, mindestens drei Arbeitstage

3 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit vom im Voraus mitgeteilt werden. Den Belangen von Beschäftigten mit Fürsorgeverpflichtungen ist zwingend Rechnung zu tragen. 9 Servicezeit (1) Die Organisationseinheiten Amt für schulpraktische Studien, Hochschulbibliothek, Innerer Dienst, Pforte, die Prüfungsämter, Studentische Abteilung und ZIMT (oder einzelne Bereiche selbiger) mit Serviceleistungen für Studierende und Beschäftigte können Servicezeiten unterliegen. (2) Wenn der Dienstbetrieb es erfordert, kann mit Zustimmung des Rektorats, des Personalrates und der Beauftragten für Chancengleichheit eine entsprechende Servicezeit festgelegt werden. Die bereits vorhandenen Servicezeiten haben weiterhin Gültigkeit. (3) Arbeiten Beschäftigte in einer Organisationseinheit, die Servicezeiten unterliegt, gelten diese über die Kernzeiten hinaus und sind vorrangig einzuhalten. 10 Höchstarbeitszeit (1) Auf Grund des Arbeitszeitgesetzes darf die tägliche Arbeitszeit ohne Pausenzeiten 10 Stunden nicht überschreiten. Daher darf eine darüber hinausgehende Anwesenheit nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden. (2) Ausnahmen müssen aus dienstlichen Gründen zwingend und unter Beachtung der Ausnahmeregelungen des Arbeitszeitgesetzes vom Vorgesetzen im Vorfeld angeordnet bzw. genehmigt sein. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates werden entsprechend berücksichtigt. 11 Sollarbeitszeit Über-/Unterschreitung Zeitguthaben oder Zeitschulden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes sind Zeitschulden bis zum Umfang einer Wochenarbeitszeit und Zeitguthaben bis zum Umfang von 200% einer Wochenarbeitszeit zulässig. 12 Sollarbeitszeit Guthaben und Schulden (1) Ist ein Ausgleich innerhalb des Abrechnungszeitraumes von 12 Monaten (siehe Nr. 4) nicht möglich, werden Zeitguthaben bis zum Umfang einer Wochenarbeitszeit übertragen. Zeitschulden sollen den Umfang von 50% einer Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. (2) Zeitguthaben oberhalb des genannten Umfangs, die bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen wurden, verfallen. (3) Zu Altfällen wird außerhalb dieser Dienstvereinbarung mit den betroffenen Beschäftigten eine jeweils individuelle Regelung getroffen. 13 Ampelkonto (1) Ampelkonto die Zeitkonten werden nach dem Ampelprinzip gesteuert. 1. Grünphase: Die Grünphase liegt bei einer Zeitschuld bis zum Umfang von 50% einer Wochenarbeitszeit und einem Zeitguthaben von bis zu 100% einer Wochenarbeitszeit. In dieser Phase können die Beschäftigten grundsätzlich eigenverantwortlich unter Beachtung der dienstlichen Belange innerhalb der Organisationeinheit ihre Arbeitszeit festlegen. 2. Gelbphase: Die Gelbphase liegt bei einer Zeitschuld von über 50% bis zu 100% einer Wochenarbeitszeit und einem Zeitguthaben von 101% bis zu 200% einer Wochenarbeitszeit. In dieser Phase überlegt der Beschäftigte und Vorgesetzte gemeinsam, mit welchen Maßnahmen das Zeitkonto wieder in die Grünphase zurückgeführt wird. 3. Rotphase: Die Rotphase liegt bei einer Zeitschuld von mehr als 100% einer Wochenarbeitszeit und einem Zeitguthaben ab 200% einer Wochenarbeitszeit. In dieser Phase ist die personalverwaltende Stelle verpflichtet, in Absprache mit dem Vorgesetzten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Zeitkonto mindestens wieder in die Gelbphase zurückzuführen. Die Maßnahmen sollen geeignet sein, die Grünphase zu erreichen. Tritt die Rotphase auf Grund des Zeitguthabens ein, ist eine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit zwingend ausgeschlossen. (2) Die zu Grunde liegende Wochenarbeitszeit ergibt sich aus dem Beschäftigungsumfang des einzelnen Beschäftigten.

4 4 (3) Über das Eintreten der Gelb- und Rotphase wird der Vorgesetzte zu Beginn des Folgemonats durch eine Mitteilung des Zeitkontostandes durch die personalverwaltende Stelle per informiert, um im Anschluss die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Regelung gilt, soweit in einer Dienstvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung keine abweichenden Verfahren festgelegt werden. (4) Über das Eintreten der Rotphase bei einem Beschäftigten wird auf seinen Antrag zusätzlich der Personalrat informiert, um seine allgemeinen Aufgaben entsprechend dem Landespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen zu können. (5) Der Personalrat erhält im halbjährlichen Rhythmus eine anonymisierte Liste mit der Anzahl der Rotfälle pro Abteilung. 14 Sollarbeitszeit Beendigung / Ausscheiden Endet die Tätigkeit durch z. B. Kündigung bzw. Auflösungsvertrag, Abordnung, Versetzung oder Ruhestand, ist ein entstandenes Zeitguthaben oder Zeitschuld rechtzeitig vor Beendigung der Tätigkeit auszugleichen. 15 Zeitkontenausgleich (1) Zeitguthaben können durch: 1. stundenweisen Ausgleich mehrmals monatlich oder durch 2. tageweisen Ausgleich mehrmals monatlich oder durch 3. Blockausgleich (mehrere Tage am Stück) mehrmals monatlich ausgeglichen werden. (2) Der Widerruf eines bereits genehmigten Arbeitszeitausgleiches seitens des Arbeitgebers ist nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten möglich. (3) Zeitschulden sind im Rahmen des abgestimmten Dienstbetriebes unter Beachtung der zulässigen maximalen täglichen Arbeitszeit auszugleichen. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit vom (4) Angeordnete, außerhalb des Arbeitszeitfensters liegende Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen, sollen bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche durch Freizeit ausgeglichen werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Sie sind spätestens zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Entstehung auszugleichen. 16a Abwesenheitszeiten Allgemein (1) Ganztägige Abwesenheit (z.b. Erkrankung, Arbeits- oder Dienstbefreiung) wird in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit berücksichtigt. Dies gilt auch bei Krankheit nach Beginn der Arbeitszeit und anschließender Abwesenheit. (2) Ganz- und mehrtägige Erkrankung während eines Arbeitszeitausgleiches wird in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit berücksichtigt. Hierfür ist der personalverwaltenden Stelle die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. (3) Ist aus zwingendem Anlass stundenweise Arbeitsbefreiung nach tarifrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften während der Kernzeit zu gewähren, so wird die Dauer der notwendigen Abwesenheit als Arbeitszeit angerechnet. 16b Abwesenheitszeiten Dienstreisen (1) Dienstreisen (z. B. Teilnahme an Sitzungen, Fortbildungen, Tagungen, Kongressen, Seminaren, Messen) werden grundsätzlich mit der täglichen Sollarbeitszeit gutgeschrieben, wenn die dienstliche Inanspruchnahme inklusive Reisezeit mindestens die Hälfte der Sollarbeitszeit beträgt. Liegt die dienstliche Inanspruchnahme inklusive Reisezeit darunter, erfolgt nur eine Gutschrift in Höhe der Hälfte der Sollarbeitszeit. Geht die dienstliche Inanspruchnahme inklusive Reisezeit über die Sollarbeitszeit hinaus, werden maximal 10 Stunden als Zeitguthaben gutgeschrieben. (2) An reinen An- und/oder Abreisetagen werden maximal 10 Stunden als Arbeitszeit erfasst. Reisezeiten an Wochenenden, Feiertagen oder sonst arbeitsfreien Tagen werden entsprechend den Arbeitszeiten an den üblichen Arbeitstagen (Montag bis Freitag) gewertet. Für Reisezeiten werden keine Zuschläge gezahlt. (3) Bei Dienstgängen wird die entsprechende Abwesenheitszeit als Arbeitszeit gewertet.

5 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit vom Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen entsprechend. 18 Sonstige Regelungen Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung ihre Gültigkeit. Eine einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich (4) Bis überprüfen die Vertragspartner die Vereinbarung auf Praxistauglichkeit und nehmen ggf. einvernehmlich Anpassungen vor. (1) Fehlende Stempelungen, Zeiten von Dienstreisen sowie Zeitkorrekturen sind grundsätzlich von der personalverwaltenden Stelle nachzutragen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, entsprechende Tatbestände ohne schuldhaftes Verzögern der personalverwaltenden Stelle zu melden. Diese Regelung gilt, soweit in einer Dienstvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung keine abweichenden Verfahren festgelegt werden. gez. Prof. Dr. Werner Knapp Rektor Weingarten, (2) Abweichende Arbeitszeitregelungen für Sonderveranstaltungen (z.b. Neujahrsempfang, Betriebsausflug, Brückentage) können von der Rektorin / dem Rektor oder der Kanzlerin / dem Kanzler individuell in Absprache und Einvernehmen mit dem Personalrat festgelegt werden. gez. Stephan Ullmann Vorsitzender des Personalrats 19 Verfehlungen Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit, Täuschungsversuche bei der Erfassung der monatlich zu leistenden Arbeitszeit sowie Missbrauch der während der täglichen Sollarbeitszeit gewährten Dienstbefreiung haben arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Folge. 20 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. (2) Die Vertragspartner werden auftretende Schwierigkeiten im Sinne einer vertrauensvollen, partnerschaftlichen Zusammenarbeit gemeinsam lösen und regeln. (3) Diese Dienstvereinbarung tritt zum in Kraft. Sie kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, behält aber bis zum

6 6 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit vom Anlage 1 (Stand: ) 1. In der Organisationseinheit Hochschulbibliothek ergeben sich auf Grund der erweiterten Servicezeiten für den Bereich Ausleihe Abweichungen, die gegenüber dieser Dienstvereinbarung Vorrang haben. 2. In der Organisationseinheit Innerer Dienst ergeben sich auf Grund der notwendigen Erreichbarkeit für die Bereiche Pforte und Hausdienst Abweichungen, z. B. keine Teilnahme an der elektronischen Zeiterfassung, die gegenüber dieser Dienstvereinbarung Vorrang haben. Insoweit bestehende Regelungen in diesem Bereich gelten weiter.

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